Urteil
5 Bf 467/19
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2022:1006.5BF467.19.00
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Leitsätze
1. Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist im Wege der gesetzeskonformen Auslegung zur Vermeidung der Nichtigkeit des Vertrages diejenige Auslegungsmöglichkeit zu wählen, die nicht zur Nichtigkeit der vertraglichen Regelung führt, es sei denn, diese Auslegung liefe dem objektiven Willen der Parteien ausdrücklich zuwider und hielte sich nicht innerhalb der Auslegungsschranken der §§ 133, 157 BGB.(Rn.54)
(Rn.56)
2. Die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen nach § 34 HmbBesG (juris: BesG HA) an einen nach C 2 besoldeten Professor würde vor seiner Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 gegen den besoldungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes verstoßen.(Rn.57)
(Rn.68)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. August 2019 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist im Wege der gesetzeskonformen Auslegung zur Vermeidung der Nichtigkeit des Vertrages diejenige Auslegungsmöglichkeit zu wählen, die nicht zur Nichtigkeit der vertraglichen Regelung führt, es sei denn, diese Auslegung liefe dem objektiven Willen der Parteien ausdrücklich zuwider und hielte sich nicht innerhalb der Auslegungsschranken der §§ 133, 157 BGB.(Rn.54) (Rn.56) 2. Die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen nach § 34 HmbBesG (juris: BesG HA) an einen nach C 2 besoldeten Professor würde vor seiner Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 gegen den besoldungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes verstoßen.(Rn.57) (Rn.68) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. August 2019 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die vom Berufungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. August 2019 ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Beklagte nicht dazu verurteilen dürfen, an den Kläger 3.000,- Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der eine solche Zahlung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist zwar zulässig (hierzu unter 1.), aber nicht begründet (hierzu unter 2.). 1. Die Klage ist, wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht ihr nicht die fehlende Durchführung des gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderlichen Vorverfahrens entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob das Anwaltsschreiben vom 31. Januar 2014 auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als „Widerspruch“ als ein solcher zu werten ist, wofür die nach der Auslegungsregel des § 133 BGB maßgebliche und für die Beklagte erkennbare Interessenlage des Klägers bei objektiver Betrachtung spricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2013, 2 C 23/12, BVerwGE 148, 217, juris Rn. 15 ff.), oder als ein – als solcher im Rahmen der Leistungsklage nicht erforderlicher (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 22 f.) – vorgeschalteter Antrag. Jedenfalls ist die Klage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig, da die Beklagte den Kläger über die dreimonatige Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO hinaus ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist beschieden hat. 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger kann die begehrte Zahlung der in Nr. 1 lit. c und d der Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 18. Dezember 2012 geregelten besonderen Leistungsbezüge für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2013 nicht beanspruchen. Aus der von den Vertragsparteien am 18. Dezember 2012 unterzeichneten Ziel- und Leistungsvereinbarung, bei der es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. § 54 Abs. 1 HmbVwVfG handelt [hierzu unter a)] und deren Bestimmungen gemäß § 62 Satz 2 HmbVwVfG unter Anwendung der in den §§ 133, 157 BGB geregelten Grundsätze auszulegen sind [hierzu unter b)], lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten [hierzu unter c)]. Auch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 60 HmbVwVfG kann der Kläger die begehrte Zahlung nicht beanspruchen [hierzu unter d)]. a) Die Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 18. Dezember 2012 zwischen dem Kläger und der XXX stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. § 54 Satz 1 HmbVwVfG dar. Denn die Vereinbarung, die aus Anlass der Überleitung der nach der Besoldungsordnung C 2 besoldeten Fachhochschulprofessur des Klägers in eine nach der Besoldungsordnung W 2 besoldete Universitätsprofessur geschlossen wurde, stellt – vergleichbar mit sog. Bleibe- oder Rufabwendungsvereinbarungen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 1.8.2006, 2 BvR 2364/03, BVerfGK 9,1, juris Rn. 14; OVG Weimar, Urt. v. 9.6.2010, 2 KO 60/09, juris Rn. 24 ff.) – eine besondere Art der Berufungsvereinbarung dar. Berufungsvereinbarungen legen das Ergebnis der Berufungsverhandlungen zwischen Hochschule und Hochschullehrer anlässlich seiner Berufung hinsichtlich seiner persönlichen Rechtsstellung und seiner Bezüge sowie der sachlichen und personellen Ausstattung seines Arbeitsbereichs (Ausstattungsvereinbarung) rechtsverbindlich fest. Häufig werden hierin zudem die besoldungsrechtliche Stellung des Hochschullehrers, die sachliche Ausstattung der Professur und der wissenschaftlichen Einrichtung sowie andere Arbeitsbedingungen geregelt. Nach der herrschenden Meinung handelt es sich bei Berufungsvereinbarungen um öffentlich-rechtliche Verträge i.S.d. § 54 VwVfG (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 24.2.2016, 2 B 374/15, juris Rn. 9; Urt. v. 21.1.2010, 2 A 156/09, juris Rn. 28; VGH Mannheim, Urt. v. 28.10.2008, 9 S 1507/06, VBlBW 2009, 69, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2.10.2008, OVG 5 B 6.08, juris Rn. 49; VGH Kassel, Urt. v.16.11.2006, 8 UE 2251/05, juris Rn. 57; OVG Münster, Urt. v. 27.11.1996, 25 A 3079/93, NVwZ-RR 1997, 475, juris Rn. 3). Auch die vorliegende – entsprechend den Vorgaben des § 57 HmbVwVfG schriftlich geregelte – „Ziel- und Leistungsvereinbarung aus Anlass der Überleitung“ vom 18. Dezember 2012 (im Folgenden: ZLV) stellt einen solchen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Denn mit ihr haben sich der Kläger und die XXX, die sich hierbei im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstanden, mit Rechtsbindungswillen über die mit der Überleitung der C 2-Professur des Klägers in eine nach W 2 besoldete Universitätsprofessur verbundene Änderung seiner persönlichen Rechtsstellung und seiner Besoldung sowie seine Lehr- und Forschungsverpflichtung und die sachliche und personelle Ausstattung seines Arbeitsbereichs rechtsverbindlich geeinigt. b) Ist der Inhalt einer Regelung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages – wie hier – streitig, so ist diese gemäß § 62 Satz 2 HmbVwVfG unter Anwendung der in den §§ 133, 157 BGB geregelten Grundsätze auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1990, 4 C 21.89, BVerwGE 84, 257, juris Rn. 37; OVG Bautzen, Urt. v. 26.1.2017, 3 A 616/15, juris Rn. 29; Brüning/Bosesky in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, § 54 Rn. 147 m.w.N.). Maßgebend ist dabei der objektive Erklärungswert der streitigen Regelung, der sich nach dem objektiven Empfängerhorizont bestimmt. Es kommt darauf an, wie die Regelung von den Vertragsparteien nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstanden werden durfte. Neben dem Wortlaut sind auch die Vertragsverhandlungen, der Geschäftszweck und die Interessenlage der Vertragsparteien in den Blick zu nehmen (OVG Bautzen, Urt. v. 26.1.2017, 3 A 616/15, juris Rn. 29). Der unter Rückgriff (auch) auf äußere Umstände sowie die Historie des Vertragsschlusses ermittelte Vertragsinhalt muss aber zumindest Andeutung im Vertragstext finden (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 30.4.2019, 2 LB 1/19, juris, Rn. 65; VG Schleswig, Urt. v. 27.11.2015, 4 A 16/14, juris, Rn. 111). Bei der Auslegung der behördlichen Willenserklärung ist zu beachten, dass die Behörde nur innerhalb der ihr zugewiesenen Kompetenzen zuständig ist sowie den Vorrang des Gesetzes beachten muss (Brüning/Bosesky in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 54 Rn. 147 m.w.N.). Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist im Wege der gesetzeskonformen Auslegung zur Vermeidung der Nichtigkeit des Vertrages diejenige Auslegungsmöglichkeit zu wählen, die nicht zur Nichtigkeit der vertraglichen Regelung führt, es sei denn, diese Auslegung liefe dem objektiven Willen der Parteien ausdrücklich zuwider und hielte sich nicht innerhalb der Auslegungsschranken der §§ 133, 157 BGB (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2006, 5 LC 53/06, juris, Rn. 46 m.w.N.; OVG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 23.10.2003, 2 B 265/03, juris, Rn. 14; OVG Schleswig, Urt. v. 30.4.2019, 2 LB 1/19, juris, Rn. 65; VG Schleswig, Urt. v. 27.11.2015, 4 A 16/14, juris, Rn. 111; Mann, in: ders./ Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 59 Rn. 77). Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.12.1991, 11 A 2717/89, NVwZ 1992, 988, 989, m.w.N.). c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die streitgegenständlichen Regelungen der ZLV dahingehend auszulegen, dass dem Kläger die unter Ziffer 1 lit. c und d geregelten besonderen Leistungsbezüge in Höhe von monatlich insgesamt 600,- Euro erst ab dem Zeitpunkt seiner erfolgten Überleitung in die Besoldungsgruppe W 2, d.h. seiner Ernennung zum Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W 2, zustehen sollten. Dabei lässt die am Wortlaut und dem objektiv erklärten Parteiwillen ausgerichtete Auslegung der streitgegenständlichen Regelungen zwar auch die vom Kläger für richtig beanspruchte Auslegung zu [hierzu unter aa)]. Für die Auslegung der Regelungen im Sinne der Beklagten sprechen jedoch sowohl Anlass und Zweck des Vertragsschlusses [hierzu unter bb)] als auch – maßgeblich – ihre gesetzeskonforme Auslegung [hierzu unter cc)]. Das Auslegungsergebnis berücksichtigt auch die beiderseitige Interessenlage hinreichend und verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben [hierzu unter dd)]. Fragen der Teilnichtigkeit des Vertrags stellen sich nicht; auch die salvatorische Klausel gemäß Ziffer 7 des Vertrags vermag an diesem Auslegungsergebnis nichts zu ändern [hierzu unter ee)]. aa) Die am Wortlaut orientierte Auslegung der unter Ziffer 1 lit. c und d der ZLV getroffenen Vereinbarung über besondere Leistungsbezüge nach § 34 HmbBesG lässt sowohl die durch den Kläger beanspruchte Auslegung zu, wonach die besonderen Leistungsbezüge bereits ab dem Folgemonat der Unterzeichnung der Vereinbarung, mithin ab Januar 2013, geschuldet sein sollten [hierzu unter (1)], als auch die Auslegung, wie sie die Beklagte für richtig hält, wonach die besonderen Leistungsbezüge erst ab dem Zeitpunkt der erfolgten Überleitung der klägerischen C-Professur in eine W 2-Professur geschuldet sein sollten [hierzu unter (2)]. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung findet hingegen im Vertragstext keine Stütze [hierzu unter (3)]. (1) Für die Auslegung im Sinne des Klägers spricht, dass es in Ziffer 1 lit. c und lit. d der ZLV jeweils heißt, dass die monatlichen Leistungsbezüge gemäß § 34 Abs. 4 HmbBesG „für die Dauer der Laufzeit der ZLV“ geschuldet sein sollen, und Ziffer 6 der ZLV bestimmt, dass die Berufungsziel- und -leistungsvereinbarung in ihrer Laufzeit auf 3 Jahre begrenzt werde und die Vereinbarung „ab dem Folgemonat der Unterzeichnung“ gelte. Dies legt nahe, dass die besonderen Leistungsbezüge bereits ab dem 1. Januar 2013 und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt geschuldet sein sollten. (2) Für die Auslegung im Sinne der Beklagten spricht demgegenüber, dass die Regelungen der Ziffer 1 lit. c und d im Kontext der Regelungen unter Ziffer 1 der ZLV zu lesen sein dürften, die sämtlich an die unter Ziffer 1 lit. a geregelte Übertragung des Amtes eines Universitätsprofessors auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe W 2 anknüpfen und dass der unter Ziffer 1 lit. b vereinbarte monatliche Berufungsleistungsbezug „gemäß § 33 Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)“ und die „besondere(n) Leistungsbezüge (§ 34 HmbBesG)“ jeweils „gemäß § 34 Abs. 4 HmbBesG“ gewährt werden sollen, d.h. auf Grundlage von gesetzlichen Vorschriften, die nach § 32 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (v. 26.1.2010, HmbGVBl. S. 23, m. spät. Änd. – HmbBesG) die Besoldung nach den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 voraussetzen. Dies spricht für eine Auslegung dahingehend, dass es sich bei der Übertragung der W2-Professur um eine aufschiebende Bedingung für die Anspruchsentstehung der Berufungsleistungsbezüge sowie der besonderen Leistungsbezüge handeln sollte, die Leistungsbezüge also erst nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung geschuldet sein sollten, während in dem Hinweis auf die „Dauer der Laufzeit der ZLV“ nur eine – wegen der Befristung der besonderen Leistungsbezüge notwendige – Regelung für das Ende des Bezugszeitraums, nicht aber für seinen Beginn zu sehen sein könnte. (3) Demgegenüber findet sich für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung, wonach die Beklagte dem Kläger nach der Ziel- und Leistungsvereinbarung besondere Leistungsbezüge gemäß Ziffer 1 lit. c und d für den gesamten Zeitraum der dreijährigen Vertragslaufzeit in der dort durch monatliche Zahlungen bestimmten Höhe schulden sollte und dies ab der Überleitung des Klägers in die Besoldungsgruppe W 2 in Form der ausdrücklich vereinbarten monatlichen Zahlungen, für den bis zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichenen Teil der Vertragslaufzeit hingegen in Form einer Einmalzahlung in einer Höhe der Summe der bis dahin (nur) hypothetisch begründeten monatlichen Zahlungsansprüche, im Wortlaut des Vertragstexts keine Stütze bzw. keinerlei Andeutung [vgl. zu diesem Erfordernis oben unter 2. b)]. Denn die Parteien haben insoweit ausdrücklich „monatliche Zahlungen“ und keine „Einmalzahlung“ vereinbart, und dies, obwohl das Gesetz in § 34 Abs. 1 HmbBesG – eine Vorschrift, die die Vertragsparteien in der Vereinbarung ausdrücklich zitiert haben –, bei den besonderen Leistungsbezügen explizit zwischen der Vereinbarung als Einmalzahlung und der Vereinbarung von monatlichen Zahlungen unterscheidet. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Vertragsparteien, wenn sie, wie das Verwaltungsgericht meint, eine in der Zahlungsform differenzierende Regelung – Zahlung der besonderen Leistungsbezüge bis zu einem bestimmten Datum durch Einmalzahlung, sodann in Form von monatlichen Zahlungen – gewollt hätten, eine solche Differenzierung nicht auch ausdrücklich in den Vertragstext aufgenommen haben sollten. Anders als der Kläger meint, bedeutet dies auch nicht, dass hierdurch Hochschule und Lehrende einem „Typenzwang“ unterworfen würden oder hierdurch „Flexibilität im Hinblick auf die Incentivierung von Zielerreichungen verloren“ ginge. Denn den Vertragsparteien steht es frei, die eine oder andere Zahlungsvariante oder eine Kombination beider Zahlungsvarianten zu vereinbaren. Wenn sie sich allerdings – wie im vorliegenden Fall – für eine Variante entscheiden und dies ausdrücklich vertraglich vereinbaren, spricht dies dagegen, anzunehmen, sie hätten eigentlich oder jedenfalls teilweise die andere Variante gemeint. Gegen die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung spricht auch, dass Regelungen über die Höhe der Einmalzahlung bzw. die vorzunehmende Berechnung ihrer Höhe und ihre Fälligkeit im Vertragstext vollständig fehlen. Überdies sollten die besonderen Leistungsbezüge nicht für eine einmalige Leistung des Klägers – etwa die Veröffentlichung eines bestimmten Aufsatzes oder die Organisation einer Konferenz o.ä. – geschuldet sein, sondern waren, wie sich aus Ziffer 1 lit. c und e der Vereinbarung ergibt, als Gegenleistung für kontinuierlich über einen längeren Zeitraum zu erbringende besondere Leistungen des Klägers in der Forschung (vgl. Ziffer 1 lit. c der ZLV) und in der Lehre (vgl. Ziffer 1 lit. e der ZLV) ausgestaltet. Auch dies spricht dafür, dass die Zahlungen ebenso kontinuierlich erbracht werden sollten wie die von dem Kläger geschuldeten Leistungen. bb) Für die Auslegung der vertraglichen Regelungen im Sinne der Beklagten sprechen auch Anlass und Zweck des Vertrags. Denn Anlass und Hintergrund der ZLV war, wie sich sowohl der Überschrift als auch der Präambel der Vereinbarung klar entnehmen lässt, die Überleitung der C 2-Professur des Klägers in eine nach W 2 besoldete Universitätsprofessur. Nur deshalb bestand ein Bedarf, den persönlichen Status und die Bezüge des Klägers neu zu regeln. Erst mit der erfolgten Überleitung waren die im Zusammenhang mit der C 2-Professur des Klägers in der Vergangenheit vereinbarten Konditionen zu seinem persönlichen Status und seinen Bezügen hinfällig geworden. Dies kommt auch in der der Unterzeichnung der ZLV vorausgegangenen schriftlichen Korrespondenz zwischen der XXX und dem Kläger zum Ausdruck, die insbesondere im Hinblick auf die zukünftigen Bezüge des Klägers ausdrücklich auf die Überleitung der Professur des Klägers bezogen war. So sollte nach dem Schreiben der XXX vom 22. Dezember 2010, mit dem dem Kläger die Überleitung in eine Universitätsprofessur der Besoldungsgruppe W 2 angeboten wurde, die zu verhandelnde Zielvereinbarung Regelungen unter anderem zu dem Punkt „persönliche Bezüge im Rahmen der W2-Besoldung“ enthalten. Auch der Kläger verwendete in seinem Schreiben vom 17. Januar 2011, in dem er seine Vorstellungen für die einzelnen in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung zu regelnden Punkte darlegte, die Überschrift „Persönliche Bezüge im Rahmen der W2-Besoldung“. Abgebildet wird dies auch darin, dass die Summe aus dem Grundgehalt nach W 2 und den Berufungsleistungsbezügen gemäß § 33 HmbBesG gemäß Ziffer 1 lit. b der ZLV, die ebenfalls, ohne dass dies vom Kläger moniert worden wäre, erst ab der Überleitung in die W 2-Professur gezahlt wurden, mit 5.408,36 Euro brutto exakt den bisherigen Bezügen des Klägers nach C 2 entsprachen. cc) Für diese Auslegung spricht entscheidend der gesetzliche Rahmen, innerhalb dessen sich die XXX bei Vertragsschluss bewegen konnte. Denn die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen vor der Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 würde, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, gegen den besoldungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes verstoßen. Die Gesetzesbindung der Besoldung ist ein nach Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigender hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der es verbietet, einem Beamten eine gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung zu gewähren (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 158; Beschl. v. 11.6.1958, 1 BvL 149/52, BVerfGE 8, 28, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 21.9.2017, 2 C 30/16, BVerwGE 159, 375, juris Rn. 13, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.3.2012, 1 Bf 117/11.Z, juris Rn. 16). Es können mithin keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind; es ist dem Gesetzgeber vorbehalten, die Gesamtbesoldung, die aus verschiedenen Teilen bestehen kann, festzulegen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 8). Dieser Grundsatz hat in Hamburg in § 3 HmbBesG seinen einfachgesetzlichen Niederschlag gefunden. Gemäß § 3 Abs. 1 HmbBesG wird die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter durch Gesetz geregelt. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 HmbBesG sind Vereinbarungen, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, unwirksam. Auch die Leistungsbezüge der Professoren sind gemäß § 2 Abs. 1 HmbBesG ein Teil ihrer Besoldung (vgl. allgemein zu Leistungsbezügen von Professoren: BVerwG, Urt. v. 21.9.2017, 2 C 30/16, BVerwGE 159, 375, juris Rn. 12). Sie verlieren, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht dadurch ihren Charakter als Besoldung, dass sie auf der Grundlage von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., juris Rn. 13) – oder wie im vorliegenden Fall auf der Grundlage von Verhandlungen anlässlich der Überleitung eines C 2-Professors in das Amt eines Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 2 – gewährt werden. Auch sie unterliegen daher dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung, der erfordert, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, a.a.O., juris Rn. 158; BVerwG, Urt. v. 21.9.2017, a.a.O., juris Rn. 13 m.w.N.). An einem solchen gesetzlichen Rahmen fehlt es für die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen neben einem Grundgehalt nach der Besoldungsordnung C, wie es dem Kläger bis zu seiner Ernennung als W 2- Professor zum 1. Juni 2013 zustand. Die gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren sind in den §§ 32 ff. HmbBesG geregelt, deren aktuelle Fassung der im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. Mai 2013 gültigen – maßgeblichen – Fassung entspricht. Gemäß § 32 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 HmbBesG können Leistungsbezüge für besondere Leistungen unter anderem in Forschung und Lehre als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen vergeben werden. Gemäß § 32 HmbBesG werden „in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3“ Leistungsbezüge nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften gewährt. Die Gewährung von Leistungsbezügen neben einem Grundgehalt der Besoldungsordnung C ist gesetzlich nicht vorgesehen und war es auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Dezember 2012 nicht. Diese Besserstellung von nach der Besoldungsordnung W besoldeten Professoren gegenüber den sog. C-Professoren entsprach auch der Vorstellung des hamburgischen Gesetzgebers, der nach der Föderalismusreform das auf Bundesebene mit dem Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I, S. 686 - Professorenbesoldungsreformgesetz) in Ablösung der Bundesbesoldungsordnung C eingeführte zweigliedrige Besoldungssystem für W 2- und W 3-Professuren, in dem die W 2- und W 3-Grundgehälter als Mindestbezug ausgestaltet sind, der durch variable Leistungsbezüge komplettiert werden soll (vgl. Preißler in: Reich/Preißler, Bundesbesoldungsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 33 Rn. 1), für Hamburg übernommen hat und die C-Besoldung nur noch als „Übergangsrecht“ ansah. Der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wiederholt geäußerten Forderung, die Vergabemöglichkeit einer „Forschungs- und Lehrzulage“ auch auf Professorinnen und Professoren in der Besoldungsordnung C zu erstrecken, wurde ausdrücklich nicht nachgekommen. Gewollt war ein Wechsel von der C- in die W-Besoldung; daher sollten für die C-Besoldung bewusst keine zusätzlichen Anreize mehr geschaffen werden (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsgesetzes im Rahmen einer Dienstrechtsreform in Hamburg vom 9.10.2009, Bü-Drs. 19/4246, S. 31). Dies wurde in § 41 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 HmbBesG zum Ausdruck gebracht, wonach – neue – Zuschüsse nach § 1 Absatz 2 Nr. 2 BBesG in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung (d.h. Zuschüsse für die C-Besoldung) ausgeschlossen sein sollten (vgl. Bü-Drs. 19/4246, S. 31). Eine Rechtsgrundlage für die Gewährung der hier streitgegenständlichen besonderen Leistungsbezüge nach § 34 HmbBesG neben einem Grundgehalt der Besoldungsordnung C findet sich, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, auch nicht in § 41 Abs. 2 HmbBesG. Zwar sieht § 41 Abs. 2 HmbBesG vor, dass Professoren, die die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, aus diesem Anlass Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung des § 33 HmbBesG erhalten können. Diese Vorschrift ist vorliegend allerdings schon ihrem Wortlaut nach nicht einschlägig, weil streitgegenständlich die besonderen Leistungsbezüge gemäß § 34 HmbBesG nach Ziffer 1 lit. c und d der ZLV und nicht die in Ziffer 1 lit. b vereinbarten, in § 41 Abs. 2 HmbBesG (allein) genannten Berufungsleistungsbezüge nach § 33 HmbBesG sind. Auch für diese ist allerdings nicht vorgesehen, dass sie bereits mit Antragstellung oder zu einem anderen Zeitpunkt vor erfolgter Überleitung gewährt werden können. Die Vorschrift erweitert lediglich die Möglichkeiten der Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 HmbBesG über die dort sowie in § 32 Nr. 1 HmbBesG vorgesehenen Konstellationen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen hinaus auf den Fall des Antrags von Professoren der Besoldungsordnung C auf einen Wechsel in die Besoldungsordnung W. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der mit § 41 Abs. 2 HmbBesG für den Fall eines Wechsels auf eigenen Antrag die Gewährung von Leistungsbezügen und mithin die Wahrung des „Besitzstandes“ hinsichtlich der Höhe der bisherigen Dienstbezüge ermöglichen wollte, um Hemmnisse bezüglich des Wechsels von der Besoldungsordnung C in die Besoldungsordnung W abzubauen (vgl. Bü-Drs. 19/4246, S. 137). Dass bei Anträgen auf Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W bereits vor der Überleitung, neben dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe C besondere Leistungsbezüge gewährt werden könnten, ist auch der Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 HmbBesG nicht zu entnehmen. Hiernach können bei Anträgen auf Überleitung in die Besoldungsordnung W nach § 41 Absatz 1 Satz 2 HmbBesG besondere Leistungsbezüge auch unbefristet vergeben werden, soweit sie zusammen mit den übrigen Dienstbezügen in dem Amt der Besoldungsordnung W die bisherigen Dienstbezüge in dem Amt der Besoldungsordnung C nicht übersteigen. Diese Vorschrift betrifft zwar die Gewährung besonderer Leistungsbezüge bei Anträgen auf Überleitung in die Besoldungsordnung W nach § 41 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG. Sie sieht, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für diese Fälle jedoch nur eine erweiterte Möglichkeit der unbefristeten Gewährung vor, ermöglicht aber nicht ihre Gewährung bereits vor der Überleitung in ein Amt der Besoldungsordnung W. dd) Das Auslegungsergebnis berücksichtigt auch die beiderseitige Interessenlage hinreichend und verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zwar waren die besonderen Leistungsbezüge ausweislich der Regelungen gemäß Ziffer 1 lit. c und e der ZLV als Gegenleistung für besondere Leistungen des Klägers in der Forschung (Einwerbung von mindestens 50.000 Euro Drittmitteln jährlich gemäß Ziffer 1 lit. c Nr. 1 ZLV; Veröffentlichung von drei Publikationen in peer reviewed Zeitschriften und/oder wissenschaftlichen Sammelwerken, Reihen, Lehrbüchern, Handbüchern jährlich gemäß Ziffer 1 lit. c Nr. 2 ZLV; Organisation von drei Fachtagungen und jährliche Präsentation eines Papers/Posters auf Fachtagungen gemäß Ziffer 1 lit. c Nr. 3 ZLV) und in der Lehre (Erbringung einer um 4 LVS höheren Lehrleistung als die durchschnittliche Solllehrverpflichtung sowie eine dauerhaft positive Evaluierung der Lehrveranstaltungen des Klägers in den vergangenen Jahren durch die Studierenden gemäß Ziffer 1 lit. d der ZLV) ausgestaltet und findet sich, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, kein Anhalt in der ZLV, dass der Kläger diese Leistungen erst ab der erfolgten Überleitung seiner Professur in eine W 2- Professur erbringen sollte. Ein für den Kläger unbilliges Ergebnis im Sinne eines entgegen der Interessenlage der Vertragsparteien ins Ungleichgewicht geratenen Synallagmas ergibt sich hieraus dennoch nicht. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auch zuvor als C 2-Professor zur Erbringung von Leistungen in Forschung und Lehre verpflichtet war und dort erbrachte „herausragende Leistungen“ gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Gründung der xxx vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 491) sowie gemäß § 4 der Überleitungssatzung der XXX vom 12. April 2007 (veröffentlicht im Amtl. Anz. Nr. 67, 27.8.2010, S. 1425) wesentliche Voraussetzung für die angestrebte Überleitung der ursprünglichen Fachhochschulprofessur des Klägers in die Universitätsprofessur waren. Entsprechend setzten sich die im Rahmen des Überleitungsverfahrens vorgelegten externen Gutachten zum Kläger (Gutachten von Prof. W. vom 24. September 2010; Gutachten von Prof. Dr.-Ing. V. vom 30. Oktober 2010) ausdrücklich mit dessen Leistungen in Forschung und Lehre auseinander und wurden diese von der sog. Evaluierungskommission in der Sitzung der Präsidialabteilung der XXX vom 23. November 2010 gewürdigt (vgl. Protokoll der dritten Sitzung im zweiten Zyklus des Überleitungsverfahrens nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die xxx und nach den Regeln der Überleitungssatzung der XXX – Studiengang Architektur“, Personalakte des Klägers). Die streitgegenständliche Ziel- und Leistungsvereinbarung dürfte bezweckt haben, eben dieses Leistungsniveau des Klägers beizubehalten bzw. fortzuschreiben. Dabei bedeutete die Erstreckung der durch den Kläger vertraglich geschuldeten Forschungsleistungen auf den Zeitraum der Laufzeit der ZLV von drei Jahren nicht, dass der Kläger bereits zum 1. Januar 2013 monatlich besondere zusätzliche Leistungen erbringen musste, ohne hierfür eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Abgesehen davon, dass der Kläger bereits als C 2-Professor zur Erbringung von Forschungsleistungen verpflichtet war und u.a. hierfür eine entsprechende Besoldung (Grundgehalt nach C 2, Stufe 15) bezog, haben die Vertragsparteien auch nicht eine monatliche Leistungserbringung bzw. einen monatlichen Leistungsnachweis durch den Kläger vereinbart, sondern diesbezüglich jährliche Maßgaben vereinbart, wobei gemäß Ziffer 1 lit. c Nr. 4 der Vereinbarung „die Punkte c 1-3 als Mittelwert über die 3 Jahre gebildet“ werden durften. Der Kläger hatte also die Möglichkeit, sich seine ab dem 1. Januar 2013 in der Forschung erbrachten Leistungen zur Erfüllung seiner besonderen Leistungsverpflichtung nach Ziffer 1 lit. c anrechnen zu lassen, d.h. den vollen Zeitraum von drei Jahren hierfür auszuschöpfen; er musste hiermit aber nicht zwingend bereits zu diesem Zeitpunkt beginnen. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob es zutrifft, dass der Kläger, wie er, ohne dies allerdings näher zu substantiieren bzw. konkrete Leistungen seinerseits zu benennen, ausgeführt hat, die vertraglich vereinbarten Leistungen bereits vor dem 1. Juni 2013 erbracht hat. Auch die Vereinbarung der Erbringung einer um vier LVS höheren Lehrleistung als die durchschnittliche Solllehrverpflichtung gemäß Ziffer 1 lit. e der ZLV führt nicht zu für den Kläger unbilligen Ergebnissen. Denn eine Erhöhung seiner Lehrverpflichtung zum 1. Januar 2013 ging damit für ihn nicht einher. Vielmehr war das Deputat des Klägers, der als verbeamteter Professor an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg (XXX) gemäß § 12 der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. xxx, in der Gültigkeit vom xxx – LVVO) grundsätzlich sogar zur Erbringung von 18 LVS verpflichtet war, bereits zuvor durch entsprechende Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der Forschungsgruppe XXX auf acht und, als seine Tätigkeit als Sprecher der Forschungsgruppe entfiel, auf zehn LVS festgelegt worden. Eben dieses Deputat, das damit im Übrigen der durchschnittlichen Lehrverpflichtung der Professoren an der XXX (vgl. § 10 Abs. 3 LVVO) entsprach, blieb für den Kläger auch über den 1. Januar 2013 – und sogar über den 1. Juni 2013 – hinaus bestehen. Denn aus Ziffer 3 lit. c der ZLV ergibt sich, dass das Lehrdeputat des Klägers von 14 LVS bis einschließlich Sommersemester 2013 (d.h. bis zum 30. September 2013) um vier LVS reduziert sein sollte. Auch in den Folgesemestern waren Deputatsverminderungen zugunsten des Klägers (im Wintersemester 2013/2014 um drei LVS, im Sommersemester 2014 und im Wintersemester 2014/2015 um zwei LVS) vorgesehen, so dass der Kläger erst mit Beginn des Sommersemesters 2015, d.h. erst fast zwei Jahre nach der erfolgten Überleitung seiner Professur, das volle Deputat von 14 LVS, das in Ziffer 1 lit. e der ZLV als Anlass für die Gewährung des monatlichen Leistungsbezugs i.H.v. 400,- Euro benannt worden war, zu erbringen hatte. Schließlich wird auch mit der in Ziffer 1 lit. e angesprochenen „dauerhaft positive(n) Evaluierung der Lehrveranstaltungen“ des Klägers durch die Studierenden keine durch den Kläger ab dem 1. Januar 2013 zu erbringende neue Verpflichtung etabliert, für die er gleichwohl erst später eine Gegenleistung erhalten würde. Vielmehr wird ein in der Vergangenheit liegender Umstand, wie es unter Ziffer 1 lit. e der ZLV ausdrücklich heißt, zum „Anlass“ genommen für die besonderen Leistungsbezüge; diese honorierten also maßgeblich seine bereits in der Vergangenheit gezeigten Leistungen. Dieses Leistungsniveau sollte durch die ZLV lediglich fortgeschrieben werden, wie sich auch in dem in Ziffer 1 lit. g der ZLV vorgesehenen Widerrufsvorbehalt für die besonderen Leistungsbezüge im Falle eines erheblichen Leistungsabfalls während der Laufzeit der ZLV zeigt. ee) Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, stellen sich bei der so vorzunehmenden Auslegung Fragen der (Gesamt-)Nichtigkeit der Vereinbarung oder ihrer teilweisen Erhaltung nach § 59 Abs. 3 HmbVwVfG bzw. auf Grundlage der vom Kläger angesprochenen salvatorischen Klausel nach Ziffer 7 der ZLV nicht. Denn es wird gerade nicht der – nach dem Wortlaut möglichen – Auslegung der Vorzug gegeben, die wegen des Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes zu einer (Teil-)Nichtigkeit bzw. teilweisen Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der vertraglichen Vereinbarung führen würde, sondern der Auslegung, die, weil sie die Berufung des Klägers in ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 als Bedingung für die Entstehung des Anspruchs auf die streitgegenständlichen Bezüge ansieht, mit den gesetzlichen Vorschriften zu vereinbaren und daher wirksam und durchführbar ist. Selbst wenn die salvatorische Klausel, wie der Kläger meint, so zu verstehen wäre, dass sie im vorliegenden Fall wegen der Undurchführbarkeit der Gewährung der besonderen Leistungsbezüge nach Ziffer 1 lit. c und d der ZLV im Zeitraum Januar bis Mai 2013 eingreift, könnte dies aber auch nur dazu führen, dass an ihre Stelle eine „wirksame und durchführbare“ Regelung tritt. Die Vereinbarung einer (Einmal)zahlung von Bezügebestandteilen, die mangels gesetzlicher Grundlage nicht – auch nicht „hypothetisch“ – entstehen konnten, wäre wegen des Grundsatzes der Gesetzesbindung der Besoldung [vgl. hierzu unter 2. c) cc)] indes eben gerade keine wirksame Regelung. c) Der Kläger kann eine Anpassung des Vertrags – etwa im Sinne des vom Verwaltungsgericht erzielten Auslegungsergebnisses durch Leistung einer Einmalzahlung in Höhe der im streitgegenständlichen Zeitraum hypothetisch entstandenen monatlichen besonderen Leistungsbezüge – auch nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines öffentlichen Vertrags verlangen. In § 60 HmbVwVfG, der wörtlich mit § 60 VwVfG übereinstimmt, sind die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen kodifiziert. Danach kann eine Vertragspartei die Anpassung des Vertragsinhalts verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Die Voraussetzungen einer solchen Vertragsanpassung sind vorliegend indes nicht erfüllt. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 (Hmb)VwVfG setzt nämlich voraus, dass nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, die die Vertragspartner zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen und als beständig vorausgesetzt haben (vgl. hierzu und zu Nachfolgendem: BVerwG, Beschl. v. 25.11.2011, 2 B 73/10, juris Rn. 8 m.w.N.; Urt. v. 24.9.1997, BVerwGE 11 C 10.96, NVwZ 1998, 1075, juris Rn. 30 ff.). Dabei reicht es für die Annahme einer wesentlichen Änderung allerdings nicht aus, dass eine Vertragspartei nach ihrer gegenwärtigen Interessenlage in den Vertragsschluss vernünftigerweise nicht mehr einwilligen würde. Vielmehr muss die Änderung zu schwerwiegenden, bei Vertragsschluss nicht absehbaren Nachteilen für eine Vertragspartei führen, denen die Vertragspartner billigerweise Rechnung getragen hätten, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen hätten. Die Folgen der nachträglichen Änderung müssen den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn – bei Annahme der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Leistungen bei Vertragsschluss – durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung oder eine nachträgliche Rechtsänderung ein eklatantes Missverhältnis zwischen ihnen entstanden ist. Die rechtliche Würdigung, ob ein Umstand eine gemeinsame Grundlage des Vertrags darstellt und ob sich aus seiner Änderung unzumutbare Folgewirkungen für einen Vertragspartner ergeben, ist auf der Grundlage aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Unter Anwendung dieser Grundsätze stellt die Tatsache, dass der Kläger erst mit Wirkung zum 1. Juni 2013 und nicht bereits zu einem früheren Termin in eine Planstelle der Besoldungsordnung W 2 eingewiesen worden ist, keine wesentliche Änderung der für den Vertragsschluss maßgebenden Verhältnisse dar. Abgesehen davon, dass auch der Kläger nicht behauptet, seine Ernennung wesentlich früher erwartet zu haben, spricht auch die vertragliche Vereinbarung gegen eine solche Annahme der Vertragsparteien. Wenngleich diese sich möglicherweise nicht darüber im Klaren waren, dass für die Ernennung des Klägers nicht nur die „Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde“ erforderlich war, sondern die Ernennung selbst gemäß § 9 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 HmbBG durch den hierfür zuständigen Senat zu erfolgen hatte, kommt in der von den Vertragsparteien in Ziffer 1 lit. a Satz 2 gebrauchten Formulierung „Die Ernennung soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen“ klar zum Ausdruck, dass sie den Vertrag gerade in dem Bewusstsein schlossen, dass der Zeitpunkt der Ernennung des Klägers noch nicht feststand und nicht (allein) von ihnen beeinflusst werden konnte. Selbst wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss im Dezember 2012 von einer Ernennung des Klägers zu einem deutlich vor dem 1. Juni 2013 liegenden Zeitpunkt ausgegangen sein sollten, überschreiten die Folgen der erst mit Wirkung zum 1. Juni 2013 erfolgten Ernennung des Klägers aber auch nicht den Risikorahmen, den der Kläger nach Treu und Glauben hinzunehmen hatte. Insbesondere ist hierdurch kein eklatantes Missverhältnis zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen entstanden. Gegen die Annahme eines solchen eklatanten Missverhältnisses dürfte schon sprechen, dass die besonderen Leistungsbezüge im Verhältnis zum Gesamtgehalt des Klägers lediglich einen Anteil von 11 % ausmachten und der Kläger diese Minderung bei einer Gesamtlaufzeit der Vereinbarung von 36 Monaten zudem lediglich für die Dauer von fünf Monaten hinnehmen musste. Zudem ist, wie bereits ausgeführt [vgl. hierzu oben unter 2. c) dd)], zu berücksichtigen, dass der Kläger auch als C 2-Professor die Erbringung von Forschungs- und Lehrleistungen schuldete und hierfür entsprechende Bezüge erhielt, die Erbringung von „herausragenden“ Leistungen in diesen Bereichen maßgebliche Voraussetzung für die angestrebte Überleitung seiner Professur war, er nicht bereits ab dem 1. Januar 2013 monatlich Forschungsleistungen nachweisen musste, sondern insofern Jahreswerte gebildet worden waren und schließlich sein auf 10 LVS reduziertes Lehrdeputat noch bis zum Ende des Sommersemesters 2013 fortgalt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegt nicht vor. Der Kläger, der als Professor an der xxx im Dienst der Beklagten steht, begehrt die Zahlung von besonderen Leistungsbezügen aufgrund einer im Dezember 2012 mit der XXX abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung. Der xxx geborene Kläger wurde am 1. September 1995 von der Beklagten, zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, zum Professor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 2 bei der damaligen Fachhochschule Hamburg (später: xxx) eingewiesen. Im September 1996 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Seit dem 1. Januar 2006 ist der Kläger aufgrund einer Überführung seines Fachbereichs an der seinerzeit neu gegründeten XXX beschäftigt. Aufgrund der sog. „Ziel- und Leistungsvereinbarung XXX“ vom 30. März 2010 mit Laufzeit vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2013 zwischen dem Präsidium der XXX und der Forschungsgruppe XXX, der der Kläger angehörte, war für den Kläger eine Lehrbefreiung für zwei Forschungsprojekte i.H.v. acht Lehrveranstaltungsstunden (LVS) und i.H.v. von zwei weiteren LVS für seine Tätigkeit als Sprecher der Forschungsgruppe XXX vorgesehen. Im September 2009 beantragte der Kläger unter Berufung auf die Satzung über den Wechsel der ehemaligen xxx-Professorinnen und -Professoren in den Status einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors (Überleitungssatzung) der XXX vom 19. November 2009 (Amtl. Anz. Nr. xxx) den Wechsel in den Status eines Universitätsprofessors. Nach positiver Evaluierung des Klägers durch zwei externe Gutachter sowie eines entsprechenden Votums der Evaluierungskommission bot die XXX dem Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 die Überleitung seiner Professur in eine Universitätsprofessur der Besoldungsgruppe W 2 an und teilte mit, im nächsten Schritt sollten nun gemeinsam im Wege einer sogenannten Ziel- und Leistungsvereinbarung die Bedingungen der von dem Kläger wahrgenommenen Universitätsprofessur definiert werden. Die Vereinbarung solle u.a. Regelungen zu den „Persönliche(n) Bezüge(n) im Rahmen der W2-Besoldung“ enthalten. Mit Antwortschreiben vom 17. Januar 2011 teilte der Kläger unter dem Gliederungspunkt „Denomination und Anzahl der LVS“ u.a. mit, dass er „in Fortsetzung der bestehenden ZLV XXX“ eine Lehrverpflichtung von 8 LVS anstrebe, wobei es denkbar sei, die Zahl der LVS auf 10 oder 12 zu erhöhen, wenn der Umfang der Forschungsarbeiten dann entsprechend geringer ausfalle. Unter dem Punkt „Persönliche Bezüge im Rahmen der W2-Besoldung“ führte der Kläger aus, dass er als Basis für die weiteren zu verhandelnden Punkte davon ausgehe, dass ein unbefristeter und ruhegehaltsfähiger Berufungsleistungszuschlag in Höhe der Differenz der Besoldungsgruppen C 2 (Stufe 15) und W 2 gewährt werde (derzeit 973,43 Euro) und dass die Möglichkeit bestehe, über besondere Leistungsbezüge in den Bereichen Forschung und Lehre zu verhandeln. Ihre gesamte Höhe orientiere sich an der Differenz zwischen den Besoldungsgruppen C 3 und C 2 (derzeit 586,19 Euro). Zum Zeitpunkt der Überführung in die XXX hätte seine Berufung in die Besoldungsgruppe C 3, die im Bereich Architektur in der Reihenfolge der Berufungen erfolgt sei, unmittelbar bevorgestanden. Mit einer am 18. Dezember 2012 unterzeichneten „Ziel- und Leistungsvereinbarung aus Anlass der Überleitung“ trafen der Kläger und die XXX, vertreten durch den damaligen Präsidenten Dr.