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Urteil

10 A 2141/01

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die staatliche Anerkennung einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 9 SchKG nicht mehr vorliegt. • Zur fachgerechten Schwangerschaftskonfliktberatung (§ 5 SchKG) gehört die Befähigung, nach Abschluss der Beratung eine Beratungsbescheinigung (§ 7 SchKG) auszustellen. • Die Beratungsbescheinigung ist integraler Bestandteil des vom Gesetzgeber gewollten Beratungskonzepts und entscheidend für die Straffreiheit eines Schwangerschaftsabbruchs nach § 218a StGB. • § 10 Abs. 3 S. 3 SchKG erlaubt den Widerruf der Anerkennung ohne Ermessen, wenn eine Voraussetzung des § 9 SchKG entfällt.
Entscheidungsgründe
Widerruf staatlicher Anerkennung wegen Nichtausstellung von Beratungsbescheinigungen • Die staatliche Anerkennung einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 9 SchKG nicht mehr vorliegt. • Zur fachgerechten Schwangerschaftskonfliktberatung (§ 5 SchKG) gehört die Befähigung, nach Abschluss der Beratung eine Beratungsbescheinigung (§ 7 SchKG) auszustellen. • Die Beratungsbescheinigung ist integraler Bestandteil des vom Gesetzgeber gewollten Beratungskonzepts und entscheidend für die Straffreiheit eines Schwangerschaftsabbruchs nach § 218a StGB. • § 10 Abs. 3 S. 3 SchKG erlaubt den Widerruf der Anerkennung ohne Ermessen, wenn eine Voraussetzung des § 9 SchKG entfällt. Der Kläger betreibt eine katholische Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle, die von der Beklagten staatlich anerkannt war. Auf Weisung des Bischofs stellte die Beratungsstelle ab dem 01.01.2001 keine Beratungsbescheinigungen mehr aus. Die Behörde widerrief daraufhin mit Bescheid vom 18.12.2000 die Anerkennung mit Wirkung zum 01.01.2001; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger rügt, § 7 SchKG sei nicht ausdrücklich in § 9 SchKG als Anerkennungsvoraussetzung genannt, weshalb das Unterlassen der Bescheinigung nicht zum Widerruf führen dürfe. Die Beklagte hält die Bescheinigungspflicht für Teil der Anerkennungsvoraussetzungen und stützt den Widerruf auf § 10 Abs. 3 S. 3 SchKG. Das Gericht verhandelte die Rechtsfragen und lehnte eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. • Anwendbare Normen: §§ 5–11, 9, 10 Abs.3 S.3 SchKG, § 219 StGB, §§ 218, 218a StGB; Verweisung auf das Beratungskonzept des Bundesverfassungsgerichts. • § 10 Abs. 3 S.3 SchKG ermöglicht den Widerruf der Anerkennung, wenn eine Voraussetzung des § 9 SchKG entfällt; hierbei besteht kein Ermessen. • Zwar nennt § 9 SchKG den Wortlaut der Anerkennungsvoraussetzungen nicht ausdrücklich in Bezug auf § 7 SchKG; aus Entstehungsgeschichte und Systematik folgt aber, dass zur fachgerechten Beratung die Fähigkeit zur Ausstellung von Beratungsbescheinigungen gehört. • Die Beratungsbescheinigung ist Teil des vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Beratungskonzepts und Voraussetzung dafür, dass ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb von zwölf Wochen strafbefreiend nach § 218a StGB erfolgen kann. • Wird einer Schwangeren nach abgeschlossenem, den Anforderungen entsprechender Beratung die Bescheinigung verweigert, wird ihr die Möglichkeit genommen, die formellen Voraussetzungen für die Straffreiheit eines Abbruchs zu erfüllen; dies unterläuft den gesetzgeberischen Zweck der Konfliktberatung. • Da die Nichtausstellung der Bescheinigung die Voraussetzungen des § 9 SchKG beseitigt, war der Widerruf der staatlichen Anerkennung rechtmäßig; es bedarf deshalb keiner klärenden Stützung auf verwaltungsverfahrensrechtliche Widerrufsgründe. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung erfolgten nach VwGO; die Berufung wurde nicht zugelassen. Die Klage ist unbegründet; der Widerrufsbescheid vom 18.12.2000 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2001) ist rechtmäßig. Die Beratungseinrichtung hat auf Weisung keine Beratungsbescheinigungen mehr ausgestellt, wodurch eine der Voraussetzungen des § 9 SchKG entfiel. Nach der gesetzlichen und verfassungskonformen Auslegung gehört die Erteilung der Beratungsbescheinigung zum Kernbereich der fachgerechten Schwangerschaftskonfliktberatung und ist notwendig für die Straffreiheit eines Abbruchs nach § 218a StGB. Deshalb rechtfertigt das Wegfallen dieser Funktion den Widerruf der staatlichen Anerkennung ohne Ermessen nach § 10 Abs. 3 S. 3 SchKG. Die Kosten trägt der Kläger; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO.