Urteil
12 Bf 126/19.F
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Disziplinarsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2020:0820.12BF126.19.F.00
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Leitsätze
1. Der Rückfall eines Beamten in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit stellt ein innerdienstliches Dienstvergehen, nämlich einen Verstoß gegen § 34 S 1 BeamtStG dar, wonach der Beamte die Pflicht hat, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, worunter auch die Pflicht zur Gesunderhaltung fällt.(Rn.46)
2. Eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt stellt ein Dienstvergehen, nämlich einen Verstoß gegen § 34 S 3 BeamtStG dar, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs 1 S 2 BeamtStG). Dies ist bei einem Polizeibeamten anzunehmen, wenn er vorsätzlich gehandelt hat, einschlägig strafrechtlich vorbelastet ist und die Trunkenheitsfahrt Auswirkungen auf die dienstlichen Einsatzmöglichkeiten hatte.(Rn.47)
3. Für das innerdienstliche Dienstvergehen des Rückfalls in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit steht je nach den Umständen des Einzelfalles das gesamte Spektrum der Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Verfügung; entscheidend ist vor allem auf den Grad des Verschuldens, eine etwaige Vorbelastung sowie das Ausmaß der dienstlichen Auswirkungen abzustellen (in Anschluss an BVerwG, Urt. v. 27.11.2001, 1 D 64.00; Urt. v. 11.3.1997, 1 D 68.95; Urt. v. 7.7.1987, 1 D 104.86; Urt. v. 21.7.1986, 1 D 137/84).(Rn.52)
4. Zugunsten des Beamten kann nicht mildernd von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden, wenn er seine Alkoholabhängigkeit nicht überwunden, sondern (während des gerichtlichen Verfahrens) erneut Alkohol konsumiert hat.(Rn.58)
5. Eine überlange Verfahrensdauer führt zur Abmilderung von Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Höchstmaßnahme, wenn die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile zu einer erheblichen Belastung des Beklagten geführt und positiv auf ihn eingewirkt haben (in Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25.7.2013, 2 C 63/11). Liegt bei dem Beamten keine günstige Zukunftsprognose vor, kommt jedoch auch unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit eine Abmilderung nicht in Betracht.(Rn.62)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2018 aufgehoben. Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeimeisters zurückgestuft.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rückfall eines Beamten in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit stellt ein innerdienstliches Dienstvergehen, nämlich einen Verstoß gegen § 34 S 1 BeamtStG dar, wonach der Beamte die Pflicht hat, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, worunter auch die Pflicht zur Gesunderhaltung fällt.(Rn.46) 2. Eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt stellt ein Dienstvergehen, nämlich einen Verstoß gegen § 34 S 3 BeamtStG dar, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs 1 S 2 BeamtStG). Dies ist bei einem Polizeibeamten anzunehmen, wenn er vorsätzlich gehandelt hat, einschlägig strafrechtlich vorbelastet ist und die Trunkenheitsfahrt Auswirkungen auf die dienstlichen Einsatzmöglichkeiten hatte.(Rn.47) 3. Für das innerdienstliche Dienstvergehen des Rückfalls in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit steht je nach den Umständen des Einzelfalles das gesamte Spektrum der Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Verfügung; entscheidend ist vor allem auf den Grad des Verschuldens, eine etwaige Vorbelastung sowie das Ausmaß der dienstlichen Auswirkungen abzustellen (in Anschluss an BVerwG, Urt. v. 27.11.2001, 1 D 64.00; Urt. v. 11.3.1997, 1 D 68.95; Urt. v. 7.7.1987, 1 D 104.86; Urt. v. 21.7.1986, 1 D 137/84).(Rn.52) 4. Zugunsten des Beamten kann nicht mildernd von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden, wenn er seine Alkoholabhängigkeit nicht überwunden, sondern (während des gerichtlichen Verfahrens) erneut Alkohol konsumiert hat.(Rn.58) 5. Eine überlange Verfahrensdauer führt zur Abmilderung von Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Höchstmaßnahme, wenn die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile zu einer erheblichen Belastung des Beklagten geführt und positiv auf ihn eingewirkt haben (in Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25.7.2013, 2 C 63/11). Liegt bei dem Beamten keine günstige Zukunftsprognose vor, kommt jedoch auch unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit eine Abmilderung nicht in Betracht.(Rn.62) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2018 aufgehoben. Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeimeisters zurückgestuft. Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Für das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen hält das Berufungsgericht seine Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters für die erforderliche und angemessene Disziplinarmaßnahme (§§ 50 Abs. 1, 56 Abs. 3, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 HmbDG). 1. Der Beklagte hat durch sein Verhalten am 1. September 2014 ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, nämlich einerseits einen Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit als innerdienstliches Dienstvergehen und andererseits das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss (§ 316 StGB) als außerdienstliches Dienstvergehen. Der Beklagte ist in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückgefallen und hat damit gegen § 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen, wonach der Beamte die Pflicht hat, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, worunter auch die Pflicht zur Gesunderhaltung fällt. Zu den konkreten Pflichten in diesem Zusammenhang gehört es, nach einer Entzugsbehandlung den Griff zum Alkohol zu unterlassen, weil jedweder Genuss desselben nach einer Entzugstherapie das Verlangen nach weiterem Alkohol wiederaufleben lässt und so erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückführt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2001, 1 D 64/00, juris Rn. 23 ff.). Der Beklagte hat während der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht angegeben, er habe ab Sommer 2014 wieder Alkohol zu sich genommen, zunächst nur ein Malagaeis oder ein alkoholfreies Bier, später auch „normales“ Bier. Er sei dann sehr schnell wieder in die Alkoholabhängigkeit abgeglitten. Dieses Verhalten stellt einen schuldhaften Rückfall in die nasse Phase der Alkoholsucht dar; der Beklagte handelte mit bedingtem Vorsatz. Schuldhaftes Handeln setzt voraus, dass der Beamte fähig war, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.1987, 1 D 104/86, juris Rn. 30). Vorliegend ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Beklagten im Sommer 2014 diese Einsichtsfähigkeit gefehlt haben könnte. Er hatte im Jahr 2011 erfolgreich eine Entwöhnungskur absolviert. Der Abschlussbericht der Klinik ... vom 18. Mai 2011 bescheinigt ihm eine günstige Prognose. Der Beklagte hat es in der Folgezeit auch geschafft, abstinent zu leben. Untersuchungen der Blutwerte beim PÄD am 3. August und 12. Dezember 2011 sowie am 31. Juli 2012 ergaben keine Hinweise auf aktuell regelmäßig erhöhte Alkoholtrinkmengen oder einen Drogenkonsum. Der Beklagte war aufgrund seiner langjährigen Suchterkrankung und der Entziehungskuren über die Folgen des erneuten Alkoholgenusses hinreichend informiert. Auch sein Dienstherr hat ihn mehrmals vor den Risiken eines erneuten Alkoholkonsums und möglichen dienstrechtlichen Konsequenzen gewarnt, zuletzt in der Disziplinarverfügung vom 8. Januar 2013. Dem Beklagten war bewusst, dass Alkoholgenuss (in welcher Form auch immer) zu einem Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit führen kann und nahm dies billigend in Kauf. Er hat sich dabei weder die Disziplinarverfügung vom 8. Januar 2013 noch den sachgleichen Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg St. Georg wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zur Warnung dienen lassen. Zudem befuhr der Beklagte nach den Feststellungen des Amtsgerichts Reinbek im Strafbefehl vom 20. November 2014, die der Senat zugrunde legt und die vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt werden, am 1. September 2014 gegen 19.20 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen ..., u.a. die ... ..., obwohl er infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Durch das straßenverkehrsrechtliche Fehlverhalten hat der Beklagte seine Dienstpflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt. Hiernach muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Auch ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Dies hängt insbesondere von der Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab, wobei vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zukommt. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Nach diesen Maßstäben liegt vorliegend ein Dienstvergehen vor. Der Beklagte hat vorsätzlich gehandelt und ist einschlägig strafrechtlich vorbelastet. Gegen ihn war bereits mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg St. Georg vom 25. März 2011 wegen Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 € verhängt und die Fahrerlaubnis entzogen worden. Sein erneutes Fehlverhalten zeigt, dass ihn die vorhergehende Mahnung, sich so zu verhalten, dass es künftig zu keinen weiteren Trunkenheitsfahrten und damit verbundenen Verkehrsgefährdungen kommen würde, nicht hat beeindrucken können. Es ist daher Ausdruck einer erhöhten Verantwortungslosigkeit, die bei einem Beamten, der im Polizeidienst eingesetzt wird, nicht sanktionslos hingenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2001, a.a.O. juris Rn. 15; Urt. v. 8.5.2001, 1 D 20/00, juris Rn. 32 ff.). Zudem hatte die Trunkenheitsfahrt Auswirkungen auf die dienstlichen Einsatzmöglichkeiten des Beklagten. Da ihm mit Strafbefehl vom 20. November 2014 neben der Verhängung der Geldstrafe auch sein Führerschein bis zum 19. Februar 2016 entzogen wurde, durfte er über einen Zeitraum von fast anderthalb Jahren kein Dienstfahrzeug führen und war damit nicht uneingeschränkt als Polizeibeamter einsetzbar. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals geltend macht, der Beklagte habe durch Missachtung von Weisungen, sich abstinent zu verhalten, auch gegen die Pflicht verstoßen, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), folgt der Senat dem nicht. Anders als von der Klägerin dargestellt sind ihre verschiedenen Hinweise an den Beklagten über die Notwendigkeit der Abstinenz (vgl. Schreiben des Leiters Polizeidirektion ... vom 28. Juni 2000; Schreiben vom 6. Juni 2011; Disziplinarverfügung vom 8. Januar 2013, S. 9) als „Belehrungen“ bzw. „Aufklärung“ über etwaige dienstliche Folgen gedacht und formuliert, nicht aber als Weisung, (überhaupt) keinen Alkohol mehr zu sich zu nehmen (siehe im Vergleich BVerwG, Urt. v. 27.11.2001, 1 D 64/00, juris Rn. 19, wo das Alkoholkonsumverbot in einer Dienstanweisung normiert war, und Urt. v. 21.7.1986, 1 D 137/84, juris Rn. 13, wo an den betreffenden Beamten konkrete Anweisungen bzw. Untersagungen gerichtet waren). In der Disziplinarklage hatte die Klägerin § 35 BeamtStG auch noch nicht in Bezug genommen. 2. Für das einheitliche Dienstvergehen hält der Senat die Zurückstufung des Beklagten um eine Besoldungsstufe für die erforderliche und angemessene Disziplinarmaßnahme; eine (erneute) Kürzung der Dienstbezüge erscheint dagegen nicht ausreichend. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme wegen eines festgestellten Dienstvergehens ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen; abzustellen ist auf die Schwere des Dienstvergehens sowie auf das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beamten (§ 11 Abs. 1 HmbDG). Insbesondere sind frühere disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen, deren Berücksichtigung bei der Maßnahmebemessung kein rechtliches Hindernis entgegensteht, in die Würdigung einzubeziehen. Dies beruht darauf, dass - anders als im Strafrecht - mit einer Disziplinarmaßnahme nicht eine einzelne Tat bestraft wird. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Aus einer Vorbelastung kann geschlossen werden, dass sich der Beamte eine vorherige strafgerichtliche oder disziplinarische Sanktionierung nicht hat zur Mahnung dienen lassen. Das Gewicht einer Vorbelastung hängt vor allem von der dafür rechts- oder bestandskräftig ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme und vom zeitlichen Abstand zur neuen Verfehlung ab (BVerwG, Urt. v. 25.7.2013, 2 C 63/11, juris Rn. 21 ff.). Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 15.11.2018, 2 C 60/17, juris Rn. 30). Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild des Beamten ergebenden mildernden Umstände sein. Umgekehrt können Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist (BVerwG, Urt. v. 25.7.2013, 2 C 63/11, juris Rn. 18). Im Vordergrund bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme nach dem Kriterienkatalog des § 11 Abs. 1 Satz 3 HmbDG steht das schwerere innerdienstliche Dienstvergehen des Rückfalls in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit, für das je nach den Umständen des Einzelfalles das gesamte Spektrum der Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Verfügung steht; entscheidend ist dabei vor allem auf den Grad des Verschuldens, eine etwaige Vorbelastung sowie das Ausmaß der dienstlichen Auswirkungen abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2001, 1 D 64.00; Urt. v. 11.3.1997, 1 D 68.95; Urt. v. 7.7.1987, 1 D 104.86; Urt. v. 21.7.1986, 1 D 137/84, alle juris). Daneben ist vorliegend auch die Trunkenheitsfahrt zu bewerten. Hinsichtlich des Rückfalls in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit ist zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er, wie bereits oben ausgeführt wurde, mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 HmbDG). Der Rückfall hatte erhebliche negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 HmbDG). Der Beklagte war zwischen September und Dezember 2014 wegen der Entziehungskur vollständig dienstunfähig, danach war er für ein Jahr lang nur eingeschränkt dienstfähig, da er keinen Nachtdienst leisten konnte. Das Maß der Pflichtwidrigkeit ist hoch (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HmbDG). Durch seine Entzugstherapien in den Jahren 2000 und 2011 waren dem Beklagten die Gefahren eines erneuten Alkoholkonsums bewusst. Zudem ist der Beklagte einschlägig vorbelastet. Er war bereits Anfang 2011 mit bedingtem Vorsatz in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückgefallen und mit Disziplinarverfügung vom 8. Januar 2013 durch eine Kürzung der Dienstbezüge für 12 Monate gemaßregelt worden. In dieser Disziplinarverfügung hat ihn sein Dienstherr – nach früheren Belehrungen in den Jahren 2000 und 2011 – nochmals eindringlich über die Folgen des Alkoholkonsums belehrt. Dass der Beklagte im Sommer 2014, also gut dreieinhalb Jahre nach dem Rückfall von Januar 2011 und etwa anderthalb Jahre nach Erlass der Disziplinarverfügung vom 8. Januar 2013, wieder in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückgefallen ist, zeigt, dass er sich das Disziplinarverfahren nicht hat zur Mahnung gereichen lassen. Er hat nach eigenem Bekunden im Sommer 2014 zunächst Malagaeis und alkoholfreies Bier, im Folgenden dann normales Bier konsumiert und ist dadurch sehr schnell wieder in die Alkoholabhängigkeit abgerutscht. Nachvollziehbare Gründe, warum er trotz aller Mahnungen und Belehrungen im Sommer 2014 wieder Alkohol zu sich genommen hat, sind weder von dem Beklagten vorgetragen worden noch ersichtlich. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte am 1. September 2014 nach den Feststellungen des Amtsgerichts Reinbek im Strafbefehl vom 20. November 2014 trotz eines Alkoholwertes von 1,83 Promille vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt und sich nach § 316 StGB strafbar gemacht hat; dadurch hat er, wie oben ausgeführt, auch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Diesbezüglich ist der Beklagte ebenfalls vorbelastet, da er bereits am 18. Januar 2011 im Zustand der Trunkenheit vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Dieser Vorfall war, wie der Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit, Gegenstand der Disziplinarverfügung vom 8. Januar 2013 und ist als außerdienstliches Dienstvergehen geahndet worden; außerdem erging in dieser Sache der Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 25. März 2011, in dem eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen verhängt und die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Dass der Beklagte sich im September 2014 erneut nach § 316 StGB strafbar gemacht hat zeigt, dass ihn weder die vorherige disziplinarische Maßregelung vom 8. Januar 2013 noch der Strafbefehl vom 25. März 2011 beeindruckt haben. Seine wiederholte Uneinsichtigkeit und fehlende Bereitschaft, ein für die Allgemeinheit derart gefährliches Verhalten zu unterlassen und sich im Straßenverkehr rechtmäßig zu verhalten, ist dem Beklagten als Polizeibeamten schwer anzulasten. Andere disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen dürfen dem Beklagten hingegen nicht entgegengehalten werden. Insbesondere besteht gemäß § 79 HmbDG ein Verwertungsverbot für die Vorfälle, die Gegenstand des Verfahrens 31 D 2773/04 gewesen sind, in dem mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2006 die Dienstbezüge des Beklagten um 1/20 für die Dauer von drei Jahren gekürzt wurden. Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 HmbDG dürfen Eintragungen in der Personalakte über eine Kürzung der Dienstbezüge nach drei Jahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme (§ 79 Abs. 3 HmbDG), hier mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts am 28. November 2006, und endet nicht, solange eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist (§ 79 Abs. 4 Nr. 4 HmbDG). Die vom Verwaltungsgericht Hamburg im Urteil vom 24. August 2006 verhängte Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von drei Jahren war bis Ende 2009 vollstreckt. Da in dieser Zeit gegen den Beklagten keine Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren anhängig waren, wurde auch insofern der Ablauf der Frist nicht verhindert (§ 79 Abs. 4 Nr. 1 HmbDG). Wegen des damit bestehenden Verwertungsverbots ist es nicht zulässig, dem Beklagten die im Jahr 2006 vom Verwaltungsgericht verhängte Disziplinarmaßnahme vorzuhalten. Mildernd berücksichtigt der Senat insbesondere, dass der Beklagte im Dienst gute Leistungen, Einsatzbereitschaft und Engagement zeigt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 HmbDG). Sein Dienstvorgesetzter, der seit Oktober 2017 für ihn zuständig ist, hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er würde den Beklagten im Falle einer dienstlichen Beurteilung im oberen Bereich, konkret im 5er-Bereich der sechsstelligen Skala einordnen. Ähnlich hatte er sich auch schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Oktober 2018 geäußert. Damit liegt eine deutliche Steigerung der Leistung gegenüber der Zeit vor dem Dienstvergehen vor, da der Beklagte in den dienstlichen Beurteilungen von 2010 und 2013 (lediglich) durchschnittliche Leistungen erzielt hatte. Zugunsten des Beklagten kann der Senat nicht annehmen, dass es sich bei dem Dienstvergehen vom 1. September 2014 um eine Entgleisung während einer (inzwischen überwundenen) Lebensphase mit besonderen seelischen Belastungen handelte (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.3.2016, 2 B 43/15 juris Rn. 9 ff.; Urt. v. 27.11.2001, a.a.O., juris Rn. 36). Der Beklagte hat während seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht von besonderen einschneidenden Erlebnissen oder belastenden Erfahrungen berichtet, sondern, wie bereits vor dem Verwaltungsgericht, angegeben, Auslöser für den erneuten Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit im Sommer 2014 seien der Genuss von Malagaeis und Bier gewesen. Bezüglich der Trunkenheitsfahrt hat der Beklagte angegeben, er habe am 1. September 2014 das Auto genommen, um zu seiner in Hamburg wohnenden Lebensgefährtin zu fahren, der er bis dahin verschwiegen habe, dass er wieder Alkohol konsumiere. Der Senat kann auch nicht mildernd für den Beklagten von einer günstigen Zukunftsprognose ausgehen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.3.2016, 2 B 43/15, juris Rn. 7; Urt. v. 27.11.2001, a.a.O., juris Rn. 35). Die nach dem Vorfall vom 1. September 2014 durchgeführte Entzugstherapie bis Dezember 2014 war zwar zunächst insofern erfolgreich, als es der Beklagte nach Aktenlage bis zum Frühjahr 2019, also mehr als vier Jahre lang, geschafft hat, trocken zu bleiben. Jedoch sprechen die Untersuchungsergebnisse des PÄD dafür, dass der Beklagte ab März bis September/Oktober 2019 wieder Alkohol konsumiert hat, und steht aufgrund seiner eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung fest, dass er am Abend des 7. August 2020 ein Weizenbier sowie 0,3 l Wodka zu sich genommen hat und am nächsten Morgen mit dem Pkw zur Arbeit gefahren ist; ausweislich des Vermerks seines Vorgesetzten vom 8. August 2020 ergaben verschiedene Atemalkoholtests am Morgen des 8. August 2020 Werte von 0,49 Promille um 7:24 Uhr, von 0,34 Promille um 8 Uhr und von 0,14 Promille um 9:23 Uhr. Vor diesem Hintergrund kann der Senat nicht annehmen, dass der Beklagte seine Alkoholabhängigkeit überwunden hat. Insbesondere die Schilderung des Beklagten, er habe am Abend des 7. August 2020 auf Vorschlag der mit ihm verabredeten Dame ein Weizenbier getrunken, um den Erfolg des „blind dates“ nicht zu gefährden, lässt befürchten, dass der Beklagte in ähnlichen Situationen auch in Zukunft wieder Alkohol zu sich nehmen würde. Der Umstand, dass er trotz des Alkoholkonsums vom Vorabend am Morgen des 8. August 2020 mit dem Pkw zur Arbeit gefahren ist, zeigt zudem, dass der Beklagte nach wie vor kein hinreichendes Verantwortungsbewusstsein für seine straßenverkehrsrechtlichen Pflichten entwickelt hat. In Abwägung der be- und entlastenden Umstände hält es der Senat für noch nicht erforderlich, auf die Höchstmaßnahme zu erkennen und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Zwar ist durch die wiederholte Begehung desselben einheitlichen Dienstvergehens (Rückfall in die nasse Phase der Alkoholsucht sowie Trunkenheit im Straßenverkehr) innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (September 2014 und Januar 2011) ein erheblicher Vertrauensverlust eingetreten; Pflichtwidrigkeit und Schuldvorwurf wiegen schwer. Dem Beklagten kann zudem keine günstige Prognose gestellt werden, weil aufgrund seines Verhaltens in jüngster Zeit, insbesondere am 7./8. August 2020, nicht ausgeschlossen werden kann, dass er zukünftig wieder Alkohol zu sich nimmt und in angetrunkenem Zustand ein Kraftfahrzeug führt. Jedoch erkennt der Senat bei dem Beklagten immerhin den deutlichen Willen und das Bemühen, seine Alkoholsucht zu bekämpfen, um im Polizeidienst bleiben zu können. Ausweislich des Vermerks seines Dienstvorgesetzten vom 8. August 2020 ist die Polizeieinsatzzentrale für den Beklagten sein „Zuhause“, welches er nicht verlieren will. Die ambulante Therapie bei der Diplompsychologin ... besucht der Beklagte regelmäßig einmal wöchentlich; seit kurzem geht er auch wieder zu den Sitzungen des sozialtherapeutischen Dienstes, die zuvor wegen der Corona-Pandemie unterbrochen waren. Auch die Steigerung seiner Leistungen gegenüber den Zeiten vor 2014 belegen, dass dem Beklagten sein Dienst für die Polizei und die Erhaltung seiner