-Ing. P., und die damalige Kanzlerin E., aus Anlass der Überleitung auf die Universitätsprofessur „Bauphysik und Energietechnik in der Architekturausbildung“ Vereinbarungen zum persönlichen Status des Klägers und seinen Bezügen (Ziffer 1), zu seinen Forschungsschwerpunkten (Ziffer 2), zu seiner Einbindung in die Lehre (Ziffer 3), seinem personellen Bedarf (Ziffer 4), seiner Ausstattung mit Sachbedarf, Hilfskräften und Tutorien (Ziffer 5) sowie zur Laufzeit der Vereinbarung (Ziffer 6). Die Vereinbarung, die zudem eine „Salvatorische Klausel“ enthält (Ziffer 7), lautet in Auszügen: „1. Persönlicher Status und Bezüge a. Herrn D. wird das Amt eines Universitätsprofessors auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe W2 übertragen. Die Ernennung soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen. b. Es wird ein monatlicher Berufungsleistungsbezug gemäß § 33 Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG) in Höhe von 1.006,80 € gewährt. Dieser Berufungsleistungsbezug ist unbefristet, nimmt an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil und ist ruhegehaltsfähig. Darüber hinaus gehende besondere Leistungsbezüge (§ 34 HmbBesG) sind befristet, nehmen dennoch an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil und können erst im Falle der wiederholten Gewährung für ruhegehaltsfähig erklärt. c. Für besondere Leistungen in der Forschung erhält Herr D. einen monatlichen Leistungsbezug gemäß § 34 Abs. 4 HmbBesG für die Dauer der Laufzeit der ZLV in Höhe von 200 €. Herr D. erhält 100 € davon für eingeworbene Drittmittel. Weitere Zulagen von je 50 € monatlich werden durch Forschungsleistungen in Form von Publikationen und die Durchführung von wissenschaftlichen Fachtagungen/Kongressen im Sinne des Indikatorenkatalogs für Forschung nachgewiesen. 1. Drittmittel: es wird die Drittmitteleinwerbung von jährlich mindestens 50.000 EUR vereinbart. Herr D. erhält hierfür 100 € monatlich. 2. Publikationen: Es werden jährlich drei Publikationen in peer reviewed Zeitschriften und/oder wiss. Sammelwerken, Reihen, Lehrbüchern, Handbüchern vereinbart. Herr D. erhält hierfür 50 € monatlich. 3. Wissenschaftliche Fachtagungen: Für die dreijährige Laufzeit der ZLV wird die Organisation von 3 Fachtagungen vereinbart. Zudem wird jährlich ein Paper/Poster auf Fachtagungen präsentiert. Herr D. erhält hierfür 50 € monatlich. 4. Die Punkte c1-3 können als Mittelwert über die 3 Jahre gebildet werden. d. Für besondere Leistungen in der Lehre erhält Herr D. einen monatlichen Leistungsbezug gemäß § 34 Abs. 4 HmbBesG für die Dauer der Laufzeit der ZLV in Höhe von 400€. e. Anlass für den Leistungsbezug von Herrn D. ist die Erbringung einer um 4 LVS höheren Lehrleistung als die durchschnittliche Solllehrverpflichtung der Universitätsprofessoren an der XXX sowie eine dauerhaft positive Evaluierung der Lehrveranstaltungen von Herrn D. in den vergangenen Jahren durch die Studierenden. [...] 3. Einbindung in die Lehre a. Das mit der Professur verbundene Lehrdeputat beträgt 14 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Maßgeblich ist hierbei die Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) in der jeweils geltenden Fassung. b. Der genaue Einsatz der Lehre wird mit den Studiendekanen und -dekaninnen sowie dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin für Lehre abgestimmt [...]. c. Das Lehrdeputat von 14 LVS wird nach Abschluss der ZLV folgendermaßen reduziert, um die Forschungsarbeiten [...] fertig zu stellen: - bis einschließlich Sommersemester 2013 um 4 LVS - im Wintersemester 2013/14 um 3 LVS - im Sommersemester 2014 und im Wintersemester 2014/15 um 2 LVS. 6. Laufzeit der Vereinbarung, Anschluss- und Zusatzregelung a. Die Berufungsziel- und -leistungsvereinbarung wird in ihrer Laufzeit auf 3 Jahre begrenzt. Die Vereinbarung gilt ab dem Folgemonat der Unterzeichnung.“ Im Januar 2013 betrug die Höhe der dem Kläger nach C 2, Stufe 15 gewährten monatlichen Bezüge 5.408,36 Euro. Am 18. Juni 2013 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 2013 in eine Planstelle eines Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen. Am 18. Juli 2013 wurde er zum Universitätsprofessor ernannt. Ab dem 1. Juni 2013 wurde ihm eine monatliche Besoldung nach W 2 i.H.v. insgesamt 6.008,36 Euro gewährt, die sich zusammensetzte aus dem W 2-Grundgehalt i.H.v. 4.401,56 Euro, den unbefristeten Berufungsleistungsbezügen gemäß Ziffer 1.b der Ziel- und Leistungsvereinbarung i.H.v. 1.006,80 Euro sowie den besonderen Leistungsbezügen gemäß Ziffer 1 lit. c und d der Ziel- und Leistungsvereinbarung i.H.v. insgesamt 600,- Euro. Mit E-Mail vom 17. Oktober 2013 an den damaligen Präsidenten der XXX machte der Kläger ein Fehlen der vereinbarten Zahlungen leistungsbezogener Zuschläge für den Zeitraum von Januar bis Mai 2013 geltend. Die Zuschläge seien in der Ziel- und Leistungsvereinbarung für deren gesamte Laufzeit vereinbart worden. Nach Auskunft der Personalverwaltung sei eine Auszahlung der Zuschläge nur im Rahmen der W-Besoldung möglich; bei der ersten Überleitungsrunde seien die Zuschläge jedoch rückwirkend auch für die Zeit mit C-Gehältern ausgezahlt worden. Er bitte um Prüfung, ob und in welcher Weise die Zuschläge entsprechend der Vereinbarung zahlbar gemacht werden könnten, etwa durch ein entsprechendes Aufstocken für die Laufzeit der Ziel- und Leistungsvereinbarung innerhalb der W-Besoldung. Unter Bezugnahme auf diese E-Mail teilte die Kanzlerin der XXX dem Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 mit, dass er, wie geschehen, erst ab seiner Ernennung zum 1. Juni 2013 entsprechend den Konditionen der W-Besoldung nebst entsprechenden Leistungszulagen besoldet werden könne. Die Regelung seines Status und seiner Bezüge in Punkt 1 der Ziel- und Leistungsvereinbarung nehme ausdrücklich auf die zwingend notwendige Ernennung und Zustimmung der Aufsichtsbehörde Bezug. Dem Schreiben war keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Mit Schreiben an die Kanzlerin der XXX vom 31. Januar 2014 zeigte der Prozessbevollmächtigte die Vertretung des Klägers an und forderte diese auf, die besonderen Leistungsbezüge gemäß Ziffer 1.c) und d) der Ziel- und Leistungsvereinbarung für die Monate Januar bis Mai 2013 i.H.v. insgesamt 3.000,- Euro mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Februar 2014 abzurechnen und die sich ergebenden Nettobeträge an den Kläger auszuzahlen. Sollte eine Abrechnung und Auszahlung bis zum 28. Februar 2014 nicht vorliegen, müsse dem Kläger empfohlen werden, zur Durchsetzung seiner Rechte gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Soweit sich aus dem bisherigen Schriftwechsel ergebe, dass die besonderen Leistungsbezüge für die Monate Januar bis Mai 2013 mit dem Argument zurückgehalten worden seien, die Zahlung setze die erst zum 1. Juni 2013 umgesetzte Ernennung zum Universitätsprofessor auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe W 2 voraus und es fehle deswegen an einer Rechtsgrundlage für die Erbringung der Leistungen, sei dies nicht nachvollziehbar: Der Gesetzgeber des Hamburgischen Besoldungsgesetzes habe die Problematik der Überleitung gesehen und deswegen gerade die Regelung des § 41 Abs. 2 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes geschaffen. Auf dieser hinreichenden Grundlage sei die Ziel- und Leistungsvereinbarung aus Anlass der Überleitung geschlossen worden, sodass die gemäß dieser Vereinbarung zu zahlenden besonderen Leistungsbezüge auch bereits ab Januar 2013 zu zahlen gewesen seien. Im Übrigen würde die Gleichbehandlung gebieten, mit Ernennung jedenfalls eine Nachzahlung im Wege der Einmalzahlung gemäß § 34 Abs. 1 Alt. 