Urteil
6 Bf 231/22
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2023:0830.6BF231.22.00
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Leitsätze
1. Wer die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis begehrt, muss im Besitz einer verfestigungsfähigen Aufenthaltserlaubnis sein. (Rn.34)
2. Ferner muss er die Voraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhalts, der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erfüllen. (Rn.43)
(Rn.51)
(Rn.53)
3. Eine Härte, die es erlaubt, vom Erfordernis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzusehen, liegt vor, wenn der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für eine erfolgreiche Integration im Einzelfall eine unzumutbare Belastung bedeutet. (Rn.66)
4. Davon ist nicht auszugehen, wenn es an verstärkten Bemühungen zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse sowie der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung fehlt. (Rn.67)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. März 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis begehrt, muss im Besitz einer verfestigungsfähigen Aufenthaltserlaubnis sein. (Rn.34) 2. Ferner muss er die Voraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhalts, der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erfüllen. (Rn.43) (Rn.51) (Rn.53) 3. Eine Härte, die es erlaubt, vom Erfordernis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzusehen, liegt vor, wenn der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für eine erfolgreiche Integration im Einzelfall eine unzumutbare Belastung bedeutet. (Rn.66) 4. Davon ist nicht auszugehen, wenn es an verstärkten Bemühungen zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse sowie der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung fehlt. (Rn.67) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. März 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung, die das Berufungsgericht mit Beschluss vom 14. Februar 2023, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 20. Februar 2023, nach § 124a Abs. 5 VwGO zugelassen und die der Kläger gemäß § 124a Abs. 6 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung am 17. März 2023 begründet hat, ist auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klage ist auch nach der Umstellung von einem Bescheidungs- auf einen Vornahmeantrag im Berufungsverfahren zulässig. Der Kläger hat die Klage im Berufungsverfahren dahingehend umgestellt, dass er im Unterschied zur Antragstellung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht mehr nur einen Bescheidungsantrag, sondern nunmehr einen Vornahmeantrag und lediglich hilfsweise einen Bescheidungsantrag gestellt hat. Dies ist zulässig und stellt insbesondere gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1988, 3 C 45.87, RdL 1989, 155, juris Rn. 17; Beschl. v. 24.10.2006, 6 B 47.06, NVwZ 2007, 104, juris Rn. 13). 2. Die Klage ist jedoch sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit Bescheid vom 1. Juli 2019 und Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen. Davon ist die Abweisung der Klage mit dem gegenüber dem erstinstanzlichen Antrag abweichenden Antrag erfasst, ohne dass es insoweit eines ausdrücklichen Ausspruchs im Tenor bedarf. a) Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) sind, richtet sich nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 AufenthG. Gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 5 besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bezeichnet als Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis u. a., dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (Nr. 2) und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Nr. 7) sowie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 8). Nach § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 AufenthG entsprechend. Danach sind die Voraussetzungen in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von diesen Voraussetzungen abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von der Voraussetzung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen nicht erfüllen kann. b) Sowohl dem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis als auch dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf erneute Bescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts steht entgegen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage nicht vorliegen. Es fehlt bereits an einer verfestigungsfähigen Aufenthaltserlaubnis (hierzu aa)). Nicht erfüllt sind zudem die Voraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhalts sowie der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (hierzu bb)), von denen im vorliegenden Fall nicht abzusehen ist bzw. abgesehen werden kann (hierzu cc)). aa) Der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis steht entgegen, dass der Kläger nicht im Besitz einer verfestigungsfähigen Aufenthaltserlaubnis ist. (1) § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG setzt bei sachgerechter Auslegung voraus, dass der Ausländer im Besitz einer verfestigungsfähigen Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 5 des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes ist. Daran fehlt es bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, die nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt berechtigt (Schulz in: GK-AufenthG, Werkstand: August 2023, § 26 AufenthG Rn. 33; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl. 2020, § 5 Rn. 179; Kluth in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition Stand 1.10.2022, § 26 AufenthG Rn. 22; Zimmerer in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 16. Edition Stand 15.7.2023, § 26 AufenthG Rn. 22). Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis kann nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für jeweils längstens sechs Monate erteilt und verlängert werden, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, anschließend für jeweils längstens drei Jahre. In Bezug auf § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist die Anwendbarkeit von § 26 Abs. 4 AufenthG zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, wie dies etwa in § 16b Abs. 4 Satz 2 AufenthG oder § 20 Abs. 4 Satz 4 AufenthG hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 9 AufenthG geschehen ist. Es wäre jedoch in Bezug auf § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in sich widersprüchlich und damit nicht schlüssig, wenn ein Aufenthaltsrecht, das ausdrücklich nur für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt wird, weil dringende oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, Grundlage für ein unbefristetes Aufenthaltsrecht sein könnte. Eine solche Aufenthaltserlaubnis, die nach ihrem Zweck ausdrücklich nur auf einen vorübergehenden Aufenthalt abzielt, kann keinen Anknüpfungspunkt für die Verfestigung des Aufenthalts durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis begründen. Für eine ausdrückliche Regelung dieses - auch in der gesetzlichen Regelung zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in § 9a Abs. 3 Nr. 5 AufenthG zum Ausdruck kommenden - allgemeinen Grundgedankens in § 26 Abs. 4 AufenthG bestand für den Gesetzgeber - etwa bei der Neufassung durch das Gesetz zur Neuregelung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 - keine Veranlassung, da in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 ausgeführt ist, § 26 Abs. 4 finde keine Anwendung auf Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG seien, da diese Vorschrift ausdrücklich nur den vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland regele (Ziffer 26.4.3 VV-AufenthG), und gegenteilige Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich - bisher nicht vertreten wurden. Gestützt wird dieses Verständnis durch den Umstand, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ihrem Sinn und Zweck nach dazu dient, eine tatsächlich erfolgte Integration nachzuvollziehen (vgl. Schulz in: GK-AufenthG, Werkstand: August 2023, § 26 AufenthG Rn. 43). Eine Aufenthaltserlaubnis, die ausdrücklich nur auf eine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet abzielt, kann aber keine vollwertige Grundlage für die Integration in die hiesigen Verhältnisse bilden. So haben Ausländer, deren Aufenthalt im Bundesgebiet nur vorübergehender Natur ist, gemäß § 44 Abs. 1 AufenthG keinen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs, dessen Ziel es ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können (§ 43 Abs. 2 AufenthG). Es wäre nicht kohärent, Ausländern mit einem nur vorübergehenden Aufenthaltsrecht zwar nicht den Zugang zu einem Integrationskurs, aber den Zugang zu einem unbefristeten Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis zu eröffnen, zumal die gesetzliche Regelung zur Niederlassungserlaubnis selbst einen Bezug zur Teilnahme an einem Integrationskurs herstellt, indem sie bestimmt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 8 AufenthG erfüllt sind, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde (§ 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Nur ergänzend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG demgegenüber verfestigungsfähig ist. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (zur Fallkonstellation pflege- oder betreuungsbedürftiger Eltern vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Werkstand: April 2023, § 25 AufenthG Rn. 105 m.w.N.). Es handelt sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage, die „Verlängerung“ nach Maßgabe von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG stellt in der Sache die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der eigenständigen Rechtsgrundlage des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG dar (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.1.2009, 1 C 40.07, BVerwGE 133, 72. juris Rn. 18; Wittmann in: GK-AufenthG, Werkstand: August 2023, § 25 AufenthG Rn. 240 f.). Diese Regelung ermöglicht - anders als § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG - auch die Verwirklichung nicht lediglich vorübergehender Aufenthaltszwecke (Hailbronner, Ausländerrecht, Werkstand: April 2023, § 25 AufenthG Rn. 99 m.w.N.; Wittmann in: GK-AufenthG, Werkstand: August 2023, § 25 AufenthG Rn. 239). (2) Der Kläger ist nicht im Besitz einer verfestigungsfähigen Aufenthaltserlaubnis. Denn die Beklagte hat dem Kläger - in dessen Einverständnis - lediglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt und fortlaufend verlängert. Derzeit ist der Kläger im Besitz einer Fiktionsbescheinigung, sodass gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sein bisheriger Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt; die Beklagte prüft auf seinen Antrag die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Eine - verfestigungsfähige - Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 4 Satz 2 AufenthG ist hingegen nicht erteilt - und auch nicht beantragt - worden. bb) Darüber hinaus erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhalts (hierzu (1)), der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache (hierzu (2)) und der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (hierzu (3)). (1) Der Lebensunterhalt des Klägers ist nicht gesichert (vgl. § 26 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Erforderlich ist die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln (BVerwG, Urt. v. 18.4.2013, 10 C 10.12, BVerwGE 146, 198, juris Rn. 13; Urt. v. 13.9.2011, 1 C 17.10, BVerwGE 140, 332, juris Rn. 26; Urt. v. 26.8.2008, 1 C 32.07, BVerwGE 131, 370, juris Rn. 19 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 20.3.2015, 1 Bf 231/13, n. v., S. 10 f. UA). Unerheblich ist, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an (BVerwG, Urt. v. 18.4.2013, 10 C 10.12, BVerwGE 146, 198, juris Rn. 13). Hier ergibt der vorzunehmende Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln, dass eine positive Prognose dahingehend, dass der Lebensunterhalt des Klägers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist, nicht gestellt werden kann. (a) Die Bedarfsberechnung richtet sich nach § 42 SGB XII. Der Unterhaltsbedarf bei nicht (mehr) erwerbsfähigen Ausländern, die - wie der Kläger - die Altersgrenze des § 7a SGB II überschritten haben und daher gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II keine Leistungen nach dem SGB II beanspruchen können, richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des SGB XII (BVerwG, Urt. v. 18.4.2013, 10 C 10.12, BVerwGE 146, 198, juris Rn. 13). Danach besteht ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 980 Euro monatlich. Auszugehen ist zunächst vom Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII in Höhe von 502 Euro. Hinzu kommen Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. § 42 Nr. 4 SGB XII). Diese sind trotz des Umstands, dass der Kläger derzeit unentgeltlich in einer Wohnung seines Schwiegersohns lebt, in die Bedarfsberechnung einzustellen, da nicht sicher davon ausgegangen werden, dass dies dauerhaft so bleiben wird. Der Schwiegersohn des Klägers hat mit Schreiben vom 6. Juni 2018 (s. Bl. 266 der Ausländerakte) lediglich bestätigt, dass der Kläger in seiner Eigentumswohnung gemeldet sei und sie mietfrei bewohne. Im Übrigen könnte auch eine Zusage unentgeltlicher Wohnraumüberlassung bei einem - z. B. durch finanzielle Probleme infolge Arbeitslosigkeit motivierten - Sinneswandel nicht gegen den Willen des Schwiegersohns durchgesetzt werden (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.4.2013, 10 C 10.12, BVerwGE 146, 198, juris Rn. 24). Insoweit sind die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Jahr 2023 in Höhe von 478 Euro anzusetzen (vgl. Fachanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 35 SGB XII und § 42a SGB XII, S. 78). Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht zu berücksichtigen, da der Kläger über seine türkische Krankenversicherung auch in Deutschland versichert ist. (b) Der Kläger hat nicht dargelegt und es ist für das Gericht auch nicht erkennbar, dass diesem Unterhaltsbedarf in Höhe von 980 Euro monatlich nachhaltig verfügbare Mittel in ausreichender Höhe gegenüber stehen. Der Kläger bezieht unstreitig eine Altersrente aus der Türkei, die jedoch nicht bedarfsdeckend ist. Während der Kläger schriftlich vorgetragen hatte, die türkische Altersrente betrage 2.663,36 TL monatlich, hat seine Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung dargelegt, die Höhe seiner Altersrente aus der Türkei betrage mittlerweile 9.471,30 TL. Auch wenn man diesen - nicht durch Bescheinigungen nachgewiesenen - Betrag zugrunde legte, entspräche dieser beim aktuellen Wechselkurs zwischen türkischer Lira und Euro von 1 zu 0,03511096 lediglich 327,79 Euro. Soweit der Kläger sich auf Mieteinnahmen aus der Türkei beruft, konnte seine Prozessbevollmächtigte diese in der mündlichen Verhandlung bereits nicht präzise beziffern, sondern nur dahingehend beschreiben, sie hätten sich ungefähr verdreifacht. Es fehlt damit bereits an der präzisen Darlegung der genauen Höhe tatsächlich zur Verfügung stehender Mieteinnahmen, die auch berücksichtigt, dass die Einnahmen zumindest zum Teil für Sanierungsarbeiten verwendet werden. So hat die vom Verwaltungsgericht als Zeugin vernommene Tochter ... geschildert, es hätten Sanierungsarbeiten stattgefunden, die von den Mieteinnahmen bezahlt worden seien. Darüber hinaus stellen die Mieteinnahmen auch nach den Angaben der Zeugin keine kontinuierlich zufließenden und daher zur laufenden Lebensunterhaltssicherung geeigneten Einnahmen dar. Die Zeugin hat angegeben, die Mieteinnahmen würden in der Türkei vom besten Freund ihres Vaters verwaltet. Wenn ihr Vater in die Türkei komme, erhalte er alles in bar. Sofern der Kläger auf finanzielle Mittel zur Lebensunterhaltssicherung angewiesen sein sollte, ständen ihm die Mieteinnahmen bei diesem Prozedere nicht kurzfristig zur Verfügung. Hinzu kommt, dass der Kläger weder Nachweise über erbrachte Zahlungen noch über bestehende Mietverhältnisse vorgelegt hat. Auch die vorgelegten Schriftstücke in türkischer Sprache (Kat Mülkiyeti) sind als aktuelle Eigentumsnachweise unzureichend. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich um Originale oder beglaubigte Abschriften handelt. Auch sind die vom Kläger angeführten Wohnungsgrößen in den Dokumenten nicht nachvollziehbar. Die positive Prognose der für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis notwendigen Sicherung des Lebensunterhalts kann auch nicht unter Berücksichtigung der von der Tochter des Klägers abgegebenen Verpflichtungserklärung getroffen werden. Eine Verpflichtungserklärung über Unterhaltsleistungen durch Familienangehörige begründet im Rahmen der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis im Allgemeinen keine ausreichenden Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts (Hailbronner, Ausländerrecht, Werkstand: April 2023, § 9 AufenthG Rn. 17; vgl. auch Fachanweisung der Behörde für Inneres und Sport zum Ausländerrecht Nr. 1/2014, S. 7; für die Möglichkeit der Berücksichtigung von Verpflichtungserklärungen hingegen Marx in: GK-AufenthG, Werkstand: August 2023, § 9 AufenthG Rn. 212). Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht, dass der Lebensunterhalt eigenständig gesichert werden muss. Zur Sicherung des Lebensunterhalts durch eine Verpflichtungserklärung muss jedoch deren zeitliche Wirkungsdauer mit der Geltungsdauer des erstrebten Aufenthaltstitels korrelieren. Daran fehlt es bei einem auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gerichteten Begehren. Während die Niederlassungserlaubnis unbefristet erteilt wird, beschränken sich die Wirkungen einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf einen Zeitraum von fünf Jahren. Im Falle der Verpflichtungserklärung der Tochter des Klägers kommt hinzu, dass sie bereits am 29. März 2019 abgegeben wurde und daher - da der Kläger am 29. März 2019 bereits eingereist war - nur noch bis zum 29. März 2024 gilt. (2) Auch über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. § 26 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG) verfügt der Kläger nicht. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen gemäß § 2 Abs. 11 AufenthG dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Sie liegen vor, wenn sich der Ausländer mit Behörden und seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann (BT-Drs. 15/420, S. 72; Hailbronner, Ausländerrecht, Werkstand: April 2023, § 9 AufenthG Rn. 41). Dies ist beim Kläger unstreitig nicht der Fall. Seine Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Kläger verfüge lediglich über deutsche Sprachkenntnisse auf dem „untersten Level“. (3) Über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (vgl. § 26 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AufenthG) verfügt der Kläger ebenfalls nicht. Einen Integrationskurs hat der Kläger nicht besucht. Seine Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung zwar geltend gemacht, der Kläger habe diese Kenntnisse im Grunde. Es fehlt aber an einem entsprechenden Nachweis. cc) Von den Voraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhalts (hierzu (1)) sowie der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (hierzu (2) und (3)) ist nicht abzusehen bzw. kann nicht abgesehen werden. (1) Von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts wird nach § 26 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 6 und Satz 3 AufenthG abgesehen, wenn der Ausländer diese wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Diese Ausnahmevorschrift greift hier nicht ein. (a) Von § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG werden im normalen Lebensverlauf auftretende Alterserscheinungen wie die Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch alterstypische Erkrankungen nicht erfasst. Dies folgt aus der Intention des Gesetzgebers, einem ansonsten integrationsfähigen Ausländer bei außergewöhnlichen, vom normalen Lebensverlauf abweichenden Umständen gleichwohl einen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik zu ermöglichen (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.5.2009, 19 ZB 09.785, AuAS 2009, 233, juris Rn. 16). § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG liegt der Gedanke zu Grunde, im Einklang mit der grundgesetzlichen Vorgabe, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG), auch behinderten Ausländern eine Aufenthaltsverfestigung zu eröffnen (BT-Drs. 15/420, S. 72). Über dieses Ziel ginge es erheblich hinaus, wenn auch bei im normalen Lebensverlauf auftretenden Alterserscheinungen und damit in einer relevanten Fallgruppe von wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abzusehen wäre. Soweit sich § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG aufgrund der Rechtsgrundverweisung in § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG auf die tatbestandliche Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bezieht, kommt hinzu, dass Ausnahmen hiervon aufgrund der gesetzgeberischen Wertung, die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen, grundsätzlich eng auszulegen