Dienstfähigkeit wichtig sind. Aus diesen Gründen hält es der Senat für ausreichend, auf die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme, die Zurückstufung (§§ 7, 3 Abs. 1 Nr. 4 HmbDG) zu erkennen. Diese ist aber auch erforderlich; eine noch mildere Disziplinarmaßnahme, etwa eine erneute Kürzung der Dienstbezüge ggf. mit längerer Kürzungsdauer, kommt nicht in Betracht. Das von dem Beklagten wiederholt begangene einheitliche Dienstvergehen, Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit sowie Trunkenheit im Straßenverkehr, erfordert eine sehr deutliche Pflichtenmahnung, um weitere Dienstvergehen zu verhindern. Dies liegt vor allem im Interesse des Beklagten, da bei einem erneuten Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit bzw. einer weiteren Trunkenheitsfahrt seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kaum mehr zu vermeiden sein dürfte. Auch das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert es, dem Beklagten deutlich zu machen, dass er in Zukunft nicht mehr alkoholisiert ein Kraftfahrzeug steuern darf. Schließlich ist eine nachhaltige Pflichtenmahnung auch im Interesse der Polizei erforderlich. Einerseits gilt es, weitere Dienstausfälle des Beklagten aufgrund von Entzugs- und Suchtmitteltherapien sowie dienstliche Beschränkungen (Nachtarbeitsverbot, Verbot zum Tragen einer Dienstwaffe, Verbot zum Führen eines dienstlichen Pkw) zu vermeiden, um zukünftig seine volle Einsatzfähigkeit und uneingeschränkte Dienstfähigkeit auf allen seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Dienstposten zu gewährleisten; dies betrifft die Funktionsfähigkeit der Polizei. Darüber hinaus schadet es dem Ansehen der Polizei erheblich, wenn sich ihre Beamten wiederholt wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB strafbar machen; auch aus diesem Grund müssen weitere Trunkenheitsfahrten des Beklagten verhindert werden. Dem Senat ist bewusst, dass es für den Beklagten schmerzhaft ist, sich nach 31 Dienstjahren im Eingangsamt seiner Laufbahn wiederzufinden. Jedoch steht zu befürchten, dass der Beklagte sich eine mildere Disziplinarmaßnahme, selbst eine Kürzung der Dienstbezüge mit der längstmöglichen Kürzungszeit von drei Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 HmbDG), nicht ausreichend zur Warnung dienen lassen würde. Die Disziplinarmaßnahme muss aus Sicht des Senats fühlbar sein, um dem Beklagten die Gefahren weiterer Dienstpflichtverletzungen deutlich vor Augen zu führen. 3. Im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens ist vorliegend keine weitere Herabstufung der Disziplinarmaßnahme vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, führt eine überlange Verfahrensdauer zur Abmilderung von Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Höchstmaßnahme, weil es auf der Hand liegt, dass die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile bei einer dermaßen langen Verfahrensdauer zu einer erheblichen Belastung des Beklagten geführt und positiv auf ihn eingewirkt haben (BVerwG, Urt. v. 25.7.2013, a.a.O., juris Rn. 42); unter dieser Voraussetzung kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden (BVerwG, Urt. v. 28.2.2013, 2 C 3/12, juris Rn. 54; vgl. zuletzt Beschl. v. 30.4.2019, 2 B 52/18, juris Rn. 7). Nach diesen Maßstäben kommt im Falle des Beklagten keine Herabstufung in Betracht. Mit einem Zeitraum von fast sechs Jahren zwischen der Begehung des Dienstvergehens am 1. September 2014 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht liegt schon keine unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens vor. Die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile werden im Übrigen insofern gemildert, als auch die Wirkung der verhängten Disziplinarmaßnahme, der Zurückstufung, später eintritt. Bezüglich des sich an eine Zurückstufung anschließenden Beförderungsverbots kann die grundsätzlich geltende Fünfjahresfrist zudem verkürzt werden, wenn dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist (§ 7 Abs. 2 HmbDG). Das Berufungsgericht kann auch nicht annehmen, dass bereits die Dauer des Disziplinarverfahrens positiv auf den Beklagten eingewirkt hätte. Wie bereits oben ausgeführt, liegt bei ihm keine günstige Prognose vor, da er wieder Alkohol zu sich genommen hat. Auch unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit erscheint daher die Verhängung der Zurückstufung (anstatt der milderen Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge) noch notwendig, um den Beklagten zukünftig zu einem pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 75 Abs. 1 HmbDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 65 Abs. 1 HmbDG i.V.m. § 132 VwGO). Die Klägerin erstrebt die Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Polizeimeisters. Der Beklagte wurde am ... in ... geboren. Er ist geschieden und Vater zweier Kinder, die sich beide in der Ausbildung befinden. Nach Abschluss der Schule mit dem Realschulabschluss trat er in den Polizeidienst der Freien und Hansestadt Hamburg ein und wurde mit Wirkung vom 1. August 1989 zum Polizeianwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Nachdem er die Abschlussprüfung der Grundausbildung für den Laufbahnabschnitt 1 mit ausreichendem Ergebnis bestanden hatte, wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt. Am 23. Januar 1992 bestand er die Laufbahnprüfung mit der Gesamtnote 3 und wurde sodann mit Wirkung vom 1. Februar 1992 als Mitarbeiter in der Einsatzhundertschaft der Landesbereitschaftspolizei eingesetzt. Am 1. März 1993 erfolgte die Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister (A 6); später wurde das Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes von A 6 auf A 7 angehoben. Zum 1. Februar 1994 wurde der Beklagte zum ... umgesetzt und war dort als Mitarbeiter im Reviervollzug tätig. 1998 wurde er zum Polizeiobermeister (A 8) befördert und mit Wirkung vom 24. September 1999 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Am 1. April 2007 wechselte der Beklagte zum Führungs- und Lagedienst (FLD) und ist seitdem Mitarbeiter in der Polizeieinsatzzentrale (PEZ). Zu seinen Aufgaben gehört die Entgegennahme von Notrufen und die Einleitung polizeilicher Sofortmaßnahmen. In seinen dienstlichen Beurteilungen erzielte der Beklagte durchweg durchschnittliche Ergebnisse. Zuletzt erreichte er in den Anlassbeurteilungen vom 16. November 2010 und vom 21. Oktober 2013 jeweils das Prädikat C (entspricht den Anforderungen). Bei dem Beklagten besteht seit 1991 eine Suchtproblematik vor allem im Hinblick auf Alkohol, zwischenzeitlich auch Betäubungsmittel und Medikamente. Bereits während seiner Ausbildung wurde dem Beklagten vom 17. Juni 1991 bis zum 24. März 1993 das Führen von Dienstkraftfahrzeugen wegen des Verdachts der Trunkenheit im öffentlichen Straßenverkehr untersagt. Am 28. Januar 1992 verlängerte die Landespolizeiverwaltung die laufbahnrechtliche Probezeit des Beklagten um neun Monate, weil er am 4. Mai 1991 vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt habe, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke dazu nicht in der Lage gewesen sei. Dieses Fehlverhalten zeige charakterliche Mängel auf, die die Feststellung rechtfertigten, dass er sich in der Probezeit nicht umfassend bewährt habe. Aufgrund seiner Codeinabhängigkeit führte der Beklagte Ende 1999 nach einer dreiwöchigen stationären Entgiftung im Klinikum ... zunächst eine stationäre Langzeittherapie in der Suchtmittelklinik ... durch, die nach etwa vier Monaten abgebrochen wurde, nachdem er zweimal Cannabis konsumiert hatte. Daraufhin hat er im Zeitraum 17. April bis 7. Juni 2000 eine ambulante Entwöhnungsbehandlung in der Tagesklinik für Suchtmittelabhängige in ... absolviert. Im Kurzabschlussbericht vom 10. Juli 2000 heißt es, der Beklagte habe die Therapie zur konfliktorientierten Aufarbeitung seiner Alkoholabhängigkeit und den damit verbundenen psychischen Problembereichen