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Beschluss

8 Bf 197/12.PVL

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2013:0227.8BF197.12.PVL.0A
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Leitsätze
1. Der Personalrat hat keinen Anspruch gegen die Dienststelle, eine bestimmte geeignete Person als Büropersonal zur Verfügung gestellt zu bekommen. (Rn.25) 2. Gibt die mit Geräten zur elektronischen Datenverarbeitung ausgerüstete Dienststelle dem Personalrat für Bekanntmachungen Plätze im Intranet, auf die die Beschäftigten zugreifen können, besteht für eine umfängliche Wiedergabe von Mitteilungen und Informationen in E-Mails an die Beschäftigten in aller Regel kein Bedarf. Nur bei dringenden und kurzen Nachrichten des Personalrats, die gleichzeitig an alle Beschäftigten der Dienststelle erfolgen müssen, kann der Personalrat von der Dienststelle nicht darauf verwiesen werden, seine Informationen nur im Intranet zu veröffentlichen.(Rn.29)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Personalrat hat keinen Anspruch gegen die Dienststelle, eine bestimmte geeignete Person als Büropersonal zur Verfügung gestellt zu bekommen. (Rn.25) 2. Gibt die mit Geräten zur elektronischen Datenverarbeitung ausgerüstete Dienststelle dem Personalrat für Bekanntmachungen Plätze im Intranet, auf die die Beschäftigten zugreifen können, besteht für eine umfängliche Wiedergabe von Mitteilungen und Informationen in E-Mails an die Beschäftigten in aller Regel kein Bedarf. Nur bei dringenden und kurzen Nachrichten des Personalrats, die gleichzeitig an alle Beschäftigten der Dienststelle erfolgen müssen, kann der Personalrat von der Dienststelle nicht darauf verwiesen werden, seine Informationen nur im Intranet zu veröffentlichen.(Rn.29) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller, der örtliche Personalrat des Standorts Hamburg der Deutschen Renten-versicherung Nord, begehrt die Feststellung, dass die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Nord als Dienststellenleitung verpflichtet ist, dem vom Antragsteller bestellten Intranetredakteur die Aufgabenerfüllung für den Antragsteller zu ermöglichen und festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, seine Mitteilungen per Sammel-Mail an alle Beschäftigen der Deutschen Rentenversicherung Nord zu senden. Der Antragsteller beschloss im Jahre 2007 Mitteilungen und Informationen im Intranet der Deutschen Rentenversicherung Nord zu veröffentlichen und bestellte durch Beschluss sein stellvertretendes Mitglied, den in der IT- Verbindungsstelle tätigen Herrn W. , hierfür als Intranetredakteur. Diesen Beschluss wiederholte der Antragsteller im Juli 2011. Im Dezember untersagte die Beteiligte Herrn W. die weitere Tätigkeit als Intranetredakteur wegen Differenzen hinsichtlich der Durchführung. Der Antragsteller, der sich dagegen gegenüber der Beteiligten verwahrte, versandte seine Mitteilungen daraufhin an alle Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Nord per E-Mail. Diese Möglichkeit versperrte die Beteiligte dem Antragsteller technisch und verwies ihn auf die Möglichkeit, ein Mitglied des Personalrats oder die für ihn abgestellte Bürokraft mit den Aufgaben eines Intranetredakteurs zu betrauen. Mit Sammelmails an alle Beschäftigen der Deutschen Rentenversicherung Nord und damit auch an die Beschäftigen der Dienststellen, für die der Antragsteller nicht zuständig sei, überschreite er seine Kompetenz. Außerdem sollten nach einer internen Dienstanweisung zur Begrenzung des Postverkehrs nur dringende dienstliche Mitteilungen per E-Mail erfolgen. Für sonstige allgemeine Informationen und Hinweise sei das Intranet zu nutzen. Der Antragsteller beschloss daraufhin ein verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten. Er hat vorgetragen: Indem die Beteiligte die Betätigung von Herrn W. als Intranetredakteur des Antragstellers verhindere, verhindere sie gleichzeitig die Umsetzung von Personalratsbeschlüssen. Außerdem behindere die Beteiligte den Antragsteller in der Nutzung des E-Mail-Verkehrs. Damit würde dem Antragsteller grundlos die Informationsfähigkeit abgeschnitten. Der Antragsteller hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte verpflichtet ist, dem vom Antragsteller bestellten Intranetredakteur, Herrn B. W. , seine Aufgabenerfüllung für den Antragsteller rechtlich, technisch und tatsächlich zu ermöglichen. 2. Es wird darüber hinaus festgestellt, dass der Antragsteller berechtigt ist, seine Mitteilungen sowohl im Intranet als auch per Mail DRV Nord-weit zu veröffentlichen. Die Beteiligte hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Auch wenn sie die Tätigkeit von Herrn W. als Intranetredakteur des Antragstellers jahrelang geduldet habe, gäbe es dafür keinen Bestandsschutz. Mit der Einführung einer neuen Umgebung für das Intranet habe sich die Praxis zur Bestimmung der Intranetredakteure geändert. Der Antragsteller habe kein Recht, aus dem Kreis der Beschäftigten einseitig eine Person für die Umsetzung seiner Aufträge zu bestimmen. Als Intranetredakteur könne ein Mitglied des Antragstellers oder die dem Antragsteller von der Beteiligten zur Verfügung gestellte Bürokraft dienen. Wenn der Antragsteller Mitteilungen in das Intranet stelle, könnten alle Beschäftigen der Deutschen Rentenversicherung Nord darauf Zugriff nehmen. Der Antragsteller könne nicht beanspruchen mit Hilfe von E-Mails andere Beschäftigte als die der eigenen Dienststelle zu informieren. Die allgemeine Beschränkung des E-Mail-Verkehrs, die auch für den Antragsteller gelte, sei zulässig und stelle weder eine Inhaltskontrolle noch eine unzulässige Behinderung der Arbeit des Antragstellers dar. Mit Beschluss vom 9. Juli 2012 hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt. Der Antragsteller sei nicht unzulässig in der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert, wenn die Beteiligte die weitere Tätigkeit des Herrn W. als Intranetredakteur unterbunden und den Antragsteller darauf verwiesen habe, eines seiner Mitglieder oder die für ihn abgestellte Bürokraft nach einer von der Beteiligten angebotenen Schulung dafür einzusetzen. Ebenso wenig werde der Antragsteller in seiner Tätigkeit gehindert, wenn er, wie alle Bedienstete der Deutschen Rentenversicherung Nord am Massenversand von E-Mails ohne Zustimmung des Leiters der IT-Koordination gehindert werde. Damit werde weder eine inhaltliche Kontrolle der Informationen des Antragstellers vorgenommen noch habe der Antragsteller einen Anspruch darauf, die allgemeinen dienstlichen Anordnungen der Deutschen Rentenversicherung Nord für den E-Mail-Verkehr nicht beachten zu müssen. An einer Veröffentlichung seiner Informationen über das Intranet werde er von der Beteiligten nicht gehindert. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 MBG-SH solle er seine Tätigkeit gleichberechtigt neben der Geschäftsführung ausführen. Er sei weder von ihr abhängig noch arbeite er auf ihre Weisungen. Wenn der Personalrat für seine Vertretung in Einigungsstellen die Mitglieder aus dem Kreis der Beschäftigten der Dienststelle bestimmen könne, ohne dass die Beschäftigen Mitglieder des Personalrats sein müssten, sei kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht für die Aufgaben eines Intranetredakteurs gelten solle. Bei dessen Tätigkeit handele es sich um einzelne Aufträge, die unregelmäßig und mit sehr begrenztem Zeitaufwand anfielen. Die Legitimation von Herrn W. als Intranetredakteur ergebe sich aus dem Beschluss des Antragstellers, der für die Beteiligte bindend sei. Sie könne einen Personalratsbeschluss auch nicht einfach durch eine Dienstanweisung übergehen. Die Kommunikation in der Verwaltung mit Hilfe von E-Mails sei heute nicht wegzudenken. Das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein müsse daher in einer Weise ausgelegt werden, die der Rolle und Position des Personalrats