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Beschluss

6 So 112/22

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2023:0315.6SO112.22.00
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Leitsätze
1. Wird ein Kostenfestsetzungsantrag einer bzw. eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten auf § 126 ZPO gestützt, sind Beteiligte des Kostenfestsetzungsverfahrens die bzw. der Prozessbevollmächtigte und die Gegenseite, gegen die sich die Festsetzung richtet, hingegen grundsätzlich nicht die Mandantin bzw. der Mandant der bzw. des beigeordneten Prozessbevollmächtigten.(Rn.14) 2. Behandelt das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Erinnerung gegen den auf einen solchen Kostenfestsetzungsantrag ergehenden Kostenfestsetzungsbeschluss nicht die/den Prozessbevollmächtigte/n, sondern die Mandantin bzw. den Mandanten als Erinnerungsführerin bzw. Erinnerungsführer, ist auch die bzw. der Prozessbevollmächtigte befugt, gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde einzulegen.(Rn.13) 3. Erforderlich für die Erledigung der Rechtssache „durch die anwaltliche Mitwirkung“ nach Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG (juris: RVG-VV) ist eine besondere, über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung „auf sonstige Weise“ gerichtete Tätigkeit der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat.(Rn.17) 4. Die bloße Mitwirkung an der formellen Beendigung des Verfahrens genügt hierfür nicht.(Rn.17) 5. Die anwaltliche Tätigkeit muss die außergerichtliche Erledigung bezweckt und den eingetretenen Erfolg zumindest mitursächlich bewirkt haben.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. November 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Kostenfestsetzungsantrag einer bzw. eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten auf § 126 ZPO gestützt, sind Beteiligte des Kostenfestsetzungsverfahrens die bzw. der Prozessbevollmächtigte und die Gegenseite, gegen die sich die Festsetzung richtet, hingegen grundsätzlich nicht die Mandantin bzw. der Mandant der bzw. des beigeordneten Prozessbevollmächtigten.(Rn.14) 2. Behandelt das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Erinnerung gegen den auf einen solchen Kostenfestsetzungsantrag ergehenden Kostenfestsetzungsbeschluss nicht die/den Prozessbevollmächtigte/n, sondern die Mandantin bzw. den Mandanten als Erinnerungsführerin bzw. Erinnerungsführer, ist auch die bzw. der Prozessbevollmächtigte befugt, gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde einzulegen.(Rn.13) 3. Erforderlich für die Erledigung der Rechtssache „durch die anwaltliche Mitwirkung“ nach Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG (juris: RVG-VV) ist eine besondere, über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung „auf sonstige Weise“ gerichtete Tätigkeit der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat.(Rn.17) 4. Die bloße Mitwirkung an der formellen Beendigung des Verfahrens genügt hierfür nicht.(Rn.17) 5. Die anwaltliche Tätigkeit muss die außergerichtliche Erledigung bezweckt und den eingetretenen Erfolg zumindest mitursächlich bewirkt haben.(Rn.17) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. November 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. I. Die Beschwerdeführerin begehrt im Rahmen der Kostenfestsetzung im eigenen Namen die Festsetzung einer Erledigungsgebühr. Das der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Klageverfahren 6 K 6579/17 war zuletzt darauf gerichtet, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 11. September 2017 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Hilfsweise war beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 11. September 2017 die Aufenthaltserlaubnis des Klägers ab Antragstellung vom 8. März 2016 zu verlängern (erster Hilfsantrag) bzw. dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis ab Antragstellung vom 8. März 2016 rückwirkend zu erteilen (zweiter Hilfsantrag). Das Verwaltungsgericht schlug den Beteiligten mit Beschluss vom 24. August 2021 den Abschluss eines Vergleichs mit dem Inhalt vor, dass die Beklagte dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis erteile und die Kosten des Verfahrens trage. Dies lehnte die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. September 2021 ab. Daraufhin führte der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts am 8., 10. und 13. September 2021 Telefonate mit der Vertreterin der Beklagten sowie der Beschwerdeführerin. Wegen der Einzelheiten wird auf die Telefonvermerke des Berichterstatters Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 13. September 2021 teilte die Beklage mit, sie werde dem am 19. November 