Beschluss
7 Bf 129/10.PVB
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2011:0324.7BF129.10.PVB.0A
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Leitsätze
1. Hat der Personalrat die Zustimmung zu einer Maßnahme (hier: Versetzung) verweigert und ist kein Stufenverfahren durchgeführt worden, so kann der Leiter der Dienststelle grundsätzlich verlangen, dass der Personalrat einen erneuten, dieselbe Maßnahme betreffenden Antrag der Sache nach behandelt. Beruft sich der Personalrat ohne erneute Sachbefassung auf die für den Dienststellenleiter bindend gewordene Zustimmungsverweigerung, so gilt die Maßnahme als gebilligt, es sei denn, der erneute Antrag erweist sich im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich.(Rn.44)
2. Beantragt der Dienststellenleiter die Zustimmung zum Verzicht auf die Ausschreibung einer Stelle, nachdem der Personalrat zuvor die Zustimmung zum Verzicht auf die Ausschreibung einer formal anderen, vom Aufgabenzuschnitt her jedoch gleichen Stelle verweigert hat, so wird mit dem neuen Antrag nicht der bereits abgelehnte Antrag wiederholt, sondern er betrifft eine andere Maßnahme.(Rn.55)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg, Fachkammer 23 nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Personalrat die Zustimmung zu einer Maßnahme (hier: Versetzung) verweigert und ist kein Stufenverfahren durchgeführt worden, so kann der Leiter der Dienststelle grundsätzlich verlangen, dass der Personalrat einen erneuten, dieselbe Maßnahme betreffenden Antrag der Sache nach behandelt. Beruft sich der Personalrat ohne erneute Sachbefassung auf die für den Dienststellenleiter bindend gewordene Zustimmungsverweigerung, so gilt die Maßnahme als gebilligt, es sei denn, der erneute Antrag erweist sich im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich.(Rn.44) 2. Beantragt der Dienststellenleiter die Zustimmung zum Verzicht auf die Ausschreibung einer Stelle, nachdem der Personalrat zuvor die Zustimmung zum Verzicht auf die Ausschreibung einer formal anderen, vom Aufgabenzuschnitt her jedoch gleichen Stelle verweigert hat, so wird mit dem neuen Antrag nicht der bereits abgelehnte Antrag wiederholt, sondern er betrifft eine andere Maßnahme.(Rn.55) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg, Fachkammer 23 nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller ist der Bezirkspersonalrat (Stufenvertretung) bei der Beteiligten. Er macht geltend, die Beteiligte habe im Zusammenhang mit der Versetzung einer Beamtin und der ausschreibungsfreien Besetzung einer Stelle mit der Beamtin seine Mitbestimmungsrechte verletzt. Im Januar 2008 bewarb sich die seinerzeit beim Hauptzollamt W, Dienstort X, beschäftigte Zollsekretärin B auf eine Stelle beim Hauptzollamt Y, Dienstort Z, da ihr Ehemann ab dem 1. Juni 2008 für eine Firma in Z arbeiten werde. Die Bundesfinanzdirektion S wertete diese Bewerbung als Versetzungsgesuch und bat die Beteiligte, dieses Gesuch bei der nächsten Stellenausschreibung zu berücksichtigen. Unter dem 7. Juli 2008 ordnete das Bundesministerium der Finanzen (nachfolgend: BMF) an, die Versetzung zu ermöglichen; es verwies auf zwei unbesetzte Dienstposten beim Hauptzollamt Y, Dienstort Z, und bat, einen dieser Dienstposten für die Beamtin vorzusehen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 beantragte die Beteiligte gegenüber dem Antragsteller, der Versetzung von Frau B sowie dem Verzicht auf die Ausschreibung der Stelle E 3....2 (zukünftig: E 2....2) beim Hauptzollamt Y - FKS Z - zuzustimmen. Der Antragsteller verweigerte eine Zustimmung, da der örtliche Personalrat Einwendungen erhoben habe, weil dort eine weitere Initiativbewerbung sowie ein weiteres Versetzungsgesuch vorlägen und der Ehemann von Frau B die Gründe für die beabsichtigte Familienzusammenführung selbst herbeigeführt habe, indem er sein bisheriges Arbeitsverhältnis in V gekündigt habe. Dies teilte der Antragsteller der Beteiligten mit Schreiben vom 2. September 2008 mit. Frau B wurde daraufhin nicht versetzt. Unter dem 29. Dezember 2008 ordnete das BMF an, die Versetzung von Frau B zu veranlassen; bei der Beteiligten stehe nunmehr ein anderer Dienstposten mit der Bezeichnung E 2....6 zur Verfügung. Die Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Januar 2009 mit, es sei beabsichtigt, Frau B unter Absehen von einer Stellenausschreibung an das Hauptzollamt Y auf den nach A 6 m/A 8 bewerteten Dienstposten E 2....6 zu versetzen, und bat um Zustimmung zu dieser Maßnahme. Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 teilte der Vorsitzende des Antragstellers dem Beteiligten unter Bezugnahme auf den Antrag vom 28. Juli 2008 und den erneuten Antrag vom 13. Januar 2009 mit: „...wir haben beschlossen, Ihren erneuten Antrag auf Versetzung der Beschäftigten unter Ausschreibungsverzicht nicht nochmals zu behandeln, da sich im vorliegenden Fall weder Sachverhalt noch Rechtslage geändert haben noch ergänzende bzw. neue Informationen übermittelt worden sind. Nach alledem ist das Mitbestimmungsverfahren im vorliegenden Fall wegen der nach § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG zu beachtenden Form- und Verfahrensvorschriften aufgrund der Bindungswirkung unserer Ablehnung vom 2. September 2008 endgültig abgeschlossen worden...