Beschluss
6 Bs 10/24
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2024:0410.6BS10.24.00
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Leitsätze
1. Ein Ausländer ist „geduldet“ im Sinne von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist, oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. (Rn.14)
2. Hat die Ausländerbehörde eine Duldung nicht erteilt, die Vollstreckung der Ausreisepflicht aber auch nicht betrieben, vermittelt ein solches Unterlassen allein einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht.(Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Januar 2024 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer ist „geduldet“ im Sinne von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist, oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. (Rn.14) 2. Hat die Ausländerbehörde eine Duldung nicht erteilt, die Vollstreckung der Ausreisepflicht aber auch nicht betrieben, vermittelt ein solches Unterlassen allein einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht.(Rn.16) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Januar 2024 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin, eine 29-jährige nepalesische Staatsangehörige, begehrt die vorläufige Sicherung ihres Aufenthalts. Die Antragstellerin reiste am 26. Juli 2014 zur Aufnahme einer Tätigkeit als Au Pair mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG, die bis zum 25. Juli 2015 befristet war. Auf ihren Antrag vom 23. Juli 2015 erteilte die Antragsgegnerin ihr am 17. Dezember 2015 eine bis zum 2. Mai 2016 befristete Aufenthaltserlaubnis als Studienbewerberin nach § 16 Abs. 1a AufenthG. Die Antragstellerin stellte am 2. Mai 2016 einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels zwecks weiterer Suche eines Studienplatzes. Zudem beantragte sie am 9. Juni 2016 die Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels vor dem Hintergrund der Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen. Die Antragsgegnerin stellte der Antragstellerin Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus. Mit Bescheid vom 13. Februar 2019, der bestandskräftig wurde, lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels ab und drohte der Antragstellerin die Abschiebung nach Nepal an, sofern sie nicht bis zum 31. März 2019 ausgereist sein sollte. Die Antragstellerin sprach am 8. April 2019 bei der Antragsgegnerin vor, die ihren Nationalpass einbehielt und ihr eine Meldeauflage zur unverzüglichen Vorsprache im … erteilte. Dem kam die Antragstellerin nicht nach. Ihr Bevollmächtigter ersuchte mit Schreiben vom 24. November 2019 um Mitteilung eines Termins zur Vorsprache. Die Antragsgegnerin bat die Antragstellerin erfolglos mit Schreiben vom 18. Februar 2020 um Vorsprache am 25. Februar 2020 und mit Schreiben vom 25. Februar 2020 um Vorsprache am 12. März 2020. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin bedauerte die unterbliebene Vorsprache und ersuchte mit Schreiben vom 4. Mai 2020 um Mitteilung eines neuen Termins. Die Antragsgegnerin bat die Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 14. Mai 2020 um Vorsprache am 28. Mai 2020 und stellte ihr an diesem Tag - sowie in der Folgezeit jeweils fortlaufend - eine Duldungsbescheinigung aus. Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 16. Februar 2021 und vom 19. September 2022 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dies lehnte die Antragstellerin mit Bescheid vom 7. Februar 2023 ab. Die Antragstellerin legte dagegen Widerspruch ein und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2023 zurück. Mit Bescheid vom 27. März 2023 lehnte sie den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2023 zurück. Am 26. Oktober 2023 erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Hamburg eine auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG gerichtete Klage (13 K 4602/23). Am 11. Januar 2024 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 16. Januar 2024 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung über die Klage 13 K 4602/23 abzusehen. Zur Begründung eines Anordnungsanspruchs hat es ausgeführt, die Antragstellerin könne sich auf einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG (sog. Verfahrensduldung) berufen. Nach summarischer Prüfung stehe der Antragstellerin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu. Am Stichtag des 31. Oktober 2022 habe sie sich ununterbrochen seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten. Der Zeitraum zwischen dem 31. Oktober 