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Beschluss

5 Bs 119/22

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2022:0916.5BS119.22.00
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Leitsätze
1. Mit der Beendigung eines internen Auswahlverfahrens und der externen Neuausschreibung der Stelle geht ein Abbruch des ursprünglichen, mit der internen Ausschreibung der streitbefangenen Stelle begonnenen Auswahlverfahrens einher. (Rn.21) 2. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Ist aufgrund einer Ausschreibung eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beförderung des einzig verbliebenen Bewerbers dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht gerecht wird und/oder dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde, liegt ein sachlicher Grund vor, das Besetzungsverfahren zu beenden.(Rn.27) 3. Der Dienstherr ist berechtigt, ein strukturiertes Auswahlgespräch mit dem Stellenbewerber durchzuführen und dessen Ergebnis auch mit ausschlaggebendem Gewicht zu berücksichtigen, wenn sich die Akten- und Beurteilungslage für die anzustellende Prognose, ob der Bewerber für die angestrebte Stelle geeignet wäre, als unzureichend darstellt.(Rn.31)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.660,05 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Beendigung eines internen Auswahlverfahrens und der externen Neuausschreibung der Stelle geht ein Abbruch des ursprünglichen, mit der internen Ausschreibung der streitbefangenen Stelle begonnenen Auswahlverfahrens einher. (Rn.21) 2. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Ist aufgrund einer Ausschreibung eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beförderung des einzig verbliebenen Bewerbers dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht gerecht wird und/oder dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde, liegt ein sachlicher Grund vor, das Besetzungsverfahren zu beenden.(Rn.27) 3. Der Dienstherr ist berechtigt, ein strukturiertes Auswahlgespräch mit dem Stellenbewerber durchzuführen und dessen Ergebnis auch mit ausschlaggebendem Gewicht zu berücksichtigen, wenn sich die Akten- und Beurteilungslage für die anzustellende Prognose, ob der Bewerber für die angestrebte Stelle geeignet wäre, als unzureichend darstellt.(Rn.31) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.660,05 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs für eine mit A 11 bewertete Stelle als „Controller*in am Standort L.“. Der am xxx geborene Antragsteller steht seit dem 1. August 2000 im Dienst der Antragsgegnerin, bei der es sich um die Trägerin der xxx in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern mit Sitz in L. handelt. Mit Wirkung zum 1. Februar 2008 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Er wurde zuletzt mit Wirkung zum 1. Mai 2018 zum Verwaltungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) befördert und war seitdem als Berater im Auskunfts- und Beratungsdienst der Abteilung „Leistungen“ sowie als Sachbearbeiter in der Abteilung „Rente Internationales“ am Standort H. eingesetzt. Im Juli 2021 schrieb die Antragsgegnerin die Stelle „Controller*in am Standort L.“ (Stellennummer xxx) der Wertigkeit E 11 TV-TgDRV / BO A 11 intern aus. Das Stellenbesetzungsverfahren sah entsprechend der Mitbestimmungsvorlage an den Personalrat vom 7. Juni 2021 vor, dass zunächst eine interne Ausschreibung (sog. „Beförderungsausschreibung“) erfolgen sollte. Sollte diese erfolglos verlaufen, war eine externe Ausschreibung vorgesehen. Die „Dienstanweisung zur Regelung von Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren in der xxx (DA Auswahlverfahren)“ der Antragsgegnerin vom 28. September 2020, die gemäß ihrer Präambel die Durchführung von internen Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren regelt, sieht u.a. vor, dass die Auswahl von Bewerbern „entsprechend den Anforderungen der zu besetzenden Stelle in einem ein- oder zweistufigen Verfahren“ zu erfolgen hat. Im einstufigen Verfahren werde die Entscheidung abschließend auf Grundlage