Beschluss
7 A 2073/01
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Prozessbevollmächtigter ist zurückzuweisen, wenn seine Vertretung geschäftsmäßig erfolgt und gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstößt.
• Eine auf berufsständischer Grundlage gebildete Vereinigung darf nur innerhalb ihres tatsächlichen oder typischen Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rechtsrat ohne Erlaubnis nach Art. 1 § 7 RBerG erteilen.
• Die Rechtsberatung in reinen Sozialhilfesachen (z. B. Vermögensbegriff nach BSHG) gehört nicht zum Aufgabenbereich des DGB und rechtfertigt daher keine Ausnahme vom Erfordernis der Erlaubnis nach dem RBerG.
• § 13 Abs. 5 Satz 2 SGB X und Neuregelungen der VwGO zeigen, dass der Gesetzgeber die Befugnis von Gewerkschaftsmitgliedern zur Prozessvertretung im Sozialhilfebereich nur eng begrenzt anerkennt.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung gewerkschaftlicher Prozessvertretung wegen Verstoßes gegen das RBerG • Ein Prozessbevollmächtigter ist zurückzuweisen, wenn seine Vertretung geschäftsmäßig erfolgt und gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstößt. • Eine auf berufsständischer Grundlage gebildete Vereinigung darf nur innerhalb ihres tatsächlichen oder typischen Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rechtsrat ohne Erlaubnis nach Art. 1 § 7 RBerG erteilen. • Die Rechtsberatung in reinen Sozialhilfesachen (z. B. Vermögensbegriff nach BSHG) gehört nicht zum Aufgabenbereich des DGB und rechtfertigt daher keine Ausnahme vom Erfordernis der Erlaubnis nach dem RBerG. • § 13 Abs. 5 Satz 2 SGB X und Neuregelungen der VwGO zeigen, dass der Gesetzgeber die Befugnis von Gewerkschaftsmitgliedern zur Prozessvertretung im Sozialhilfebereich nur eng begrenzt anerkennt. Der Kläger ließ sich in einem sozialhilferechtlichen Streit von einem Bevollmächtigten vertreten, der dem DGB zuzuordnen ist. Die Behörde bzw. das Gericht prüfte, ob diese Vertretung zulässig ist, insbesondere ob sie unter die Ausnahmeregelung für berufsständische Vereinigungen nach Art. 1 § 7 RBerG fällt. Streitgegenstand war die Frage, ob Rückkaufswerte von Lebensversicherungen als Vermögen im Sinne des BSHG anzurechnen sind. Es steht fest, dass die Vertretung geschäftsmäßig erfolgt. Der DGB ist unstreitig eine berufsständische Vereinigung, streitig war jedoch, ob Sozialhilferechtsberatung zu dessen Aufgabenkreis gehört. Der Senat zog nationale Gesetzesänderungen und die eng auszulegende Rechtsprechung zur Abgrenzung heran. Vorliegend war entscheidend, ob die Tätigkeit mit beruflichen Interessen der Mitglieder in Verbindung steht. • Grundlage der Zurückweisung ist § 173 VwGO i.V.m. § 157 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog; die Rückweisung erfolgt zur Abwehr der Gefahr einer Ordnungswidrigkeit nach § 8 RBerG. • Art. 1 § 7 RBerG erlaubt Rechtsberatung ohne besondere Erlaubnis nur durch auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen innerhalb ihres Aufgabenbereichs; diese Voraussetzung fehlt hier. • Die bloße Zugehörigkeit des Prozessbevollmächtigten zum DGB genügt nicht; ein Verband kann seine Rechtsbesorgungsbefugnis nicht allein durch Satzungsregelungen erweitern. • Die Rechtsberatung in reinen Sozialhilfesachen geht über berufsständische Aufgaben hinaus, weil sie keinen berufsbezogenen Zusammenhang zu den Mitgliedern hat; insb. Fragen nach der Anrechnung von Rückkaufswerten von Lebensversicherungen unterliegen wirtschaftlichen Erwägungen ohne beruflichen Bezug. • Gesetzgeberische Regelungen (z. B. § 13 Abs. 5 SGB X, Änderungen der VwGO) zeigen, dass die Zulassung der Prozessvertretung durch Gewerkschaftsmitglieder im Bereich der Sozialhilfe nur sehr beschränkt vorgesehen ist; daraus folgt, dass keine pauschale Ausnahme zugunsten des DGB besteht. • Weil die Vertretung geschäftsmäßig erfolgt und außerhalb des Aufgabenbereichs der Gewerkschaft liegt, liegt ein Verstoß gegen das RBerG vor und die analoge Anwendung des § 157 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigt die Zurückweisung des Bevollmächtigten. Der Antrag des Bevollmächtigten auf Vertretung des Klägers wurde zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die geschäftsmäßige Vertretung in einer reinen Sozialhilfesache außerhalb des Aufgabenbereichs des DGB liegt und damit gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Eine Satzungsgrundlage des DGB kann diese fehlende Zuständigkeit nicht ersetzen. Gesetzliche Regelungen und die systematische Auslegung der VwGO stützen die enge Begrenzung der Zulässigkeit gewerkschaftlicher Prozessvertretung in Sozialhilfefragen. Damit war die Zurückweisung erforderlich, um die Gefahr einer Ordnungswidrigkeit nach dem RBerG abzuwenden.