2017 und dem 13. Februar 2019 sei ein anrechnungsfähiger Voraufenthalt im Sinne von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Antragstellerin sei nach Stellung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 2. Mai 2016 eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgestellt worden, die lückenlos bis zum 16. April 2019 verlängert worden sei. Die Fortgeltungsfiktion habe mit der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag am 13. Februar 2019 geendet. Darüber hinaus habe sich die Antragstellerin auch bis zum Ende der ihr im Bescheid vom 13. Februar 2019 gewährten Ausreisefrist am 31. März 2019 in Deutschland aufhalten dürfen. Zudem gehe das Gericht bei summarischer Prüfung davon aus, dass der Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 27. Mai 2020 als „geduldet“ im Sinne von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzusehen sei. Zwar habe die Antragsgegnerin der Antragstellerin in diesem Zeitraum keine Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG ausgestellt. Die Antragstellerin dürfte aber einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gehabt haben. Ausländer, die einen Duldungsanspruch besäßen, denen aber keine Bescheinigung hierüber ausgestellt werde, seien im Sinne von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG als „geduldet“ anzusehen. Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes lasse keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Das bedeute, dass ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes entweder von der Ausländerbehörde unverzüglich abzuschieben oder zu dulden sei. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts, mithin eine stillschweigende - „faktische“ - Aussetzung der Abschiebung außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung betrieben werde, sehe das Gesetz nicht vor. Der Antragstellerin könne es somit nicht zum Nachteil gereichen, dass die Antragsgegnerin, abweichend von der gesetzgeberischen Konzeption des Ausländerrechts, ihr als einer vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerin bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen weder eine Bescheinigung über die Duldung ausstelle noch die Abschiebung vollziehe, sondern sie lediglich „faktisch“ dulde. Eine Ausnahme, wonach die Antragstellerin nicht als geduldet anzusehen wäre, sei bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Aus der Ausländerakte sei nicht ersichtlich, dass seitens der Antragsgegnerin zwischen dem 1. April 2019 und dem 27. Mai 2020 konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang bevorgestanden hätten. Die Antragstellerin sei auch nicht „untergetaucht“ gewesen. Der Antragsgegnerin habe zu dieser Zeit eine Meldeadresse der Antragstellerin vorgelegen. Die Antragstellerin sei zudem - mit Ausnahme von eineinhalb Monaten - sozialversicherungspflichtig angestellt gewesen und dürfte an ihrem Arbeitsplatz anzutreffen gewesen sein. Der Antragstellerin könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sie sich nicht um die Ausstellung einer Duldung bemüht und sich auf die Termine zur Vorsprache hin nicht bei der Antragsgegnerin gemeldet habe. Vom 28. Mai 2020 bis zum 31. Oktober 2022 seien der Antragstellerin fortlaufend Duldungen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgestellt worden. Gegen diesen der Antragsgegnerin am 16. Januar 2024 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich ihre am 29. Januar 2024 erhobene und am 16. Februar 2024 begründete Beschwerde. II. Die gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegte sowie gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 3 VwGO fristgerecht begründete und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Januar 2024 hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst beschränkt ist, die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 27. Mai 2020 als geduldet im Sinne von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzusehen, weil sie einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gehabt habe, erschüttert. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, es sei nicht erkennbar, dass die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei. Aus dem bloßen Nichtbetreiben der Vollstreckung der Ausreisepflicht könne ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht auf die Unmöglichkeit der Abschiebung geschlossen werden. 