sind (BVerwG, Urt. v. 28.10.2008, 1 C 34.07, AuAS 2009, 14, juris Rn. 16; VGH Mannheim, Urt. v. 26.7.2007, 13 S 1078/07, VBlBW 2007, 473, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2023, 6 Bs 8/23, n. v., S. 8 BA). Daraus ergibt sich, dass allein eine auf einem vorgerückten Lebensalter beruhende allgemeine Minderung der Leistungsfähigkeit - auch durch alterstypische Erkrankungen - keinen gesetzlich anerkannten Grund darstellt, vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen (BVerwG, Beschl. v. 22.11.2016, 1 B 117.16, InfAuslR 2017, 115, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2021, OVG 3 M 30/21, juris Rn. 3). Die Frage einer Erwerbstätigkeit steht bei Personen des Alters, in dem nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich Rentenleistungen vorgesehen sind, nicht mehr im Vordergrund. Wollte man bei Personen im Rentenalter, deren Aufenthaltszeit im Bundesgebiet für den Erwerb ausreichender Rentenansprüche zu kurz war oder die in dieser Zeit aus anderen Gründen solche nicht im ausreichenden Maße erworben haben, vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts absehen, würde dies dem Ziel des Gesetzgebers, die Zuwanderung in die sozialen Systeme der Bundesrepublik zu verhindern, zuwiderlaufen (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.5.2009, 19 ZB 09.785, AuAS 2009, 233, juris Rn. 16). (b) Im Falle des Klägers ist die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts nicht darauf zurückzuführen, dass er an einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 26 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG leidet. Der Kläger hat vorgetragen, an Blutkrebs (am multiplen Myelom) erkrankt zu sein, und hierzu Atteste der ... vom 11. Dezember 2013 (Bl. 127 der Ausländerakte), 13. August 2014 (Bl. 177 der Ausländerakte), 9. Mai 2017 (Bl. 223 der Ausländerakte) und 15. Mai 2018 (Bl. 243 der Ausländerakte) sowie des Hausarztes ... vom 13. August 2014 (Bl. 182 der Ausländerakte), 3. April 2017 (Bl. 224 der Ausländerakte) und 24. Mai 2018 (Bl. 244 der Ausländerakte) vorgelegt. Beim multiplen Myelom handelt es sich jedoch um eine alterstypische Erkrankung des höheren Lebensalters, im Median sind die Patienten über 70 Jahre alt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 268 Aufl. 2020, S. 1170). Im Übrigen ist der Kläger mit 87 Jahren schon seit langem im Rentenalter und war dies auch im Zeitpunkt der Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2013. Auch wenn er nicht am multiplen Myelom erkrankt wäre, käme eine lebensunterhaltssichernde Erwerbstätigkeit altersbedingt nicht in Betracht. (2) Von den Voraussetzungen, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu verfügen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG), wird nach § 26 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ebenfalls abgesehen, wenn der Ausländer diese wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Diese Ausnahmevorschrift greift hier auch insoweit nicht ein, da von ihr - wie bereits ausgeführt - im normalen Lebensverlauf auftretende Alterserscheinungen wie die Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch alterstypische Erkrankungen nicht erfasst werden. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Von diesem Auslegungsergebnis ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb abzuweichen, weil nicht ein Absehen von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, sondern von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG in Rede steht. Die Gründe, aufgrund derer der Ausländer die genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht erfüllen können muss, gelten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG für § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG gleichermaßen. Auch insoweit beruht § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auf dem Gedanken, im Einklang mit der grundgesetzlichen Vorgabe, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG), auch behinderten Ausländern eine Aufenthaltsverfestigung zu eröffnen (BT-Drs. 15/420, S. 72). Zudem kommt nicht nur der Lebensunterhaltssicherung, sondern auch den Kenntnissen der deutschen Sprache sowie den Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung im Bundesgebiet als wesentlichen Integrationsvoraussetzungen erhebliche Bedeutung zu (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 72; Marx in: GK-AufenthG, Werkstand: August 2023, § 9 AufenthG Rn. 292). Die Bedeutung der damit eröffneten Möglichkeit, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, erschöpft sich nicht in den rein finanziellen Auswirkungen. Zudem ist eine abweichende Auslegung von § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auch deshalb nicht veranlasst, weil in Bezug § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG mit § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine weitere Regelung zur Verfügung steht, mit der Härten vermieden werden können (dazu sogleich). Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf die großzügigere Rechtspraxis bei Einbürgerungen verwiesen hat, rechtfertigt dies ein anderes Auslegungsergebnis nicht. Die gesetzlichen Regelungen unterscheiden sich insoweit, als nach § 10 Abs. 6 StAG von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland auch dann abgesehen wird, wenn der Ausländer sie „altersbedingt“ nicht erfüllen kann. Zudem folgt aus einer großzügigeren Regelung im Einbürgerungsrecht nicht, dass dem Gesetzgeber eine strengere Reglung im Recht der Niederlassungserlaubnis verwehrt ist. (3) Von den Voraussetzungen, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu verfügen, kann im Übrigen nach § 26 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zur Vermeidung einer Härte abgesehen werden. Eine Härte ist hier nach den Darlegungen des Klägers jedoch nicht anzunehmen. (a) Die in § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorausgesetzte Härte muss sich aus der Notwendigkeit ergeben, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nachzuweisen. Der Gesetzgeber hat hier an Fälle gedacht, in denen die Betroffenen z. B. trotz verstärkter Bemühungen die Anforderungen unverschuldet nicht erfüllen können (BVerwG, Urt. v. 28.4.2015, 1 C 21.14, BVerwGE 152, 76, juris Rn. 18). Eine Härte liegt vor, wenn der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für eine erfolgreiche Integration im Einzelfall eine unzumutbare Belastung bedeutet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer insoweit in der Vergangenheit verstärkte Bemühungen unternommen hat. Eine unzumutbare Belastung besteht insbesondere im Falle einer wesentlichen und dauerhaften Erschwerung des Spracherwerbs und des Erwerbs von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Namentlich liegt ein Härtefall vor, wenn der Betroffene trotz verstärkter Bemühungen die Anforderungen unverschuldet nicht erfüllen kann oder wenn ihm der Nachweis misslingt, obwohl er im Alltagsleben zurechtkommt und er alles unternommen hat, was ihm möglich war, um die erforderlichen Kenntnisse zu erwerben (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 72 f.). Dabei gilt, dass es nach dem Wortlaut der Vorschrift keiner außergewöhnlichen oder besonderen Härte bedarf. In diesem Sinne sind an das Vorliegen der Härte keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.3.2020, 8 LA 83/19, juris Rn. 7 und 10; OVG Münster, Beschl. v. 16.5.2023, 18 E 339/23, AuAS 2023, 134, juris Rn. 11; VGH München, Beschl. v. 18.6.2015, 10 C 15.675, juris Rn. 11; Marx in: GK-AufenthG, Werkstand: August 2023, § 9 AufenthG Rn. 313; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl. 2020, § 2 Rn. 176). Allerdings reicht es für die Annahme einer Härte entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus, dass der Ausländer bei der Einreise bereits über 50 Jahre alt war (s. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.3.2020, 8 LA 83/19, juris Rn. 11). Vom Gegenteil geht im Übrigen auch die das Gericht zudem nicht bindende Verwaltungsvorschrift in Ziffer 9.2.2.2.2 VwV-AufenthG nicht aus, da danach in einem solchen Fall eine Härte lediglich vorliegen „kann“. (b) Gemessen an diesen Anforderungen ist eine Härte nicht anzunehmen, da es an verstärkten Bemühungen zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse sowie der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung fehlt. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass dem Kläger der Erwerb dieser Kenntnisse nicht nur im derzeitigen Alter von 87 Jahren wesentlich und dauerhaft erschwert ist, sondern auch in der Vergangenheit seit der Einreise am 22. September 2013 wesentlich und dauerhaft erschwert war und er insoweit verstärkte Bemühungen unternommen hat. Der Verweis auf sein fortgeschrittenes Alter, seine Blutkrebserkrankung und die psychische Belastung nach dem Tod seiner Ehefrau reicht insoweit nicht aus. Auch wenn der Tod der Ehefrau nachvollziehbar eine schwere psychische Belastung für den Kläger bedeutete, wäre es ihm nach einer gewissen Zeit der Trauer zumutbar gewesen, sich trotz seines fortgeschrittenen Alters und seines Gesundheitszustands verstärkt zu bemühen, sich mit der Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung des Landes seines zukünftigen Aufenthalts auseinanderzusetzen, zumal es sich bei ihm nicht um einen „bildungsfernen“ Menschen handelt, da er in der Türkei Lehramt für das Fach Geschichte studiert hat und Schuldirektor war. Solche ernsthaften Bemühungen, etwa durch die Teilnahme an - ggf. online durchgeführten - Sprachkursen oder die Inanspruchnahme von Erläuterungen und Hilfen der Kinder und Enkelkinder, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vorgetragen wurde insoweit, dass es dem Kläger emotional nicht möglich gewesen sei, Deutsch zu lernen, da die Trauerarbeit sehr lange gedauert habe und er zudem nicht gerne im Bundesgebiet habe leben wollen. Dies legt nahe, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen Prägung, verstärkt durch eine schwierige Lebenssituation und altersbedingte Einschränkungen, nicht mehr in der Lage war, sich auf das Erlernen der deutschen Sprache in dem Maße einzulassen, wie der Gesetzgeber dies im Rahmen der Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels voraussetzt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegt nicht vor. Der Kläger, ein 87-jähriger türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Der Kläger reiste am 22. September 2013 gemeinsam mit seiner schwer erkrankten Ehefrau mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, damit diese bis zu ihrem Tod von ihm und ihren in