“ Mit Schreiben vom 11. März 2009 erläuterte die Beteiligte, dass sich der neue Antrag auf einen in formeller und materieller Hinsicht anderen Dienstposten beziehe. Sie teilte weiter mit, dass sie die Maßnahme als gebilligt ansehe, wenn sie innerhalb von 20 Arbeitstagen keine schriftliche Äußerung auf ihren Antrag vom 13. Januar 2009 erhalte. In seiner Sitzung vom 23./24. März 2009 beschloss der Antragsteller, den Antrag der Dienststelle nicht erneut zu behandeln. Mit Schreiben vom 8. April 2009 teilte der Vorsitzende des Antragstellers der Beteiligten mit: „Ihre Mitteilung vom 11. März dieses Jahres haben wir zur Kenntnis genommen. Im Übrigen beziehen wir uns auf den in der Angelegenheit geführten Schriftwechsel.“ Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 legte die Beteiligte den Vorgang dem BMF zur Entscheidung vor, da der Antragsteller eine erneute Behandlung des Antrages abgelehnt habe und eine Einleitung des Stufenverfahrens daher nicht möglich sei. Das BMF bat den bei ihm gebildeten Hauptpersonalrat um Zustimmung zu der Maßnahme. Dieser stimmte zu. Das BMF wies die Bundesfinanzdirektion S an, Frau B an das Hauptzollamt Y zu versetzen und die Modalitäten der Versetzung mit der Beteiligten abzustimmen. Dies teilte das BMF der Beteiligten mit und bat sie, der Beamtin den unbesetzten Dienstposten E 2....6 am Standort Z zur Verfügung zu stellen. Mit Verfügung vom 6. Juli 2009 versetzte der Leiter des Hauptzollamts W im Einvernehmen mit der Bundesfinanzdirektion S die Zollsekretärin B an das Hauptzollamt Y. Dort wurde ihr der genannte Dienstposten übertragen. Nach entsprechender Beschlussfassung hat der Antragsteller am 10. August 2009 beim Verwaltungsgericht Hamburg das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht: Die Beteiligte hätte eine Zustimmung zur Hinzuversetzung der Beamtin nicht erteilen dürfen. Hieran sei sie aus Rechtsgründen gehindert gewesen, da die erforderliche Zustimmung der Personalvertretung gefehlt habe und ein Einigungsverfahren nicht fristgerecht eingeleitet worden sei. Das BMF sei für eine Versetzung nicht zuständig gewesen. Auf der Ebene der Bundesfinanzdirektion sei das Mitbestimmungsverfahren endgültig abgeschlossen gewesen. Deshalb habe das BMF auch als oberste Dienstbehörde nicht mehr entscheiden dürfen. Für eine Beteiligung des Hauptpersonalrats habe es überdies keine Grundlage gegeben. Soweit das BMF als oberste Dienstbehörde eine Angelegenheit eigenständig und abschließend regele, habe es zwar den Hauptpersonalrat zu beteiligen. Dass dies hier der Fall gewesen sei, sei nicht erkennbar. Der Hauptpersonalrat habe ihn, den Antragsteller, nicht beteiligt, was in einem solchen Fall aber erforderlich gewesen wäre. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Beteiligte Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzte, indem sie der Hinzuversetzung der Zollsekretärin B zustimmte. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte hat im Wesentlichen geltend gemacht: Sie habe keine Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt. Nach dessen Schreiben vom 8. April 2009 habe sie die Sache dem BMF vorgelegt. Dieses habe als oberste Dienstbehörde entschieden, dass die Beamtin unter Absehen von einer Stellenausschreibung des genannten Dienstpostens zu versetzen sei. Nach Zustimmung des Hauptpersonalrats sei die Beamtin durch die Bundesfinanzdirektion S versetzt worden. Die Entscheidung über die Versetzung habe damit nicht mehr in ihrer, der Beteiligten, Zuständigkeit gelegen. Sie habe nur noch den Zeitpunkt der Versetzung mit der Bundesfinanzdirektion S abgestimmt. Mit Beschluss vom 6. Mai 2010 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beteiligte sei nicht gehindert gewesen, im Januar 2009 erneut um Zustimmung zu der Maßnahme nachzusuchen. Dies ergebe sich daraus, dass es um einen anderen Dienstposten gegangen sei, sowie daraus, dass seit dem ersten Antrag eine erhebliche Zeitspanne verstrichen gewesen sei. Die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers beim Absehen von der Ausschreibung des Dienstpostens und der Versetzung der Beamtin seien nicht verletzt worden, weil die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers auf den Antrag vom 13. Januar 2009 mit der nachfolgenden Konkretisierung unbeachtlich gewesen sei. Die Zustimmungsverweigerungen in den Schreiben vom 9. Februar 2009 und 8. April 2009 seien formelhaft und ohne Angabe konkreter Tatsachen erfolgt. Es könne dahinstehen, ob es zwischen dem Dienstposten, auf den sich der Zustimmungsantrag vom 28. Juli 2008 bezogen habe, und dem Dienstposten, der in dem Antrag vom 13. Januar 2009 genannt gewesen sei, wesentliche Unterschiede gebe. Allein aufgrund des zeitlichen Abstands der beiden Zustimmungsanträge von rund sechs Monaten sei der Antragsteller gehalten gewesen, die Tatsachen konkret mitzuteilen, aus denen sich ergebe, dass der allein in Betracht kommende Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG nach wie vor vorliege. Es könne dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen sich die Beteiligte gehindert gesehen habe, das Stufenverfahren durchzuführen. Gegen den ihm am 20. Mai 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 4. Juni 2010 Beschwerde erhoben und diese - nachdem seinem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20. August 