Beschluss
5 Bs 132/24
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2024:1106.5BS132.24.00
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Leitsätze
1. Die Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 über die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit ist keine Rechtsverordnung, sondern eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Sie ist daher nicht strikt aus sich heraus, sondern vielmehr als Willenserklärung der anordnenden Stelle auszulegen, wobei maßgeblich ist, wie der Dienstherr sie tatsächlich versteht und anwendet. (Rn.8)
2. Die bei der Untersuchung der gesundheitlichen Polizeidiensttauglichkeit nach Maßgabe der PDV 300 (Anl. 1, Nr. 9.2) durchzuführende Lungenfunktionsprüfung (Spirometrie) hat einen anderen Ablauf und ein anderes Erkenntnisziel als eine im Rahmen der Einstellungsprüfung hinsichtlich der (körperlichen) Eignung für den Polizeivollzugsdienst erfolgende Untersuchung der Ausdauerleistungsfähigkeit durch eine Spiroergometrie. Dementsprechend darf der Dienstherr einen Bewerber für den Polizeivollzugsdienst unabhängig vom Ergebnis seiner Lungenfunktionsprüfung als körperlich ungeeignet einschätzen, wenn dieser in dem Spiroergometrie-Test der Ausdauerleistungsfähigkeit ein mangelhaftes Ergebnis erzielt hat.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.114,20 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 über die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit ist keine Rechtsverordnung, sondern eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Sie ist daher nicht strikt aus sich heraus, sondern vielmehr als Willenserklärung der anordnenden Stelle auszulegen, wobei maßgeblich ist, wie der Dienstherr sie tatsächlich versteht und anwendet. (Rn.8) 2. Die bei der Untersuchung der gesundheitlichen Polizeidiensttauglichkeit nach Maßgabe der PDV 300 (Anl. 1, Nr. 9.2) durchzuführende Lungenfunktionsprüfung (Spirometrie) hat einen anderen Ablauf und ein anderes Erkenntnisziel als eine im Rahmen der Einstellungsprüfung hinsichtlich der (körperlichen) Eignung für den Polizeivollzugsdienst erfolgende Untersuchung der Ausdauerleistungsfähigkeit durch eine Spiroergometrie. Dementsprechend darf der Dienstherr einen Bewerber für den Polizeivollzugsdienst unabhängig vom Ergebnis seiner Lungenfunktionsprüfung als körperlich ungeeignet einschätzen, wenn dieser in dem Spiroergometrie-Test der Ausdauerleistungsfähigkeit ein mangelhaftes Ergebnis erzielt hat.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.114,20 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein Polizeibeamter auf Probe im Laufbahnabschnitt I, erstrebt die Entlassung aus diesem Beamtenverhältnis unter gleichzeitiger Ernennung zum Beamten auf Widerruf im Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes. Der Antragsteller bewarb sich (als Polizeivollzugsbeamter auf Probe im Laufbahnabschnitt I) bei der Antragsgegnerin um Einstellung als Beamter auf Widerruf für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes. Die Antragsgegnerin führte daraufhin bei ihm eine Einstellungsprüfung durch, die u. a. einen Sporttest beinhaltete, zu dem wiederum u. a. eine Untersuchung der Ausdauerleistungsfähigkeit im Wege einer Spiroergometrie gehörte. Da der Antragsteller bei dieser Untersuchung ein nach Maßgabe der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Wertetabelle mangelhaftes Ergebnis erzielte und dieses Defizit nach ihrem Dafürhalten die Eignung für den Polizeivollzugsdienst ausschloss, lehnte sie seine Bewerbung ab. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn Zug um Zug gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf als Kriminal- oder Polizeikommissaranwärter (Laufbahnabschnitt II) einzustellen. Zur Begründung trug er u. a. vor, die Ablehnung seiner Bewerbung sei rechtswidrig, denn die Antragsgegnerin habe zur Prüfung seiner Polizeidiensttauglichkeit, die bei ihm als aktivem Polizeibeamten ohnehin gegeben sei, allenfalls auf die Kriterien der Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 zurückgreifen dürfen, die einen solchen Sporttest aber nicht vorsehe; im Übrigen sei das Ergebnis des Sporttests nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 17. Oktober 2024 abgelehnt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Antragsgegnerin sei dazu berechtigt gewesen, über die Vorgaben der PDV 300 hinaus den streitgegenständlichen Sporttest einschließlich der Prüfung der Ausdauerleistungsfähigkeit durchzuführen und aus dem insoweit mangelhaften Ergebnis auf eine fehlende körperliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst zu schließen. Für diesen Sporttest bedürfe es keiner besonderen gesetzlichen Grundlage, weil die gesundheitliche Eignung bereits Voraussetzung für den Zugang zu einem öffentlichen Amt sei und deren Überprüfung den Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG nicht einschränke, sondern konkretisiere. Die von der Antragsgegnerin rechtmäßiger Weise aufgestellten Anforderungen des Sporttests habe der Antragsteller nicht erfüllt. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (Schriftsätze vom 18.10.2024, 29.10.2024 und 5.11.2024), die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschwerdeantrags (Haupt- und Hilfsantrag) zu ändern. a) Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten wäre, den Antragsteller unter gleichzeitiger Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen und zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst (Studium) für den am 1. Oktober 2024 begonnenen Laufbahnabschnitt II aufzunehmen (Hauptantrag). aa) aaa) Der Antragsteller trägt vor (Beschwerdeschrift vom 18.10.2024, S. 3 ff., Schriftsatz vom 29.10.2024, S. 1 f.), zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Sporttest keine rechtliche Grundlage benötige und über die Anforderungen der PDV 300 hinaus Wirkung entfalten könne. Dies widerspreche dem Wortlaut von Nr. 1.1 der PDV 300, in der es heiße, dass „diese Vorschrift“ für die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit gelte. In diesem Begriff gingen sowohl die körperliche Eignung als auch die gesundheitliche Tauglichkeit auf. Der Verordnungsgeber habe gerade nicht gewollt, dass die Polizeidiensttauglichkeit in verschiedenen Regelungen festgehalten werde oder über die Vorschrift hinaus weitere Anforderungen gelten sollten; für die Feststellung der Lungenfunktion habe er in der PDV 300 konkrete Werte vorgegeben. Dies bestätige sich auch im dortigen Punkt 2.1.: Dort sei ausdrücklich festgehalten, dass die Untersuchungen nach den Bestimmungen zur Polizeidiensttauglichkeit aus der PDV 300 und unter Heranziehung der dortigen Anlage 1 durchzuführen und zu bewerten seien. Die Antragsgegnerin habe sich mit dem Erlass der PDV 300 selbst gebunden, weshalb eine Abweichung auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin angeführten „Richtlinie zur Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den Laufbahnabschnitt I und II“ (im Folgenden: „Einstellungsrichtlinie“) rechtlich nicht zulässig sei; bei dieser Richtlinie handele es sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift, die keine bindende Wirkung habe. bbb) Diese Rüge greift nicht durch. (1) Der Antragsteller geht bereits von einer unzutreffenden rechtlichen Einordnung der PDV 300 aus. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich bei der PDV 300 nicht um eine (Rechts-) „Verordnung“, sondern (ebenso wie bei der Einstellungsrichtlinie) um eine Verwaltungsvorschrift. Die PDV 300 ist eine bundesweit koordinierte, von der Vorschriftenkommission der Innenministerkonferenz erarbeitete und vom dortigen Arbeitskreis II herausgegebene (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Polizeidienstvorschrift) normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit, mit der die gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst gemeint ist, inhaltlich ausfüllt; sie dient den Ärzten der medizinischen Dienste der Dienstherren als Orientierungshilfe, ohne aber der sachgerechten Erfassung von Ausnahmefällen und der Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles entgegenzustehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.9.2020, 5 ME 138/20, juris Rn. 36). Verwaltungsvorschriften sind allerdings nicht wie gesetzliche oder verordnungsrechtliche Bestimmungen strikt aus sich heraus, sondern vielmehr als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen, wobei maßgeblich ist, in welchem Sinne die Behörde die von ihr herausgegebenen Richtlinien tatsächlich versteht und anwendet (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2020, 2 B 63.20, juris Rn. 25; Urt. v. 10.4.1997, 2 C 38.95, DVBl. 1998, 191, juris Rn. 26, m. w. N.). Dementsprechend ist die Antragsgegnerin, solange ihre Verwaltungspraxis die Gleichbehandlung der Bewerber gewährleistet, nicht durch die PDV 300 daran gehindert, die dortigen Regelungen für nicht abschließend zu erachten und ergänzende Anforderungen an die Polizeidiensttauglichkeit zu stellen, die sie ggf. in weiteren ergänzenden Verwaltungsvorschriften festhält. (2) Unabhängig davon steht der Rechtsauffassung des Antragstellers entgegen, dass die hamburgische Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei (HmbLVO-Pol) in §§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 10 Abs. 1 Nr. 2 bei der Normierung der Einstellungsvoraussetzungen für die Laufbahnabschnitte I und II unterscheidet zwischen einer bestandenen Einstellungsprüfung, die sich auf die Eignung für den Polizeidienst erstreckt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4), und der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen gesundheitlichen Tauglichkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 5). An diese Unterscheidung knüpft die Einstellungsrichtlinie der Antragsgegnerin an, indem sie einerseits die Überprüfung der körperlichen Eignung durch einen Sporttest (Nr. 5.4.3) und andererseits die Überprüfung der gesundheitlichen Tauglichkeit gemäß der PDV 300 (Nr. 5.4.5) vorsieht; der Sporttest ist Bestandteil der Eignungs-Einstellungsprüfung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 HmbLVO-Pol. Dem entspricht es, dass die hier im Rahmen des Sporttests durchgeführte Spiroergometrie eine andere Untersuchung mit einem anderen Erkenntnisziel ist als die im Rahmen der Überprüfung der gesundheitlichen Tauglichkeit erfolgende Lungenfunktionsprüfung gemäß Nr. 9.2 der PDV 300, Anlage 1: Letztere geschieht durch eine Spirometrie, bei der man (ohne sportliche Anstrengung) bei mit einer Klammer verschlossenen Nase über ein Mundstück und einen Schlauch in das Spirometer ausatmet, welches die durchströmende Luftmenge und Luftgeschwindigkeit misst und aufzeichnet. Gemessen werden dabei die Vitalkapazität (VC), nämlich die Volumendifferenz, die zwischen maximaler Einatmung und maximaler Ausatmung gemessen werden kann, und die sog. 1-Sekunden-Kapazität (FEV1), nämlich das sog. forcierte expiratorische Volumen, das in einer Sekunde bei maximaler Atemanstrengung ausgeatmet werden kann. Diese Werte geben etwa Aufschluss über Erkrankungen, bei denen die Lunge schrumpft, bzw. über solche Lungenerkrankungen, die mit verengten Bronchien einhergehen (vgl. https://www.lungeninformationsdienst.de/diagnose/lungenfunktion/spirometrie bzw. https://www.lungeninformationsdienst.de/diagnose/lungenfunktion/werte). Daran anknüpfend sieht Nr. 9.2.1 der PDV 300 es als regelmäßigen Ausschlussgrund für die Polizeidiensttauglichkeit vor, wenn die Vitalkapazität unter 80% oder die 1-Sekunden-Kapazität unter 80% vom Normbereich beträgt. Die Lungenfunktionsprüfung bezieht sich somit auf die Gesundheit der Lunge im Allgemeinen, ohne dabei eine besondere körperliche oder sportliche Belastungssituation zugrunde zu legen. Die im Rahmen des Sporttests durchgeführte Spiroergometrie ist dagegen ein Belastungstest, bei der die Testperson auf einem Fahrradergometer sitzt und einer Belastung ausgesetzt wird, die kontinuierlich bis zur Ausbelastung gesteigert wird. Dabei werden mit Hilfe einer Spiroergometrie die Atemgase und mittels Elektroden am Oberkörper die Belastungsgrenzen des Herzmuskels gemessen. Die Ergebnisse geben Aufschluss über die aerobe und anaerobe Ausdauerleistungsfähigkeit. Diese lässt sich trainieren und verbessern durch lange lockere Dauerläufe sowie durch Intervallläufe (vgl. die von der Antragsgegnerin im Internet zu dem Sporttest veröffentlichte Broschüre unter https://karriere-polizei.hamburg.de/einstellungsverfahren-3/). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin als Bestandteil der Eignungsfeststellungsprüfung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 HmbLVO-Pol einen Sporttest durchführt, mit dem sie überprüfen will, ob die Bewerber den spezifischen körperlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gewachsen sind, und sie in diesem Rahmen auch die Ausdauerleistungsfähigkeit der Bewerber untersucht. Denn im Polizeivollzugsdienst können stets Situationen auftreten, in denen die Polizeibeamten ohne Fahrzeug die Verfolgung von flüchtenden Personen aufnehmen und dies über einen längeren Zeitraum und eine längere Strecke durchhalten müssen. bb) Der Antragsteller macht geltend (Beschwerdeschrift vom 18.10.2024, S. 5, unter „2.4.“), es könne dahinstehen, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffe, dass die Durchführung und maßgebliche Berücksichtigung des Sporttests keiner (weiteren) gesetzlichen Grundlage bedürfe. Diese Rechtsfrage sei bislang vom Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden worden, und bei den Oberverwaltungsgerichten lägen unterschiedliche Positionen vor, die das Verwaltungsgericht zitiert habe. Letztlich komme es auf die Beantwortung dieser Frage im vorliegenden Verfahren nicht an, weil für die Bewertung der Polizeidiensttauglichkeit mit der PDV 300 eine Rechtsgrundlage existiere; wie bereits ausgeführt, habe der Verordnungsgeber die Bewertung der Polizeidiensttauglichkeit damit festgelegt und sich folglich einer abweichenden Beurteilung an anderer Stelle verwehrt. Auch mit dieser Argumentation vermag der Antragsteller seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie bereits ausgeführt, ist die PDV 300 keine „Verordnung“, und ist die Antragsgegnerin rechtlich nicht daran gehindert, zusätzlich zur Prüfung der gesundheitlichen Tauglichkeit (§§ 9 Abs. 1 Nr. 5, 10 Abs. 1 Nr. 2 HmbLVO-Pol) eine Einstellungsprüfung hinsichtlich der Eignung für den Polizeivollzugsdienst durchzuführen (§§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 10 Abs. 1 Nr. 2 HmbLVO-Pol), die auch einen Sporttest einschließlich der Untersuchung der Ausdauerleistungsfähigkeit beinhalten kann. Die vom Antragsteller in Bezug genommenen, vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen (BA S. 15: OVG Münster, Beschl. v. 28.6.2018, 6 A 2014/17, und OVG Bautzen, Beschl. v. 19.8.2020, 2 B 234/20, jeweils in juris) haben sich nicht auf die Frage bezogen, ob Sporttests im Rahmen einer Einstellungsprüfung für den Polizeivollzugsdienst ohne besondere gesetzliche Grundlage rechtmäßig sind, sondern auf Fälle, in denen die jeweiligen Dienstherren (in Nordrhein-Westfalen bzw. Sachsen) ohne besondere gesetzliche Grundlage eine Mindestkörpergröße zur Voraussetzung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst gemacht haben. Da der o. g. Vortrag des Antragstellers die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern vermag, erübrigt sich hier schon deshalb eine eigene Bewertung durch das Beschwerdegericht, ob der Vorbehalt des Gesetzes in Verbindung mit der Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts es im Hinblick auf das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG erfordern könnte, in einer Rechtsverordnung (auf gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage) nicht nur das Erfordernis einer Einstellungsprüfung zur Feststellung der Eignung für den Polizeivollzugsdienst als solches, sondern auch deren Bestandteile (wie den Sporttest) und Regelungen zur Bewertung und zu den Voraussetzungen des Bestehens zu normieren (vgl. dazu etwa in Bayern die Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz vom 9.12.2010, und die dortigen Bestimmungen in §§ 5, 9, 16, 17 und 18). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer unzureichenden normativen Regelung der Einstellungsprüfung dieser Zustand jedenfalls für eine Übergangszeit hinzunehmen wäre, weil andernfalls die Antragsgegnerin mangels rechtlich tragfähiger Grundlagen die Einstellungsprüfung überhaupt nicht durchführen und somit niemanden mehr in den Polizeivollzugsdienst einstellen könnte, wodurch (angesichts der Bedeutung einer funktionsfähigen Polizei für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) ein noch verfassungsfernerer Zustand einträte (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.2021, 2 C 2.21, BVerwGE 173, 81, juris Rn. 40, zum Fall unzureichender normativer Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen). cc) Der Antragsteller rügt (Beschwerdeschrift vom 18.10.2024, S. 4), die Polizei habe nicht nur keine Kriterien für den Sporttest festgelegt, sondern die Überprüfung der „körperlichen Eignung“ vollständig in die Hände des xxx gelegt. Dies sei in einem solchen Umfang geschehen, dass der Antragsgegnerin ausweislich ihres Vortrags im vorliegenden Verfahren selbst nicht klar gewesen sei, aus welchen Gründen die Bewerber überhaupt zugelassen oder abgelehnt würden. Diese Rüge greift nicht (mehr) durch. Zwar konnte möglicherweise im Verlauf des vorliegenden Eilverfahrens ein solcher Eindruck entstehen. Mit der (von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4.11.2024 übermittelten) Stellungnahme der Akademie der Polizei, Einstellungsstelle, vom 1. November 2024 jedoch hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass sie nicht etwa Inhalt, Ablauf, Bewertung und Bestehenskriterien des Sporttests dem xxx überlassen und selber nur noch Ergebnismeldungen von dessen Seite zur Kenntnis genommen hat (womit es zweifelhaft gewesen wäre, ob sie das ihr eröffnete Ermessen zur Festlegung der Eignungskriterien ordnungsgemäß ausgeübt hätte), sondern dass sie selbst in Zusammenarbeit mit dem xxx die Einzeltests des Sporttests ausgewählt hat. Ebenso ergeben sich aus dieser Stellungnahme der Einstellungsstelle das Bewertungssystem und die Bestehens-Voraussetzungen des Sporttests; auch insoweit ist die Stellungnahme nach dem Eindruck des Beschwerdegerichts so zu verstehen, dass die Polizei dabei selbst maßgeblich prägend gewirkt und sie nicht etwa dem xxx die wesentlichen Entscheidungen überlassen hat. dd) Der Antragsteller beanstandet weiter (Beschwerdeschrift vom 18.10.2024, S. 5 ff.; Schriftsatz vom 29.10.2024, S. 2 f.), entgegen dem Verwaltungsgericht sei die ihm gegenüber erfolgte Bewertung des Sporttests nicht nachvollziehbar. Die Einstellungsrichtlinie gebe die Bewertung des Sporttests als „nicht bestanden“ nicht her. Dort sei überhaupt nicht vorgesehen, dass Teilaufgaben des Sporttests individuell bewertet würden und dass allein ein unterdurchschnittliches Ergebnis in einer Teilaufgabe zu einem Ausschluss der Eignung führe. Nach der Einstellungsrichtlinie führe allein ein unterdurchschnittliches Ergebnis bei der Gesamtbetrachtung des Sporttests zum Ausschluss der Eignung; das Nichtbestehen des Spiroergometrietests sei daher für das Bestehen des Sporttests im Ergebnis ohne Bedeutung. Die in seinem Fall erfolgte Bewertung des Sporttests sei unerklärlich. Laut dem Testergebnis habe er insgesamt 18 von 27 möglichen Punkten, also 66% der möglichen Punktzahl, erreicht, was unmöglich zu dem in der Sachakte vermerkten Gesamtergebnis von 3 Punkten führen könne. Auch diese Rüge vermag nicht (mehr) durchzuschlagen. aaa) Sie war allerdings plausibel bis zum Eingang der o. g. Stellungnahme der Einstellungsstelle der Polizeiakademie vom 1. November 2024. Erst mit dieser Stellungnahme ist (für das Beschwerdegericht) vollständig verständlich geworden, wie die Antragsgegnerin das Ergebnis des Sporttests des Antragstellers ermittelt hat und welche Auswirkung das Ergebnis von 2 Punkten bei der Spiroergometrie auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Sporttests hat. bbb) Der Hinweis des Antragstellers, dass sich aus der Einstellungsrichtlinie nicht ergibt, dass die Einzelteile des Sporttests jeweils individuell zu bewerten sind und dass ein Nichtbestehen des Einzeltests bei der Spiroergometrie zum Nichtbestehen des gesamten Sporttests führt, ist (soweit das Beschwerdegericht dies angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren lediglich den Inhalt der Nr. 5 dieser Richtlinie mitgeteilt hat, nachvollziehen kann) zutreffend. Dort ist in Nr. 5.4.3 allein von einem Sporttest bzw. in Nr. 5.5 vom „Ergebnis des Testteils 5.4.3“ die Rede, nicht aber von den einzelnen Bestandteilen des Sporttests wie etwa der Spiroergometrie; ebenso wenig finden sich dort genaue Regelungen über die Voraussetzungen für das Bestehen des Sporttests (insgesamt) und über die Auswirkungen des Nichtbestehens einzelner Sporttest-Bestandteile auf das Bestehen oder das Nichtbestehen des gesamten Sporttests. Dies vermag jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde zu führen. Die Einstellungsrichtlinie ist als (nicht einmal veröffentlichte) Verwaltungsvorschrift keine Rechtsvorschrift, die strikt aus sich heraus auszulegen wäre; es kommt insoweit maßgeblich auf die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin an (vgl. dazu die obigen Ausführungen zur PDV 300). Diese Praxis wiederum ergibt sich aus der o. g. Stellungnahme der Einstellungsstelle vom 1. November 2024. Es ist nicht ersichtlich, dass das in der Stellungnahme vom 1. November 2024 dargestellte Bewertungssystem in inhaltlicher Hinsicht rechtswidrig wäre. Die Antragsgegnerin hat insoweit kraft ihrer Organisationsgewalt einen weiten Einschätzungsspielraum hinsichtlich des Aufstellens der Anforderungen für die sportliche Eignung zum Polizeivollzugsdienst (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2013, 2 C 12.11, BVerwGE, 147, 244, juris Rn. 12; Urt. v. 30.10.2023, 2 C 16.12, BVerwGE 148, 204, juris Rn. 18, bzgl. der Anforderungen für die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern). Dieser Spielraum lässt es auch zu, für das Bestehen der Gesamt-Sportprüfung das Bestehen des Einzeltests Functional Movement Screen mit mindestens 4 Punkten und das Bestehen der Einzeltests Sprungkraftmessung, Butterfly-Agylity-Parcour und Spiroergometrie mit jeweils mindestens 4 Punkten zu verlangen, wobei bei den drei letztgenannten Einzeltests ein Einzelergebnis von 3 Punkten durch Ergebnisse in den beiden anderen Einzeltests ausgeglichen werden kann, sofern das Gesamtergebnis mindestens 4 Punkte beträgt. Ebenso lässt dieser Spielraum es zu, im Hinblick auf die Ausdauerleistungsfähigkeit einen Spiroergometriewert vorauszusetzen, aus dem sich eine im Vergleich zu der Altersgruppe des jeweiligen Bewerbers (im Fall des Antragstellers 20 bis 29 Jahre alte Männer) zumindest durchschnittliche Belastbarkeit ergibt (vgl. die Stellungnahme des XXX mit E-Mail an die Antragsgegnerin vom 14.10.2024, Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin an das Verwaltungsgericht vom 14.10.2024). ee) Der Antragsteller trägt vor (Schriftsatz vom 5.11.2024), die Stellungnahme der Einstellungsstelle vom 1. November 2024 vermöge an der Rechtslage nichts zu ändern. Es sei bereits rechtswidrig, dass der dort beschriebene Berechnungsweg nicht niedergeschrieben sei. Entscheidend sei aber, dass er nach Maßgabe des Vortrages der Antragsgegnerin den Sporttest bestanden haben müsse. Die Antragsgegnerin habe nunmehr erkannt, dass das Gesamtergebnis seines Sporttests (angesichts der von ihm erzielten 18 von 27 Punkten) nicht 3, sondern 6 Punkte betrage. Auch diese Rüge greift nicht durch. Zum einen hat das Beschwerdegericht bereits ausgeführt, dass es nicht zum Erfolg der Beschwerde führen kann, dass der in der Stellungnahme vom 1. November 2024 beschriebene Berechnungsweg nicht in einer förmlichen Rechtsvorschrift „niedergeschrieben“ ist. Zum anderen trifft es nicht zu, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Stellungnahme vom 1. November 2024 den Sporttest doch bestanden hätte, weil er mit 18 von 27 Punkten auf ein Gesamtergebnis von 6 Punkten gekommen ist. Denn wie sich aus dieser Stellungnahme ergibt, wäre der Sporttest „entsprechend der 6 Punkte grundsätzlich bestanden“, wenn der Antragsteller nicht, wie geschehen, im Einzeltest Spiroergometrie das nicht mehr ausgleichsfähige Teilergebnis von lediglich 2 Punkten erreicht hätte. ff) Der Antragsteller trägt vor (Beschwerdeschrift vom 18.10.2024, S. 7, unter „2.6“), er folge dem Verwaltungsgericht insoweit, als eine Neuüberprüfung der Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich habe vorgenommen werden dürfen; darauf komme es letztlich aber nicht an. Es gebe nur zwei Optionen, nämlich, dass der Bewerber polizeidiensttauglich oder polizeidienstuntauglich sei. Es sei hier daher zu keinem Vergleich zwischen Bewerbern im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG gekommen, und im Hinblick auf die gleichen sportlichen Anforderungen zwischen den Laufbahnen sei jedenfalls der Sporttest nicht notwendig gewesen. Auch dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Da der Antragsteller aus seinem bisherigen Beamtenverhältnis auf Probe im Laufbahnabschnitt I entlassen und neu als Beamter auf Widerruf im Laufbahnabschnitt II eingestellt werden will, liegt es auf der Hand, dass er für dieses neu zu begründende Beamtenverhältnis sämtliche Voraussetzungen aktuell von neuem erfüllen muss. Zu diesen Voraussetzungen gehört, wie bereits ausgeführt, das Bestehen der Einstellungsprüfung, die sich auf die Eignung für den Polizeivollzugsdienst erstreckt (§§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 10 Abs. 1 Nr. 2 HmbLVO-Pol); wie ebenfalls bereits ausgeführt, liegt es innerhalb des Einschätzungsspielraums der Antragsgegnerin hinsichtlich des Aufstellens der Anforderungen, im Rahmen dieser Einstellungsprüfung auch einen Sporttest einschließlich der Untersuchung der Ausdauerleistungsfähigkeit vorzunehmen und dabei ein (bezogen auf die jeweilige Altersgruppe des Bewerbers) zumindest durchschnittliches Ergebnis zu verlangen. b) Der Beschwerde-Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über die Bewerbung des Antragstellers zu entscheiden, muss ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Auch diesem Begehren steht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen seines nicht bestandenen Sporttests als ungeeignet für den Polizeivollzugsdienst einschätzen darf und die Ablehnung seiner Bewerbung somit nicht rechtswidrig sein dürfte. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 40 GKG. Ebenso wie das Verwaltungsgericht hält es das Beschwerdegericht für angemessen, den für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwert für das vorliegende Eilverfahren zu halbieren und insoweit auf die Höhe der Anwärterbezüge abzustellen, die dem Antragsteller im Fall seiner Einstellung als Beamter auf Widerruf zustehen würden. Danach ergibt sich der tenorierte Streitwert aus dem dreifachen Betrag dieser monatlichen Anwärterbezüge in Höhe von 1.371,40 Euro (Anl. VIII HmbBesG in der bis zum 31.10.2024 geltenden Fassung).