positiv nutzen können und habe eine gute Prognose zur Abstinenz. Am 28. Juni 2000 wurde der Beklagte vom Leiter der Polizeidirektion ... über die möglichen dienstrechtlichen Konsequenzen einer Beeinträchtigung der Dienstleistung durch die Einnahme von Drogen, den übermäßigen Konsum von Alkohol oder den Missbrauch verschreibungspflichtiger Arzneimittel belehrt. Er wurde aufgefordert, sich zukünftig des Drogen- und missbräuchlichen Medikamentenkonsums zu enthalten; auch der Genuss alkoholischer Getränke sollte unbedingt vermieden werden, weil Alkoholgenuss den Einstieg in erneute Abhängigkeiten bedeuten könne. Das Verwaltungsgericht Hamburg kürzte mit Urteil vom 24. August 2006 (31 D 2773/04) wegen des regelmäßigen Kaufs und Konsums codeinhaltiger Suchtmittel im Zeitraum Anfang 1995 bis zum 22. November 1999 sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln am Hamburger Hauptbahnhof am 22. November 1999 die Dienstbezüge des Beklagten um 1/20 für die Dauer von 3 Jahren. Am 18. Januar 2011 erfuhr der Beklagte telefonisch, dass seine Beförderung zum Polizeihauptmeister (A 9) anstehe, und er wurde gebeten, am selben Tag um 13:00 Uhr zur Übergabe der Ernennungsurkunde zu erscheinen. Zu Beginn des Beförderungstermins stellte einer der Teilnehmer fest, dass der Beklagte nach Alkohol roch. Darauf angesprochen teilte er mit, dass er nach Erhalt der Beförderungsankündigung mit seiner Lebensgefährtin ein Glas Sekt getrunken habe. Mit der Problematik einer Suchterkrankung konfrontiert gab er anschließend zu, die gesamte Nacht bis 6:00 Uhr morgens mit Freunden Alkohol konsumiert zu haben. Nachdem er die Frage, ob er mit seinem Auto zur Dienststelle gekommen sei, bejahte, wurde ein Atemalkoholtest vorgenommen, der um 13:30 Uhr einen Wert von 1,77 Promille aufwies. Zur Beförderung kam es wegen dieser Umstände nicht, vielmehr wurde eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr gestellt. Eine ad hoc Untersuchung beim PÄD am 25. Januar 2011 ergab, dass die aktuellen alkoholspezifischen Laborwerte für einen gesundheitsschädlichen Alkoholkonsum in den letzten Wochen sprächen. Der Beklagte sei aktuell dienstunfähig. Im Strafverfahren wurde gegen den Beklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg St. Georg vom 25. März 2011 (...) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 € verhängt und die Fahrerlaubnis entzogen. Nach den Feststellungen im Strafbefehl hatte der Beklagte am 18. Januar 2011 ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss (1,5 Promille) geführt. Im Anschluss unterzog sich der Beklagte vom 27. Januar 2011 bis zum 18. Mai 2011 einer Langzeitentwöhnungstherapie in der ... Klinik .... Ausweislich des Abschlussberichts hatte der Beklagte seine zu Therapiebeginn genannten Therapieziele am Ende der Therapie mehr als erreicht. Ihm sei eine Nachreifung seiner Persönlichkeit gelungen, er habe sein Selbstwertgefühl in hohem Maße steigern können, sei mehr in der Lage, Eigenverantwortung zu übernehmen und sei sich seines Hangs zur Gratwanderung und seiner Parallelwelten sehr bewusst geworden. Zusätzlich habe er eine emotionale wie auch rationale Krankeneinsicht erreicht und festigen können und sich zu einer abstinenten Lebensweise entschieden. Der Beklagte werde nach Therapieende die Nachsorgebehandlung bzw. ambulante Psychotherapie aufnehmen und sich einer Selbsthilfegruppe anschließen. Ihm sei zum Therapieende klar gewesen, dass beides zum Erhalt seiner Abstinenz unumgänglich sei. Er werde seine Arbeit in der Einsatzleitung/Notrufzentrale wiederaufnehmen und wisse zu diesem Zeitpunkt um diese letztmalige Chance. Bezüglich seiner Suchtmittelabstinenz könne mit Vorsicht eine mittelfristig günstige Prognose gegeben werden. Nachdem der Beklagte seinen Dienst wieder angetreten hatte, erhielt er am 9. Juni 2011 eine schriftliche Alkoholbelehrung und die Ankündigung, dass weiterhin in unregelmäßigen Abständen Untersuchungen der Blutwerte beim PÄD erfolgen würden. Die anschließenden Untersuchungen beim PÄD vom 3. August und 12. Dezember 2011 sowie vom 31. Juli 2012 ergaben jeweils keine Hinweise auf Drogen- oder Alkoholkonsum. Auch der Beklagte gab in einer Vernehmung im vorherigen Disziplinarverfahren vom 15. Dezember 2011 an, die stationäre Langzeittherapie sei im Mai 2011 erfolgreich beendet worden, seitdem sei er in der PEZ wieder normal im Dienst und komme dort optimal zurecht. Wegen des Vorfalls vom 18. Januar 2011 wurden mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 8. Januar 2013 die Dienstbezüge des Beklagten um 1/20 für die Dauer von 12 Monaten gekürzt. Als Dienstvergehen benannte die Beklagte den Rückfall in die nasse Phase einer Alkoholsucht, das außerdienstliche Führen eines PKW unter Alkoholeinwirkung sowie das Erscheinen unter Alkoholeinfluss zum Ernennungstermin. Der Beklagte wurde über seine Pflichten belehrt und darauf hingewiesen, dass im Wiederholungsfall mit noch weiterreichenden dienstlichen und beamtenrechtlichen Folgen zu rechnen sei. Bei einem Beamten, der durch einen Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit schuldhaft den Tatbestand eines Dienstvergehens verwirkliche, stehe als disziplinarische Folge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ernsthaft im Raum und sei auch geprüft worden. Am 1. September 2014 meldete sich der Beklagte telefonisch bei seinem Vorgesetzten und teilte mit, dass er in eine Fahrzeugkontrolle geraten und dabei Alkoholgeruch in seiner Atemluft festgestellt worden sei. Sein Führerschein sei beschlagnahmt worden und eine Blutprobenentnahme erfolgt. Bereits am 19. August 2014 war bei einer personalärztlichen Untersuchung ein grenzwertiger Laborwert festgestellt worden. Im anschließenden Strafverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr erklärte der Beklagte in seiner Vernehmung, er sei tief erschrocken, dass er sich in einem solchen Zustand noch ans Steuer gesetzt habe, und dankbar, dass durch sein unverantwortliches Handeln keine weiteren Personen geschädigt worden seien. Er habe sich nach der Trunkenheitsfahrt mit der Suchtberatung in Verbindung gesetzt und sich in therapeutische Behandlung begeben. Seit dem 16. September 2014 befinde er sich, zunächst für die Dauer von 12 Wochen mit der Option einer Verlängerung, in der Tagesklinik des Suchttherapiezentrums .... Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Reinbek vom 20. November 2014, Az.: 760 Js 45135/14, rechtskräftig seit dem 12. Dezember 2014, wurde eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 € verhängt. In dem Strafbefehl wurden nachstehende Feststellungen getroffen: „Die Staatsanwaltschaft Lübeck klagt Sie an, in … am … gegen 19.20 Uhr vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen. Obwohl Sie wussten bzw. billigend in Kauf nahmen, dass Sie nach dem übermäßigen Alkoholgenuss nicht mehr fahrtüchtig waren, lenkten Sie den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... im öffentlichen Verkehrsraum, u. a. auf der ... .... Eine Ihnen am Tattage um 20:00 Uhr entnommene Blutprobe enthielt 1,83 Promille Alkohol. Durch Ihr Verhalten haben Sie gezeigt, dass Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind. Vergehen strafbar nach § 316 Abs. 1 StGB.