1994 geborenen Kläger rückwirkend zur Vollendung seines 16. Lebensjahres eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AufenthG erteilen. Zudem gab sie eine Kostenübernahmeerklärung ab und schloss sich einer etwaigen Erledigungserklärung des Klägers an. Nachdem dem Kläger am 13. Januar 2022 der elektronische Aufenthaltstitel ausgehändigt worden war, erklärte die Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigte des Klägers den Rechtsstreit am 19. Januar 2022 für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 24. Januar 2022 ein und legte die Kosten des Verfahrens der Beklagten auf. Die dem Kläger im Ausgangsverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 24. Januar 2022 und 2. Februar 2022, nach den §§ 154 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. § 126 ZPO die Rechtsanwaltsgebühren einschließlich einer 1,0 Erledigungsgebühr in Höhe von 303,00 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer gegen die Beklagte festzusetzen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. September 2022, der Beschwerdeführerin zugestellt am 27. September 2022, setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Beklagten an die Beschwerdeführerin nach § 126 ZPO zu erstattenden Kosten fest und wies den Antrag hinsichtlich der Festsetzung einer Erledigungsgebühr zurück. Dagegen legte die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2022 Erinnerung ein, die das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 29. September 2022, der Beschwerdeführerin zugegangen am 30. November 2022, zurückwies. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14. Dezember 2022 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin. II. 1. Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den auf eine Erinnerung gemäß den §§ 151, 165 VwGO gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 164 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist der Senat in vollständiger Besetzung zuständig (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2013, 4 So 78/13, n. v.; OVG Münster, Beschl. v. 5.1.2021, 19 E 20/20, juris Rn. 1). Für diese Beschwerde gilt keine der Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung, wie hier, von einem Einzelrichter erlassen wurde (§§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, §§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG). 2. Die Beschwerde ist dahingehend auszulegen, dass sie von der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht in dessen Namen, sondern im eigenen Namen erhoben wurde, sodass sie selbst Beschwerdeführerin ist. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus der Beschwerdeschrift, da darin lediglich im Passiv formuliert wurde, es werde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. November 2022 Beschwerde eingelegt, ohne klarzustellen, ob dies im Namen des Klägers oder im Namen der Prozessbevollmächtigten selbst geschehen sollte. Bei verständiger Würdigung kommt aber allein eine Einlegung im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Betracht, da sie mit dem in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag die Festsetzung der von der Beklagten an sie selbst zu erstattenden Kosten gemäß ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 24. Januar 2022 in der Fassung vom 2. Februar 2022 begehrt. Hieran hat allein sie selbst, nicht aber ihr Mandant ein Interesse. 3. Die so ausgelegte Beschwerde ist zulässig (hierzu a)), aber unbegründet (hierzu b)). a) Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde fristgerecht innerhalb der Einlegungsfrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben und übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands den Beschwerdewert von 200 Euro gemäß § 146 Abs. 3 VwGO, da die Beschwerdeführerin die Festsetzung einer Erledigungsgebühr in Höhe von 303 Euro zuzüglich Umsatzsteuer begehrt. Die Beschwerdeführerin ist auch gemäß § 146 Abs. 1 VwGO beschwerdebefugt. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. September 2022 dahingehend behandelt, dass diese vom Kläger und nicht von der Beschwerdeführerin eingelegt wurde und den Kläger infolgedessen als Erinnerungsführer angesehen. Gleichwohl ist auch die Beschwerdeführerin als neben den Beteiligten sonst von der Entscheidung Betroffene im Sinne von § 146 Abs. 1 VwGO befugt, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2022 Beschwerde einzulegen. Die Beschwerdeführerin ist von dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2022 betroffen, da dieser auf eine Erinnerung ergangen ist, mit der die Festsetzung der von der Beklagten an die Beschwerdeführerin zu erstattenden Kosten gemäß ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 24. Januar 2022 in der Fassung vom 2. Februar 2022 unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. September 2022 beantragt worden war. Den Kostenfestsetzungsantrag hatte die dem Kläger im Ausgangsverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführerin auf § 126 ZPO gestützt, der aufgrund des Verweises in § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt (OVG Bautzen, Beschl. v. 8.11.2018, 3 E 6/18, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschl. v. 11.6.2014, 18 E 109/14, RVGreport 2014, 320, juris Rn. 10; Meissner/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 173 VwGO Rn. 45). Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 1 ZPO sind die für die Partei bestellten Rechtsanwälte berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Sie können das Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 164, 173 Satz 1 VwGO i.V.m. den §§ 103 ff. ZPO im eigenen Namen betreiben (OVG Bautzen, Beschl. v. 8.11.2018, 3 E 6/18, juris Rn. 10; Just in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 164 VwGO Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20.11.2012, VI ZB 64/11, NJW-RR 2013, 186, juris Rn. 10; Beschl. v. 14.2.2007, XII ZB 112/06, NJW-RR 2007, 1147, juris Rn. 5 ff.; Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 126 Rn. 9; ein Antragsrecht von Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen verneinen allgemein, ohne aber auf die besondere Konstellation des § 126 Abs. 1 ZPO einzugehen: BFH, Beschl. v. 8.12.1970, VII B 29/69, BFHE 101, 57, juris Rn. 8; OVG Münster, Beschl. v. 25.1.2011, 1 E 32/11, DVBl 2011, 584 (Ls.), juris Rn. 7 f. m.w.N.; Olbertz in: Schoch/Schneider in: Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 164 VwGO Rn. 7; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 164 Rn. 11; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 164 Rn. 38). In einem solchen Fall sind Beteiligte des Kostenfestsetzungsverfahrens der bzw. die Prozessbevollmächtigte und die Gegenseite, gegen die sich die Festsetzung richtet, hingegen grundsätzlich nicht der Mandant bzw. die Mandantin, dem bzw. der der bzw. die Prozessbevollmächtigte beigeordnet war (Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 126 Rn. 9). So lag es hier. Dementsprechend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Beklagten nicht an den Kläger, sondern an die Beschwerdeführerin nach § 126 ZPO zu erstattenden Kosten festgesetzt. b) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Beschwerdeführerin steht die geltend gemachte Erledigungsgebühr nicht zu. aa) Die Erledigungsgebühr entsteht nach Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Erforderlich für die Erledigung der Rechtssache „durch die anwaltliche Mitwirkung“ ist eine besondere, über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung „auf sonstige Weise“ gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts bzw. der Rechtsanwältin (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2011, 6 B 34.11, Buchholz 363 § 2 RVG Nr 4, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschl. v. 5.1.2021, 19 E 20/20, juris Rn. 5), die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (BVerwG, Beschl. v. 9.5.2018, 9 KSt 2.18 u. a., FA 2018, 290, juris Rn. 2). Die bloße Mitwirkung an der formellen Beendigung des Verfahrens genügt hierfür nicht. Die anwaltliche Tätigkeit muss die außergerichtliche Erledigung bezweckt und den eingetretenen Erfolg zumindest mitursächlich bewirkt haben. Dabei dürfen - dem Zweck des Gesetzes entsprechend, Anreize für eine unstreitige Verfahrenserledigung zur Entlastung des Gerichts und möglichst weitgehenden Herstellung des Rechtsfriedens zu schaffen - keine zu hohen Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit gestellt werden. Entscheidend ist, ob der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin durch sein bzw. ihr Verhalten etwas dazu beigetragen hat, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledigt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.1.2017, 4 So 141/16, n. v.; Beschl. v. 14.8.2013, 4 So 78/13, n. v., m.w.N.; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 8.6.2022, 9 E 290/22, juris Rn. 11; Beschl. v. 5.1.2021, 19 E 20/20, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.6.2019, 9 OA 245/19, NVwZ-RR 2020, 84, juris Rn. 8; OVG Weimar, Beschl. v. 28.3.2018, 2 VO 350/15, Rpfleger 2019, 170, juris Rn. 16; VGH München, Beschl. v. 30.12.2016, 15 C 16.1973, juris Rn. 15). bb) Gemessen an diesem Maßstab ist eine Erledigungsgebühr hier nicht angefallen, da sich das Verfahren 6 K 6579/17 nicht „durch die anwaltliche Mitwirkung“ der Beschwerdeführerin erledigt hat. Eine besondere, über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Tätigkeit hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung „auf sonstige Weise“ gerichtete Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die den eingetretenen Erfolg zumindest mitursächlich bewirkt hat, ist nicht ersichtlich. (1) Ohne Erfolg macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre mit dem Berichterstatter geführten Telefonate könnten nicht hinweggedacht werden, ohne dass die eingetretene Erledigung des Rechtsstreits entfiele. Sie führt im Wesentlichen aus, der Berichterstatter habe zunächst einen Abhilfevorschlag unterbreitet, nach dem die Beklagte dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis erteile. Dem habe die Beklagte nicht zugestimmt. Die Beklagte habe sich geweigert, dem Kläger eine rückwirkende Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Deshalb hätten Verhandlungen geführt werden müssen, die ihre Mitwirkung erforderlich gemacht hätten. Sie habe mehrere Telefonate mit dem Berichterstatter geführt, die auf Erledigung des Rechtsstreits gerichtet gewesen seien. In diesen Telefonaten seien Verhandlungen geführt worden. Zunächst habe die Beklagte eine Niederlassungserlaubnis nur für die Zukunft erteilen wollen. Darüber habe sie mit dem Berichterstatter gesprochen und ihn darauf hingewiesen, dass und aus welchem Grund eine Niederlassungserlaubnis nur für die Zukunft nicht akzeptabel sei. Sie habe klargemacht, dass etwa eine Aufenthaltserlaubnis mit einer lückenhaften Aufenthaltsdauer nicht akzeptabel sei. Es seien rechtliche Möglichkeiten einer anderweitigen Beendigung des Verfahrens durch ihr aktives Mitwirken erörtert wurden, u. a. am 8. September 2021 etwa 45 Minuten. Auf dieser Grundlage habe das Gericht der Beklagten einen Erledigungsvorschlag unterbreitet, woraufhin die Beklagte eingelenkt und zugesichert habe, dem Kläger die Niederlassungserlaubnis rückwirkend ab dem 18. November 2010 zu erteilen. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg, da die von der Beschwerdeführerin angeführten Verhandlungen für die Erledigung des Rechtsstreits nicht zumindest mitursächlich waren. (a) Für die Beurteilung der materiellen Erledigung ist vom Gegenstand der Klage auszugehen. Hier war die Klage zuletzt darauf gerichtet, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 11. September 2017 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Gegenstand des Klagantrags war die zukünftige und nicht die rückwirkende Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Lediglich hilfsweise war beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 11. September 2017 die Aufenthaltserlaubnis des Klägers ab Antragstellung vom 8. März 2016 zu verlängern (erster Hilfsantrag) bzw. dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis ab Antragstellung vom 8. März 2016 rückwirkend zu erteilen (zweiter Hilfsantrag). Die Hilfsanträge waren daher nicht auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gerichtet und über diese wäre auch bei Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis nicht zu entscheiden gewesen. (b) Ausschlaggebend für die Erledigung des Hauptantrags war die Bereitschaft der Beklagten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte hatte zwar zunächst den darauf gerichteten Vergleichsvorschlag des Berichterstatters vom 24. August 2021 mit Schriftsatz vom 7. September 2021 abgelehnt. Am 10. September 2021 hat die Beklagtenvertreterin dem Berichterstatter jedoch telefonisch mitgeteilt, die Umsetzung des Vergleichsvorschlags nach Rücksprache mit der Ausländerabteilung geprüft zu haben und diesen umsetzen zu können. Bei Vorsprache solle der Kläger ab dann eine Niederlassungserlaubnis erhalten (Telefonvermerk des Berichterstatters, Bl. 333 d. A. 6 K 6579/17). Dem vorausgegangen waren Telefonate des Berichterstatters mit der Beklagtenvertreterin und der Beschwerdeführerin am 8. September 2021. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern ihre Mitwirkung dabei für die Meinungsänderung der Beklagten zumindest mitursächlich gewesen sein sollte. Der Berichterstatter hat am 8. September 2021 ausweislich seines Telefonvermerks (Bl. 332 d. A. 6 K 6579/17) den Schriftsatz der Beklagten vom 7. September 2021 und auch die rückwirkende Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit der Beklagtenvertreterin telefonisch erörtert. Erst anschließend ist es zur telefonischen Rücksprache des Berichterstatters mit der Beschwerdeführerin gekommen, bei der diese ausweislich des Telefonvermerks angegeben hat, der Kläger sei in Ausbildung und aufgrund des Verfahrens erkrankt. Sie sei mit dem Vergleichsvorschlag des Gerichts weiterhin einverstanden, nicht jedoch mit einer Erledigung des Rechtsstreits im Wege übereinstimmender