gerecht werde. Wenn der Antragsteller „auf Augenhöhe“ mit der Dienststelle arbeiten solle, könne die Versendung der Mails nicht von deren Genehmigung abhängen. Durch die Verweigerung, E-Mails des Antragstellers im gesamten Bereich der Deutschen Rentenversicherung Nord zu versenden, habe die Beteiligte eine uneingeschränkte Zensur vorgenommen. Da in der Deutschen Rentenversicherung Nord zur Kommunikation sowohl das Intranet als auch E-Mails zur Verfügung gestellt würden, wolle der Antragsteller auch beide Systeme nutzen. Darüber hinaus arbeite das Intranet teilweise mit erheblichen Verzögerungen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Juli 2012 abzuändern und festzustellen, 1. dass die Beteiligte verpflichtet ist, dem vom Antragsteller bestellten Intranetredakteur, Herrn B. W. , seine Aufgabenerfüllung für den Antragsteller rechtlich, technisch und tatsächlich zu ermöglichen; 2. dass der Antragsteller berechtigt ist, seine Mitteilungen per Sammel-Mail DRV Nord-weit zu veröffentlichen. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie führt aus: Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei dieser keineswegs befugt, sich einen beliebigen Mitarbeiter der Dienststelle für die Erledigung seiner Arbeiten selbst auszusuchen. Daher überschreite schon der Beschluss zur Bestellung von Herrn W. als Intranetredakteur die Kompetenz des Antragstellers. Nach Ansicht der Beteiligten stelle die Tätigkeit eine „Intranetredakteurs“, die nur den Transport vorgegebener Inhalte in das Intranet umfasse, eine typische Assistenztätigkeit dar, die von der Bürokraft des Antragstellers übernommen werden könne. Dem Antragsteller sei, wie den übrigen Mitarbeitern der Deutschen Rentenversicherung – Nord, die Benutzung des E-Mail-Systems zur Verssendung von Massenmails nicht gestattet. Die Begrenzung des E-Mail Verkehrs sei erfolgt, um den elektronischen Postverkehr zu begrenzen. Für allgemeine Informationen und Hinweise sei das Intranet zu nutzen. Damit werde entgegen der Ansicht des Antragstellers keineswegs Zensur hinsichtlich der vom Antragsteller beabsichtigten Veröffentlichungen ausgeübt. Diese könnten uneingeschränkt über das Intranet erfolgen. Während des Anhörungstermins am 25. Februar 2013 hat die Beteiligte sich dahingehend erklärt, Sinn des Verbots Sammel-E-Mails für die Mitarbeiter zumindest einer Dienststelle zu verschicken sei, den E-Mailverkehr wegen der technischen Belastung der Systeme zu begrenzen. Deshalb solle neben dem E-Mailverkehr das Intranet genutzt werden, dort könnten die Mitarbeiter ohne weiteres auf die von den Intranetredakteuren eingestellten Inhalte Zugriff nehmen. Ebenso wie alle Mitarbeiter sei der Personalrat berechtigt aus einzelnen E-Mailadressen Gruppen für Sammel-E-Mails zusammenzustellen und aus Gruppenadressen auch weitere Sammelgruppen zusammenzustellen. Die Grenze für die Verwendung derartiger Gruppenadressen sei allerdings, dass nicht mit Hilfe einer solchen Zusammenfassung alle Mitarbeiter einer Dienststelle auf einmal erreicht würden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben und begründet worden. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Beteiligte Herrn W. als von ihm im Beschlusswege bestelltem Intranetredakteur die Aufgabenerfüllung als Intranetredakteur rechtlich, technisch und tatsächlich ermöglicht. a) Herr W. ist nicht Mitglied des Personalrats. Er nimmt daher mit der Tätigkeit als Intranetredakteur auch keine Personalratstätigkeit wahr. Dies mag sich in der Zeit, in der er als Ersatzmitglied gemäß § 23 Abs. 1 MBG-SH in den Personalrat (zeitweilig) eintritt anders darstellen. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers zielt nach Sinn und Zweck des Antrages aber nicht darauf, für die jeweilige (zufällige) Dauer der vertretungsweisen Wahrnehmung der Mitgliedschaft im Personalrat seine Tätigkeit als Intranetredakteur zu ermöglichen, für die übrige Zeit ein anderes Mitglied oder eine Bürokraft mit der Aufgabe des Intranetredakteurs zu betrauen. Mit dem Antrag will die Antragstellerin die dauerhafte und uneingeschränkte Tätigkeit von Herrn W. als ihres Intranetredakteurs gegenüber der Beteiligten durchsetzen. b) Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, gemäß § 34 Abs. 2 MBG-SH Herrn W. als weiteres (Büro) Personal für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung gestellt zu bekommen. Zwar hat die Beteiligte nach der zitierten Vorschrift dem Antragsteller für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Zur laufenden Geschäftsführung im Sinne des § 34 Abs. 2 MBG-SH zählen auch Bekanntmachungen, Anschläge und schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigten wie sich aus dem Recht des Personalrats hierauf (§ 34 Abs. 3 MBG-SH) ergibt. Die Beschäftigung eines „Intranetredakteurs“ zur Veröffentlichung der Mitteilungen des Antragstellers stellt sich nach übereinstimmender Erklärung des Beteiligten auch als erforderlich dar. Nach der Darstellung der Beteiligten handelt es sich bei der Tätigkeit eines Intranetredakteures aber um Hilfsarbeiten, für die Büropersonal, gegebenenfalls nach entsprechender Einweisung, hinreichend qualifiziert ist. Die Einwände des Antragstellers dagegen überzeugen nicht. Er hat geltend macht, weder seine Vorsitzende noch andere Mitglieder des Personalrats seien technisch dazu in der Lage, als Intranetredakteur tätig zu werden. Das gelte auch für den Fall, dass sie geschult werden würden. Die Mitglieder des Personalrats hätten sich dahingehend geäußert, dass sie sich durch die Tätigkeit eines Intranetredakteurs entweder zeitlich oder sachlich überfordert fühlten. Außerdem wolle der Personalrat nicht, dass die als Büropersonal zur Verfügung gestellte Hilfskraft die Tätigkeit eines Intranetredakteurs für den Antragsteller übernehme. Ob diese Person dazu in der Lage sei, sei noch nicht ausprobiert worden. Mit diesen pauschalen Erklärungen hat der Antragsteller weder schlüssig dargelegt, dass keines seiner Mitglieder imstande ist, die gelegentliche Tätigkeit eine Intranetredakteurs wahrzunehmen, noch ist daraus erkennbar, dass die dem Antragsteller zugewiesene Bürokraft diese gelegentlich zu erledigende Aufgabe nicht zusätzlich – nach entsprechender Schulung – übernehmen kann. Auf den geäußerten entgegenstehenden Willen des Antragstellers kommt nicht an. Vielmehr ist der Antragsteller als Teil der Verwaltung (§ 1 Abs. 3 MBG-SH) gehalten, seiner Verpflichtung zu sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel folgend, alles Zumutbare zu unternehmen, um die anfallenden Aufgaben, und damit auch die des Intranetredakteurs, mit vorhandenem Personal zu bewältigen. Dass dies nicht nur an seinem entgegenstehenden Willen und dem entgegenstehenden Willen seiner Mitglieder scheitert, hat er nicht substantiiert dargelegt (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung für die Erforderlichkeit einer –weiteren- Bürokraft: BayVGH, Beschl. v. 8.4.2008, 18 P 07.1370, PersV 2009, 466 m.w.N.). Unabhängig davon hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, gemäß § 34 Abs. 2 MBG-SH als weiteres (Büro) Personal Herrn W. für die Tätigkeit als Intranetredakteur zur Verfügung gestellt zu bekommen. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift steht dem Personalrat kein Auswahlrecht in Bezug auf eine konkret benannte Person zu. Die Entscheidung darüber, wer aus dem Kreis der geeigneten Personen der Dienststelle dem Personalrat als Büropersonal zur Verfügung gestellt wird, kommt allein dem Dienststellenleiter zu (vgl. zu Art. 44 Abs. 2 BayPersVG, BayVGH, Beschl. v. 7.10.2010, 17 PC 10.1580, juris). Das dem Personalrat zur Verfügung gestellte Büropersonal behält aus dienst- oder arbeitsrechtlicher Hinsicht seinen Dienstposten bzw. Arbeitsplatz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.3.1984, 6 P 3/82, juris) und bleibt hinsichtlich der Zuweisung und des zeitlichen Umfangs der Dienstleistung für den Personalrat gegenüber der Dienststellenleitung weisungsgebunden. Erst wenn und soweit Büropersonal dem Personalrat zugewiesen ist und von ihm zu für die Personalratsarbeit erforderlicher unselbständiger (Büro-) Hilfstätigkeit herangezogen wird, unterliegt sie den für die Aufgabenerledigung erforderlichen Anweisungen und Hinweisen der Mitglieder des Personalrats. Ob dem Personalrat hinsichtlich der Auswahl des ihm zur Verfügung zu stellenden geeigneten Büropersonals als Ausfluss der Pflicht zu enger und gleichberechtigter Zusammenarbeit (§ 1 Abs. 2 MBG-SH) ein beschränktes Mitspracherecht zukommt (so BayVGH, Beschl. v. 7.10.2010 a.a.O), bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, weil es sich bei Herrn W. nicht um Büropersonal, sondern um einen Sachbearbeiter im Team der IT-Verbindungsstelle handelt. 2. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, entgegen der allgemeinen Weisung der Beteiligten den E-Mail Verteiler zur Versendung von Sammel-Mails „DRVNord-weit“ zu benutzen. a) Gemäß § 34 Abs. 3 MBG-SH sind dem Personalrat in allen Dienststellen Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen. Der Personalrat kann schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben. Da nach dem Wortlaut der Vorschrift die Dienststelle kein Ermessen hat wie viele und welche Plätze für Bekanntmachungen dem Personalrat zur Verfügung gestellt werden, andererseits der Personalrat aber auch keinen Entscheidungsspielraum hat, wie viele derartige Veröffentlichungsplätze an welcher Stelle er verlangen kann, ist es Sache des Gerichts festzustellen, welche Plätze im konkreten Fall geeignet für Bekanntmachungen sind. Dazu zählt zum einen die Anzahl der Plätze, zum anderen ihre abstrakte und auch konkrete Eignung für Veröffentlichungen. Sinn und Zweck der Regelung des § 34 Abs. 3 MBG-SH ist es, dem Personalrat die Möglichkeit zu gewährleisten, seine Anliegen allen Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen (vgl. Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlatmann, BPersVG, Kommentar, § 44 Rdnr. 49; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 8 Bf 436/99.PVL, PersR 2001,43). Diese Informationen sind für den Personalrat wichtiger Bestandteil der Tätigkeit, weil er auf diesem Wege zwischen den Personalversammlungen die Beschäftigten über die sich aus seiner Tätigkeit ergebenden Probleme und über die anstehenden Fragen auf personellen, sozialen und organisatorischen Gebieten, die alle Beschäftigten betreffen, unterrichten kann. Daher müssen die Stellen, an denen die Informationen an die Beschäftigten gegeben werden, für alle Beschäftigten leicht zugänglich und von ihnen leicht wahrzunehmen sein (vgl. Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 44 BPersVG Rdnr. 78a; LT-Drucks. 12/996, S. 94). Diesen Anforderungen genügt die Beteiligte grundsätzlich schon dadurch, dass sie dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet hat, Mitteilungen und Bekanntmachungen ins Intranet zu stellen, wo alle Angehörigen der Dienststelle Hamburg leicht davon Kenntnis nehmen können. Die Nutzung des Intranets und des Zugriffs auf seine Inhalte mittels der am Arbeitsplatz der Beschäftigten der Dienststelle vorhandenen EDV-Geräte gehört nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten ebenso wie die Nutzung von E-Mails zu den gewöhnlichen Arbeitsmitteln. Mit der Veröffentlichung im Intranet besteht daher nicht nur die Möglichkeit, Mitteilungen und Hinweise genereller Art oder solche von gewisser Geltungsdauer (Bekanntmachungen und Anschläge) den Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen, sondern auch ihnen schriftliche (nicht nur mündliche) und kurzfristige, konkrete, anlassbezogene oder sonstige Mitteilungen zukommen zu lassen. Der Umstand, dass die Beschäftigten anders als dies hinsichtlich versandter E-Mails der Fall ist, auf die im Intranet veröffentlichten schriftlichen