Beschluss
8 Bf 289/10.PVL
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Fachsenat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2011:0530.8BF289.10.PVL.0A
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Leitsätze
Bei der Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder gemäß § 49 Abs. 1 HmbPersVG (juris: PersVG HA) ist das freie Ermessen des Personalrats dahingehend eingeschränkt, dass der Umfang der von den einzelnen Mitgliedern des Personalrats zu erledigenden Aufgaben und die Freistellung einander entsprechen müssen. Vorstandsmitglieder sowie Gruppensprecher sind nicht zwingend bei der Freistellung zu berücksichtigen.(Rn.34)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 13. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder gemäß § 49 Abs. 1 HmbPersVG (juris: PersVG HA) ist das freie Ermessen des Personalrats dahingehend eingeschränkt, dass der Umfang der von den einzelnen Mitgliedern des Personalrats zu erledigenden Aufgaben und die Freistellung einander entsprechen müssen. Vorstandsmitglieder sowie Gruppensprecher sind nicht zwingend bei der Freistellung zu berücksichtigen.(Rn.34) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 13. September 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Antragstellerin ist Vorstandsmitglied des Personalrats bei dem Bezirksamt Hamburg-Nord und begehrt die Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit. Nachdem im Mai 2010 die Antragstellerin sowie zwei weitere Beamte und 10 Arbeitnehmer in den Personalrat bei dem Bezirksamt Hamburg-Nord gewählt worden waren, konstituierte sich der Personalrat am 12. Mai 2010. Die Antragstellerin wurde für die Gruppe der Beamten als Vorstandsmitglied des Personalrats gewählt. In derselben Sitzung beschloss der Personalrat der Dienststelle die Vorsitzende sowie zwei weitere Mitglieder, darunter einen anderen Beamten, von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Die Antragstellerin war damit nicht einverstanden. Der Personalrat lehnte am 23. Juni 2010 nach eingehender Erörterung des Antrages auf Rücknahme des Freistellungsbeschlusses eine erneute Beschlussfassung über die Freistellung von Personalratsmitgliedern ab. Am 2. Juli 2010 hat die Antragstellerin ein personalvertretungsrechtliches Beschlussver-fahren mit dem Ziel eingeleitet, festzustellen, dass ihre Nichtfreistellung rechtswidrig sei. Sie hat vorgetragen, sie habe bei der Wahl der freizustellenden Mitglieder des Personalrats keine Mehrheit erreichen können. Die Entscheidung des Personalrats, ihre Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit nicht zu beschließen, sei fehlerhaft. Sie sei Vorstandsmitglied und habe deshalb einen erhöhten Aufwand für die Personalratstätigkeit zu leisten. Dies sei nur möglich bei einer Freistellung. Richtigerweise hätte sie und nicht ein anderes Mitglied des Personalrats aus der Gruppe der Beamten freigestellt werden müssen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2009 (6 PB 24.08) festgestellt habe, dass die jeweiligen Gruppensprecher in aller Regel vorrangig freizustellen seien, sei bei Berücksichtigung des Gruppenprinzips ihre Freistellung zwingend geboten gewesen. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sei nicht mehr zu halten. Die Antragstellerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die in der Sitzung des Beteiligten zu 1 ) am 12. Mai 2010 unter TOP 3 der Tagesordnung erfolgte Nichtfreistellung der Antragstellerin rechtswidrig ist. 2. Hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1) am 12. Mai 2010 über die Nichtfreistellung der Antragstellerin ermessens-fehlerhaft zustande gekommen ist und der Beteiligte zu 2) unter Beach-tung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beschließen hat. 3. Festzustellen, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1) in seiner Sitzung am 12. Mai 2010 unter TOP 3 der Tagesordnung zur Freistellung des Personalratsmitglieds S. W. nichtig ist. 4. Hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1) in seiner Sitzung vom 12. Mai 2010 unter TOP 3 zur Freistellung von Herrn S... W. ermessensfehlerhaft ist und der Beteiligte zu 1) über die Freistellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beschließen hat. 5. Festzustellen, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1) vom 23. Juni 2010 unter TOP 4 der Tagesordnung, sich nicht erneut mit der Freistellung der Antragstellerin zu befassen, rechtswidrig ist. Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Er hat ausgeführt, § 49 HmbPersVG enthalte keine Vorgabe für die Auswahl der freizustellenden Mitglieder des Personalrats. Daher habe das Hamburgische Oberverwaltungs-gericht mit Beschluss vom 11.06.2008 (8 Bf 154/00.PVL, Der Personalrat 2002, 120) auch entschieden, dass das Ermessen des Personalrats bei der Auswahl der Mitglieder für die Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit nach § 49 Abs. 1 HmbPersVG nicht durch eine Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung von Mitgliedern des Vorstands unter angemessener Berücksichtigung der Gruppen eingeschränkt sei. Der Personalrat habe diese Frage geprüft und nach dieser Entscheidung gerichtet. Der Gesetzgeber habe über die Auslegung der Vorschrift bei der Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl., S. 15) gewusst und eine Änderung unterlassen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2009, den die Antragstellerin zitiere, beruhe auf einem anderen Gesetz mit einem anderen Inhalt. Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 13. September 2010 abgelehnt. Der Beschluss des Beteiligten zu 1) in der konstituierenden Sitzung vom 12. Mai 2010 sei nicht rechtswidrig gewesen. Die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung seien eingehalten worden. Der Beteiligte zu 1) sei inhaltlich nicht verpflichtet gewesen, die Antragstellerin als Mitglied seines Vorstands freizustellen. Ein Ermessensfehler bei der Wahl der freizustellenden Mitglieder des Personalrats sei nicht festzustellen. Welche Erwägungen die Mitglieder des Beteiligten zu 1) bei ihrer Freistellungsentscheidung letztendlich bewogen hätten, sich gegen eine Freistellung der Antragstellerin auszusprechen, sei nicht dokumentiert. Es lasse sich nicht feststellen, ob die Gewerkschaftszugehörigkeit der Antragstellerin für die Mehrheit der Mitglieder des Personalrats tatsächlich das entscheidende Kriterium gewesen sei. Der Beteiligten zu 1) sei nicht verpflichtet gewesen, in der Sitzung vom 23. Juni 2010 inhaltlich erneut mit der Freistellung der Antragstellerin zu befassen. Es habe hingereicht, wenn der Beteiligte zu 1) die Anregung der Antragstellerin, sie unter teilweise Rücknahme des Beschlusses vom 12. Mai 2010 anstelle eines anderen Mitgliedes des Personalrats freizustellen ohne neue Beschlussfassung abgehandelt habe. Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, ihre Nichtberücksichtigung bei der Freistellung sei rechtswidrig gewesen. Als Vorstandsmitglied habe sie gemeinsam mit dem anderen Vorstandsmitglied die laufenden Geschäfte des Personalrats zu führen. Damit habe sie einen deutlich höheren Zeitaufwand als andere Personalratsmitglieder für ihre Tätigkeit im Personalrat. Die Befugnisse des Vorstandes könnten nur durch einstimmigen Beschluss auf den Vorsitzenden allein übertragen werden. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 49 Abs. 1 HmbPersVG für Dienststellen mit mehr als 1001 Angehörigen des öffentlichen Dienstes drei Mitglieder des Personalrats zur Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorgesehen habe, sei erkennbar, dass der Gesetzgeber die beiden Vorstandsmitglieder durch die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Führung der laufenden Geschäfte für voll ausgelastet gehalten habe und angenommen habe, dass die Erledigung der Aufgaben des Personalrats der Freistellung eines weiteren Mitgliedes bedürfe. Über diese dritte Freistellung müsste also nach Wahl der beiden Vorstandsmitglieder wieder im Plenum zu entscheiden sein. Die Antragstellerin könne, da sie nicht von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt sei, bestimmte Aufgaben nicht wahrnehmen. Dadurch trete eine Einschränkung des Gruppenprinzips ein. Dies Gruppenprinzip habe im Personalvertretungsgesetz besondere Bedeutung. Nach § 32 Abs. 2 HmbPersVG müsse dem Vorstand ein Vertreter jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählten das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Die