2. Die dem Beschwerdegericht damit eröffnete Prüfung ohne Beschränkung auf die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe ergibt, dass der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung über die Klage 13 K 4602/23 abzusehen, keinen Erfolg haben kann. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch eines Anordnungsgrundes, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft gemacht werden. Dies ist hier nicht der Fall. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht zu, weil sie sich am 31. Oktober 2022 nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ihr Aufenthalt vom 1. April 2019 bis zum 27. Mai 2020 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als „geduldet“ berücksichtigungsfähig. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Ausländer geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist, oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat (zu § 25b AufenthG vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.3.2022, 1 B 35.22, juris Rn. 8; Urt. v. 18.12.2019, 1 C 34.18, BVerwGE 167, 211, juris Rn. 24 und Rn. 41). Ein Rechtsanspruch auf Duldung ist jedenfalls dann ohne weiteres ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Da die Behörde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Ausländer eine Duldung von Amts wegen zu erteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2000, 1 C 23.99, BVerwGE 111, 62, juris), kann es diesem nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie dieser Pflicht im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.3.2022, 1 B 35.22, juris Rn. 8; Urt. v. 18.12.2019, 1 C 34.18, BVerwGE 167, 211, juris Rn. 24). Umgekehrt bedarf es im Falle einer ausdrücklich erteilten Duldung nicht zusätzlich eines materiellen Duldungsanspruchs (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019, a.a.O.). Hat die Ausländerbehörde eine Duldung nicht erteilt, die Vollstreckung der Ausreisepflicht aber auch nicht betrieben, vermittelt ein solches Unterlassen allein einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht. Zwar lässt die Systematik des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2000, 1 C 23.99, BVerwGE 111, 62, juris Rn. 13; Urt. v. 25.9.1997, 1 C 3.97, BVerwGE 105, 232, juris Rn. 19). Das bloße Nichtbetreiben der Vollstreckung der Ausreisepflicht erfüllt für sich allein jedoch keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände kann insbesondere nicht auf eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung geschlossen werden (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.1.2022, 19 CE 21.2437, juris Rn. 12; OVG Bautzen, Beschl. v. 13.9.2021, 3 B 295/21, juris Rn. 12; OVG Münster, Beschl. v. 8.10.2021, 18 B 1370/21, 18 E 728/21, juris Rn. 16; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 14.3.2023, 4 MB 6/23, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.1.2023, 13 ME 283/22, AuAS 2023, 50, juris Rn. 13; Zühlcke in: HTK-AuslR, Stand: 28.3.2024, § 104c Abs. 1 AufenthG Rn. 76). b) Gemessen an diesen Anforderungen hat sich die Antragstellerin im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 27. Mai 2020 nicht „geduldet“ im Sinne von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten. In diesem Zeitraum hat die Antragsgegnerin ihr eine rechtswirksame Duldung nicht erteilt. Sie hatte auch keinen Rechtsanspruch auf Duldung. aa) Insbesondere war die Abschiebung in diesem Zeitraum nicht im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich. (1) Ein tatsächliches Abschiebehindernis ist nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin verfügte über den Nationalpass der Antragstellerin. Zudem dürfte Nepal jedenfalls vor Beginn der Corona-Pandemie auf dem Luftweg zu erreichen gewesen sein. (2) Auch ein rechtliches Abschiebehindernis bestand nach Aktenlage nicht. (a) Insbesondere ergab sich ein Abschiebehindernis nicht aus Art. 6 GG und dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit ihrem damaligen Ehemann, einem deutschen Staatsangehörigen, und dem nach der Geburt zur Adoption freigegebenen Kind ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat dies im bestandskräftigen Bescheid vom 13. Februar 2019 ausdrücklich verneint, ohne dass die Antragstellerin dem entgegengetreten ist. (b) Ein Abschiebungshindernis aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK unter dem Gesichtspunkt einer Verwurzelung in den hiesigen Lebensverhältnissen und der Entwurzelung aus den Lebensverhältnissen im Heimatland (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.10.2020, 6 Bs 168/20, n. v.; Beschl. v. 6.7.2018, 1 Bs 256/17, n. v.; Urt. v. 25.8.2016, 3 Bf 