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vorzunehmen. Zur Begründung seiner am 26. Mai 2014 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass seine E-Mail vom 17. Oktober 2013 als Widerspruch und das abschließende Schreiben der Kanzlerin vom 29. Oktober 2013 als Widerspruchsbescheid zu werten seien. Jedenfalls das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31. Januar 2014 sei als Widerspruch zu werten, der nicht rechtzeitig beschieden worden sei, sodass die Klage unter dem Gesichtspunkt der Untätigkeitsklage zulässig sei. Die besonderen Leistungsbezüge gemäß Ziffer 1 lit. c und d der Ziel- und Leistungsvereinbarung stünden ihm angesichts der klaren vertraglichen Regelung zur Laufzeit der Vereinbarung bereits für die Monate Januar bis Mai 2013 zu. Eine Verknüpfung der Leistungsbezüge mit der Ernennung sei nicht erfolgt. Da er die Lehr- und Forschungsleistungen entsprechend der Ziel- und Leistungsvereinbarung bereits seit Januar 2013 erbracht habe, sei auch kein Sachgrund erkennbar, ihm die Leistungsbezüge vorzuenthalten. Die Beklagte hätte die besonderen Leistungsbezüge spätestens, ebenso wie diejenigen für die Monate Juni bis August 2013, mit dem Gehaltslauf für September 2013 abrechnen und auszahlen können, sodass sich ein Zinsanspruch jedenfalls ab dem 1. Oktober 2013 ergebe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.000,- Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Oktober 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Klage mangels Vorverfahrens unzulässig sei. Das Anwaltsschreiben vom 31. Januar 2014 sei nach Wortlaut und Ziel als Anspruchsschreiben und nicht als (Besoldungs-) Widerspruch zu kategorisieren. Mit dem Schreiben habe der anwaltlich vertretene Kläger keine Überprüfung seiner Rechtsposition durch die bei seinem Dienstherrn letztinstanzlich zuständige Stelle innerhalb der öffentlichen Verwaltung, sondern die Bewirkung der Zahlung und damit die Erweiterung der ihm gewährten Besoldung begehrt. Hilfsweise sei die Klage unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen für die Monate Januar bis Mai 2013 habe. Er habe sich bis zu seiner Ernennung zum Universitätsprofessor und rückwirkender Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 zum 1. Juni 2013 als Professor in der Besoldungsgruppe C 2 befunden. Eine Rechtsgrundlage für die Bewilligung und Zahlung von Leistungsbezügen an Angehörige der Besoldungsgruppe C fehle, eine solche finde sich in § 32 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes lediglich für die Besoldungsgruppen W 2 und W 3. Auch aus der Übergangsvorschrift des § 41 Abs. 2 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes könne der Kläger nichts für sich herleiten: Anlass im Sinne dieser Vorschrift sei nach der Gesetzessystematik und Sinn und Zweck der Regelung nicht die Beantragung, sondern die tatsächliche Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W. Die Wendung „aus diesem Anlass“ sei nicht gleichzusetzen mit „ab diesem Zeitpunkt“. Nichts Anderes könne sich aus der Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 18. Dezember 2012 ergeben, weil die Besoldung gemäß § 3 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in gesetzlicher Weise zu erfolgen habe und eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien hieran nichts zu ändern vermöge. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. August 2019 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2014 zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage weit überwiegend begründet sei. Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung von 3.000,- Euro nebst Zinsen auf diesen Betrag ab Rechtshängigkeit. Der Anspruch auf die Zahlung der 3.000,- Euro als besondere Leistungsbezüge ergebe sich aus der am 18. Dezember 2012 mit der XXX geschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung (ZLV). Diese stelle einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, dessen Inhalt gemäß § 62 Satz 2 HmbVwVfG unter Anwendung der in den §§ 133, 157 BGB geregelten Grundsätze auszulegen sei. Es entspreche dem objektiv erklärten Willen der Vertragsparteien, dass dem Kläger die in Ziffer 1 lit. c und d vereinbarten besonderen Leistungsbezüge nach § 34 HmbBesG für die gesamte Vertragslaufzeit, mithin ab Januar 2013, zustehen sollten und nicht erst ab erfolgter Überleitung in die Besoldungsgruppe W 2 zum 1. Juni 2013. Allerdings sei die Vereinbarung gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch auf Gewährung der besonderen Leistungsbezüge erst zu diesem Zeitpunkt entstanden sei. Hinsichtlich der vereinbarten Zahlungen für den bis dahin bereits verstrichenen Teil der Vertragslaufzeit (Januar bis Mai 2013) handele es sich effektiv um einen Anspruch auf besondere Leistungsbezüge in Form einer Einmalzahlung und in Höhe der Summe der für diesen Zeitraum vereinbarten monatlichen Zahlungen. Demgegenüber wäre die Vereinbarung in einer Auslegung, wonach monatliche Leistungsbezüge bereits vor der Überleitung des Klägers in die Besoldungsgruppe W 2 hätten gewährt werden sollen, zumindest insoweit unwirksam, während eine Auslegung, wonach er für diesen Zeitraum überhaupt keine besonderen Leistungsbezüge beanspruchen können sollte, dem objektiv erklärten Willen der Vertragsparteien widerspräche. Dies ergebe sich aus einer am Wortlaut, an Treu und Glauben unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage sowie an der Historie des Vertragsschlusses orientierten Auslegung. Da allerdings eine Vereinbarung der Vertragsparteien dahingehend, dass dem Kläger bereits vor der Überleitung in die Besoldungsgruppe W 2 besondere Leistungsbezüge nach § 34 HmbBesG zusätzlich zu seiner Besoldung (noch) nach der Besoldungsordnung C gezahlt werden sollten, mangels gesetzlicher Grundlage gegen den besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt verstieße und daher unwirksam wäre (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 HmbBesG), sei der Vorzug nach alledem einer Auslegung zu geben, wonach die Beklagte dem Kläger die besonderen Leistungsbezüge gemäß Ziffer 1 lit. c und d für den gesamten Zeitraum der dreijährigen Vertragslaufzeit in der dort durch monatliche Zahlungen bestimmten Höhe schulden sollte, und dies ab der Überleitung des Klägers in die Besoldungsgruppe W 2 in Form der ausdrücklich vereinbarten monatlichen Zahlungen, für den bis zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichenen Teil der Vertragslaufzeit hingegen in Form einer Einmalzahlung in einer Höhe der Summe der bis dahin (nur) hypothetisch begründeten monatlichen Zahlungsansprüche. Hieraus ergebe sich der streitgegenständliche Betrag in Höhe von 3.000,- Euro für den Zeitraum von Januar bis Mai 2013. Auf Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 16. März 2022 die Berufung zugelassen aufgrund ernstlicher Zweifel insbesondere an der Richtigkeit der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 18. Dezember 2012 sei dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch auf Gewährung der besonderen Leistungsbezüge erst zum Zeitpunkt der Einweisung in eine freie Planstelle eines Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 2 zum 1. Juni 2013 entstanden sei und es sich hinsichtlich der vereinbarten Zahlungen für den bis dahin verstrichenen Teil der Vertragslaufzeit (Januar bis Mai 2013) effektiv um einen Anspruch auf besondere Leistungsbezüge in Form einer Einmalzahlung in Höhe der Summe der für diesen Zeitraum vereinbarten monatlichen Zahlungen handele. Dies habe die Beklagte mit dem schlüssigen Gegenargument in Frage gestellt, dass damit die Grenzen zulässiger Auslegung überschritten seien, da die Parteien ausdrücklich einen monatlichen Leistungsbezug und nicht eine Einmalzahlung vereinbart hätten. Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts mit den Regelungen des Hamburgischen Besoldungsrechts nicht vereinbar sei. Die von dem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung entspreche nicht dem gesetzlichen Regelungskonzept der Besoldungsgesetze des Bundes und der Länder. Ferner habe das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung die Regelungen des § 32 und des § 3 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes zu weit ausgelegt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könnten aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers Beamten keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen seien. Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setze nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimme (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.3.2012, 1 Bf 117/11.Z, juris Rn. 16).Das Verwaltungsgericht habe in dem vorliegenden Verfahren eine höhere als die dem Kläger gesetzlich zustehende Besoldung ausgeurteilt. Die gesetzliche Regelung sei jedoch zwingend, abschließend und weder einer Normverwerfung noch einer ihrem Wortlaut und Zweck widersprechenden Auslegung durch die Verwaltungsgerichte zugänglich. Gemäß § 32 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes würden Leistungsbezüge in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 vergeben. Eine Rechtsgrundlage für die Bewilligung und Zahlung von Leistungsbezügen an Angehörige der Besoldungsordnung C, die von dem Vorhandensein von vier Besoldungsgruppen geprägt gewesen sei und für die es unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zum Grundgehalt gemäß § 34 BBesG a.F. gegeben habe, bestehe nicht.Aus der Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 18. Dezember 2012 könne sich deshalb nichts anderes ergeben, weil die Besoldung der Beamten gemäß § 3 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in gesetzlicher Weise zu erfolgen habe und eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien, die im Übrigen hinsichtlich der Laufzeit frei vereinbart werden könne, hieran nichts zu ändern vermöge.Nicht haltbar sei auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, eine Vereinbarung dahingehend, dass dem Kläger bereits vor der Überleitung in die Besoldungsgruppe W 2 besondere Leistungsbezüge zusätzlich zu seiner Besoldung nach der Besoldungsordnung C gezahlt werden sollten, verstieße mangels gesetzlicher Grundlage gegen den besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt und wäre daher unwirksam, die Zuerkennung eines Anspruchs auf eine Einmalzahlung jedoch gesetzeskonform. Der Gesetzgeber habe in § 34 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes im Wege der Legaldefinition deutlich zum Ausdruck gebracht, dass besondere Leistungsbezüge entweder als monatliche Zahlungen oder als Einmalzahlung vergeben werden könnten.Das Verwaltungsgericht erkenne also zwar an, dass bereits vor der Überleitung in die Besoldungsgruppe W 2 besondere Leistungsbezüge nicht zusätzlich zur Besoldung nach der Besoldungsordnung C gezahlt werden dürften, meine aber, dass es dies mit der Überlegung außer Betracht lassen könnte, hier spreche es eine Einmalzahlung zu. Dabei berücksichtige es nicht genügend, dass eine wie hier zugesprochene Einmalzahlung ein besonderer Leistungsbezug und damit ein Besoldungsbestandteil im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes sei, der dem besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt in derselben Weise wie monatliche Zahlungen unterliege. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die „Ziel- und Leistungsvereinbarung aus Anlass der Überleitung“ vom 18. Dezember 2012, Ziffer 1. Buchstaben c und d ausdrücklich jeweils einen monatlichen Leistungsbezug benenne. Die Auslegung, die Parteien der Vereinbarung hätten übereinstimmend eine Einmalzahlung, also das Gegenteil, vereinbart, überschreite die zulässigen Grenzen der Exegese. Eine solche Auslegung lasse sich nicht, wie das Verwaltungsgericht aber offenbar meine, auf §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stützen, sondern verstoße hiergegen.Das Verwaltungsgericht treffe seine Schlussfolgerung ohne nähere und einleuchtende Begründung. Es verkenne das gesetzliche Regelungskonzept und den Gesetzesvorbehalt der Beamtenbesoldung, die Unterschiede zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen und deren Ausgestaltung sowie die hierdurch eingeschränkte Reichweite von Vereinbarungen in diesem Feld. Im Übrigen werde eine solche Begründung weder der oben geschilderten verfassungsrechtlichen Lage noch der daraus resultierenden Intention des Gesetzgebers gerecht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts würden auf der Grundlage des Hamburgischen Besoldungsgesetzes im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen Leistungsbezüge unter Einschluss von Einmalzahlungen in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3, nicht jedoch an Angehörige der Besoldungsordnung C vergeben. Auch aus der Übergangsvorschrift des § 41 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes könne der Kläger nichts für sich herleiten. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift könnten Professoren, die die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt hätten, aus diesem Anlass Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung des § 33 erhalten. Anlass in diesem Sinne sei nicht die Beantragung, sondern die tatsächliche Übertragung des Amtes. Dies ergebe sich aus der Gesetzessystematik, namentlich aus § 32 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes und aus dem Sinn und Zweck der Regelung.Sinn und Zweck der Regelung des § 41 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes, wie er in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck komme, sei der Abbau von Hemmnissen bezüglich des Wechsels von der Besoldungsordnung C in die Besoldungsordnung W gewesen, womit die Möglichkeit habe geschaffen werden sollen, den „Besitzstand“ zu wahren (dazu Bürgerschaftsdrucksache 19/4246, Seite 137). Die Wendung „aus diesem Anlass“ sei damit nicht gleich zu setzen mit „ab diesem Zeitpunkt“.Im Übrigen seien die in der Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 18. Dezember 2012, Ziffer 1. Buchstaben c und d genannten monatlichen Leistungsbezüge solche gemäß § 34 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes, nicht aber solche gemäß § 33 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes, wie das Verwaltungsgericht insofern zutreffend festgestellt habe. Letztlich müsse sich die Beklagte auch nicht vorhalten lassen, sie habe den Kläger nicht auf die Rechtslage hingewiesen. Das Gegenteil sei vielmehr richtig: Aus dem Schreiben der Universität vom 22. Dezember 2010 ergebe sich für den Kläger eindeutig, dass ihm die streitgegenständlichen Leistungsbezüge erst ab der Übernahme in die neue Besoldungsordnung zustehen würden. Es heiße dort klar zu den vorgesehenen Regelungen der Zielvereinbarung: „Persönliche Bezüge im Rahmen der W2-Besoldung“. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. August 2019 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, dass das Verwaltungsgericht der Klage mit überzeugender Begründung stattgegeben habe. § 34 Abs. 1 HmbBesG sehe die Möglichkeiten, Leistungsbezüge als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlung zu erbringen, nicht als streng voneinander getrennte Alternativen, sondern als Varianten an, die auch kombiniert werden könnten. Vom Sinn und Zweck der Vorschrift her sei kein Grund ersichtlich, warum Hochschule und Lehrende einem Typenzwang dergestalt unterworfen werden sollten, dass entweder Einmalzahlungen oder monatliche Zahlungen zu vereinbaren seien. Dadurch gehe unnötig Flexibilität im Hinblick auf die „Incentivierung von Zielerreichungen“ verloren. Es sei durchaus denkbar, dass in Zielvereinbarungen zwischen Lehrenden und Universität Ziele kombiniert würden, die längeren oder kürzeren Überprüfungsintervallen unterlägen. So lasse sich die Übernahme einer zusätzlichen Lehrverpflichtung im Rahmen eines Semesters monatlich messen. Der erfolgreiche Abschluss eines langfristig angelegten Forschungsprojektes könne häufig sinnvollerweise nur über einen Zeitraum von mehreren Jahren gemessen werden. Durch eine Kombination beider Ausgestaltungsmöglichkeiten könne solchen unterschiedlichen Messintervallen Rechnung getragen werden. Mithin sei § 34 Abs. 1 HmbBesG, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen habe, darauf ausgelegt, auch Kombinationen von Einmalzahlungen einerseits und monatlichen Zahlungen andererseits zuzulassen. Sodann habe das Verwaltungsgericht auch mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass eine interessengerechte Auslegung dahin führe, dass der Kläger, welcher die entsprechenden Leistungen, die er gemäß der Ziel- und Leistungsvereinbarung in deren Laufzeit von Januar 2013 bis Dezember 2015 habe erbringen sollen, auch bereits in den ersten Monaten des Jahres 2013 erbracht habe, auch eine Bonifizierung erwarten könne. Legte man die Parteien hier zwingend auf eine monatliche Auszahlung der Beiträge fest und schlösse daran anknüpfend für die Monate vor dem Statuswechsel in ein nach der Besoldungsgruppe W besoldetes Amt fest eine Auszahlung der Leistungsvergütung aus, würde das Synallagma der Leistungsvereinbarung einseitig zulasten des Klägers und zugunsten der Hochschule gestört. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Kläger hier schlechter stehen sollte, als in der Situation, in der von vornherein eine Einmalzahlung z.B. zum Ende des Jahres 2013 oder gar erst zum Ende des Jahres 2015 vereinbart worden wäre, zu deren Auszahlungszeitpunkt dann bereits der erforderliche Statuswechsel in ein Amt der W-Besoldung stattgefunden hätte.Die Beklagte übersehe bei ihrer auf die monatliche Auszahlung fixierten Auslegung die von den Parteien der Ziel- und Leistungsvereinbarung unter Ziffer 7 vereinbarte salvatorische Klausel.Der hier von beiden Parteien gegebene Regelungsauftrag gebiete mithin gerade die Auslegung und Handhabung der Vereinbarung, wie sie vonseiten des Verwaltungsgerichts mit Recht gewählt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten der Beklagten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.