“ Der Dienstvorgesetzte des Beklagten leitete am 15. Dezember 2014 disziplinarische Ermittlungen ein. Es bestehe der Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens, da der Beklagte wiederholt eine Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr begangen habe. Außerdem lägen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass sich der alkoholabhängige Beklagte nach Absolvierung einer erfolgreichen Entziehungskur im Jahre 2011 eines vorwerfbaren schuldhaften Rückfalls in die nasse Phase einer Alkoholkrankheit schuldig gemacht habe. Bis zum endgültigen Abschluss des Strafverfahrens werde das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Der Beklagte wurde, nachdem er am 23. Dezember 2014 die Suchttherapie beendet hatte und am 12. Januar 2015 nach einem stufenweisen Wiedereingliederungsplan in den Dienst zurückgekehrt war, über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert und über seine Rechte und Pflichten im Verfahren in Kenntnis gesetzt. Der PÄD befand den Beklagten im Juni 2015 nicht uneingeschränkt polizeivollzugsdiensttauglich. Es bestehe für die Dauer eines Jahres die Einschränkung, dass er nicht im Nachtdienst eingesetzt werden solle. Die erhobenen Laborergebnisse hätten keinen Hinweis auf regelmäßig erhöhten Alkoholkonsum gezeigt. Eigenen Angaben zufolge lebe der Beklagte seit September 2014 alkoholabstinent. Die Empfehlung für weitere kurzfristige Alkoholkontrollen bleibe bestehen. Der Ermittlungsführer erstellte unter dem 28. Oktober 2015 das Ergebnis der Ermittlungen und händigte es dem Beklagten am 9. November 2015 aus. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 wies der Bevollmächtigte des Beklagten darauf hin, dass bei der Festlegung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sei, dass der Beklagte seit Beendigung der letzten Therapiemaßnahmen seinen Dienst wieder ohne Beanstandungen versehe, an entsprechenden Therapiesitzungen teilnehme und in unregelmäßigen Abständen zu Blutuntersuchungen aufgefordert werde. Sein Dienstgruppenleiter bewerte sein Verhalten positiv. Am 8. Februar 2017 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie eine Zurückstufung des Beklagten gemäß § 7 HmbDG erstrebt. Sie hat vorgetragen, das strafrechtlich festgestellte Verhalten des Beklagten sei disziplinarrechtlich als schuldhafter Verstoß gegen die ihm aus § 34 Satz 1 BeamtStG obliegende Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen sowie sich in berufserforderlicher Weise achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten und damit als Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG zu werten. Die Pflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, beinhalte auch das Gebot an den Beamten, seine Dienstfähigkeit im Interesse des Dienstherrn zu erhalten. Dabei gehöre es konkret dazu, nach einer Alkoholentziehungstherapie den Griff zum sogenannten „ersten Glas Alkohol" zu unterlassen, weil jeglicher Genuss von Alkohol das Verlangen nach weiterem Alkohol wiederaufleben lasse und erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückführen könne. Gegen diese Pflicht habe der Beklagte verstoßen. Er sei nach Entwöhnungstherapien in den Jahren 2000 und zuletzt im Jahr 2011 erneut in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückgefallen. Dem Rückfall sei eine erfolgreiche Alkoholentwöhnungstherapie im Jahr 2011 vorausgegangen. Der Abschlussbericht attestiere dem Beklagten eine gute Motivation zur Aufrechterhaltung der hergestellten Abstinenz vom Alkohol und ende mit einer günstigen Prognose bezüglich einer zu erwartenden Suchtmittelabstinenz. Durch die Entwöhnungstherapie seien dem Beklagten Verhaltensmechanismen und suchtauslösend wirkende charakterliche Dispositionen bewusst und ihm sei verständlich gemacht worden, was er tun müsse, um zukünftig alkoholabstinent zu leben. Der Therapieerfolg habe sich dann auch tatsächlich eingestellt, wie insbesondere aus drei Kontrolluntersuchungen beim PÄD im August und Dezember 2011 sowie Juli 2012 hervorgehe. Der wiederholte Rückfall in die nasse Phase habe dienstliche Auswirkungen gehabt. Der Beklagte sei nach dem Bekanntwerden seines erneuten Rückfalls im September 2014 bis zum Ende der neuerlichen Therapiemaßnahmen dienstunfähig gewesen. Er habe seine Funktion als Mitarbeiter in der Polizeieinsatzzentrale erst ab dem 12. Januar 2015 wieder wahrnehmen können. Als Polizeivollzugsbeamter, auch in der Funktion eines Mitarbeiters in der Polizeieinsatzzentrale, sei er mit dem Führen von Dienstkraftfahrzeugen betraut, sodass bei dem Entzug seiner Fahrerlaubnis ebenso von einer unmittelbaren dienstlichen Auswirkung - Einschränkung der dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten - ausgegangen werden müsse. Der Beklagte sei auch für den Rückfall verantwortlich. Er sei sich der Pflichtwidrigkeit seines Rückfalls bewusst. Der Beklagte sei bereits im Juni 2000, nach einer ersten Therapie, in einer schriftlichen Alkoholbelehrung über die Folgen eines Rückfalls informiert worden. Eine weitere schriftliche Alkoholbelehrung habe er im Juni 2011 erhalten, nachdem er zuvor eine zweite Entwöhnungstherapie durchgeführt habe. Zudem sei der Beklagte in der Disziplinarverfügung vom 8. Januar 2013 eindringlich über die weitreichenden dienstlichen und beamtenrechtlichen Folgen, mit denen er in einem Wiederholungsfall rechnen müsse, belehrt worden. Nachdem das Verlangen nach Alkohol die Oberhand gewonnen habe, habe der Beklagte offensichtlich das Wiederabgleiten in die Alkoholsucht billigend in Kauf genommen und damit seine Pflicht, sich mit aller Kraft um die Erhaltung seiner wiedergewonnenen Dienstfähigkeit zu bemühen, bedingt vorsätzlich verletzt. Der Beklagte habe durch den wiederholten Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit die ihm gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG obliegende Pflicht zur vollen Hingabe (Pflicht zur Gesunderhaltung) verletzt. Durch das außerdienstliche Führen eines Pkw unter Alkoholeinfluss liege zudem ein Verstoß gegen die sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht, sich in berufserforderlicher Weise achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten, vor. Ein außerhalb des Dienstes begangenes Fehlverhalten eines Beamten stelle gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ein Dienstvergehen dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die außerdienstliche Begehung von Straftaten, insbesondere durch einen Polizeibeamten, sei im Sinne der oben genannten Vorschrift in aller Regel in besonderem Maße geeignet, achtungs- und auch vertrauensmindernd zu wirken. Die Wohlverhaltenspflicht verlange vom Beamten, sich auch außerhalb des Dienstes in berufserforderlicher Weise zu verhalten. Von Polizeibeamten werde gesetzestreues Verhalten erwartet, da die Verhinderung von Straftaten und deren Aufklärung zu den Kernaufgaben der Polizei gehöre. Diesem zentralen Aufgabengebiet der Polizei seien auch die Verhinderung und Verfolgung von Verkehrsstraftaten, insbesondere von Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr zuzuordnen. Ein Polizeibeamter, der selbst eine Verkehrsstraftat begehe, beeinträchtige das Vertrauen der Allgemeinheit in sein Amt. Eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, die den Entzug des Führerscheins zur Folge habe, habe dienstliche Auswirkungen, da Polizeibeamte dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut seien. Als Polizeibeamter müsse der Beklagte grundsätzlich jederzeit in der Lage sein, ein Dienstfahrzeug zu führen. Der Entzug der Fahrerlaubnis habe unmittelbare dienstliche Auswirkungen, da der Beklagte deswegen nur begrenzt einsetzbar sei. Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Eine langjährige Alkoholerkrankung werde vom Beklagten selbst eingeräumt und in personalärztlichen Gutachten mehrfach bestätigt. Der Beklagte habe die Therapiemaßnahmen mit einer günstigen Prognose abgeschlossen und sei danach hinsichtlich der dienstrechtlichen und medizinisch-gesundheitlichen Folgen belehrt worden. Aufgrund des Zeitablaufs sei davon auszugehen, dass er eine Phase der Abstinenz in einem Maße durchlebt habe, die für seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausreichend gewesen sei. Der Beklagte sei aufgrund der Alkoholabhängigkeit weder vermindert schuldfähig noch schuldunfähig gewesen. Die festgestellten schuldhaften Verstöße gegen die dem Beklagten obliegenden Pflichten seien als einheitliches Dienstvergehen zu werten. In Anwendung der für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme geltenden Bestimmungen, nach umfassender Würdigung des Persönlichkeitsbildes und unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände halte es die Klägerin für notwendig, den Beklagten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen. Der wiederholte Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit werde im Gesamtsachverhalt als schwerste der Pflichtverletzungen gesehen. Das Gewicht des schuldhaften Rückfalls in die Alkoholsucht werde wesentlich durch die Schuldform und das Ausmaß der dienstlichen Auswirkungen des Rückfalls bestimmt. Die Klägerin gehe bei dem Beklagten von einer günstigen Zukunftsprognose aus, auch wenn aus medizinischer Sicht aufgrund der langjährigen Suchthistorie ein Rückfall nicht auszuschließen sei. Der Beklagte habe durch sein krankhaftes langjähriges Suchtverhalten jedenfalls keine dauernde Dienstunfähigkeit bewirkt, sondern sei - wenn auch nicht uneingeschränkt - polizeivollzugsdiensttauglich. Er erbringe durchschnittliche dienstliche Leistungen. Zugunsten des Beklagten sei außerdem zu berücksichtigen, dass die unmittelbaren dienstlichen Folgen durch den wiederholten Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit in Form der therapiebedingten Abwesenheitszeiten und die durch den Fahrerlaubnisentzug bedingte eingeschränkte dienstliche Verwendbarkeit eher als gering anzusehen seien. Der Beklagte sei nach Bekanntwerden seines Rückfalls für etwa vier Monate wegen Therapiemaßnahmen dienstunfähig gewesen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass er letztlich aus freien Stücken und mit dem Ziel, seine dienstlich uneingeschränkte Verwendungsfähigkeit wiederherzustellen, den Entschluss gefasst habe, Therapiemaßnahmen durchzuführen. Die Klägerin habe die berechtigte Hoffnung, dass der Beklagte eine ernste disziplinarische Reaktion gleichzeitig als letzte Chance erkenne und sich zukünftig pflichtgemäß verhalte. Gestützt werde diese Annahme durch das Verhalten des Beklagten seit seiner Rückkehr aus der Therapie. Seine Abwesenheitszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2015 beliefen sich nach Rückkehr in den Dienst am 12. Januar 2015 auf lediglich vier Tage, im Jahre 2016 sei der Beklagte an insgesamt nur sieben Tagen arbeitsunfähig gewesen. Zu seinen Lasten müsse sich der Beklagte anrechnen lassen, dass er einschlägig disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. Obwohl gegen ihn bestandskräftig im Januar 2013 eine Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von zwölf Monaten verhängt worden sei, sei er erneut in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückgefallen. Er habe sich also durch die strafrechtlichen Folgen der Trunkenheitsfahrt im Jahre 2011 bzw. die disziplinarische Reaktion seines Dienstherrn nicht nachhaltig beeindrucken lassen. Ihm sei bewusst gewesen, dass eine Fortsetzung seines pflichtwidrigen Verhaltens den Bestand seines Beamtenverhältnisses gefährden würde. Das Vertrauensverhältnis sei erschüttert, aber ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht gänzlich eingetreten. Neben der strafrechtlichen Sanktion sei eine Pflichtenmahnung erforderlich, um den Beklagten auf die Pflichtwidrigkeit seines Handelns hinzuweisen und ihn zukünftig zu dienstrechtlich einwandfreiem Handeln anzuhalten. Unter Würdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände komme die Klägerin zu dem Ergebnis, dass die Zurückstufung gemäß § 7 HmbDG die angemessene und verhältnismäßige Disziplinarmaßnahme für das Dienstvergehen darstelle. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten im Wege der Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters zu versetzen. Der Beklagte hat beantragt, auf eine Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 für bis zu drei Jahren zu erkennen. Der Beklagte hat vorgetragen, die beantragte Disziplinarmaßnahme erscheine nicht gerechtfertigt. Das Gewicht des schuldhaften Rückfalls in die Alkoholsucht werde wesentlich durch die Schuldform und das Ausmaß der dienstlichen Auswirkungen bestimmt. Der Rückfall in die nasse Phase könne je nach den Umständen des Einzelfalls eine Gehaltskürzung, eine Zurückstufung oder eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen. Bei einem lediglich fahrlässigen Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht komme regelmäßig nur eine Gehaltskürzung in Betracht. Eine Zurückstufung komme bei einschlägiger Vorbelastung infrage, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werde in der Regel nur bei einem vorsätzlichen Handeln verhängt werden können. Zwar streite gegen ihn, dass er wegen Alkoholtaten strafrechtlich und disziplinarrechtlich vorbelastet sei und sich durch die wegen dieser Vortaten im Jahr 2013 verhängte Gehaltskürzung nicht zu einer vollständigen dauerhaften Alkoholabstinenz habe anhalten lassen. Zu seinen Gunsten sei jedoch zu berücksichtigen, dass er seither keine alkoholbedingten Ausfälle oder erheblichen Krankheitszeiten aufweise. Seine dienstlichen Leistungen seien, wie die Klägerin zutreffend angebe, gerade nicht als unterdurchschnittlich bewertet worden. Außerdem sei die Dauer des vorliegenden Disziplinarverfahrens mildernd zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hörte den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2018 persönlich an und vernahm seinen Dienstvorgesetzten als Zeugen. Mit Urteil vom 18. Oktober 2018 hat das Verwaltungsgericht eine Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten um 1/20 für die Dauer von zwei Jahren verhängt und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe schuldhaft ein einheitliches Dienstvergehen begangen. Einerseits habe er durch die Trunkenheitsfahrt am 1. September 2014 die Pflicht zur Achtung und zum vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt und ferner durch den Rückfall in die nasse Phase der Alkoholerkrankung gegen die Gesunderhaltungspflicht aus § 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Bei der Maßnahmebemessung sei zu Lasten des Beklagten insbesondere zu berücksichtigen, dass er vorsätzlich in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückgefallen und einschlägig vorbelastet sei. Zu seinen Gunsten spreche, dass er seit September 2014 keine alkoholbedingten Ausfälle oder erheblichen Krankheitszeiten aufweise und die durchgeführte Entzugsbehandlung somit erfolgreich gewesen sei. Seine dienstlichen Leistungen seien seither einwandfrei und lägen nach Darstellung seines Dienststellenleiters im oberen Bereich. Der Beklagte habe während der mündlichen Verhandlung seine Alkoholkrankheit nicht beschönigt und glaubhaft erklärt, er habe seine Familie und Freunde über die Krankheit ebenso informiert wie seine Dienststelle und seine Kollegen. Damit habe er so weit als möglich in seinem persönlichen und dienstlichen Umfeld dafür Vorsorge getroffen, um einen erneuten Rückfall in die nasse Phase zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund sei eine Zurückstufung nicht geboten. Zwar habe der Beklagte sich durch die wegen der Vortaten verhängte Gehaltskürzung nicht zu einer vollständigen dauerhaften Alkoholabstinenz anhalten lassen, jedoch seien mildernd seine durchgehend guten Leistungen seit dem letzten Rückfall, die erfolgreiche Therapie und die Dauer des Disziplinarverfahrens seit 2014 zu berücksichtigen. Eine langjährige beanstandungsfreie Dienstleistung falle zwar in der Regel bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stünden, nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht. Jedoch sei vorliegend zu berücksichtigen, dass der disziplinare Vorwurf des Rückfalls in die „nasse Phase“ gerade auf den hierdurch bedingten dienstlichen Beeinträchtigungen beruhe. Daher könnten ein anschließendes langjähriges beanstandungsfreies dienstliches Verhalten ohne größere Fehlzeiten oder andere dienstliche Beeinträchtigungen sowie während dieser Zeit erbrachte dienstliche Leistungen bei dem vorliegenden Dienstvergehen mildernd berücksichtigt werden. In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände sei die Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von zwei Jahren ausreichend aber auch erforderlich, um den Beklagten eindringlich an die Einhaltung seiner Pflichten, insbesondere der Gesunderhaltungspflicht zu erinnern. Das Urteil wurde der Klägerin am 14. Januar 2019 zugestellt. Am 12. Februar 2019 hat sie Berufung eingelegt und begründet. Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die Vorgaben des § 11 HmbDG nicht in ausreichendem Maße beachtet; bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe müsse eine Zurückstufung ausgesprochen werden. Das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens zwar die Verletzung der Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und die Verletzung der Gesunderhaltungspflicht (§ 34 Satz 1 BeamtStG) in seine Wertung einbezogen, nicht aber die Weisungsgebundenheit (§ 35 Satz 2 BeamtStG), die hier in der ausgesprochenen Verpflichtung zur Alkoholabstinenz und insbesondere darin liege, den Dienst stets ausgenüchtert anzutreten. Bei der Berücksichtigung des dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens lasse das Verwaltungsgericht Vorfälle aus den Jahren 1994 und 1999 außen vor; falls es insofern ein Verwertungsgebot angenommen haben sollte, sei dem nicht zu folgen. Nach § 79 Abs. 4 Nr. 4 HmbDG ende die Frist für das Verwertungsverbot nicht, solange eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt sei. Die Vollstreckung der im Verfahren 31 D 2773/04 mit Urteil vom 24. August 2006 erkannten Kürzung sei in den darauffolgenden drei Jahren erfolgt. Das Verwertungsverbot nach § 79 Abs. 1 HmbDG wäre erst nach Ablauf weiterer drei Jahre eingetreten, also frühestens 2012. Zu diesem Zeitpunkt sei aber schon ein neues Disziplinarverfahren gegen den Beklagten anhängig gewesen. Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Milderungsgründe überzeugten nicht. Die Begründung für die Milderung sei unverständlich und als Milderungsumstand nicht geeignet. Auch das Argument, der Beklagte habe durch Information seiner Familie und Freunde so weit als möglich Vorsorge getroffen, um einen erneuten Rückfall zu vermeiden, könne nicht mildernd berücksichtigt werden, denn es handele sich um einen prognostizierten Erfolg, dessen Eintritt nicht sicher sei. Vorliegend sei eine Steigerung der Maßnahmenart angezeigt, weil der Rückfall einschlägig sei und der Beklagte damit gezeigt habe, dass frühere Maßregelungen hinsichtlich der gezeigten Labilität keine auf Dauer ausreichende Erziehungswirkung gehabt hätten. Die häufige Rückfälligkeit erfordere eine strenge Disziplinarmaßnahme, um dem Beklagten nachdrücklich vor Augen zu führen, dass ein weiterer schuldhafter Rückfall seine Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst herbeiführen und den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte. Ein drittes Mal eine Kürzung der Dienstbezüge auszusprechen habe nicht die erforderliche Erziehungswirkung. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2019 hat die Klägerin unter Vorlage eines Untersuchungsergebnisses des PÄD vom 3. Mai 2019 vorgetragen, die Überprüfung der Polizeivollzugsdienstfähigkeit des Beklagten vom 7. März 2019 ergebe einen Laborbefund, der typischerweise bei aktuell erheblich erhöhten Alkoholtrinkmengen gefunden werde. Vor diesem Hintergrund sei der Beklagte nur eingeschränkt dienstfähig, so dass eine Verwendung ausschließlich im Innendienst möglich sei, ihm das Führen von Dienst-KfZ bis auf weiteres untersagt sei und seine Dienstwaffe unter Verschluss gehalten werde. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2019 legte die Klägerin einen Befund des PÄD vom 10. Oktober 2019 über eine am 17. September 2019 durchgeführte Begutachtung des Beklagten vor. Dort heißt es u.a.: „... wurde auch nach wiederholter Untersuchung ein erheblich erhöhter CDT-Wert von 3,8 % labortechnisch festgestellt, der auf regelmäßigen Alkoholkonsum zurückzuführen ist. Bei dem Beamten liegt weiterhin eine Alkoholerkrankung vor. Entgegen seiner Aussage ist er nicht alkoholabstinent. (...) Die Einschränkungen aus dem Vorgutachten bleiben bestehen.“ Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 wurde der Beklagte durch die Personalabteilung aufgefordert, sich in eine therapeutische Maßnahme zur Suchtbekämpfung zu begeben. Seitdem wird bei dem Beklagten in jedem Dienst jeweils zu unterschiedlichen Uhrzeiten ein mit ihm vereinbarter Atemalkoholtest durchgeführt, der nach Aussage der Klägerin im Schriftsatz vom 21. Februar 2020 bis dahin stets negativ ausgefallen sei. Mit Schriftsatz vom 10. August 2020 hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte sei am 8. August 2020 erneut alkoholisiert zum Dienst erschienen. Im Vermerk seines Vorgesetzten vom selben Tag heißt es, ein Alkoholtest an der Dienststelle um 7:24 Uhr habe eine Atemalkoholkonzentration von 0,49 Promille ergeben. Der Beklagte habe beteuert, dass er keinen Alkohol getrunken habe und auf einem weiteren Alkoholtest bestanden; dieser habe um 8:00 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,34 Promille, ein dritter Test um 9:23 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,14 Promille ergeben. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2018 aufzuheben und den Beklagten im Wege der Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters zu versetzen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. Der umfangreiche Kriterienkatalog des § 11 Abs. 1 Satz 3 HmbDG verbiete eine schematische Sichtweise. Die Belehrung über die aus der Alkoholkrankheit folgende Gesunderhaltungspflicht konkretisiere die Gesunderhaltungspflicht, könne aber nicht zusätzlich noch eine dienstliche Anordnung im Sinne von § 35 BeamtStG sein. Bezüglich eines Verwertungsverbotes führe die Klägerin hinsichtlich der Vorfälle vom 22. März und 31. Juli 1994 und vom 27. November 1999 nichts zu etwaigen Beendigungstatbeständen nach § 79 Abs. 4 Satz 2 HmbDG an. Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Milderungsgründe seien überzeugend. Insbesondere sei es richtig, dass die langjährige beanstandungsfreie Dienstleistung und das positive Leistungsbild zu seinen Gunsten berücksichtigt worden seien. Soweit die Klägerin sich auf eine „dritte“ Gehaltskürzung beziehe, sei dies nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen sei, dass die Dienstbezüge für einen doppelt so langen Zeitraum gekürzt worden seien. Schließlich spreche für ihn auch die lange Dauer des Disziplinarverfahrens. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2020 hat der Beklagte eine Therapiebestätigung der Dipl.-Psych. ... vom 18. Mai 2020 vorgelegt, nach der er seit November 2019 die in der Regel wöchentlich stattfindenden Termine sehr zuverlässig wahrnimmt. In der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2020 wurde der Beklagte angehört und sein Dienstvorgesetzter als Zeuge vernommen. Der Beklagte hat angegeben, dass er am Abend des 7. August 2020 ein „blind date“ mit einer Frau an der Elbe gehabt habe. Bei früheren Verabredungen habe er seine Alkoholabhängigkeit immer sofort offenbart, damit aber schlechte Erfahrungen gemacht. Deshalb habe er am 7. August 2020 nichts davon gesagt, und, als die Dame vorgeschlagen habe, ein Weizenbier zu trinken, dieses auch gemacht. Auf dem Nachhauseweg sei er dann in einer Tankstelle eingekehrt und habe eine 0,3 l Flasche Wodka gekauft und diese konsumiert. Am folgenden Morgen sei er mit seinem Pkw zur Arbeit gefahren. Für die weiteren Ausführungen wird auf die Sitzungsniederschrift, für sonstige nähere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten und sonstigen beigezogenen Akten Bezug genommen. Der Senat hat folgende Akten zum Gegenstand des Verfahrens gemacht: - die Personalakte des Beklagten - die Akte des Disziplinarverfahrens - die Strafakte der StA Lübeck (Az. 760 JS 45135/14) - die Gerichtsakte 31 D 2773/04 - den Hefter des Personalamts