Mitteilungen, Bekanntmachungen und Hinweise des Antragstellers nicht durch automatischen Hinweis aufmerksam gemacht werden, ändert an der Tauglichkeit des Platzes Intranet für Verlautbarungen des Antragstellers nichts. Die Mitarbeiter können, mit Ausnahme von Störungsfällen, davon uneingeschränkt Kenntnis nehmen, werden hierzu aber – anders als beim Versand mittels E-Mail - nicht automatisch aufgefordert. Es gehört nicht zu den sich aus § 34 Abs. 3 MBG-SH ergebenden Verpflichtungen der Dienststelle, dem Personalrat in allen Fällen bei Bekanntmachungen und schriftlichen Mitteilungen durch technische Vorkehrungen, wie bei der Verteilung von Sammel-E-Mails an jeden einzelnen der Beschäftigten der Dienststelle, sicherzustellen, dass alle Beschäftigten vom Informationsangebot des Personalrats durch Kenntnisnahme auch tatsächlich Gebrauch machen. Nur bei dringenden und kurzen Nachrichten des Personalrats, die gleichzeitig an alle Beschäftigten der Dienststelle erfolgen müssen, kann der Personalrat von der Dienststelle nicht darauf verwiesen werden, seine Informationen nur im Intranet zu veröffentlichen. Denn auch wenn einerseits der Personalrat auf die Interessen der Dienststelle an Erhaltung der Funktionsfähigkeit der E-Mail-Dienste und die damit verbundene Beschränkung des E-Mail-Verkehrs Rücksicht nehmen muss (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 MBG-SH) und daher gehalten ist, von der Möglichkeit vornehmlich der Nutzung des Intranets für seine Mitteilungen und Bekanntmachungen Gebrauch zu machen, ist die Dienststelle andererseits verpflichtet, dem Personalrat die notwendigen Mittel zur Kommunikation mit den Beschäftigen an die Hand zu geben. Hierzu gehört neben der Öffnung des Intranets für schriftliche Mitteilungen und Bekanntmachungen auch die Zulassung von Sammel-E-Mails an alle Beschäftigten der Dienststelle, wenn nur so einem zeitkritischen Informationsbedürfnis aller Beschäftigten genügt werden kann. Um alle Beschäftigten kurzfristig und gesichert zu informieren reicht es allerdings auch aus, sie mittels E-Mail auf die entsprechenden vom Personalrat ins Intranet gestellten Informationen hinzuweisen. Für eine umfängliche Wiedergabe von Mitteilungen und Informationen in E-Mails, die ins Intranet eingestellt und dort eingesehen werden können, besteht in aller Regel kein Bedarf. b) Der Antragsteller ist nicht berechtigt, etwa notwendige (Eil-) Mitteilungen per Sammel-Mail über den Bereich der Dienststelle DRVNord-weit zu veröffentlichen. Mit Recht macht die Beteiligte gelten, dass der Zuständigkeitsbereich des Antragstellers auf die Dienststelle Hamburg begrenzt ist, seine Mitteilungen mithin auch nur an die Beschäftigten, die er vertritt, also die der Dienststelle Hamburg zu richten sind. Ein Anspruch, Mitteilungen an alle Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Nord zu senden, also auch an Beschäftigte anderer Dienststellen, die der Antragsteller nicht vertritt, ergibt sich aus § 34 Abs. 3 MBG-SH unabhängig von der Frage nicht, ob die Beteiligte dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit der Kommunikation mit den Mitarbeitern mittels Sammel-Mail ermöglichen muss. Eine Zensur des Inhalts der Veröffentlichungen und Mitteilungen des Antragstellers durch die Beteiligte ist damit nicht verbunden. Die Veröffentlichungen werden nicht unterbunden, sondern nur auf die vorgesehenen Stellen beschränkt. Diese Möglichkeit ist der Regelung des § 34 Abs. 3 MBG-SH immanent, wenn sie eine Verpflichtung der Dienststelle zur Schaffung von „Plätzen“ für Bekanntmachungen und Anschläge statuiert. Damit geht das Gesetz davon aus, dass die Bekanntmachungen des Personalrates auf die Dienststelle beschränkt sind und sich (nur) an die Beschäftigten der Dienststelle, nicht aber die anderer Dienststellen richten. III. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 88 Abs. 2 MBG SH, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.