Deutschland lebenden Kindern und Enkelkindern versorgt und gepflegt werden konnte. Sie verstarb am 24. November 2013. Der Kläger selbst leidet an einer Blutkrebserkrankung (am multiplen Myelom). Auf Antrag des Klägers und nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch seine Tochter ... erteilte die Beklagte ihm am 11. Februar 2014 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für einen vorübergehenden Aufenthalt nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, die sie fortlaufend bis zum 16. Januar 2019 verlängerte. Am 15. Januar 2019 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Er führte aus, aus der Türkei eine Altersrente in Höhe von 2.663,36 TL, umgerechnet 435,97 Euro, zu erhalten. Zudem besitze er dort drei Eigentumswohnungen, für die er monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 4.050 TL, umgerechnet 663,05 Euro, erhalte. Die Krankenversicherung bestehe über das Deutsch-Türkische Sozialabkommen. Er wohne mietfrei in der Eigentumswohnung seines Schwiegersohns. Vom Erfordernis eines B1-Deutschzertifikats sei wegen seines Alters und seiner körperlichen Verfassung abzusehen. Die Tochter des Klägers, ..., gab am 29. März 2019 eine weitere Verpflichtungserklärung für ihn ab. Mit Bescheid vom 1. Juli 2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis scheitere vorrangig an der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2020, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 17. Februar 2020, zurück. Die Beklagte führte aus, die Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts sei nicht erfüllt. Die türkische Altersrente in Höhe von 435,97 Euro monatlich reiche nicht aus, um den monatlichen Bedarf in Höhe von 735,24 Euro zu decken. Freiwillige Leistungen nicht unterhaltspflichtiger Personen zur Sicherung des Lebensunterhalts könnten nicht berücksichtigt werden. Auch die angegebenen Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien in der Türkei seien nicht zu berücksichtigen. Aus den vorgelegten drei Grundbuchauszügen in türkischer Sprache sei nicht ohne weiteres erkennbar, dass der Kläger Eigentümer von Wohnungen sei. Von der Voraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts könne auch nicht wegen einer Krankheit oder Behinderung abgesehen werden. Am 17. März 2020 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hat die Beklagte am 14. Juli 2020 bis zum 26. Februar 2023 verlängert. Zur Sicherung des Lebensunterhalts hat der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht ergänzend vorgetragen, er werde auch zukünftig mietfrei wohnen können. Seine Kinder und Enkelkinder lebten in gut situierten Verhältnissen, mehrere hätten Eigentumswohnungen. Die zu den Wohnungen in der Türkei vorgelegten Eigentumsurkunden (Türkiye Cumhuriyeti Tapu Senedi) seien offizielle Dokumente, die von der Generaldirektion Tapu und Cadastro geliefert, registriert und archiviert würden. Die Mieteinnahmen betrügen seit Januar 2020 monatlich 7.250 TL, umgerechnet 471,67 Euro. Er habe während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet keine öffentlichen Leistungen bezogen. Von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sei nach den Vorgaben in Ziffer 9.2.2.2.1 AufenthG-VwV aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund seines Alters abzusehen. In den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften werde eine Härte, aufgrund der von den Voraussetzungen abgesehen werden könne, bereits angenommen, wenn der Betroffene bei der Einreise über 50 Jahre alt gewesen sei. Er sei bei der Einreise bereits 77 Jahre alt und darüber hinaus durch die Pflege seiner schwerkranken Ehefrau eingebunden gewesen. In der mündlichen Verhandlung am 2. März 2022 hat das Verwaltungsgericht zu den Lebensverhältnissen des Klägers, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers einschließlich seiner Familie und seinem Gesundheitszustand Beweis erhoben durch Vernehmung seiner Tochter ... als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2020 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 15. Januar 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. März 2022 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger erfülle die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 26 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 8 nicht. Von diesen Tatbestandsvoraussetzungen sei nicht nach § 26 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG abzusehen. Der Kläger habe das Vorliegen einer den Spracherwerb hindernden Krankheit oder Behinderung nicht ausreichend nachgewiesen. Von den genannten Tatbestandsvoraussetzungen könne auch nicht nach § 26 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zur Vermeidung einer Härte abgesehen werden. Von einer Härte könne im Falle des Klägers nicht ausgegangen werden. Die vorgelegten Unterlagen ergäben kein vollständiges und verlässliches Bild über die Fähigkeit des Klägers zum Spracherwerb für die Dauer seines Aufenthalts sowie zu etwaigen Einschränkungen durch seinen Gesundheitszustand, da insbesondere die geistigen Fähigkeiten in den Attesten nicht beleuchtet würden. Auch unter Berücksichtigung des Alters des Klägers sei eine Härte nicht anzunehmen. Das Alter sei ohne umfassende ärztliche Aussagen über den körperlichen, insbesondere aber