2010 stattgegeben worden war - am 20. August 2010 im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beteiligte habe das Zustimmungsverfahren nicht wieder aufgreifen dürfen, da sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse gegenüber dem ersten Antrag nicht wesentlich geändert hätten. Es sei um denselben Versetzungsantrag gegangen und bei den jeweiligen Stellen handele es sich um gebündelte, inhalts- und sachgleiche Stellen. Bei dem Schreiben der Beteiligten vom 11. März 2009 habe es sich nicht um einen neuen Antrag auf Zustimmung gehandelt und für die darin angebotene Verlängerung der Stellungnahmefrist fehle es an einer Rechtsgrundlage. Sollte der erneute Antrag von 13. Januar 2009 zulässig gewesen sein, so seien die hierzu abgegebenen Stellungnahmen jedenfalls nicht unbeachtlich. Sie hätten sich auf die jeweiligen Mitbestimmungstatbestände bezogen. In ihnen habe er, der Antragsteller, auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen Bezug genommen. Für die Beteiligte sei damit ohne weiteres erkennbar gewesen, was er damit gemeint habe, nämlich dass er die Hinzuversetzung der Beamtin abgelehnt habe. Hinsichtlich der Versetzung habe auch eine das Mitbestimmungsverfahren auslösende Maßnahme der Beteiligten vorgelegen, denn die Beteiligte habe die Hinzuversetzung zumindest billigend in Kauf genommen. Unerheblich sei, dass dies möglicherweise auf Weisung des BMF geschehen sei. Auch der Antrag auf Zustimmung zum Absehen von der Ausschreibung habe nicht wiederholt werden dürfen und die Ablehnung habe deshalb nicht erneut umfänglich schriftlich begründet werden müssen. Zwischen den betroffenen Dienstposten hätten keine Unterschiede bestanden und die Beteiligte habe auch keine Unterschiede mitgeteilt. Er, der Antragsteller, habe sich deshalb zu Recht darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Beteiligte ihre eigenen Maßstäbe gleichmäßig angewandt habe. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe er seine Zustimmung zur Besetzung von freien Dienstposten am Standort Z unter Ausschreibungsverzicht zu Recht verweigert. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg, Fachkammer 23 nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, vom 6. Mai 2010 zu ändern und 1. festzustellen, dass die Beteiligte Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzte, indem sie der Hinzuversetzung der Zollsekretärin B zustimmte, 2. festzustellen, dass die Beteiligte Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzte, indem sie bei der Besetzung des Dienstpostens E 2....6 von einer Ausschreibung absah. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte trägt zur Erwiderung vor: Der Antragsteller habe den neuen Zustimmungsantrag nicht qualifiziert abgelehnt, sodass die Genehmigungsfiktion eingetreten sei. Gegenüber dem früheren Antrag vom Juli 2008 habe sich die Sachlage verändert. Durch die Strukturveränderung der Bundeszollverwaltung hätten sich die Aufgabenbereiche der Dienstposten geändert. Der im Antrag vom Januar 2009 bezeichnete Dienstposten sei nicht identisch gewesen mit dem Dienstposten, um den es im Sommer 2008 gegangen sei, auch wenn es sich inhaltlich um vergleichbare Tätigkeiten gehandelt habe. Ziel einer Ausschreibung und somit auch eines Ausschreibungsverzichts sei die Besetzung eines bestimmten Dienstpostens, nicht die Zuweisung von Tätigkeiten. Deshalb sei es unerheblich, ob auszuschreibende Dienstposten gleiche Dienstaufgaben umfassten. Aber selbst wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert haben sollte, sei sie, die Beteiligte, berechtigt gewesen, einen neuen Antrag auf Zustimmung zu stellen. Diesen neuen Antrag habe der Antragsteller nicht abgelehnt. Vielmehr habe er es ausdrücklich abgelehnt, sich mit diesem Antrag zu befassen. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass sie, die Beteiligte, nicht mehr zuständig gewesen sei, über die Hinzuversetzung der Beamtin zu entscheiden. Vielmehr habe das BMF die Angelegenheit an sich gezogen und über die Personalmaßnahme selbst entschieden. Hierbei habe das BMF zu Recht den bei ihm gebildeten Hauptpersonalrat beteiligt, der der Maßnahme zugestimmt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die Schriftsätze der Beteiligten und ihre Anlagen, Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben und begründet worden. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die begehrte Feststellung zu treffen. A Die Feststellungsanträge sind zulässig. 1. Für die mit dem Antrag zu 1. begehrte Feststellung bestand und besteht weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist die Beamtin inzwischen nach Y mit dem Dienstort Z versetzt worden. Mit dem Vollzug der Maßnahme ist das Rechtsschutzbedürfnis an der Klärung der mitbestimmungsrechtlichen Fragen jedoch nicht entfallen und das Beteiligungsrecht des Antragstellers nicht etwa gleichsam untergegangen. Denn bei fortwirkenden, abänderbaren oder rückgängig zu machenden Maßnahmen hat - wenn die Verletzung eines Mitbestimmungsrechts rechtskräftig festgestellt ist - der Dienststellenleiter entweder die mitbestimmungspflichtige Maßnahme, wenn sie von ihm ohne das gebotene Beteiligungsverfahren getroffen worden ist, kraft einer objektiv-rechtlich bestehenden Verpflichtung wieder rückgängig zu machen oder aber ein unterbliebenes Mitbestimmungsverfahren unverzüglich nachzuholen. Das gilt insbesondere auch bei einer Versetzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.9.1994, BVerwGE 96, 355, juris Rn. 14). Dafür, dass die Maßnahme hier nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte, ist nichts ersichtlich. Als Beamtin hat die Zollsekretärin keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten und sie könnte grundsätzlich auch gegen ihren Willen an eine andere Dienststelle versetzt werden (§ 28 Abs. 2 BBG). 2. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das erforderliche rechtliche Interesse an der mit dem Antrag zu 2. begehrten Feststellung, dass die Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG verletzt hat. Auch insofern gilt, dass die Maßnahme rückgängig gemacht werden kann, indem die Stelle doch noch ausgeschrieben wird. Sollte in diesem Fall ein anderer Bewerber ausgewählt werden, so müsste Frau B umgesetzt werden, was aber ebenfalls grundsätzlich möglich ist. Der Zulässigkeit des Antrags zu 2. steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller diesen Antrag nicht bereits ausdrücklich in erster Instanz gestellt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag nicht ohnehin bereits von vornherein in dem - dann unvollständig protokollierten - Antrag enthalten gewesen ist und dieser Antrag nunmehr lediglich klargestellt wird. Hierfür spricht, dass sich die Zustimmungsanträge der Beteiligten immer auf beide Mitbestimmungstatbestände bezogen, wovon ersichtlich auch der Antragsteller stets ausgegangen ist. Auch das Verwaltungsgericht hat auf beide Mitbestimmungstatbestände abgestellt. Jedenfalls ist eine etwaige Antragserweiterung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG zulässig, denn die Beteiligte hat sich im Anhörungstermin auf diesen Antrag rügelos eingelassen und der Antrag ist zudem sachdienlich, da er geeignet ist, die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten umfassend zu klären. B Die Anträge sind aber unbegründet. 1. Im Zusammenhang mit der Versetzung der Zollsekretärin B hat die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG nicht verletzt. Die Beteiligte hat im Zusammenhang mit der Versetzung der Beamtin selbst eine „Maßnahme“ im personalvertretungsrechtlichen Sinne durchgeführt, die nach der genannten Norm der Mitbestimmung unterliegt (hierzu unter a). Diese Maßnahme ist nicht entgegen § 69 Abs. 1 BPersVG ohne Zustimmung des Antragstellers getroffen worden, da sie gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt gilt (hierzu unter b). a) In Bezug auf die Versetzung der Beamtin fehlt es nicht bereits an einer Maßnahme der Beteiligten, welche - wenn sie ohne die erforderliche Zustimmung des Antragstellers getroffen wurde - dessen Mitbestimmungsrecht verletzen könnte. Die Versetzung der Zollsekretärin B nach Y mit dem Dienstort Z und damit in den Zuständigkeitsbereich der Beteiligten unterlag nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG der Mitbestimmung. Bei einer Versetzung hat nicht nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle mitzubestimmen, sondern auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle (BVerwG, Beschl. v. 16.9.1994, BVerwGE 96, 355, juris Rn. 20). Da die Entscheidung über die Hinzuversetzung in den Bereich der Bundesfinanzdirektion N der Beteiligten obliegt, ist nach § 82 Abs. 1 BPersVG der Antragsteller als die bei der Bundesfinanzdirektion N gebildete Stufenvertretung zur Mitbestimmung berechtigt, wobei nach § 82 Abs. 4 BPersVG für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen die §§ 69 bis 81 BPersVG entsprechend gelten. Wie bei einer Neueinstellung geht es bei einer Versetzung um die Eingliederung des Beschäftigten in die neue Dienststelle. Deshalb entfällt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle auch dann nicht, wenn eine eigenständige, von der aufnehmenden Dienststelle zu treffende „Maßnahme“ im Zusammenhang mit der Versetzung nicht vorgesehen ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 21). Es genügt vielmehr, dass die aufnehmende Dienststelle der Versetzung nur stillschweigend zustimmt oder ihr nicht widersprochen hat (BVerwG, a.a.O., Rn. 22-23). Unerheblich ist es auch, ob dem eine Weisung einer übergeordneten Dienststelle, hier des BMF, zugrunde liegt. Die Entscheidungszuständigkeit der nachgeordneten Dienststelle wird nicht dadurch berührt, dass sie eine strikte Weisung der übergeordneten Dienststelle befolgt (BVerwG, Beschl. v. 2.9.2009, PersR 2009, 458, juris Rn. 4). Ein solcher Fall hat hier vorgelegen. Die Beteiligte hat zwar mit Schreiben vom 8. Mai 2009 das BMF gebeten, die für die Versetzung erforderlichen Entscheidungen zu treffen bzw. zu veranlassen. Die Versetzung der Beamtin hat sodann das Hauptzollamt W verfügt, und zwar im Einvernehmen mit der Bundesfinanzdirektion S sowie auf Anweisung des BMF. Diese Weisung, die Versetzung der Beamtin zu ermöglichen, ist auch an die Beteiligte ergangen. Die Beteiligte hat hieraufhin die Versetzung als aufnehmende Dienststelle organisatorisch abgewickelt. Konkret wird sie die Personalakte übernommen sowie die versetzte Beamtin aufgenommen und in ihren Behördenbereich eingegliedert haben. Sie hat jedenfalls der Versetzung nicht widersprochen oder sonst zu erkennen gegeben, dass