der Daten aus der Liste der Bewerberinnen und Bewerber und den rechnerischen Auswertungen nach einem vierschrittigen Verfahren (Auswahl nach Beurteilung, weitere Auswahl unter Berücksichtigung der herausgehobenen Merkmale des Anforderungsprofils, Berücksichtigung von Vorbeurteilungen, Berücksichtigung von weiteren Eignungskriterien) getroffen. Im zweistufigen Verfahren bilde „insbesondere das strukturierte Interview eine weitere Entscheidungsgrundlage, welches sich an die Vorauswahl auf Grundlage der erhobenen Daten aus der ersten Stufe anschließt“ (vgl. Ziffer 2 der DA Auswahlverfahren). Das zweistufige Verfahren kommt u.a. zur Anwendung bei „Stellen, deren Aufgabeninhalt nicht durch die üblicherweise absolvierten Ausbildungsgänge vermittelt werden und deren Anforderungsprofile Kompetenzen erfordern, die von vorher wahrgenommenen Tätigkeiten abweichen (z.B. Controlling, Organisation, BGM u.a)“ (DA Auswahlverfahren, Ziffer 2). Der Antragsteller bewarb sich neben einem weiteren internen Mitbewerber auf die Stelle. Nach einer Vorauswahl unter Berücksichtigung der herausgehobenen Merkmale wurde der Antragsteller mit 20 Punkten, der Mitbewerber mit 23 Punkten bewertet, und es wurden beide zu strukturierten Interviews eingeladen. Nachdem der Mitbewerber mit E-Mail vom 28. September 2021 seine Bewerbung zurückgezogen hatte, wurde am 28. Oktober 2021 mit dem Antragsteller als einzigem Bewerber ein Auswahlgespräch vor einer aus vier Mitgliedern bestehenden Auswahlkommission durchgeführt. Dieses umfasste ein strukturiertes Interview und eine Fallstudie. Zur Bewertung des Auswahlgesprächs war vorgesehen, dass die Mitglieder der Auswahlkommission zu unterschiedlichen Kriterien jeweils Punkte auf einer Punkteskala von 1 bis 5 vergeben. Dabei stellt 1 („bleibt deutlich unter den Anforderungen“) die schlechteste Punktzahl dar. 2 Punkte werden vergeben, wenn der Bewerber „unter den Anforderungen“ bleibt; 3 Punkte bedeutet, dass der Bewerber die Anforderungen „erfüllt“. Als Kriterien vorgesehen waren „Logistisches & Analytisches Denkvermögen, Kommunikationsfähigkeit, Soziale Kompetenz (Team- und Kooperationsfähigkeit), Sorgfalt & Zuverlässigkeit, Fähigkeit zum strukturierten Vorgehen“. Die von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punkte zu den unterschiedlichen Kriterien ergaben für den Antragsteller ein Gesamtergebnis von 2,13 Punkten. Laut dem abschließenden Auswahlvermerk vom 29. Oktober 2021 wurde bei dem Antragsteller Entwicklungspotential hinsichtlich der Motivation für die ausgeschriebene Stelle und der Auseinandersetzung mit dem Stellenprofil gesehen. Der Antragsteller habe die Fragen zur Fallstudie nicht vollständig beantworten können und zudem Beratung und Handlungsempfehlung nicht als Aufgaben eines Controllers angesehen. Des Weiteren habe er keine Kundenorientierung vermitteln können. Zweifel habe es zudem an seiner Teamfähigkeit gegeben. Auch hinsichtlich des Verantwortungsbewusstseins sei Entwicklungspotential gegeben. Die Auswahlkommission sei daher einstimmig der Auffassung, dass der Antragsteller für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet sei. Mit Schreiben vom 11. November 2021 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie sich entschlossen habe, die Stelle nicht im Wege der Umsetzung mit ihm zu besetzen. Ihm werde aufgrund der im Gespräch gezeigten Gesamtleistung und des identifizierten Entwicklungspotentials eine Wahrnehmung der mit dieser Stelle verbundenen Aufgabe derzeit nicht zugetraut. Sodann schrieb die Antragsgegnerin die Stelle Ende November 2021 unter der Nr. xxx erneut, diesmal extern, aus. Die Stellenausschreibung wurde im Intranet der Antragsgegnerin sowie auf externen Plattformen veröffentlicht. Gegen den Bescheid vom 11. November 2021 erhob der Antragsteller am 1. Dezember 2021 Widerspruch. Er habe erfahren, dass die Stelle extern ausgeschrieben worden sei. Dies dürfte nicht zulässig sein. Er sei für die Stelle geeignet. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er sich aus einer längeren Krankschreibung heraus beworben habe, sodass er nicht in der Lage gewesen sei, die aktuellen Entwicklungen zu kennen. Im Rahmen einer Einarbeitung könnten die Aufgaben des Controllers, die er nicht gesehen habe, vermittelt werden. Es könne nicht nachvollzogen werden, woher sich die fehlende Teamfähigkeit und das fehlende Verantwortungsbewusstsein ergäben. Es befinde sich lediglich der Bewertungsbogen eines der Kommissionsmitglieder in der Akte. Der Frage- und Antwortkatalog für das Interview sei nicht dokumentiert. Die Auswahlkommission habe sich nicht ausreichend mit seiner Beurteilung auseinandergesetzt. Dieser müsse ein deutlich höheres Gewicht zukommen als dem Auswahlgespräch. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2022 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits mehr als einen Monat in der Wiedereingliederung befunden habe. Auch seien in dem Auswahlgespräch keine Fragen gestellt worden, die sich auf aktuelle Veränderungsprozesse gestützt hätten. Die Note 3 („Erfüllt die Anforderungen“) müsse mindestens erreicht werden, um für die Besetzung der Stelle als geeignet zu gelten. Die an den Antragsteller gerichteten Fragen, die besprochenen Themen, die Antworten, die Bewertung dieser Antworten sowie der persönliche Eindruck sei in den Grundzügen und damit ausreichend festgehalten worden. Da nach Bewerbungsschluss zwei im Wesentlichen gleiche Beurteilungen von zwei Bewerbern vorgelegen hätten, habe die Dienststelle auf weitere Erkenntnisquellen wie das strukturierte Interview abstellen können. Die hiergegen und auf Übertragung der Stelle gerichtete Klage ist unter dem Aktenzeichen 21 K 2195/22 beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängig. Auf die erneute externe Stellenausschreibung bewarben sich sieben Bewerberinnen und Bewerber, von denen eine Bewerberin bereits in der Vorauswahl ausgeschieden wurde und zwei weitere Bewerberinnen ihre Bewerbungen später zurückzogen; der Antragsteller bewarb sich nicht. Die darauffolgenden Auswahlgespräche, die vor einer vierköpfigen Auswahlkommission am 16. Februar 2022 durchgeführt waren, waren ebenfalls in ein strukturiertes Interview und eine Fallstudie gegliedert. Nach Durchführung der Auswahlgespräche erstellte die Antragsgegnerin unter den externen Bewerbern eine Reihenfolge über die erreichte Gesamtpunktzahl. Der Antragsteller wurde in dieser Liste nicht geführt. Der Beigeladene wurde mit einem Gesamtergebnis von 4,25 Punkten am besten bewertet und für die Stelle ausgewählt. Mit Schreiben vom 8. April 2022 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass, nachdem er im internen Verfahren „als nicht uneingeschränkt geeignet betrachtet“ worden sei, die „Stellenausschreibung unter Erweiterung des Bewerbendenkreises“ vorzunehmen gewesen sei. Dies sei im internen Intranet als auch über externe Plattformen erfolgt. Es sei beabsichtigt, den Beigeladenen einzustellen und ihn als Controller einzusetzen. Hiergegen hat der Antragsteller unter dem 22. April 2022 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 26. Juli 2022 hat das Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein Anordnungsanspruch bestehe, da die Aussichten des Antragstellers, in einem erneuten Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, nicht zumindest offen seien. Die Antragsgegnerin dürfte in einem erneuten Auswahlverfahren wiederum ein Auswahlgespräch durchführen, da ein sachlicher Grund hierfür in der unzureichenden Beurteilungsgrundlage zu sehen sei. Zeitraum, Anlass und die bewerteten Einzelkriterien des Arbeitszeugnisses des Beigeladenen und der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers seien so verschieden, dass die Durchführung eines Auswahlgesprächs als weitere Erkenntnisquelle für die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden wäre. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zum Beigeladenen aufschließen könnte. Nach Aktenlage könne der Beigeladene im Gegensatz zum Antragsteller langjährige Berufserfahrung im Controlling vorweisen und habe ein Fachseminar Controlling absolviert. Das eingereichte Zwischenzeugnis vom 24. Juni 2020 bescheinige ihm in der Schlussaussage eine gute bis sehr gute Leistung, während das Gesamturteil des Antragstellers mit der Notenstufe 2 von 3 und der Punktzahl 26 aus 39 Einzelpunkten im guten bis befriedigenden Bereich liegen dürfte. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlgespräch eine im Vergleich zum Beigeladenen ansatzweise gleiche Bewertung erhalten könnte. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 10. August 2022 und am 29. August 2022 begründeten Beschwerde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Gerichtsakte zum Aktenzeichen 21 K 2195/22 sowie die den Vorgang betreffenden Sachakten der Antragsgegnerin, die Gegenstand des Verfahrens gewesen sind, verwiesen. II. Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dabei geht das Beschwerdegericht zugunsten des Antragsstellers davon aus, dass sein Beschwerdevorbringen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses in der Weise erschüttert, dass dieser mit der dort gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann und das Beschwerdegericht somit zu einer nicht mehr nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten Prüfung veranlasst ist. Allerdings führt auch diese unbeschränkte Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass der begehrten Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. 1. Dabei kann offenbleiben, ob der auf vorläufige Untersagung der Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen gerichtete Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller es im Hinblick auf die Ende November 2021 erfolgte erneute öffentliche, diesmal externe Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle, von der er ausweislich des anwaltlichen Widerspruchsschreibens vom 1. Dezember 2021 auch Kenntnis erlangt hat, versäumt hat, binnen der Monatsfrist einen auf Fortsetzung des internen Auswahlverfahrens gerichteten Eilrechtsschutzantrag zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.2014, 2 A 3/13, BVerwGE 151, 14, juris Rn. 22 ff. m.w.N.; Urt. v. 29.11.2012, 2 C 6/11, BVerwGE 145, 185, juris Rn. 12). Hiergegen könnte möglicherweise das – allerdings erst seit April 2022 missverständliche – Kommunikationsverhalten der Antragsgegnerin sprechen, die in dem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 8. April 2022 und auch im gerichtlichen Verfahren insoweit nicht (mehr) von einem Abbruch des Auswahlverfahrens, sondern ausdrücklich von einer „Erweiterung des Bewerbendenfelds“ gesprochen hat. 2. Jedenfalls führt sein Antrag deshalb nicht zum Erfolg, weil die Antragsgegnerin das interne Auswahlverfahren spätestens mit der externen Ausschreibung der streitbefangenen Stelle rechtmäßig abgebrochen und das – allein aus dem Antragsteller bestehende – Bewerberfeld damit auf Null gesetzt hat mit der Folge, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers untergegangen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2012, 2 A 7/09, BVerwGE 141, 361, juris Rn. 26). Durch die mit der Ablehnung des Antragstellers als einzigem verbliebenen Bewerber dokumentierte Beendigung des internen Auswahlverfahrens und der externen Ausschreibung der Stelle hat die Antragsgegnerin das ursprüngliche, mit der internen Ausschreibung der streitbefangenen Stelle begonnene Auswahlverfahren abgebrochen [hierzu unter a)]. Hieran war die Antragsgegnerin nicht wegen des durch den Antragsteller gegen die Ablehnung seiner Bewerbung angestrengten Widerspruchs- und Klagverfahrens gehindert [hierzu unter b)]. Für den Abbruch des internen Auswahlverfahrens lag ein sachlicher Grund vor [hierzu unter c)]. Dem Gebot der Publizität des Verfahrensabbruchs ist Genüge getan worden [hierzu unter d)]. a) Mit der Beendigung des internen Auswahlverfahrens und dem Übergang ins externe Auswahlverfahren ging ein Abbruch des ursprünglichen (internen) Auswahlverfahrens einher. Zwar geht die Antragsgegnerin nach Aufgabe ihrer im erstinstanzlichen Verfahren zunächst geäußerten Rechtsauffassung, wonach sie zu einem Abbruch des (internen) Auswahlverfahrens berechtigt