153/13, Asylmagazin 2016, 394 ff., juris Rn. 108, jew. m.w.N.; zum Begriff des „faktischen Inländers“ OVG Hamburg, Beschl. v. 24.5.2018, 1 Bf 72/17.Z, InfAuslR 2019, 51, juris Rn. 34) hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Dies lag angesichts des erst seit 2014 andauernden Aufenthalts im Bundesgebiet und des vorherigen Aufenthalts im Heimatland in den ersten 19 Lebensjahren der Antragstellerin auch fern. bb) Auch im Übrigen ist ein Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Duldung im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 27. Mai 2020 nicht erkennbar; ebenso ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin eine Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung getroffen hat und lediglich die Ausstellung einer Duldungsbescheinigung unterblieben ist. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass die Systematik des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt lässt und das Gesetz die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, nicht vorsieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2000, 1 C 23.99, BVerwGE 111, 62, juris Rn. 13; Urt. v. 25.9.1997, 1 C 3.97, BVerwGE 105, 232, juris Rn. 19). Die Erteilung einer Duldung ist ein Verwaltungsakt, deren Regelungsgehalt sich in dem Verzicht der Ausländerbehörde auf Abschiebung erschöpft (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.1997, a.a.O., juris Rn. 17). Demzufolge ist eine Duldung grundsätzlich auch dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar möglich ist, die Ausreisepflicht des Ausländers aber nicht ohne Verzögerung, die über den für die Vorbereitung einer Abschiebung üblicherweise erforderlichen Zeitraum hinausgeht, durchgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.1997, a.a.O., juris Rn. 22 f.). Die Antragstellerin hat in dem hier maßgeblichen Zeitraum weder die Erteilung einer Duldung beantragt und in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ihre Belange und für sie günstige Umstände geltend gemacht noch den Bitten der Antragsgegnerin um Vorsprache Folge geleistet, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Zudem hat die Antragsgegnerin nach Aktenlage nicht entschieden, dass sie die Antragstellerin nicht abschieben werde. Für den Zeitraum vom 8. April 2019 jedenfalls bis zum 22. August 2019 kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin das Verfahren der Antragstellerin schlicht nicht mehr in der Bearbeitung hatte. Denn der Antragstellerin ist am 8. April 2019 bei der Vorsprache bei dem Bezirksamt Hamburg-Mitte der Antragsgegnerin der Nationalpass abgenommen und eine Meldeauflage zur Vorsprache bei dem Einwohner-Zentralamt der Antragsgegnerin erteilt worden. Dieser Meldeauflage ist sie nicht nachgekommen und hat sich bis zum 24. November 2019 auch sonst nicht bei den Ausländerbehörden der Antragsgegnerin gemeldet. Zwar ist die Ausländerakte der Antragstellerin an das Einwohner-Zentralamt der Antragsgegnerin übersandt worden, nach Aktenlage ist die Akte aber erst wieder am 22. August 2019 bearbeitet und an ein weiteres Sachgebiet abgegeben worden (vgl. Vermerk Bl. 218 der Ausländerakte). Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin bis dahin keine Maßnahmen für eine Abschiebung getroffen hat, kann nicht geschlossen werden, dass diese eine Entscheidung darüber getroffen hatte, die Antragstellerin nicht abzuschieben. Ebenso kann aber - ohne dass es darauf noch ankäme - auch dem weiteren Verfahrenslauf nicht entnommen werden, dass die Antragsgegnerin eine Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung getroffen hatte. Zwar hat die Antragstellerin mehrfach um die Vergabe von Terminen für eine Vorsprache gebeten, allerdings hat sie die ihr angebotenen Termine, die auch der Vorbereitung der Abschiebung hätten dienen können, nicht wahrgenommen. Bei dieser Sachlage war die Antragsgegnerin weder zur Erteilung einer Duldung verpflichtet noch hat sie eine Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung getroffen, die als „faktische“ Duldung einer schriftlich erteilten Duldung gleichzustellen wäre. cc) Der gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht berücksichtigungsfähige Zeitraum des Aufenthalts vom 1. April 2019 bis zum 27. Mai 2020 übersteigt den Zeitraum einer nur kurzzeitigen Lücke, der wegen seines Bagatellcharakters als unschädlich zu bewerten wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019, 1 C 34.18, BVerwGE 167, 211, juris Rn. 51). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.