Richtigkeit diesen Gruppenprinzips ergäbe sich auch aus §§ 39 und 40 HmbPersVG. Danach beschlössen nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe, wenn die Angelegenheit nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffe und wenn die Mehrheit der Gruppe dies beantrage. Auch könne die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe die Aussetzung von Beschlüssen des Personalrats für eine Woche erreichen. Obwohl die Antragstellerin innerhalb der Gruppe der Beamtinnen und Beamten die meisten Stimmen erhalten habe und auch als Vorstandsmitglied gewählt worden sei, sei sie nicht für die Freistellung berücksichtigt worden. Die Mehrheitsgewerkschaft habe mit der eigenen Mehrheit unter Missachtung des Gruppenprinzips ein anderes Mitglied der Gruppe der Beamten für die Freistellung ausgewählt. Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. September 2010 1. festzustellen, dass die in der Sitzung des Beteiligten zu 1) am 12. Mai 2010 unter Tagesordnungspunkt 3 der Tagesordnung erfolgte Nichtfreistellung der Antragstellerin rechtswidrig ist, 2. festzustellen, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1) vom 12. Mai 2010 über die Nichtfreistellung der Antragstellerin ermessensfehlerhaft zu Stande gekommen ist und der Beteiligte zu 1) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beschließen hat, 3. hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1) in seiner Sitzung vom 12. Mai 2010 unter Tagesordnungspunkt 3 zur Freistellung von Frau K… A. und Herrn S... W. ermessensfehlerhaft ist und der Beteiligte zu 1) über die Freistellung unter Beachtung Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beschließen hat, 4. festzustellen, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1) vom 23. Juni 2010 unter Tagesordnungspunkt 4 der Tagesordnung, sich nicht erneut mit der Freistellung Antragstellerin zu befassen, rechtswidrig ist. Der Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er führt aus: Die Tätigkeit im Vorstand zwinge nicht zur Freistellung der Vorstandsmitglieder von den dienstlichen Tätigkeiten. Die laufenden Geschäfte, die der Vorstand gemäß § 33 Abs. 1 Ziff. 1 HmbPersVG zu führen habe, könne der Vorstand auch ohne Freistellung erledigen. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, welche Aufgaben sie nicht wahrnehmen könne. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei dem Gruppenprinzip durch Freistellung eines anderen Mitglieds des Personalrats aus der Gruppe der Beamten genügt worden. Im Übrigen sei das Gruppenprinzip mit der Neufassung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes durch das Gesetz vom 26. Januar 2006 eher eingeschränkt worden. Dies zeige sich in der Änderung des § 39 Abs. 2 HmbPersVG. In der Gesetzes-begründung hierzu heiße es, dass mit dieser Änderung das Gruppenprinzip auf das rah-menrechtlich unbedingt notwendige Maß zurückgeführt würde (Drucks. 18/2240, S. 13). Es bestehe kein Grund von der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg in dieser Frage abzuweichen. Der Beteiligte zu 2) hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt. Der Fachsenat hat die Vorsitzende des Beteiligen zu 1) sowie die Antragstellerin über die Verteilung der Aufgabenerledigung innerhalb des Personalrats und den Möglichkeiten der Antragstellerin, ihre Aufgaben als stellvertretende Vorsitzende des Antragstellers wahrzunehmen sowie dazu befragt, welche Gründe für die Auswahl der freizustellenden Mitglieder maßgeblich waren. Hinsichtlich des Inhaltes der Erklärungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. Mai 2011 verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere rechtzeitig erhoben und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. A. 1. Die Nichtfreistellung der Antragstellerin durch den Beteiligten zu 1) in der Sitzung vom 12. Mai und 23. Juni 2010 ist nicht rechtswidrig. Bei der Wahl der freizustellenden Mitglieder musste die Antragstellerin nicht aus Rechtsgründen vorrangig berücksichtigt werden. Zwar schreibt das Bundespersonalvertretungsgesetz in § 46 Abs. 3 hinsichtlich der Freistellungen der Mitglieder des Personalrats eine Reihenfolge bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder vor. § 49 Abs. 1 HmbPersVG bestimmt aber: „Auf Beschluss des Personalrats sind in Dienststellen mit in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes ... Mitglied(er) von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen.“ Der Wortlaut der Vorschrift gibt in keiner Weise einen Hinweis darauf, wie die Auswahl aus den Mitgliedern des Personalrats für die Freistellung erfolgen soll. Die Entstehungsgeschichte der Regelung - ursprünglich § 51 HmbPersVG - (Bericht des Ausschusses für den öffentlichen Dienst vom 3.11.1972 Bü Drucks. 7/2366) weist deutlich aus, dass der Antrag der Mitglieder der Oppositionsparteien im Ausschuss, die angemessene Berücksichtigung aller im Personalrat vertretenden Gruppen vorzuschreiben, im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit gefunden hat. Aus der Entstehungsgeschichte ist in der Literatur (vgl. Claussen, Neues Personalvertretungsrecht in Hamburg, PersV 1973 S. 33, 41; Homann/Matthiessen, Hamburgisches Personalvertretungsgesetz, Kommentar, § 51 Anm. 4) die Ansicht abgeleitet worden, dass beim Beschluss des Personalrats über die Freistellungen weder die angemessene Berücksichtigung der Gruppen noch die vorrangige Berücksichtigung der Mitglieder des Vorstands gefordert wird. Nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 HmbPersVG und seiner Entstehungsgeschichte steht dem Personalrat bei der Auswahl der Mitglieder, die gemäß § 49 Abs. 1, 2 HmbPersVG freizustellen sind, ein uneingeschränkter Ermessensspielraum zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.6.2001, 8 Bf 154/00.PVL, PersR 2002, 120). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass auch das Hamburgische Personalvertretungsgesetz die Berücksichtigung des Gruppenprinzips vorsieht. Dies ergibt sich u.a. deutlich aus der Regelung des § 32 Abs. 2 HmbPersVG, wonach dem Vorstand ein Vertreter jeder der im Personalrat vertretenen Gruppe angehören muss und darüber hinaus die Vertreter jeder Gruppe das auf sie entfallende Vorstandsmitglied wählen, wodurch nicht nur sichergestellt ist, dass in der Geschäftsführung des Personalrats die Gruppeninteressen hinreichend vertreten sind, sondern dass der Gruppenvertreter nicht irgendein Mitglied seiner Gruppe sein kann, sondern vom Vertrauen der Mehrheit seiner Gruppe getragen werden muss. Dies allein reicht aber nicht aus, die Gruppenvertreter im Vorstand als bei der Freistellung von Personalratsmitgliedern zuerst zu berücksichtigen anzusehen. Denn wenn der Gesetzgeber, wie oben ausgeführt, der Mehrheit des gesamten Personalrats für die Auswahl der freizustellenden Mitglieder bewusst keine gesetzgeberischen Vorgaben an die Hand gibt, es insbesondere abgelehnt hat, Gruppenvertreter bei der Freistellung als vorrangig zu bezeichnen, ist es mit dem Sinn der Regelung und dem dokumentierten gesetzgeberischen Willen schwerlich zu vereinbaren, wenn der im Gesetzgebungsverfahren verworfenen Einführung des Gruppenprinzips bei Freistellung von Personalratsmitgliedern letztlich doch wieder zum Erfolg verholfen würde. Darüber hinaus ist das Gruppenprinzip, worauf der Beteiligte zu 1) zutreffend hinweist, mit der Änderung des § 39 Abs. 2 HmbPersVG durch das Gesetz zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlichen Vorschriften vom 26. Januar 2006, HmbGVBl. S. 15) auf das rahmenrechtliche unbedingt notwendige Maß zurückgeführt worden (vgl. Gesetzentwurf, BüDrs. 18/2240 S. 13). Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2009 (6 PB 24/08, PersR 2009, 126) lässt sich für die Auslegung des § 49 Abs. 1 HmbPersVG nichts Gegenteiliges herleiten. Denn die Entscheidung verhält sich zu § 42 NWPersVG, nach dessen Wortlaut bei der Freistellung zunächst die gewählten Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen sind. Eine solche Berücksichtigung der Vorstandsmitglieder bei der Freistellung ist in § 49 Abs. 1 HmbPersVG nicht vorgeschrieben. Schließlich kann aus dem Regelungszusammenhang der §§ 49 Abs. 1 und 2, 33, 32 Abs. 1 und 2 sowie 14 HmbPersVG nicht darauf geschlossen werden, dass die Vorstandsmitglieder eines Personalrats bei dem Freistellungsbeschluss des Personalrats vorrangig zu berücksichtigen sind, um die reibungslose Aufgabenerledigung durch den Personalrat