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Urteil

6 A 2078/01

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Behörde kann ein Verfahren auch ohne Vorliegen der engen Voraussetzungen des § 51 VwVfG wiederaufgreifen, wenn das Ermessen auf sachlichen Gründen ruht und besondere Umstände ein Aufrechterhalten des Bestandsakts unzumutbar machen. • Bei Besuch einer anerkannten Ersatz-Sonderschule außerhalb des Beförderungsgebiets entfällt die weitgehende Erstattungsbegrenzung nach § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG; Anspruch auf Beförderung oder Erstattung besteht in zumutbarer Form. • Die Wahl einer Sonderschule durch Eltern behinderter Kinder ist bei Ermessensentscheidungen besonders zu beachten; Ungleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Fällen kann eine unbillige Härte begründen und das Wiederaufgreifen rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Wiederaufgreifen der Schülerbeförderung bei Besuch einer anerkannten Ersatz-Sonderschule • Behörde kann ein Verfahren auch ohne Vorliegen der engen Voraussetzungen des § 51 VwVfG wiederaufgreifen, wenn das Ermessen auf sachlichen Gründen ruht und besondere Umstände ein Aufrechterhalten des Bestandsakts unzumutbar machen. • Bei Besuch einer anerkannten Ersatz-Sonderschule außerhalb des Beförderungsgebiets entfällt die weitgehende Erstattungsbegrenzung nach § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG; Anspruch auf Beförderung oder Erstattung besteht in zumutbarer Form. • Die Wahl einer Sonderschule durch Eltern behinderter Kinder ist bei Ermessensentscheidungen besonders zu beachten; Ungleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Fällen kann eine unbillige Härte begründen und das Wiederaufgreifen rechtfertigen. Der Kläger, seit 1996 mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Down-Syndrom, Herzfehler) festgestellt, besucht mit Zustimmung der Schulbehörde die T.-Schule in Bremen, eine staatlich anerkannte Ersatzschule mit Sonderschulcharakter. Die Eltern beförderten den Kläger bislang mit dem eigenen Pkw; der Landkreis erstattete nur bis zur Höhe der teuersten Schülerjahreskarte im Kreis. Auf Antrag der Eltern auf Einzelbeförderung bzw. Kostenerstattung lehnte der Beklagte ab und bestätigte dies im Widerspruchsverfahren. Die Eltern machten geltend, öffentliche Verkehrsmittel seien für den Kläger unzumutbar und sie könnten Dauer und Kosten des Transports künftig nicht mehr tragen; außerdem beriefen sie sich auf Benachteiligung gegenüber anderen Fällen. Der Beklagte verweigerte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Gericht prüfte, ob die Bestandskraft des Bescheids durchbrochen werden muss und ob ein Anspruch auf Beförderung oder Erstattung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz besteht. • Wiederaufgreifen: Die Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen ein Verfahren auch ohne die engen Voraussetzungen des § 51 VwVfG wiederaufgreifen, wenn das Ermessen sachlich begründet ist; bei besonders gelagerten Fällen kann das Ermessen so weit gebunden sein, dass ein Anspruch auf Wiederaufgreifen besteht. • Rechtsgrundlage/Anspruch: Nach §§ 141 Abs.3, 114 Abs.1,114 Abs.3 Satz5 2. Halbsatz NSchG hat ein Schüler, der eine Sonderschule besucht, Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen; die gesetzliche Beschränkung auf die teuerste Fahrkarte im eigenen Gebiet greift bei Sonderschulen nicht. • Bildungsgang-Begriff: Innerhalb einer Schulform ist die nächstgelegene Schule diejenige, die denselben Bildungsgang anbietet; die T.-Schule verfolgt einen eigenen, anthroposophisch geprägten heilpädagogischen Bildungsgang, der nicht mit dem der zuständigen staatlichen Sonderschule gleichzusetzen ist. • Möglichkeit der Kostenbegrenzung: Der Beklagte kann bei erneuter Entscheidung unter Berufung auf § 114 Abs.4 i.V.m. Abs.3 NSchG die erstattungsfähigen Aufwendungen fiktiv nach einer näher gelegenen, gleichartigen Schule bemessen, wenn solche Schulen tatsächlich denselben Bildungsgang anbieten. • Besondere Unbilligkeit und Gleichbehandlungsaspekt: Das Festhalten am Bestandsbescheid ist wegen der erheblichen zeitlichen und wirtschaftlichen Belastung der Eltern, der vergleichbaren Fälle von Beförderungsübernahmen durch den Beklagten und einer fehlerhaften Kostenvorstellung des Kreisausschusses unzumutbar; die Elternwahl ist bei der Ermessensentscheidung besonders zu berücksichtigen und Benachteiligungen nach Art.3 Abs.3 GG sind zu vermeiden. Die Klage ist begründet: Die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens war rechtswidrig. Der Beklagte ist zu verpflichten, das Verfahren über die Beförderung des Klägers zur T.-Schule in Bremen oder die Erstattung der Beförderungsaufwendungen wiederaufzunehmen und erneut sachlich zu entscheiden. Dabei besteht grundsätzlich ein Anspruch des Klägers auf Beförderung in zumutbarer Form oder auf Erstattung der notwendigen Kosten nach §§ 141 Abs.3, 114 NSchG, da die T.-Schule einen eigenen Bildungsgang anbietet und die Beschränkung auf die teuerste Fahrkarte im Kreis nicht greift. Der Beklagte kann jedoch im Rahmen der erneuten Entscheidung prüfen, ob aufgrund der tatsächlichen Angebote vergleichbarer Bildungsgänge in näher gelegenen Schulen eine Begrenzung der Erstattung nach § 114 Abs.4 i.V.m. Abs.3 NSchG sachgerecht ist. Wegen der besonderen Härte für die Familie ist die Bestandskraft des früheren Bescheids zu durchbrechen; der Beklagte hat hieraufhin neu und unter Beachtung der dargelegten Rechtsgrundsätze zu entscheiden.