gewesen sei (vgl. Schriftsatz vom 5. Mai 2022, Bl. 76 d.A.), inzwischen davon aus, dass mit der Beendigung des internen Auswahlverfahrens und der nachfolgenden externen Ausschreibung der Stelle kein Abbruch des Auswahlverfahrens stattgefunden habe, sondern „das Verfahren (...) unter Einbeziehung externer Bewerber fortgeführt“ (vgl. Schriftsatz vom 27. Mai 2022, Bl. 139 d.A.) bzw. eine „Erweiterung des Bewerberfelds“ (Beschwerdeerwiderung vom 9. September 2022, Bl. 30 d.A.) vorgenommen worden sei. Auch der Antragsteller geht von einer – wenngleich unzulässigen – Fortführung des internen Auswahlverfahrens durch die Antragsgegnerin aus. Dieser (nachträglichen) rechtlichen (Neu-)Einordnung des Vorgangs durch die Antragsgegnerin, die möglicherweise aus prozesstaktischen Gründen erfolgt ist, vermag der Senat indes nicht zu beizutreten. Denn aus den Akten lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass die Antragsgegnerin mit der Beendigung des internen Auswahlverfahrens und der externen Ausschreibung der Stelle keine „Erweiterung des Bewerberfelds“ bewirken, sondern das – allein aus dem Antragsteller bestehende – Bewerberfeld „auf Null“ zurücksetzen und damit der Sache nach einen Abbruch des Auswahlverfahrens vornehmen wollte. Dies zeigt sich an der mit Schreiben vom 11. November 2021 erfolgten Mitteilung der Antragsgegnerin an den Antragsteller, wonach sie sich entschieden habe, die streitbefangene Stelle nicht im Wege der Umsetzung mit ihm – dem bekanntermaßen einzigen internen Bewerber auf die Stelle – zu besetzen, sowie mit der vom 29. November bis 12. Dezember 2021 veröffentlichten erneuten (externen) Ausschreibung der Stelle, die dem Antragsteller ausweislich seines Widerspruchsschreibens vom 1. Dezember 2021 auch zur Kenntnis gelangt ist. Jedenfalls hiermit hat die Antragstellerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie bei fortbestehender (externer) Stellenbesetzungsabsicht das (interne) Auswahlverfahren „auf Null“ setzen und mit dem Auswahlprozess erneut beginnen wollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2012, a.a.O., juris Rn. 29). Dass sie ursprünglich – zutreffend – von einer Zurücksetzung des Bewerberfelds ausging, wird auch in der nachfolgenden Behandlung des Vorgangs durch die Antragsgegnerin deutlich. Denn sie hat die Bewerbung des Antragstellers nach der Mitteilung vom 11. November 2021 in ihre Auswahlentscheidung ersichtlich nicht mehr einbezogen, sondern, wie sich aus den Akten und insbesondere dem von ihr erstellten Bewerberranking (Bl. 242 d. Sachakte) ergibt, die Auswahl allein zwischen den externen Bewerbern getroffen. Zudem hat sie im erstinstanzlichen Verfahren zunächst selbst geäußert, berechtigt gewesen zu sein, „das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen“ (vgl. Schriftsatz v. 5. Mai 2022, Bl. 76 d.A.). b) Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers war die Antragsgegnerin nicht schon deshalb daran gehindert, das interne Auswahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben, weil sein gegen die Ablehnung seiner Bewerbung gerichteter Widerspruch und seine diesbezügliche Klage aufschiebende Wirkung hätten. Abgesehen davon, dass der Antragsteller gegen die Beendigung des internen Auswahlverfahrens und die externe Stellenausschreibung keinen Rechtsbehelf eingelegt, insbesondere nicht binnen eines Monats um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat (vgl. hierzu bereits oben unter 1.), betreffen der Widerspruch vom 1. Dezember 2021 und die am 10. März 2022 erhobene Klage 21 K 2195/22 die Ablehnung seines Stellenzuweisungsbegehrens und damit keinen belastenden Verwaltungsakt, wie von § 80 VwGO vorausgesetzt (vgl. nur Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, § 80 Rn. 19 m.w.N.). Vielmehr handelt es sich bei der vom Antragsteller erhobenen auf Stellenzuweisung gerichteten Klage 21 K 2195/22 um eine Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage), die keine aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet. c) Für den Abbruch des Auswahlverfahrens lag ein sachlicher Grund vor. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Durchführung einer Stellenausschreibung den Dienstherrn nicht zwingt, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 31.3.2011, 2 A 2/09, NVwZ 2011, 1528, juris Rn. 16; Urt. v. 25.4.1996, 2 C 21/95, BVerwGE 101, 112, juris Rn. 21; BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.11.2011, 2 BvR 1181/11, NVwZ 2012, 366, juris Rn. 22 m.w.N.). Denn die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung abzusehen, und zwar auch dann, wenn der Beförderungsbewerber sämtliche Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.1996, a.a.O.; Beschl. v. 15.7.1994, 2 B 134.93, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. Ist aufgrund einer Ausschreibung eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beförderung eines Bewerbers dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht gerecht wird und/oder dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde, liegt ein sachlicher Grund vor, das Besetzungsverfahren zu beenden (BVerwG, Urt. v. 25.4.1996, a.a.O., juris Rn. 22). Dabei genügt es – anders als bei einer vorgenommenen Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern –, wenn der Dienstherr, ohne dass Anhaltspunkte für ein willkürliches, nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarendes Vorgehen vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2011, 2 A 2/09, NVwZ 2011, 1528, juris Rn. 21 m.w.N.), den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet (BVerwG, Beschl. v. 29.7.2020, 2 VR 3/20, juris Rn. 13) bzw. den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (BVerwG, Urt. v. 25.4.1996, 2 C 21/95, BVerwGE 101, 112, juris Rn. 23), und zwar auch dann, wenn dieser sämtliche Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt (BVerwG, Beschl. v. 15.7.1994, 2 B 134/93, juris Rn. 11 m.w.N.). Unsachlich hingegen sind etwa solche Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 2 C 6/11, BVerwGE 145, 185, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 26.1.2012, 2 A 7/09, BVerwGE 141, 361, juris Rn. 27). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben lag ein sachlicher – mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarender – Grund für den Abbruch des internen Auswahlverfahrens vor. Ausweislich des Auswahlvermerks vom 29. Oktober 2021 hielt die Auswahlkommission der Antragsgegnerin den Antragsteller nach dem strukturierten Auswahlgespräch aufgrund des von ihm vermittelten Gesamteindrucks und der gezeigten Leistungen im Gespräch für die ausgeschriebene Stelle nicht für geeignet. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle ausschließen wollte, liegen nicht vor. Diese ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller ein strukturiertes Auswahlgespräch durchgeführt hat, obwohl es sich bei ihm um den einzigen verbliebenen – nach Aktenlage und ihrer eigenen Vorauswahl zufolge jedenfalls nicht erkennbar ungeeigneten – internen Bewerber handelte. Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind zwar regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 21; Urt. v. 27.2.2003, NVwZ 2003, 1397, juris Rn. 12). Allerdings ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht dazu gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Verfassungsrechtlich ist daher auch die Heranziehung weiterer Hilfsmittel einschließlich strukturierter Auswahlverfahren möglich, soweit diese, wie dienstliche Beurteilungen, hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2011, 2 BvR 764/11, juris Rn. 12; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.4.2022, OVG 10 S 38/21, juris Ls. und Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 70; Beschl. v. 20.11.2012, 1 Bs 212/12, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschl. v. 3.8.2017, 6 B 830/17, juris Rn. 25; Urt. v. 21.6.2012, 6 A 1991/11, juris Rn. 61 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 25.9.2013, 2 B 436/13, juris Rn. 15). Insbesondere bei einem im Wesentlichen gegebenen Beurteilungsgleichstand oder bei einer unzureichenden Beurteilungslage