zu gewährleisten. Zwar führt gemäß § 33 Abs. 1 HmbPersVG der Vorstand die laufenden Geschäfte des Personalrats, die Befugnis kann nur auf einstimmigen Beschluss auf den Vorsitzenden übertragen werden. Auch dient die regelmäßige Freistellung von Mitgliedern des Personalrats von der dienstlichen Tätigkeit gemäß § 49 Abs. 1 HmbPersVG, deren Zahl von der Zahl der Angehörigen des öffentlichen Dienstes (der Dienststelle) abhängt, der reibungslosen Erledigung der Personalratsaufgaben, die mit der Zahl der Angehörigen der Dienststelle notwendig wachsen. Bei bis zu 300 Angehörigen des öffentlichen Dienstes in der Dienststelle und damit 7 Mitgliedern des Personalrates findet regelmäßig keine Freistellung von Personalratsmitgliedern statt, obwohl der Personalrat ab 50 Angehörigen der Dienststelle aus drei Mitgliedern (§ 14 HmbPersVG) besteht und damit zwei Vorstandsmitglieder hat, die unterschiedlichen Gruppen angehören (§ 31 Abs. 1 und 2 HmbPersVG). Die Freistellung orientiert sich damit erkennbar an den Aufgaben des Personalrates, die mit der Zahl der Angehörigen der Dienststelle zunehmen. Soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Personalrats notwendig ist, können über die regelmäßig vorgesehene Zahl weitere Mitglieder im Einvernehmen mit der Dienststelle freigestellt werden (§ 49 Abs. 2 HmbPersVG). Daraus ergibt sich, dass maßgebliches Kriterium für die Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch den Personalrat ist. Insoweit ist auch das für die Auswahl freie Ermessen des Personalrats dahingehend eingeschränkt, dass der Umfang der von den einzelnen Mitgliedern des Personalrat zu erledigenden Aufgaben und die Freistellung einander entsprechen müssen. Wenn mithin der Umfang der gesetzlich oder durch Beschluss einem Mitglied des Personalrats zu gewiesenen Aufgaben eine vollständige oder teilweise Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit erfordert, ist dies bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder des Personalrats vorrangig zu berücksichtigen. Ist ohne die (teilweise) Freistellung eines bestimmten Mitglieds des Personalrats die ordnungsgemäße Erledigung seiner Aufgaben nicht gewährleistet, verdichtet sich das Ermessen auf die (teilweise) Freistellung dieses Mitglieds. Zu den bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder zu berücksichtigenden Aufgaben gehören auch die Aufgaben der Vorstandsmitglieder und deren Umfang, der für die Erledigung der laufenden Geschäfte des Personalrats erforderlich ist. In welchem Verhältnis sie zu den sonst vom Personalrat zu erledigenden Aufgaben gehören lässt sich nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilen. Dies in die Auswahlentscheidung für die Freistellung von Personalratsmitgliedern einfließen zu lassen ist Aufgabe des Personalrats in seiner Gesamtheit, der sich vom Ziel der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung leiten lassen muss und nicht von sachwidrigen Erwägungen beeinflussen lassen darf. 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann nach der Anhörung der Antragstellerin und der Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) nicht festgestellt werden, dass das Ermessen bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder des Personalrats fehlerhaft ausgeübt worden ist oder sich auf die Wahl der Antragstellerin verdichtet hat. Es kann dahinstehen, ob der Personalrat bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder im Zuge der konstituierenden Sitzung am 12. Mai 2010 überhaupt bedacht hat, dass die Antragstellerin für Wahrnehmung der Aufgabe als stellvertretende Vorsitzende in größerem Umfang Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit benötigt, als ein Mitglied des Personalrats ohne besondere Funktion. In der Sitzung vom 23. Juni 2010, in der sich der Personalrat auf den Antrag der Antragstellerin hin erneut mit der Auswahl der freizustellenden Mitglieder beschäftigt hat, ist der erhöhte Zeitbedarf der Antragstellerin für ihre Tätigkeit als stellvertretende Personalratsvorsitzende erwogen worden. Eine Änderung der beschlossenen Auswahl ist abgelehnt worden, der Antragstellerin allerdings bei Bedarf Unterstützung zugesagt worden, um die für die Tätigkeit als