Erledigungserklärungen. Sodann hat der Berichterstatter erneut telefonisch mit der Beklagtenvertreterin gesprochen, die sich nun doch grundsätzlich zur Umsetzung des Vergleichsvorschlags bereit erklärt hat, allerdings nach Rücksprache mit der Ausländerabteilung noch die technische Umsetzbarkeit prüfen wollte (Telefonvermerk des Berichterstatters, Bl. 332 d. A. 6 K 6579/17). Nach Aktenlage hat die Beschwerdeführerin in dem Telefonat mit dem Berichterstatter am 8. September 2021 mit dem Hinweis auf die Ausbildungssituation des Klägers und seine Erkrankung lediglich Sachverhalt geschildert und auf den Abschluss des vom Berichterstatter vorgeschlagenen Vergleichs hingewirkt, wohingegen sie sich gegen eine Erledigung des Rechtsstreits im Wege übereinstimmender Erledigungserklärungen ausgesprochen hat. Mit dieser Verhandlungsposition hat sie sich nicht durchgesetzt, stattdessen hat die Beklagte mit der am 10. September 2021 telefonisch abgegebenen Erklärung, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis erteilen zu werden, die Grundlage für die Erledigung des Rechtsstreits im Wege übereinstimmender Erledigungserklärungen gelegt. Soweit die Beschwerdeführerin sich im Beschwerdeverfahren darauf beruft, nachdem die Beklagte eine Niederlassungserlaubnis zunächst nur für die Zukunft habe erteilen wollen, habe sie mit dem Berichterstatter gesprochen und ihn darauf hingewiesen, dass und aus welchem Grund eine Niederlassungserlaubnis nur für die Zukunft nicht akzeptabel sei, bezieht sich dies auf die Erörterungen, die sich nach der von der Beklagten erklärten Bereitschaft, dem Kläger überhaupt eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, angeschlossen haben und in Gestalt der rückwirkenden Erteilung der Niederlassungserlaubnis über den Gegenstand der Klage hinausgegangen sind. Der Rechtsstreit wäre materiell auch dann erledigt gewesen, wenn die Beklagte nur zugesichert hätte, dem Kläger für die Zukunft eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, weil der Hauptantrag allein darauf gerichtet war. (2) Ebenfalls ohne Erfolg verweist die Beschwerdeführerin darauf, zur Erledigung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung in der Hauptsache dadurch beigetragen zu haben, dass sie den Kläger dahingehend anwaltlich beraten habe, von der Weiterführung des Rechtsstreits in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage abzusehen. Der Rechtsstreit wäre materiell noch nicht erledigt gewesen, weil die Beklagte den angefochtenen Bescheid nicht aufgehoben habe. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass eine „anwaltliche Mitwirkung“ im Sinne von Nr. 1002 VV RVG auch in der eingehenden Beratung und Einwirkung auf den Mandanten liegen kann, sich nur mit einem Teilerfolg zufrieden zu geben. Dies setzt jedoch voraus, dass der Rechtsstreit materiell-rechtlich noch nicht vollständig erledigt ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.7.2013, 5 OA 137/13, DÖD 2013, 242, juris Rn. 7; OVG Bautzen, Beschl. v. 13.2.2013, 3 E 118/12, juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Der Rechtsstreit war materiell-rechtlich bereits vollständig erledigt, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. September 2021 erklärt hatte, dem Kläger rückwirkend zum Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen und die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Unerheblich ist insoweit, dass die Beklagte nicht erklärt hat, ihren Bescheid vom 11. September 2017, mit dem sie die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt hatte, aufzuheben, da die Aufhebung des versagenden Verwaltungsakts nicht Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist (BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, 4 C 33.13, BVerwGE 151, 36, juris Rn. 18); die üblicherweise erfolgende ausdrückliche Aufhebung des Ablehnungsbescheids dient der Klarstellung aus Gründen der Rechtssicherheit, ist aber deklaratorisch und nicht konstitutiv (Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 113 VwGO Rn. 209 m.w.N.). Die bloße Möglichkeit, einen Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umzustellen, ändert in der Regel nichts daran, dass die bis dahin streitgegenständliche Rechtssache im Sinne von Nr. 1002 VV RVG erledigt ist, wenn die Behörde dem Verpflichtungsbegehren vollständig abhilft (OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.11.2020, 1 OA 89/20, DÖV 2021, 136 (Ls.), juris Rn. 3; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 15.7.2020, 4 E 1063/19, juris Rn. 6; Beschl. v. 31.1.2013, 6 E 1129/12, juris Rn. 9; VGH München, Beschl. v. 4.12.2007, 3 C 07.2689, juris Rn. 11). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 KV GKG ergibt.