sie eine Versetzung ablehnt. Nach den genannten Maßstäben reicht dieses stillschweigende Zustimmen aus, um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme anzunehmen. Sollte es an der erforderlichen Zustimmung des Personalrats fehlen, so stellt eben diese stillschweigende Zustimmung der aufnehmenden Behörde die Maßnahme im Sinne des § 69 Abs. 1 BPersVG dar, die ggf. nicht hätte getroffen werden dürfen. b) Durch die stillschweigende Zustimmung zur Versetzung hat die Beteiligte nicht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt. Der Antragsteller hat dieser Maßnahme zwar nicht ausdrücklich zugestimmt, doch gilt die Maßnahme gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt. Nach dieser Vorschrift gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Die in Satz 3 der Regelung genannte Frist von 10 Arbeitstagen, die nicht nach Satz 4 dieser Regelung verkürzt wurde, hatte sich gemäß § 82 Abs. 2 BPersVG auf 20 Arbeitstage verdoppelt, da der Antragsteller den örtlichen Personalrat in Z zu beteiligen hatte. Auf den genauen Lauf der Frist kommt es hier nicht an. Denn der Antragsteller hat auf das mit Schreiben vom 13. Januar 2009 erfolgte wirksame Ersuchen der Beteiligten (aa) weder mit seinen Schreiben vom 9. Februar 2009 noch mit dem vom 8. April 2009 die Zustimmung wirksam verweigert (bb). Offen bleiben kann deshalb, ob die Erklärungsfrist des Antragstellers durch das Erläuterungsschreiben der Beteiligten vom 11. März 2009 überhaupt verlängert werden konnte bzw. neu in Gang gesetzt wurde. aa) Die Beteiligte hat den Antragsteller mit Schreiben vom 13. Januar 2009 in wirksamer Weise um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme, der Versetzung der Beamtin, ersucht. Voraussetzung für den Lauf der Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG und den Eintritt der Billigungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG ist, dass der Leiter der Dienststelle einen wirksamen Antrag auf Zustimmung gestellt hat (Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD V K § 69 Rn. 11c). Ein wirksamer Antrag auf Zustimmung lag hier vor. Die Beteiligte war nicht gehindert, den Antragsteller erneut um Zustimmung zur Versetzung der Beamtin zu bitten. Zwar hatte sie ein derartiges Ersuchen bereits mit Schreiben vom 28. Juli 2008 an den Antragsteller gerichtet, welches dieser mit Schreiben vom 4. August 2008 - mit eingehender Begründung - abgelehnt hat. Die Beteiligten sind hiernach übereinstimmend davon ausgegangen, dass damit die Zustimmung des Antragstellers zu dem damaligen Antrag wirksam verweigert worden ist; das Stufenverfahren nach § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG hatte die Beteiligte nicht eingeleitet. Diese Zustimmungsverweigerung stand dem neuen Antrag vom 13. Januar 2009 jedoch nicht entgegen. Das ergibt sich aus Folgendem: Die im Januar 2009 beantragte Zustimmung betraf - was die Versetzung der Beamtin anbelangt - allerdings dieselbe Maßnahme, wie sie bereits Gegenstand des Antrags vom Juli 2008 war. In beiden Fällen ging es um die Zustimmung zur Versetzung der Beamtin aus dem Bereich der Bundesfinanzdirektion S in den Zuständigkeitsbereich der Beteiligten und hier speziell an das Hauptzollamt Y mit dem Dienstort Z. Auf welchem Dienstposten sie hier eingesetzt werden sollte, ist für die Entscheidung über die Versetzung unerheblich. Dies kann ggf. Gegenstand weiterer Mitbestimmungsrechte sein, so etwa nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BPersVG, wenn einem Beamten im Zusammenhang mit seiner Versetzung ein Amt mit höherem Engrundgehalt verliehen oder eine höherwertige Tätigkeit übertragen werden soll. Auch die Entscheidung, ob es einer Ausschreibung des Dienstpostens bedurfte, auf dem die versetzte Beamtin eingesetzt werden sollte, oder ob - wie hier geschehen - gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG von einer Ausschreibung abgesehen werden konnte, stellt eine gesondert zu betrachtende Mitbestimmungsfrage dar (hierzu unten unter 2.). Ob der Dienststellenleiter nach wirksamer Zustimmungsverweigerung berechtigt ist, dieselbe Maßnahme erneut dem Personalrat zur Zustimmung vorzulegen, und inwieweit der Personalrat sich in einem solchen Fall auf die bereits erfolgte Ablehnung berufen darf, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht eindeutig beantwortet. Es wird vertreten, dass die Dienststelle nicht erneut einen Antrag auf Zustimmung stellen darf, wenn der Personalrat die Zustimmung abgelehnt hat und die Dienststelle die Sache nicht der übergeordneten Dienststelle vorgelegt hat. In diesem Fall sei die Zustimmungsverweigerung für die Dienststelle bindend geworden, es sei denn, die Sach- und Rechtslage habe sich geändert (so ausdrücklich: Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Aufl. 2008, § 69 Rn. 20). Dieser Auffassung liegt eine Entscheidung des VGH Kassel (Beschl. v. 22.3.1989, DÖV 1991, 258, juris) zugrunde, nach der die Zustimmungsverweigerung bindend werde, wenn die Angelegenheit nicht fristgerecht nach § 69 Abs. 3 BPersVG vorgelegt werde; ein erneuter Zustimmungsantrag könne in einem solchen Fall nur auf Grund einer Änderung der Sach- und Rechtslage gestellt werden (a.a.O., juris Rn. 65). Dieser Beschluss, auf den sich der Antragsteller ausdrücklich beruft, war seinerzeit allerdings