stellvertretende Personalratsvorsitzende angemessene Zeit zu erhalten. Die von der Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) bei ihrer Anhörung durch den Fachsenat erwähnten möglichen Motive für die Auswahl der freizustellenden Mitglieder, nämlich das ihre Arbeit als freigestellte Personalratsmitglieder in der vorherigen Wahlperiode als gut erachtet worden sei, ist nicht sachwidrig. Sachwidrige Erwägungen wie die Gewerkschaftszugehörigkeit der Antragstellerin als Grund für die Wahl anderer freizustellender Mitglieder des Personalrats, die, anders als die Antragstellerin, der gewerkschaftlichen Mehrheitsfraktion angehören, ließen sich bei der Anhörung vor dem Fachsenat nicht verifizieren. Denn die Anhörung der Antragstellerin und der Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) hat zwar ergeben, dass die laufenden Geschäfte des Vorstandes entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG tatsächlich zu erheblichen Teilen von freigestellten Mitgliedern des Beteiligten zu 1) nicht aber gemeinsam mit der Antragstellerin geführt werden. Auch mag dies im Interesse der Mehrheitsfraktion des Beteiligten zu 1) liegen. Die Antragstellerin hat aber nicht nachvollziehbar dargetan, dass sie von der Dienststelle oder Mitgliedern des Personalrats gehindert wird, die ihr obliegende Aufgabe der stellvertretenden Vorsitzenden vollen Umfangs wahrzunehmen und eine zumindest teilweise Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit für die Aufgabenerledigung als stellvertretende Vorsitzende zu erlangen, soweit sie für die gesetzmäßige Erledigung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist. Als Grund für die nur eingeschränkte Aufgabenwahrnehmung im Personalrat hat die Antragstellerin angeführt, sie betreue im Hauptamt die Bezirksversammlung und könne sich darum nicht dauerhaft teilweise und temporär nur begrenzt jeweils in dem für die reguläre Erledigung der Aufgaben einer stellvertretenden Personalratsvorsitzenden erforderlichen Maße von der dienstlichen Tätigkeit befreien lassen. Sie habe in ihrem Hauptamt keine offizielle Vertretung und müsse deshalb zum Beispiel ihren Urlaub während der Sitzungspause der Bezirksversammlung nehmen. Grund für die Behinderung an der uneingeschränkten Wahrnehmung ihrer Aufgaben einer Personalratsvorsitzenden ist damit nicht der Umfang und die Art der von der Antragstellerin dafür zu bewältigenden Aufgaben, sondern die Art und der Umfang ihrer Aufgaben im Hauptamt insbesondere der Umstand, dass sie sich dort nicht während der Inanspruchnahme als stellvertretende Personalratsvorsitzenden vertreten lassen kann. Bei der Anhörung der Antragstellerin und der Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Antragstellerin, würde sie sich nicht durch ihr Hauptamt gehindert fühlen, die für ihre Personalratstätigkeit erforderliche Befreiung von der dienstlichen Tätigkeit von dem Beteiligten zu 2) nicht erhalten würde. Für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung ist ihre (teilweise) Freistellung mithin nicht zwingend erforderlich, so dass sich das Ermessen des Personalrats bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder nicht auf die Antragstellerin verdichtet hat. B. Der der 4. Antrag, der darauf zielt, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Beteiligten zu 1) vom 23. Juni 2010 mit dem Inhalt, dass der Personalrat sich nicht erneut mit der Freistellung der Antragstellerin befasst, festzustellen, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil sich der Beteiligte zu 1) ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 23. Juni 2010 nicht geweigert hat, den Antrag der Antragstellerin zu beraten und über eine Änderung abzustimmen, den Beschluss des Personalrats zur Freistellung vom 12. Mai 2010 zurückzunehmen. Vielmehr ist in dem Protokoll festgehalten, dass über den Antrag eingehend beraten wurde und das Gremium mehrheitlich keine erneute Beschlussfassung nach § 49 Abs. 1 HmbPersVG wünschte. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass eine Änderung des Beschlusses abgelehnt wurde, nicht aber die erneute Befassung mit dem Begehren der Antragstellerin, freigestellt zu werden. III. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.