auch den geistigen Gesundheitszustand, die Aufschluss über die konkrete Leistungsfähigkeit des Klägers für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland geben könnten, nicht aussagekräftig. Etwaigen alters- oder krankheitsbedingten Einschränkungen der Lernfähigkeit sei im Übrigen der sehr hohe Bildungsgrad des Klägers, der nach den Angaben seiner Tochter in der Türkei Geschichte auf Lehramt studiert habe und dort Schuldirektor gewesen sei, gegenüberzustellen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er sich überhaupt bemüht habe, die deutsche Sprache in den vergangenen achteinhalb Jahren zu erlernen. Der Kläger sei auch nicht nach § 26 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 5 AufenthG davon befreit, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nachzuweisen. Der Kläger habe bereits nicht dargelegt, dass er sich auf einfache Art und Weise in deutscher Sprache mündlich verständigen könne. Zudem sei er weder nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG von einem Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs ausgeschlossen noch nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht zur Teilnahme verpflichtet gewesen. Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht die Berufung mit Beschluss vom 14. Februar 2023, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 20. Februar 2023, wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. Der Kläger hat die Berufung am 17. März 2023 begründet. Er führt aus, nach § 26 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG seien die Anforderungen für das Absehen von den Voraussetzungen in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG (ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) geringer als für das Absehen von den Voraussetzungen in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts). Bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts müsse die Gesellschaft diesen sichern. Durch fehlende Sprachkenntnisse werde die Gesellschaft hingegen nicht belastet. Dadurch sei zwar womöglich die gesellschaftliche Teilhabe eingeschränkt, dies sei in seinem Alter jedoch ohnehin der Fall. Jedenfalls liege eine Härte nach § 26 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG vor. Daran seien keine strengen Anforderungen zu stellen. Auch gewöhnlich auftretende Alterserscheinungen seien zu berücksichtigen. Zudem stelle es einen ungewöhnlichen Sonderfall dar, dass er im Zeitpunkt der Einreise bereits 77 Jahre alt gewesen sei. Weiter habe er gemeinsam mit seinen Kindern und Enkelkindern seine todkranke Ehefrau gepflegt, die dann im November 2013 verstorben sei. Naturgemäß habe ihn dies sehr belastet. Hinzukomme, dass er selbst an einer Blutkrebserkrankung leide, die regelmäßiger Überwachung bedürfe, da bei Verschlechterung der Blutwerte eine ambulante Chemotherapie erfolge. Diese ziehe auch die Merk- und Konzentrationsfähigkeit in Mitleidenschaft. Es sei ihm in seinem Alter und seinem Gesundheitszustand nicht zumutbar, einen Integrationskurs zu besuchen, zumal seit dem Frühjahr 2020 in Pandemiezeiten. Der direkte Übergang von einer Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungserlaubnis sei gesetzlich nur in den Fällen der §§ 16b, 16f und 20 AufenthG ausgeschlossen. In § 25 Abs. 4 AufenthG finde sich hingegen kein Ausschluss. Insoweit gälten die gesetzlichen Anforderungen des § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 AufenthG. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. März 2022, Az.: 2 K 1334/20, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Verfügung der Beklagten vom 1. Juli 2019, Az.: ..., in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2020, Az..., zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2020 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 15. Januar 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage hinsichtlich des im Berufungsverfahren gestellten Verpflichtungsantrags abzuweisen. Sie führt aus, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, in deren Besitz der Kläger sei, nur für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt werde. Der Wortlaut der Vorschrift schließe eine Aufenthaltsverfestigung in Form der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus. Dies ergebe sich auch aus Ziffer 26.4.3 AufenthG-VwV. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 8 nicht erfüllt. Von diesen sei nicht gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung, die das Erlernen der erforderlichen ausreichenden Sprachkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung ausschließe, abzusehen. Der Kläger habe insoweit weiterhin keine Nachweise in Form von Attesten eingereicht. Zudem lägen die Voraussetzungen eines Härtefalls gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht vor. Für einen Ausländer stelle es keine Härte dar, wenn von ihm Kenntnisse der Sprache des Landes verlangt würden, in welchem er sich dauerhaft niederlasse wolle. Die eingereichten Unterlagen zeigten kein vollständiges und verlässliches Bild über die Fähigkeiten zum Spracherwerb während der Dauer des Aufenthalts. Derzeit ist der Kläger im Besitz einer bis zum 15. November 2023 gültigen Fiktionsbescheinigung. Die Ausländerakte des Klägers ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.