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Beschluss

5 So 50/24

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2024:0715.5SO50.24.00
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Leitsätze
Eine mit einfacher E-Mail erhobene Klage wahrt die Schriftform nach § 81 Abs. 1 VwGO auch dann nicht, wenn mit ihr eine Datei übersandt wird, die eine mit einer eingescannten oder abgelichteten Unterschrift versehene Klageschrift beinhaltet. Solches Vorgehen ist daher auch nicht zur Einhaltung der Frist nach § 74 Abs. 1 oder 2 VwGO geeignet.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Juni 2024 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine mit einfacher E-Mail erhobene Klage wahrt die Schriftform nach § 81 Abs. 1 VwGO auch dann nicht, wenn mit ihr eine Datei übersandt wird, die eine mit einer eingescannten oder abgelichteten Unterschrift versehene Klageschrift beinhaltet. Solches Vorgehen ist daher auch nicht zur Einhaltung der Frist nach § 74 Abs. 1 oder 2 VwGO geeignet.(Rn.8) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Juni 2024 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Änderung des Nachnamens ihrer Kinder. Einen entsprechenden Antrag richtete sie am 24. Januar 2022 an die Beklagte, die ihn nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes mit Bescheid vom 24. Oktober 2022 ablehnte. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2022 zurück. Dieser wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 17. Dezember 2022 zugestellt. Am 17. Januar 2023, einem Dienstag, sandte die Klägerin eine E-Mail an die allgemeine Adresse des Verwaltungsgerichts Hamburg (poststelle@vg.justiz.hamburg.de), in der sie mitteilte, sie wolle gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2022 Klage erheben. Der E-Mail war u.a. eine Bilddatei mit der Ablichtung einer handschriftlich von der Klägerin verfassten Klageschrift beigefügt. Seitens der Gerichtsverwaltung des Verwaltungsgerichts wurde sie am selben Tag per E-Mail darauf hingewiesen, dass eine wirksame Klageerhebung nicht per einfacher E-Mail, sondern nur in einer gesetzlich vorgesehenen Form erfolgen könne. Am 18. Januar 2023 hat die Klägerin eine auf dieselbe Angelegenheit bezogene Klageschrift per Telefax an das Verwaltungsgericht Hamburg gesandt, wo sie ausweislich des Transfervermerks um 10:29 Uhr eingegangen ist. Am 7. Februar 2023 hat sie außerdem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Juni 2024 mit der Begründung abgelehnt, die Klage habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Sie sei voraussichtlich innerhalb der Klagefrist nicht wirksam erhoben worden. Erst die Einreichung per Telefax habe die gesetzlichen Formerfordernisse gewahrt. Diese sei aber nicht fristgerecht erfolgt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Klägerin nicht zu gewähren. Der Beschluss ist der Klägerin am 15. Juni 2024 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 27. Juni 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde der Klägerin. Zur Begründung führt sie aus, sie habe die Frist möglicherweise nicht eingehalten. Sie habe eine Einreichung per Telefax am 17. Januar 2023 versucht. Dies habe aber nicht an dem Tag, sondern erst einen Tag später funktioniert. Auch habe sie die Klage noch in den Briefkasten geworfen. Sie trägt außerdem in der Sache vor und äußert u.a. die Vermutung, ihr werde aus antisemitischen Motiven der Klageweg versperrt. Das Verwaltungsgericht hat am 28. Juni 2024 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die von der Klägerin beabsichtigte Verpflichtungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Zwar genügt für die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne des Prozesskostenhilferechts bereits eine gewisse, nicht bloß entfernte Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung seitens einer unbemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren und die Gewährung von Prozesskostenhilfe von einem schon hoch wahrscheinlichen oder gar sicheren Prozesserfolg abhängig zu machen; die Rechtsverfolgung würde sonst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, 1 A 14.92, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33). Nach diesem tendenziell großzügigen Maßstab scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gleichwohl vorliegend aus. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klage keine erkennbaren Erfolgsaussichten zukommen. 1. Das Verwaltungsgericht nimmt zunächst in zutreffender Weise an, dass die Klage nicht fristgerecht innerhalb der Monatsfrist nach § 74 Abs. 2 VwGO erhoben worden sein dürfte. Zwar hat die Klägerin am 17. Januar 2024 – mithin innerhalb dieser Frist – u.a. eine Datei mit einer Abbildung der unterzeichneten Klageschrift per einfacher E-Mail an das Verwaltungsgericht gesandt und auch in der E-Mail selbst zum Ausdruck gebracht, Klage erheben zu wollen. Dies stellt jedoch keine wirksame Klageerhebung dar, da sie, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht abstellt, nicht dem Schriftformerfordernis gemäß § 81 Abs. 1 VwGO entsprochen hat. Eine einfache E-Mail wahrt die Schriftform nicht, da sie – was Voraussetzung hierfür wäre – nicht handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 31.7.2023, 3 K 1110/23, juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.4.2021, 4 PA, 320/13, juris; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL., Stand: 1/2024, § 81 VwGO Rn. 8b). Das Schriftformerfordernis war vorliegend auch nicht deshalb gewahrt, weil der E-Mail der Klägerin eine Bilddatei mit einer Ablichtung der handschriftlich verfassten und unterzeichneten Klageschrift beigefügt gewesen ist, die das Verwaltungsgericht nach Eintragung der Angelegenheit am 17. Januar 2023 zur Akte genommen hat. Die Übermittlung einer prozessualen Erklärung in einer an eine einfache E-Mail angehängten Datei wahrt die Schriftform nicht, auch wenn diese eine eingescannte Unterschrift erkennen lässt. § 81 Abs. 1 VwGO regelt abschließend, in welcher Form eine Klage erhoben werden kann. Eine elektronische Übermittlung ist hierbei zwar zulässig, allerdings nur, wenn die Anforderungen des § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO eingehalten werden. Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person – hier der Klägerin – versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Beide Anforderungen sind durch die Übersendung der eingescannten oder abgelichteten (handschriftlich unterzeichneten) Klageschrift der Klägerin nicht erfüllt worden. Das Dokument war ausweislich der Akte des Verwaltungsgerichts, an deren Vollständigkeit für das Beschwerdegericht kein Zweifel besteht, nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Es ist auch nicht über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. Sichere Übermittlungswege sind nur die in § 55a Abs. 4 Satz 1 VwGO aufgelisteten. Die einfache E-Mail gehört nicht dazu. Diese Regelungen gelten allgemein und unabhängig davon, ob einer E-Mail eine Bilddatei einer unterzeichneten Klageschrift beigefügt wird. Denn wenn ein Absender zur Übermittlung einer Prozesserklärung oder eines verfahrensbestimmenden Schriftsatzes als prozessualen Weg die elektronische Übermittlung eines Dokuments wählt, sind für die Beurteilung der Formrichtigkeit allein die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen maßgebend. Ein Rückgriff auf Rechtsprechungsgrundsätze, die entwickelt wurden, um bei Nutzung technischer Übermittlungsformen wie Telefax oder Computerfax die Einhaltung der Schriftform begründen zu können, kommt zur „Heilung“ von Mängeln der elektronischen Übermittlung i.S.v. § 55a VwGO nicht in Betracht (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 31.7.2023, 3 K 1110/23, juris Rn. 24; VG Neustadt/Weinstraße Urt. v. 11.2.2021, 3 K 758/20.NW, juris Rn. 34). § 55a VwGO ist seinem Sinn und Zweck nach als abschließende Regelung aller Fallgestaltungen elektronischer Kommunikation anzusehen und sieht ausdrücklich vor, dass elektronisch übermittelte Dokumente – wozu auch Bilddateien oder Scans gehören – nur bei Einhaltung besonderer Sicherheitsanforderungen einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eben wenn eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein sicherer Übermittlungsweg verwendet werden. Hiermit will der Gesetzgeber den besonderen Risiken der digitalen Form begegnen. Würde man akzeptieren, dass auch die Übermittlung eines mit einer eingescannten oder wie auch immer generierten Unterschrift versehenen Dokuments ohne qualifizierte elektronische Signatur über einen nicht sicheren Übermittlungsweg die Schriftform wahrt, würde dies diese Risiken indes nicht in gleich sicherer Weise ausschließen. Der Zweck der besonderen (Sicherheits-) Anforderungen würde daher verfehlt, wenn allein die eingescannte Unterschrift bei elektronischer Übermittlung eine Verletzung dieser spezifisch in § 55a VwGO geregelten Anforderungen „heilen“ und die Form wahren könnte (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 19.10.2015, 5 D 55/14, NVwZ-RR 2016, S. 404; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.8.2012, L 3 R 801/11, juris; Hessisches LSG, Beschl. v. 31.3.2016, L 6 AS 247/15, juris Rn. 30; VG Hamburg, Urt. v. 31.7.2023, 3 K 1110/23, juris Rn. 24). Werden Dokumente in einer der in § 55a VwGO zugelassenen Arten und Weisen übersandt, kommt es auf die handschriftliche Unterschrift nicht an. Für eine Rechtsfortbildung, wie sie mit dem Ziel der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch die – den Begriff der Schriftform erweiternde – Rechtsprechung zum Telefax und Computerfax erfolgt ist, besteht wegen der mittlerweile geschaffenen gesetzlichen Regelungen hingegen weder ein Bedürfnis noch Raum. Würde man die Übersendung eines handschriftlichen oder handschriftlich unterzeichneten Dokuments per einfacher E-Mail zur frist- bzw. formgerechten Klageerhebung genügen lassen, würde dies nach alledem eine nicht zulässige Umgehung der Regelungen nach § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO ermöglichen. Auf die Unwirksamkeit des von ihr gewählten Übermittlungsweges ist die Klägerin auch sowohl in der dem angefochtenen Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung, als auch durch die Gerichtsleitung des Verwaltungsgerichts am 17. Januar 2023 hingewiesen worden. Dem Schriftformerfordernis entsprochen hat demnach erst die Einreichung der Klage durch die Klägerin per Telefax am 18. Januar 2024, was allerdings nicht mehr innerhalb der Monatsfrist geschehen ist. Auch eine fristgerechte Eingabe der Klageschrift in den Fristenbriefkasten des Verwaltungsgerichts am „Haus der Gerichte“ in Hamburg ist der Akte des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. 2. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, der Klägerin sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, unterstellt, die Klageerhebung per Telefax am 18. Januar 2024 sei als ein hierauf gerichteter Antrag zu werten. Die Klägerin hat, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, keine Tatsachen i.S.v. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, warum sie i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Sie hat auf entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 23. Januar 2023 lediglich mitgeteilt, sie habe versucht, die Klage am 17. Januar 2023 per Telefax einzureichen. Das habe aber nicht funktioniert, sondern sei erst einen Tag später erfolgreich gewesen. Hieraus folgt auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts keine Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen. Insbesondere ist nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht vorgetragen, warum das von ihr genutzte Faxgerät zwar am 18., nicht aber am 17. Januar 2023 funktioniert haben sollte oder die gerichtliche Posteingangsstelle nicht empfangsbereit gewesen sein könnte. Die Klägerin hat auch keinerlei Unterlagen zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens vorgelegt, etwa Ablichtungen von Faxbestätigungen oder Faxjournalen, aus denen erfolglose Sendeversuche am 17. Januar 2023 ersichtlich wären. Insofern gilt auch, dass der Beteiligte, der eine Rechtsbehelfsfrist bis zum letzten Tag ausnutzt – hier die Klägerin –, erhöhte Sorgfalt walten zu lassen hat und alle gebotenen Maßnahmen treffen muss, damit ein fristgebundener Schriftsatz – wie eine Klageschrift – rechtzeitig hergestellt werden kann und beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.4.2022, 23 ZB 19.2287, juris Rn. 6). Die Klägerin hat hingegen nichts vorgetragen, woraus sich eine solche Sorgfaltswaltung durch sie ergibt, etwa dass sie die Funktionsfähigkeit des von ihr verwendeten Faxgerätes regelmäßig überprüft hätte oder sichergestellt, die Klageschrift ggf. auf anderem wirksamen Wege fristgerecht zu Gericht bringen zu können, sollte das Gerät ausfallen. Dass die Klägerin versucht hätte, wie sie im Zuge des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens erstmals (sinngemäß) vorgetragen hat, die Klageschrift im Original fristwahrend in den Fristenbriefkasten des Verwaltungsgerichts einzugeben und auch dies nicht funktioniert hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Klägerin hat diesbezüglich auch keine Tatsachen zur Glaubhaftmachung vorgetragen. Der Umstand, dass die Klägerin alleinerziehende Mutter ist, lässt ebenso wenig einen Wiedereinsetzungsgrund erkennen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ergibt.