kommt es für den Dienstherrn in Betracht, (ergänzend) auf das Ergebnis weiterer Erkenntnisquellen abzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 71; Beschl. v. 19.2.2016, a.a.O., juris Rn. 16; OVG Münster, Beschl. v. 3.8.2017, a.a.O., juris Rn. 29 m.w.N.). So lag es hier. Zwar ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass von einem im Wesentlichen gegebenen Beurteilungsgleichstand nicht mehr die Rede sein konnte, nachdem der einzige weitere interne Bewerber um die Stelle seine Bewerbung zurückgezogen hatte. Die Antragsgegnerin war jedoch deshalb berechtigt, ein strukturiertes Auswahlgespräch mit dem Antragsteller durchzuführen und dessen Ergebnis auch mit ausschlaggebendem Gewicht zu berücksichtigen, weil sich die Akten- und Beurteilungslage für die anzustellende Prognose, ob der Antragsteller für die Stelle als Controller geeignet wäre, als unzureichend darstellte. Die streitbefangene Stelle erforderte Kompetenzen, die von den durch den Antragsteller zuvor wahrgenommenen Tätigkeiten erheblich abwichen: Ausweislich des – rechtlich nicht zu beanstandenden – Anforderungsprofils der internen Stellenausschreibung von Juli 2021 wurden die Hauptaufgaben eines Controllers/ einer Controllerin wie folgt beschrieben: „Aufbau, Implementierung und Durchführung des Controllings, innerhalb und außerhalb von Projekten; Pflegen und Anpassen der SAP BW und CO-Module; Beantragen, Testen, Freigeben und Pflegen von Berechtigungen“. Als besondere Fachkenntnisse wünschenswert wurden u.a. „gute Kenntnisse in der Betriebswirtschaftslehre“, „Erfahrungen im Bereich Controlling bzw. in der Anwendung von CO-Instrumenten“ sowie „vertiefte Fachkenntnisse in den Office-Anwendungen und im Bereich der allg. Informationstechnologie sowie Kenntnisse in SAP CP, SAP BW, SAP CO“ benannt. Demgegenüber hatte der Antragsteller im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ausweislich der vorliegenden Personalakte bis dahin u.a. seit dem 1. November 2017 eine Tätigkeit als „Berater im Auskunfts- und Beratungsdienst“ der Abteilung Leistungen am Standort Hamburg ausgeübt (vgl. Umsetzungsverfügung vom 12. Oktober 2017) und in dieser Funktion seit dem 1. Mai 2018 „Kunden eigenständig in allen geforderten Rechtsgebieten“ beraten (vgl. die Anlassbeurteilung vom 9. April 2018). Seit seiner Beförderung zum Verwaltungsoberinspektor zum 1. Mai 2018 ist der Antragsteller am 14. Mai 2018, am 15. März 2019 und 22. Februar 2022 dienstlich beurteilt worden. Die dienstlichen Beurteilungen weisen lediglich aus, dass der Antragsteller zuletzt als Sachbearbeiter in der Abteilung „Rente Internationales“ eingesetzt war. Eine Beschreibung der dort im Einzelnen ausgeübten Tätigkeiten wird in den dienstlichen Beurteilungen nicht vorgenommen. Die Beurteilungen erfolgten maßgeblich im „Ankreuzsystem“, die für textliche Ausführungen vorgesehenen Felder im Beurteilungsbogen sind weitgehend unausgefüllt geblieben. Lediglich der dienstlichen Beurteilung vom 15. März 2019 lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller neben der Kundenberatung „mit den technischen Hilfsmitteln wie z.B. e-Antrag und e-Termin“ sowie zur Informationsbeschaffung mit Datenbanken umzugehen hatte. Es ist daher nicht erkennbar, dass er zuvor Tätigkeiten ausgeübt hätte, die einen Bezug oder eine Nähe zu den in der Stellenausschreibung beschriebenen Hauptaufgaben eines Controllers aufwiesen. Entsprechend hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren – unwidersprochen – ausgeführt, dass der Antragsteller zwar über einen betriebswirtschaftlichen Studienabschluss verfügt, jedoch keine Berufserfahrung im Controlling und in der Anwendung von Controlling-Instrumenten vorweisen konnte. Vor diesem Hintergrund ist es daher von Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt, dass die Antragsgegnerin, um zu prüfen, ob der Antragsteller hinreichende Fähigkeiten für die Rede stehende Stelle vorweisen könnte bzw. jedenfalls anzunehmen sein würde, dass er sich die Fähigkeiten in vertretbarer Zeit aneignen würde, ein strukturiertes Auswahlgespräch mit diesem durchführte. Dem entspricht es, dass nach Ziffer 2 der „DA Auswahlverfahren“ der Antragsgegnerin das zweistufige Verfahren bei Stellen zur Anwendung gelangt, „deren Aufgabeninhalt nicht durch die üblicherweise absolvierten Ausbildungsgänge vermittelt werden und deren Anforderungsprofile Kompetenzen erfordern, die von vorher wahrgenommenen Tätigkeiten abweichen“, wobei die Stelle eines Controllers hierfür explizit beispielhaft aufgeführt wird. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung und Bewertung des strukturierten Auswahlgesprächs, das hinreichend dokumentiert worden ist (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 95 m.w.N.) und das ausweislich der Fallstudie und der im Leitfaden aufgeführten Fragen einen eindeutigen Bezug zu der ausgeschriebenen Stelle als Controller aufwies, an durchgreifenden Mängel gelitten hätte oder die Antragsgegnerin sich bei ihrer Entscheidung, das interne Auswahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben, sonst von nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarenden Erwägungen hätte leiten lassen. d) Die Antragsgegnerin hat bei dem vorgenommenen Abbruch auch dem im Rechtsstaatsprinzip und in Art. 19 Abs. 4 GG wurzelnden Publizitätsgebot hinreichend Rechnung getragen. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur dann rechtmäßig sein, wenn neben dem Vorliegen eines sachlichen Grundes sichergestellt ist, dass die von dem Verfahren Betroffenen von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Denn ihnen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgendes Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Verfahren ggf. geltend zu machen, insbesondere Rechtsschutz zu suchen. Dies setzt voraus, dass die in ein Auswahlverfahren einbezogenen Beamten jederzeit zweifelsfrei über den Stand des Verfahrens informiert sind, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch mit einem rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens untergeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2012, 2 A 7/09, BVerwGE 141, 361, juris Rn. 28 ff. m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.11.2011, 2 BvR 1181/11, NVwZ 2012, 366, juris Rn. 23 m.w.N.). Dies kann durch eine öffentliche Verlautbarung, etwa die erneute Ausschreibung der zu besetzenden Stelle, oder durch Mitteilungen an die im Verfahren bisher beteiligten Personen geschehen (BVerwG, Urt. v. 26.1.2012, a.a.O., juris Rn. 28). Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin gerecht geworden, indem sie dem Antragsteller, dem bekannt war, dass es sich bei ihm um den einzigen internen Bewerber um die streitgegenständliche Stelle handelte, mit Schreiben vom 11. November 2021 mitgeteilt hat, die Stelle nicht durch eine Umsetzung mit ihm besetzen zu wollen, und die Stelle sodann erneut über ihr Intranet und andere externe Plattformen öffentlich ausschrieb, was dem Antragsteller, wie ausgeführt, auch zur Kenntnis gelangte. Hierdurch ergab sich für ihn unmissverständlich, dass die Antragsgegnerin das (interne) Auswahlverfahren bei fortbestehender (externer) Stellenbesetzungsabsicht „auf Null" zurücksetzen und mit dem Auswahlprozess erneut beginnen wollte. Dass die Antragsgegnerin dieses Vorgehen inzwischen selbst nicht (mehr) als Abbruch des Verfahrens verstanden wissen will, ändert nichts daran, dass der Verfahrensabbruch zum – maßgeblichen – Zeitpunkt seiner Vornahme für den (bereits zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretenen) Antragsteller klar als solcher erkennbar war. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser durch Verzicht auf eine eigene Antragstellung kein Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert das Beschwerdegericht den sich aus § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Streitwert des Hauptsacheverfahrens in Höhe der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden berücksichtigungsfähigen Bezüge (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.7.2021, 5 Bs 77/21, juris Rn. 21). Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen.