Beschluss
6 Bf 299/22.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2023:0208.6BF299.22.Z.00
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Leitsätze
1. Zu den relevanten Umständen, die die öffentliche Stelle, die einen Erstattungsanspruch aus einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geltend zu machen beabsichtigt, ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen und nach § 24 Abs 1 VwVfG selbst festzustellen hat, gehört auch, ob die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren hinreichend geprüft worden sind. (Rn.20)
2. Die Sachverhaltsermittlungspflicht kann ihrerseits im Einzelfall durch die verfahrensrechtliche Mitwirkungslast der Betroffenen nach § 26 Abs 2 S 1 VwVfG eingeschränkt sein.(Rn.21)
3. Es spricht viel dafür, dass die unzureichende Prüfung der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren der Ausländerbehörde allein nicht zur Annahme eines die Ausübung von Ermessen im Rahmen von § 68 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gebietenden Ausnahmefalls ausreicht, sondern dies vielmehr eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erfordert.(Rn.29)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2022 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 9.882,33 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den relevanten Umständen, die die öffentliche Stelle, die einen Erstattungsanspruch aus einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geltend zu machen beabsichtigt, ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen und nach § 24 Abs 1 VwVfG selbst festzustellen hat, gehört auch, ob die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren hinreichend geprüft worden sind. (Rn.20) 2. Die Sachverhaltsermittlungspflicht kann ihrerseits im Einzelfall durch die verfahrensrechtliche Mitwirkungslast der Betroffenen nach § 26 Abs 2 S 1 VwVfG eingeschränkt sein.(Rn.21) 3. Es spricht viel dafür, dass die unzureichende Prüfung der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren der Ausländerbehörde allein nicht zur Annahme eines die Ausübung von Ermessen im Rahmen von § 68 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gebietenden Ausnahmefalls ausreicht, sondern dies vielmehr eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erfordert.(Rn.29) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2022 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 9.882,33 Euro festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich gegen die Inanspruchnahme aufgrund aufenthaltsrechtlicher Verpflichtungserklärungen. Am 6. Oktober 2015 unterzeichneten die Kläger beim Bezirksamt Hamburg-Mitte zwei Verpflichtungserklärungen auf dem bundeseinheitlichen Vordruck. Danach verpflichteten sie sich gegenüber der Ausländerbehörde / Auslandsvertretung, für die Eheleute syrischer Staatsangehörigkeit ……., geboren am …………, und …….., geboren am …….., vom Tag der voraussichtlichen Einreise - schnellstmöglich - bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 AufenthG die Kosten für den Lebensunterhalt und nach den §§ 66 und 67 AufenthG die Kosten für die Ausreise zu tragen. In dem der jeweiligen Verpflichtungserklärung nachfolgenden Feld "Bemerkungen" finden sich zur voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts die Angabe "langfristig" und zum Zweck des Aufenthalts die Angabe "Aufnahmeprogramm syrischer Flüchtlinge Hamburg". Zudem erklärte sich der Kläger zu 1. mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 bereit, die Familie …… im Haus von ihm und seiner Ehefrau aufzunehmen. Die Unterkunft sei somit gesichert. Am 29. Oktober 2015 unterzeichnete die Klägerin des Verfahrens 6 Bf 300/22.Z, die die Tochter des Klägers zu 1. und die Schwester der Klägerin zu 2. des vorliegenden Verfahrens ist, beim Einwohner-Zentralamt zwei Verpflichtungserklärungen für die Geschwister (und Kinder von ……….. und …………) ………., geboren am ………., und ………, geboren am ………….. Diese beiden Verpflichtungserklärungen enthalten den folgenden Zusatz: "Um die finanzielle Belastung der sich verpflichtenden Personen einzuschränken, wird der Umfang der abzugebenden Verpflichtungserklärung begrenzt. Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden von der Verpflichtungserklärung ausgenommen. Diese Leistungen sind nach §§ 4, 6 AsylbLG von den zuständigen Behörden zu gewähren. Der Nachranggrundsatz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG greift insoweit nicht." Ebenfalls am 29. Oktober 2015 erklärte das Einwohner-Zentralamt die Vorabzustimmung zur Visumerteilung für Herrn ….., Frau ….. und die Kinder …. und ……….. Nach Erteilung der Visa am 9. Dezember 2015 reisten Frau ….. und ihre beiden Kinder am 20. Februar 2016 nach Deutschland ein und erhielten am 7. März 2016 Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Am 21. April 2016 stellten sie Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ………. mit Bescheid vom 23. Juni 2016 und Frau ….. sowie ………. mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 den subsidiären Schutzstatus unter Ablehnung der Asylanträge im Übrigen zu. Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhielten ………. am 1. August 2016 und Frau ….. sowie ………. am 15. November 2016. Der Beklagte gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 31. August 2017 für Frau ….. in Höhe von 9.882,33 Euro und für ………. in Höhe von 2.808,02 Euro sowie im Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017 für ………. in Höhe von 5.026,11 Euro. Mit Bescheiden vom 19. September 2017 forderte der Beklagte die Kläger des vorliegenden Verfahrens zur Zahlung von 9.882,33 Euro und die Klägerin des Verfahrens 6 Bf 300/22.Z zur Zahlung von 7.834,13 Euro (5.026,11 Euro für ………. und 2.808,02 Euro für ……….) auf. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers zu 1. mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2018 und die Widersprüche der Klägerin zu 2. sowie der Klägerin des Verfahrens 6 Bf 300/22.Z mit Widerspruchsbescheiden vom 18. Mai 2018 zurück. Auf die am 11. Juni 2018 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit im schriftlichen Verfahren ergangenem Urteil vom 6. Oktober 2022 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zwar lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Heranziehung der Kläger zur Kostenerstattung vor, soweit die Erstattung von Leistungen nach dem SGB II verlangt werde, die den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II), einen Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II), Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II, einschließlich Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II), die Erstausstattung für Wohnung und Haushaltsgeräte (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) und Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II) umfassten. Es fehle aber an der im Falle der Kläger wegen des Vorliegens atypischer Umstände zu fordernden Ermessensausübung des Beklagten darüber, ob überhaupt bzw. in welchem Umfang ein Erstattungsanspruch gegen die Kläger geltend gemacht werde. Nach Maßgabe der sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Grundsätze sei hier ein die Ermessensausübung gebietender Ausnahmefall gegeben. Ein Ausnahmefall folge schon daraus, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kläger von der Ausländerbehörde im Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß überprüft worden sei. Nach Aktenlage sei bereits nicht erkennbar, dass die Ausländerbehörde die Bonität der Kläger vor - und nicht nach - Abgabe der Verpflichtungserklärung überprüft habe. Eine von einem damals zuständigen Mitarbeiter der Ausländerbehörde verfasste E-Mail vom 19. Oktober 2015 deute im Gegenteil darauf hin, dass eine Prüfung erst im Nachhinein stattgefunden habe, nämlich im Zusammenhang mit der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Tochter des Klägers zu 1. (Klägerin des Verfahrens 6 Bf 300/22.Z). Auf jeden Fall habe die Ausländerbehörde die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kläger nicht ordnungsgemäß voll und individuell geprüft. Bereits die Bestimmung der dem Kläger zu 1. im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung zur Verfügung stehenden Mittel durch die Ausländerbehörde lasse sich den Ausländerakten der Begünstigten nur unzureichend entnehmen. Soweit die Ausländerbehörde dort ausgehend von einem Netto-Einkommen von 3.010,59 Euro bei einer unterhaltsberechtigten Person ein pfändbares Einkommen von 765,98 Euro errechnet habe, dürfte sich diese Berechnung auf den verheirateten Kläger zu 1. beziehen. Das ausgewiesene Netto-Einkommen des Klägers zu 1. enthalte jedoch verschiedene Zulagen und Zuschläge, von denen einige - wie beispielsweise die Nacht- und Sonntagszulagen sowie sonstige Erschwerniszulagen - nach § 850a Nr. 3 ZPO der Pfändung entzogen seien. Bei richtiger Berechnung hätte sich daher für den Kläger zu 1. ein deutlich geringeres pfändbares Einkommen ergeben. Die finanzielle Belastbarkeit der Klägerin zu 2. habe die Ausländerbehörde gar nicht ermittelt. Zumindest sei eine Prüfung nicht dokumentiert. Vor allem aber habe die Ausländerbehörde den Bedarf der durch die Erklärung Begünstigten nur unvollständig ermittelt. Denn sie habe ihrer Ermittlung offensichtlich lediglich die einfachen Regelsätze zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II in der Gültigkeit vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Oktober 2015 in Höhe von jeweils 360 Euro zugrunde gelegt. Anders sei es nicht zu erklären, dass sie ausgehend von einem pfändbaren monatlichen Betrag in Höhe von 765,98 Euro die Bonität des Klägers zu 1. als gegeben erachtet habe. Ungeachtet der Frage, ob sie angesichts des voraussichtlich dauerhaften oder zumindest langfristigen Aufenthalts der Begünstigten nicht anstelle der einfachen die anderthalbfachen Regelbedarfe hätte zugrunde legen müssen, hätte sie jedenfalls die Kosten für Unterkunft und Heizung der Begünstigten als zusätzliche Bedarfe berücksichtigen müssen. Vorliegend wären in Ermangelung tatsächlicher Unterkunftskosten Kosten in Höhe der Hälfte des nach der "Fachanweisung zu § 22 SGB II, Kosten der Unterkunft und Heizung vom 1. September 2015" für einen 4-Personen-Haushalt (…. und ………. sowie ihre Eltern) geltenden Höchstbetrags von 619,65 Euro, mithin annähernd 310 Euro zu berücksichtigen. Das Erfordernis, die Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen, gelte auch im Falle einer - wie hier - erklärten Bereitschaft der Verpflichtungsgeber, die Begünstigten bei sich wohnen zu lassen. Denn eine solche Zusage wäre bei einem - z. B. durch finanzielle Probleme infolge Arbeitslosigkeit oder auch persönliche Belastungen durch das Zusammenleben mit fremden Personen motivierten - Sinneswandel nicht gegen den Willen der Verpflichtungsgeber durchsetzbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.2013, 10 C 10.12, juris Rn. 24). Hinzu komme, dass auch nicht prognostiziert werden könne, ob die Begünstigten nicht über kurz oder lang von sich aus eigenen Wohnraum beziehen und den öffentlichen Haushalt mit den hierfür anfallenden Kosten belasten würden. Dass die Kläger erklärt hätten, zur Übernahme der Verpflichtung wirtschaftlich in der Lage zu sein, entlaste die Ausländerbehörde nicht, ihre Angaben - gerade in einer Situation wie hier, in der hinreichende Anhaltspunkte dafür sprächen, dass die Erklärenden ihrer Verpflichtung nicht würden nachkommen können - zuverlässig und stichhaltig zu überprüfen. Die Ausländerbehörde müsse den Wahrheitsgehalt abgegebener Verpflichtungserklärungen auch im öffentlichen Interesse bezüglich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Erklärenden überprüfen. Verpflichtungserklärungen könnten ihren Zweck nur erfüllen, wenn eine gewisse Gewähr dafür gegeben sei, dass ihnen gemäß auch tatsächlich Kosten getragen würden (BVerwG, Beschl. v. 16.7.1997, 1 B 138.97, juris Rn. 7). Darauf, ob der Beklagte Anlass gehabt habe, die Erklärung der Kläger, wirtschaftlich zur Übernahme der Verpflichtung in der Lage zu sein, anzuzweifeln, komme es nicht an. Für das Vorliegen eines atypischen Falles komme es allein darauf an, ob objektiv der Fall vorgelegen habe bzw. vorliege, dass die finanzielle Belastbarkeit im Verwaltungsverfahren bei der Ausländerbehörde nicht voll und individuell geprüft worden sei. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe in Abgrenzung zu dem anderen von ihm indirekt benannten atypischen Fall ("… und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte") nicht formuliert, dass ein Regelfall nur dann vorliege, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die finanzielle Belastbarkeit der Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sei. Dementsprechend sei sowohl in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 30.5.2022, 11 K 144/18, n. v.) als auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 7.11.2019, 7 A 11069/18.OVG, juris Rn. 39 ff.) in ähnlich gelagerten Fällen allein darauf abgestellt worden, ob die Ausländerbehörde die finanzielle Belastbarkeit des Verpflichtungsgebers hinreichend geprüft habe. Ein Ausnahmefall sei hier aber auch deshalb anzunehmen, weil aus der objektiven Sicht der Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Entgegennahme der Verpflichtungserklärungen die spätere Heranziehung der Kläger zur Erstattung wegen der lediglich kursorischen Bonitätsprüfung zu einer unzumutbaren Belastung habe führen können. Indem die Ausländerbehörde die Bonität der Kläger trotz unzureichender individueller Prüfung als "nachgewiesen" angesehen habe, habe sie bewusst eine Risikoentscheidung getroffen und damit eine Mitverantwortung übernommen, die hier ebenfalls die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertige (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 68 Rn. 18) und es erforderlich mache, bei der Heranziehung zu Erstattungsleistungen im Ermessenswege zu prüfen, ob es unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt sei, dass die finanziellen Folgen dieser Risikoentscheidung allein von den Verpflichteten getragen würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, 1 C 33.97, juris Rn. 61). Soweit sich die Erstattungsforderung auf Leistungen in Bezug auf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstrecke, liege unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ein Ausnahmefall vor. Zwar sähen die streitgegenständlichen Verpflichtungserklärungen anders als sonst üblich nicht vor, dass die Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG von der Verpflichtungserklärung ausgenommen würden und dass diese Leistungen nach den §§ 4, 6 AsylbLG von den zuständigen Behörden zu gewähren seien. Entsprechendes folge aber aus der Regelung der Anordnung der Behörde für Inneres und Sport 4/2014 vom 18. Juni 2014 ("Begrenzung des Haftungsumfangs der nach II.3.1 der Anordnung Nr. 3/2013 nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge abzugebenden Verpflichtungserklärungen"). Entgegen den Vorgaben der landesweit geltenden Regelungen sei die nach der Aufnahmeanordnung wegen der staatlichen Mitverantwortung in Bürgerkriegssituationen beabsichtigte Lastenverteilung im Einzelfall der Kläger mit der Heranziehung zur Erstattung von Leistungen in Bezug auf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verfehlt worden. Den Klägern sei eine nach dem maßgeblichen Willen der Freien und Hansestadt Hamburg nicht gewollte Belastung auferlegt worden. Gegen dieses dem Beklagten am 10. Oktober 2022 zugestellte Urteil richtet sich der am 10. November 2022 gestellte und am 6. Dezember 2022 begründete Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung. II. Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt ist und vorliegt. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu 1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (hierzu 2.) und der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu 3.) nicht gegeben. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009, 1 BvR 812/09, BVerfGK 16, 465, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, DVBl 2000, 1458, juris Rn. 15) und deshalb Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses bestehen (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr 33, juris Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2022, 5 Bf 152/19.Z, NordÖR 2022, 362, juris Rn. 23). Aus dem sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungserfordernis folgt, dass die Fehlerhaftigkeit der entscheidungserheblichen Gründe des angefochtenen Urteils regelmäßig unter Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen aufgezeigt werden muss (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2022, 6 Bf 307/21.Z, n. v., S. 3 BA; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 124a Rn. 49; Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 46 ff.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten nicht. a) Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, das Verwaltungsgericht übersehe bei seiner Auffassung, aufgrund der - seiner Ansicht nach - nicht hinreichenden Prüfung der Einkommensverhältnisse des Klägers durch die Ausländerbehörde liege ein atypischer Fall vor, dass dies für ihn - den Beklagten - weder zum Zeitpunkt des Erlasses des Grundbescheides noch des Erlasses des Widerspruchbescheides zu erkennen gewesen sei und es sich bei ihm auch nicht um eine "Verwaltungssuperrevisionsinstanz" handele. Im Einzelnen führt der Beklagte aus: Erstens habe er weder zum Zeitpunkt des Erlasses des Grundbescheides noch des Erlasses des Widerspruchbescheides zu erkennen vermocht, dass eventuell ein atypischer Fall vorliegen könnte. Hierfür habe es weder Anhaltspunkte in den Akten gegeben noch sei im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren entsprechend vorgetragen worden. Er sei an Recht und Gesetz gebunden und selbstverständlich bereit, eine Ermessensentscheidung zu treffen, soweit ein atypischer Fall vorliege. Das setze aber voraus, dass er sämtliche Umstände positiv kenne oder zumindest Anhaltspunkte dafür habe, dass er in die Lage versetzt werde, zu erkennen, dass ein atypischer Fall vorliegen könnte. Nur so könne er unter Umständen zu weiteren Ermittlungen veranlasst sein. Hieran fehle es jedoch vorliegend. Auf dem bundeseinheitlichen Formular habe die Ausländerbehörde vermerkt, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der beiden Kläger nachgewiesen worden sei. Weder im Anhörungsschreiben noch im Widerspruchsverfahren hätten die Kläger behauptet, ihr Einkommen habe von Anfang an nicht ausgereicht, ihre Verpflichtungen aus den Verpflichtungserklärungen vom 6. Oktober 2015 zu erfüllen. Bei dieser Sachlage habe er keinen Grund, an den Prüfungen der Ausländerbehörde zu zweifeln. Er dürfe mithin davon ausgehen, dass ein atypischer Fall nicht vorliege und er zu einer Ermessensentscheidung folglich nicht verpflichtet sei. Zweitens handele es sich bei ihm - dem Beklagten - nicht um eine "Verwaltungssuperrevisionsinstanz", die sämtliche vorangegangenen Entscheidungen dritter Behörden ohne jeden Anhaltspunkt anzweifele und auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfe. Abgesehen davon, dass ihm hierzu schon die fachliche Prüfungskompetenz und die erforderliche Zeit fehlten, müsse er sich auch auf die Ermittlungen und Prüfungen dritter Behörden verlassen dürfen, jedenfalls soweit es - wie hier - keine gegenteiligen Anhaltspunkte gebe. Er habe weder die Einkommensverhältnisse des Klägers noch dessen laufende Unterhaltspflichten etc. geprüft. Auch habe er nicht erkennen können, wie die Ausländerbehörde die Leistungsfähigkeit des Klägers geprüft habe, etwa ob Kosten der Unterkunft mit eingeflossen seien oder nicht oder ob die zutreffenden Regelsätze angewandt worden seien. Er müsse sich vielmehr mit dem Vermerk begnügen, dass das erforderliche Einkommen nachgewiesen worden sei. Bei einer solchen Sachlage gebe es jedoch keinen Grund, eine Ermessensentscheidung zu treffen, da sein Ermessen noch nicht einmal eröffnet sei. Dieses Vorbringen des Beklagten greift nicht durch. aa) Das Verwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass und weshalb es seiner Auffassung nach nicht darauf ankomme, ob der Beklagte Anlass gehabt habe, die Erklärung der Kläger, wirtschaftlich zur Übernahme der Verpflichtung in der Lage zu sein, anzuzweifeln, sondern ob objektiv der Fall vorgelegen habe bzw. vorliege, dass die finanzielle Belastbarkeit im Verwaltungsverfahren der Ausländerbehörde nicht voll und individuell geprüft worden sei. Dies hat das Verwaltungsgericht mit der Formulierung des anzuwendenden Maßstabs in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet. Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich der Beklagte bereits nicht auseinander. bb) Im Übrigen lassen sich die Einwände des Beklagten gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Umstand, ob die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sind, objektiv zu beurteilen ist und nicht abhängig davon, ob die erstattungsberechtigte Stelle im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Veranlassung dazu hatte, an der Prüfung der finanziellen Belastbarkeit zu zweifeln, auch sonst nicht mit allgemeinen im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätzen in Einklang bringen. Nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 VwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Es ist danach grundsätzlich Aufgabe der Behörde, alle relevanten Umstände, die sie ihrer Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen hat, selbst festzustellen (Kallerhoff/Fellenberg in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 5 m.w.N.; Schneider in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 3. EL August 2022, § 24 VwVfG Rn. 45). Zu den relevanten Umständen, die die öffentliche Stelle, die einen Erstattungsanspruch nach § 68 Abs. 1 AufenthG geltend zu machen beabsichtigt, ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat, gehört nach der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 18.4.2013, 10 C 10.12, BVerwGE 146, 198, juris Rn. 31) auch, ob die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind. Indem der Beklagte diese Prüfung vornimmt, wird er nicht zu einer "Verwaltungssuperrevisionsinstanz". Im Falle der Feststellung einer nicht hinreichenden Prüfung der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren der Ausländerbehörde hätte der Beklagte nicht die Entscheidung der Ausländerbehörde aufzuheben, sondern dies bei der Entscheidung, ob über die Rückforderung nach § 68 Abs. 1 AufenthG aufgrund des Vorliegens eines atypischen Falles im Ermessenswege zu entscheiden ist, zu berücksichtigen. Die erforderliche fachliche Kompetenz sowie die erforderliche Zeit für die ihm obliegende Prüfung hat er sich zu verschaffen. Die Sachverhaltsermittlungspflicht kann ihrerseits zwar durch die verfahrensrechtliche Mitwirkungslast der Betroffenen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG eingeschränkt sein, nach dem die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken sollen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 29.5.2013, 6 C 10.11, BVerwGE 146, 325, juris Rn. 22). Die Sachverhaltsermittlungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo ein Beteiligter zu Fragen Aufklärung geben kann, dies aber unterlässt, obwohl ihm die Bedeutung für das Verfahren bewusst sein muss und die Aufklärung von ihm im Rahmen seiner Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG auch erwartet werden kann, weil sie ihm zumutbar ist. Dies gilt vor allem für solche Tatsachen, die für den Betroffenen günstig sind und die die Behörde nicht ohne weiteres selbst feststellen kann (OVG Münster, Beschl. v. 28.4.2014, 10 A 1018/13, BauR 2014, 2074, juris Rn. 16). Die Mitwirkungslast des Betroffenen bezieht sich hingegen nicht auf einen Sachverhalt, der nicht in seinen Erkenntnisbereich und in seine Sphäre fällt (Kallerhoff/Fellenberg in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 28 m.w.N.). Mit diesen Vorgaben wäre es aber nicht zu vereinbaren, die Sachverhaltsermittlungspflicht des Beklagten hier aufgrund der verfahrensrechtlichen Mitwirkungslast der Kläger nach § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu verneinen. Die Prüfung der Voraussetzungen des Aufenthaltstitels einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren fällt in die Sphäre der Ausländerbehörde. Die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch nach § 68 Abs. 1 AufenthG zusteht, kann sich die der Entscheidung der Ausländerbehörde zugrundeliegenden Erkenntnisse, soweit diese dokumentiert worden sind, durch Beiziehung der Akten verschaffen. Zudem erteilt die Ausländerbehörde nach § 68 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der öffentlichen Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Dies wäre dem Beklagten auch im vorliegenden Verfahren möglich gewesen, in dem das Verwaltungsgericht seine Prüfung ausschließlich anhand der in den Ausländerakten der von den Verpflichtungserklärungen Begünstigten dokumentierten Unterlagen vorgenommen hat. b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet der Beklagte sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das fehlende Einbeziehen der Kosten der Unterkunft begründe einen die Erforderlichkeit einer Ermessensausübung auslösenden atypischen Fall. aa) Der Beklagte führt aus, es sei geplant gewesen, dass die Verpflichtungsnehmer bei den Klägern wohnen würden. Hierüber habe zwischen den Klägern und der Ausländerbehörde Konsens bestanden. Zusätzliche Kosten wären insoweit nicht entstanden. Es sei gewiss nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, im Nachhinein eine Art "Zwangsbeglückung" der Verpflichtungsnehmer vorzunehmen, die den Fall u.U. zu einem atypischen Fall werden lassen könnte, obwohl dies zur Zeit der Verpflichtungserklärung von keiner Seite gewollt gewesen sei. Die Konsequenz wäre nämlich gewesen, dass Verpflichtungsgeber im Allgemeinen weniger Personen aus dem syrischen Bürgerkriegsgebiet hätten retten können, da sie bei gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen Verpflichtungserklärungen nur für weniger Personen hätten abgeben können. Ihre weiteren Familienangehörigen wären auf die erst später möglichen und zudem sehr viel schwierigeren und gefährlicheren Fluchtwege oder auf den Verbleib im Bürgerkriegsgebiet verwiesen gewesen. Es sei mithin davon auszugehen, dass die Verpflichtungsgeber bei Vermeidung dieser Folgen durchaus bereit gewesen wären, auf eigenen Wohnkomfort zugunsten der aufgenommenen Verwandten zu verzichten. Mit diesem Vorbringen zieht der Beklagte die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht mit gewichtigen Gegenargumenten in Frage. Das Verwaltungsgericht hat insoweit argumentiert, dass trotz der Zusage des Klägers zu 1., die Begünstigten kostenlos bei sich wohnen zu lassen, Kosten der Unterkunft in die Bedarfsberechnung bei einem langfristigen Aufenthalt einzubeziehen seien, da eine solche Zusage bei einem - z. B. durch finanzielle Probleme infolge Arbeitslosigkeit oder auch persönliche Belastungen durch das Zusammenleben mit fremden Personen motivierten - Sinneswandel nicht gegen den Willen der Verpflichtungsgeber durchsetzbar wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.2013, 10 C 10.12, BVerwGE 146, 198, juris Rn. 24). Hinzu komme, dass nicht prognostiziert werden könne, ob die Begünstigten über kurz oder lang von sich aus eigenen Wohnraum beziehen und den öffentlichen Haushalt mit den hierfür anfallenden Kosten belasten würden. Von dem vom Beklagten angeführten Umstand, es sei geplant gewesen, dass die Begünstigten der Verpflichtungserklärung bei den Klägern - bzw. dem Kläger zu 1. und seiner Ehefrau - wohnen würden, ist danach auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, es hat die Einbeziehung von Kosten der Unterkunft aus den ausgeführten Gründen aber gleichwohl für erforderlich gehalten. Soweit der Beklagte weiter betont, dass die Verpflichtungsgeber angesichts der drohenden Folge, für weniger Verwandte Verpflichtungserklärungen abgeben zu können, auf Wohnkomfort zu verzichten bereit gewesen wären, kommt es darauf nicht an, da sie damit die Prüfung der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, als deren Ersatz die Verpflichtungserklärung dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.2013, 10 C 10.12, BVerwGE 146, 198, juris Rn. 29; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 68 AufenthG Rn. 2 f.; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2021, § 68 Rn. 4), nicht beeinflussen könnten. Auf die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts, ein Ausnahmefall sei hier auch deshalb anzunehmen, weil aus der objektiven Sicht der Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Entgegennahme der Verpflichtungserklärungen die spätere Heranziehung der Kläger zur Erstattung wegen der lediglich kursorischen Bonitätsprüfung zu einer unzumutbaren Belastung habe führen können und die Ausländerbehörde damit bewusst eine Risikoentscheidung getroffen habe, ist der Beklagte in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht eingegangen. Zudem hat das Verwaltungsgericht einen Ausnahmefall auch angenommen, soweit sich die Erstattungsforderung auf Leistungen in Bezug auf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstrecke. Hiergegen sowie gegen die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts hierzu hat der Beklagte ebenfalls nichts eingewendet. bb) Offen bleiben kann, ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Ausnahmefall schon daraus folge, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kläger von der Ausländerbehörde im Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß überprüft worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Regelfall vor, in dem der nach § 68 AufenthG Verpflichtete zur Erstattung heranzuziehen ist, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte, wenn die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 18.4.2018, 1 B 6.18, juris Rn. 9; Urt. v. 13.2.2014, 1 C 4.13, BVerwGE 149, 65, juris Rn. 16; Urt. v. 18.4.2013, 10 C 10.12, BVerwGE 146, 198, juris Rn. 31; Urt. v. 24.11.1998, 1 C 33.97, BVerwGE 108, 1, juris Rn. 59 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.1.2023, 6 Bf 212/22.Z, n. v., S. 8 BA). Danach spricht viel dafür, dass die unzureichende Prüfung der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren der Ausländerbehörde allein nicht zur Annahme eines Ausnahmefalls ausreicht, sondern dies vielmehr eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erfordert. Dies kann im vorliegenden Verfahren jedoch dahinstehen, da das Verwaltungsgericht auch weitere Umstände für das Vorliegen eines Ausnahmefalls angeführt hat und der Beklagte den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts insoweit nicht gerügt hat. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht problematisierte Frage, inwieweit es erheblich ist, dass die Ausländerbehörde die Bonität der Kläger nicht vor Abgabe der Verpflichtungserklärung, sondern erst nach deren Abgabe aber vor Erteilung der Vorabzustimmung im Visumverfahren überprüft hat. 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne dieser Vorschrift bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 124 Rn. 9). Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert es, dass der Rechtsschutzsuchende konkret bezeichnet, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus seiner Sicht die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2015, 1 Bf 63/14.Z, NordÖR 2015, 268, juris Rn. 20 m.w.N.). Zudem muss aufgezeigt werden, worin die - aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts zu beurteilenden (Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 10 mit Fn. 5) - besonderen Schwierigkeiten liegen sollen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rn. 53). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beklagten nicht. Der Beklagte macht geltend, er sei davon überzeugt, dass eine Wissenszurechnung von der Ausländerbehörde auf ihn nicht möglich sei. Das Verwaltungsgericht sehe das anders, ohne jedoch seine Ansicht auf eine Norm stützen zu können. Es habe über dieses Rechtsproblem im Grunde hinweggeschrieben. Dabei sei eine intensive Auseinandersetzung mit dieser Frage angezeigt gewesen. Dies sei nun im Berufungsverfahren zu klären. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beklagte bereits nicht auf, weshalb die Beantwortung der von ihm angesprochenen Frage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bereiten sollte. Im Übrigen kommt es nach den obigen Ausführungen auf eine Wissenszurechnung von der Ausländerbehörde nicht an. Der Beklagte kann sich die der Entscheidung der Ausländerbehörde über die Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung sowie die Erteilung der Vorabzustimmung zur Visumerteilung zugrundeliegenden Erkenntnisse, soweit diese dokumentiert worden sind, durch Beiziehung der Akten verschaffen. Zudem erteilt die Ausländerbehörde nach § 68 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der öffentlichen Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der rechtlichen Konstruktion einer Wissenszurechnung von der Ausländerbehörde auf den Beklagten bedarf es danach nicht. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf und im Berufungsverfahren voraussichtlich klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Das Darlegungserfordernis des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für eine Berufungsentscheidung erheblich wäre, und substantiierte Ausführungen dazu, inwiefern diese Frage klärungsbedürftig sein soll. Zur bloßen Korrektur einer vorinstanzlichen Entscheidung im Einzelfall ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung dagegen nicht bestimmt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.1.2023, 6 Bf 212/22.Z, n. v.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Beklagte führt aus, klärungsbedürftig sei die Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls wie ihm das Wissen der Ausländerbehörde zugerechnet werden könne. Diese Frage sei ungeklärt. Die Klärung sei im allgemeinen Interesse, da sie bei einer Vielzahl von Fällen mit Verpflichtungserklärungen von Bedeutung sei. Mit diesem Vorbringen legt der Beklagte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Insbesondere würde sich die von ihm bezeichnete Rechtsfrage in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da es, wie bereits ausgeführt, auf eine Wissenszurechnung von der Ausländerbehörde nicht ankommt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.