mit der Rechtsbeschwerde angegriffen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung (Beschl. v. 11.4.1991, BVerwGE 88, 103, juris) festgestellt, dass Personalrat und Dienststelle jedenfalls berechtigt sind, ein an sich abgeschlossenes Mitbestimmungsverfahren einvernehmlich erneut aufzunehmen. Ausdrücklich offen gelassen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, ob der Personalrat sich darauf berufen darf, dass er nach Ablauf der Vorlagefrist nicht mehr verpflichtet sei, einen erneuten Antrag entgegenzunehmen, weil seine Ablehnung bindend geworden und das Verfahren damit endgültig abgeschlossen sei, oder ob der Dienststellenleiter einen Anspruch darauf hat, dass sich der Personalrat mit einen erneuten Antrag sachlich befasst (a.a.O., juris Rn. 11, 12). Auf diese Frage kam es in jenem Verfahren nicht an. Hierzu vertritt Gerold (in: Lorenzen, BPersVG, Stand Oktober 2007, § 69 Rn. 78) die Ansicht, der Dienststellenleiter dürfe eine Frist zur Vorlage an die nächst höhere Dienststelle verstreichen lassen, etwa um alle Möglichkeiten einer Einigung auszuschöpfen, und sodann auch ohne Änderung der Sach- und Rechtslage einen erneuten Antrag auf Zustimmung stellen. Allerdings soll der Personalrat in einem solchen Fall berechtigt sein, sich auf den Fristablauf zu berufen (so auch Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 69 Rn. 17). Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kann der Leiter der Dienststelle grundsätzlich verlangen, dass der Personalrat einen nach Ablauf der Vorlagefrist gestellten neuen Antrag der Sache nach behandelt. Der Personalrat darf sich nur dann ohne erneute Sachbefassung auf die durch den Fristablauf für den Dienststellenleiter bindend gewordene Ablehnung berufen, wenn sich der erneute Antrag im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich erweist. Hierfür sprechen die zutreffenden Erwägungen, mit denen das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung begründet hat, warum jedenfalls - worauf es in jenem Verfahren allein ankam - ein einvernehmliches Wiederaufgreifen des Verfahrens zulässig ist (BVerwG, Beschl. v. 11.4.1991, a.a.O., juris Rn. 12). Der Antragsteller kann sich nicht auf den verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsatz der Bestandskraft berufen und darauf verweisen, dass die Bestandskraft grundsätzlich nur im Falle einer Änderung der Verhältnisse unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG durchbrochen wird. Diese Grundsätze sind auf das Verhältnis zwischen Bürger und Behörden zugeschnitten; aus ihnen ergibt sich kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der zur Lückenfüllung im Personalvertretungsrecht heranzuziehen wäre (BVerwG, a.a.O.). Das Verhältnis zwischen Personalvertretung und Dienststelle ist anders als das Verhältnis zwischen Bürgern und Behörden nicht durch hoheitliches Handeln geprägt und es besteht deshalb kein besonderer Bedarf an Regelungen zur Gewährleistung der Rechtssicherheit einerseits und zur Sicherung des Vertrauensschutzes andererseits. Das personalvertretungsrechtliche Verfahren wird vielmehr von der besonderen Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung geprägt (§ 2 Abs. 1 BPersVG). Sie rechtfertigt es, grundsätzlich jede Möglichkeit zu eröffnen, zu einer sachlichen Einigung zu gelangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn weder ein gerichtliches Verfahren eingeleitet noch eine Entscheidung im Stufenverfahren ergangen ist. Bis dahin erscheint grundsätzlich eine sachliche Einigung unmittelbar zwischen Dienststelle und Personalrat noch möglich. Dem Gebot, sich um eine Einigung zu bemühen, wird es jedenfalls eher gerecht, wenn der Personalrat auch nach einer Verweigerung der Zustimmung einen erneut gestellten Zustimmungsantrag der Sache nach behandelt, als wenn er sich bloß auf die formale Bindungswirkung einer früheren Ablehnung beruft. bb) Die hiernach erneut wirksam beantragte Maßnahme gilt gemäß § 82 Abs. 4 BPersVG i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt. Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Eine Verweigerung der Zustimmung ohne Angabe von Gründen ist demnach unbeachtlich; sie löst eine Verpflichtung der Dienststelle, das Einigungsverfahren nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG einzuleiten, nicht aus. Vielmehr kann die Dienststelle dann die beabsichtigte Maßnahme ohne weiteres treffen. Einer Verweigerung ohne Angabe von Gründen steht eine Verweigerung unter Angabe solcher Gründe gleich, die eindeutig keinen inhaltlichen Bezug zu einem Mitbestimmungstatbestand haben. Insbesondere bei einer Begründung, die dergestalt offensichtlich außerhalb eines Mitbestimmungstatbestandes liegt, ist die Zustimmungsverweigerung ebenso unbeachtlich wie eine Verweigerung ohne Angabe von Gründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.9.1995, PersR 1996, 24, juris Rn. 18; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.5.1997, PB 15 S 144/97, juris Rn. 20). Dabei muss das Vorbringen des Personalrats in Personalangelegenheiten (§§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 BPersVG) darüber hinaus es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Beteiligungsverfahren durch Einleitung des Stufenverfahrens bzw. des Einigungsverfahrens fortzusetzen. Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt (VGH Mannheim, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen fehlt es hier an einer wirksamen Verweigerung der Zustimmung. Der Antragsteller war nicht berechtigt, eine erneute Sachentscheidung zu verweigern (1) und er hat weder mit Schreiben vom 9. Februar 2009 noch mit Schreiben vom 8. April 2009 die Zustimmung in einer den genannten Anforderungen entsprechenden Weise abgelehnt (2). (1) Um die Billigungsfiktion zu vermeiden, bedurfte es einer Entscheidung zur Sache. Das Vorgehen der Beteiligten, einen neuen Antrag auf Zustimmung zur Versetzung zu stellen, war nicht rechtsmissbräuchlich. Dieser allgemeine, auf Treu und Glauben beruhende Grundsatz findet zwar auch im Personalvertretungsrecht Anwendung und kann es im Einzelfall verhindern, dass die gleichen Entscheidungsstellen mit den gleichen - bereits behandelten - Fragen befasst werden (BVerwG, Beschl. v. 11.4.1991, a.a.O., juris Rn. 13). So dürfte es z.B. rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Dienststelle nach Verweigerung der Zustimmung den Antrag sogleich wieder vorlegt, weil eine urlaubsbedingt dann andere Zusammensetzung des Personalrats ein anderes Abstimmungsergebnis erwarten lässt (vgl. hierzu Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 69 Rn. 20). Im vorliegenden Fall spricht jedoch nichts dafür, dass die erneute Vorlage treuwidrig gewesen sein könnte. Dagegen spricht bereits der zeitliche Abstand zu dem früheren Antrag auf Zustimmung von mehr als fünf Monaten, worauf das Verwaltungsgericht maßgeblich (wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang) abgestellt hat. Ein derartiger zeitlicher Abstand lässt es als möglich erscheinen, dass sich sogar die Sachlage oder deren Bewertung durch die Personalvertretung geändert haben und dass eine neue Sachentscheidung doch noch zu einer Einigung führt. Dass dies im vorliegenden Fall in Betracht kam, ergibt sich aus den Gründen, mit denen der Antragsteller den ersten Zustimmungsantrag abgelehnt hatte. Seinerzeit hatte er sich auf die Stellungnahme des örtlichen Personalrats gestützt, den der Antragsteller nach § 82 Abs. 2 BPersVG beteiligt hatte und der u.a. geltend gemacht hatte, dass bereits eine Initiativbewerbung sowie ein Versetzungsgesuch vorlagen. Diese Gründe hätten im Januar 2009 durchaus entfallen sein oder aus Sicht der Personalvertretung an Gewicht verloren haben können. (2) Die hiernach zur Vermeidung einer Billigungsfiktion erforderliche ausreichend begründete Ablehnung des Zustimmungsantrags liegt nicht vor. In seinem Schreiben vom 9. Februar 2009 hat der Vorsitzende des Antragstellers den Beschluss des Gremiums mitgeteilt, die Angelegenheit nicht erneut zu behandeln. Dies ist keine Entscheidung zur Sache, sondern lediglich eine Weigerung, zur Sache zu entscheiden. Der Antragsteller hat damit nicht die Zustimmung ohne ausreichende Gründe verweigert, sondern er hat noch nicht einmal die Zustimmung verweigert. Denn eine Entscheidung darüber, ob dem Antrag der Beteiligten zugestimmt oder ob dieser Antrag abgelehnt werden soll, hat er gerade nicht getroffen und auch nicht treffen wollen. Es kommt hinzu, dass mit dem Schreiben vom 9. Februar 2009 demzufolge auch keinerlei Gründe im Sinne von § 77 Abs. 2 BPersVG mitgeteilt worden sind. Insbesondere hat der Antragsteller, anders als noch bei seiner Ablehnung im August 2008, sich nicht darauf berufen, dass andere Beschäftigte durch die Versetzung der Beamtin benachteiligt werden könnten (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG). Auch in seinem weiteren Schreiben vom 8. April 2009 ist keine wirksame Ablehnung des Antrags der Beteiligten zu sehen, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob die Beteiligte mit ihrem Erläuterungsschreiben vom 11. März 2009 die Frist zu Stellungnahme verlängern oder neu in Gang setzen und so eine erneute Stellungnahme ermöglichen konnte. Bestand - wie der Antragsteller meint - diese Möglichkeit nicht, so verbliebe es ohnehin bei der Zustimmungsfiktion, die durch das Nichtbehandeln des Antrags vom 13. Januar 2009 ausgelöst wurde. Konnte die Frist hingegen verlängert oder die Möglichkeit zur Zustimmung oder ihrer Verweigerung erneut eröffnet werden, so hat der Antragsteller auch im Anschluss hieran den Antrag nicht wirksam abgelehnt. Allerdings ist in dem Schreiben vom 8. April 2009 nicht nur die bloße Kenntnisnahme des Erläuterungsschreibens vom 8. April 2009 bestätigt worden, sondern das Schreiben enthält darüber hinaus eine Bezugnahme auf den in dieser Angelegenheit geführten Schriftwechsel. Auch wenn mit dieser Bezugnahme alle bisherigen Schreiben gemeint sein sollten, mithin auch die begründete Ablehnung vom 4. August 2008, dann liegt hierin gleichwohl keine erneute Ablehnung des neuerlichen Zustimmungsantrags „aus den Gründen der früheren Ablehnung“. Denn diese Bezugnahme in dem Schreiben vom 8. April 2009 gibt allein die Meinung des Vorsitzenden des Antragstellers wieder, sie wird jedoch nicht von einem Beschluss des Antragstellers getragen. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Denn die Entscheidung darüber, ob die Personalvertretung der vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme zustimmt, ist kein laufendes Geschäft des Vorstands, sondern bedarf eines förmlichen Beschlusses des Plenums (Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 69 Rn. 12, m.w.N.). Aufgabe des Vorsitzenden ist es nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BPersVG lediglich, dem Dienststellenleiter die Stellungnahme der Personalvertretung mitzuteilen. Dabei ist der Vorsitzende Vertreter des Personalrats nur hinsichtlich der Erklärung, nicht jedoch hinsichtlich der Willensbildung (Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 69 Rn. 18). Beschlossen hatte der Antragsteller in seiner Sitzung vom 23./24. März 2009 ausdrücklich, den Antrag der Dienststelle nicht erneut zu behandeln. Er hat also nicht beschlossen, den Antrag aus den Gründen der früheren Ablehnung wiederum abzulehnen. Insoweit gilt das oben zum Schreiben vom 9. Februar 2009 Gesagte. 2. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Die Entscheidung der Beteiligten, die Stelle vor der Besetzung mit der nach Z versetzten Beamtin nicht zuvor auszuschreiben, verletzt nicht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 82 Abs. 4 BPersVG i.V.m. § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG. Danach hat der Antragsteller mitzubestimmen, wenn von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, abgesehen wird. Auch diese Maßnahme gilt gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt, da der Antragsteller auf ein wirksames Ersuchen der Beteiligten um Zustimmung zu der Maßnahme (a) seine Zustimmung nicht verweigert hat (b). a) Die Beteiligte hat den Antragsteller mit Schreiben vom 13. Januar 2009 in wirksamer Weise um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme, dem Absehen von der Ausschreibung der Stelle, ersucht. Hinsichtlich des Ausschreibungsverzichts hat die Beteiligte nicht eine zuvor bereits vom Antragsteller abgelehnte Maßnahme lediglich wiederholt. Vielmehr betrifft das Schreiben vom 13. Januar 2009 eine andere Maßnahme. Während es im Juli 2008 um die Stelle E 2....2 ging, betraf das Ersuchen vom Januar 2009 die Stelle E 2....6, mithin eine formal andere Stelle. Unerheblich ist es, dass die beiden Stellen gleich bewertet sind sowie im Wesentlichen gleiche Aufgabenzuschnitte haben. Bei beiden Stellen handelt es sich um gebündelt nach A 6 m / A 8 bewertete Stellen im Sachgebiet „E - Prüfungen und Ermittlungen FKS“ am Dienstort Z. Dabei sind die Aufgabenzuschnitte der beiden Stellen bereits nicht gänzlich gleich. Gleich ist beiden Stellen die Funktion „Mitarbeiter/in Komplexe Verfahren“ am Dienstort Z. Die Stelle E 2....2 hat mit der Funktion „Ersthelferin“ jedoch einen zusätzlichen Aufgabenzuschnitt. Aber selbst wenn hierin kein signifikanter Unterschied zwischen den Aufgabenzuschnitten beider Stellen liegen sollte, bedarf es vor der Besetzung jeder dieser Stellen - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - grundsätzlich einer Ausschreibung, und es bedarf mithin stets der Zustimmung des Antragstellers, soweit von dieser grundsätzlich bestehenden Ausschreibungspflicht im Einzelfall abgewichen werden soll. Das gilt für jede einzelne Stelle, gleich welchen Aufgabenzuschnitt sie hat. Die Beteiligung des Personalrats im Zusammenhang mit der Stellenausschreibung rechtfertigt sich nämlich aus der Überlegung, dass die Auswahl der Person, mit der eine freie Stelle besetzt wird, in der Regel das berufliche Fortkommen oder sonstige berufsbezogene Belange und Vorstellungen anderer in der Dienststelle Beschäftigter berührt und deswegen ein schutzwürdiges kollektives Interesse daran besteht, sicherzustellen, dass sich nach Möglichkeit jeder interessierte Beschäftigte an der Bewerberkonkurrenz beteiligen kann (BVerwG, Beschl. v. 14.1.2010, BVerwGE 136, 29, juris Rn.23). Dies ist für jede zu besetzende Stelle neu zu bewerten, zumal sich insbesondere die Konkurrenzsituation innerhalb einer Dienststelle jederzeit ändern kann. Die Versagung der Zustimmung zur ausschreibungsfreien Besetzung einer Stelle erstreckt sich mithin nicht zugleich auf die Entscheidung darüber, ob auch eine andere Stelle ohne Ausschreibung besetzt wird, ebenso wie im umgekehrten Fall die einmal erteilte Zustimmung zum Ausschreibungsverzicht für eine Stelle nicht zugleich auch die Zustimmung zum Ausschreibungsverzicht bei anderen Stellen erfasst. Im Übrigen wäre der erneute Antrag auch dann zulässig gewesen, wenn ihm dieselbe Maßnahme zugrunde gelegen hätte, die der Antragsteller zuvor im August 2008 abgelehnt hatte. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. b) Auf das Ersuchen der Beteiligten um Zustimmung zum Verzicht auf eine Ausschreibung der Stelle E 2....6 hat der Antragsteller nicht seine Zustimmung verweigert. Er hat sich mit diesem Ersuchen nicht befasst und demzufolge weder darüber entschieden, die Zustimmung zu erteilen, noch sie zu versagen. Insofern kann auf das oben zur Versetzung Ausgeführte verwiesen werden. Unerheblich ist es hier allerdings, dass es zudem an Gründen im Sinne von § 77 Abs. 2 BPersVG fehlt. Da die zustimmungsbedürftige Maßnahme keine Personalangelegenheit im Sinne der §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 BPersVG betraf, findet diese Regelung keine Anwendung. B Die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m § 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung weicht auch nicht von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.