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Urteil

13 A 2337/01

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein altersbedingtes Nachlassen einer Körperfunktion kann keinen regelwidrigen Krankheitszustand bilden; Beihilfe ist nur für krankheitsbedingte, nicht für altersübliche Zustände geboten. • Die Verwaltung kann Aufwendungen für bestimmte Arzneimittel als nicht beihilfefähig erklären; hierfür ist auf die einschlägigen Beihilfevorschriften und die landesrechtliche Verweisung abzustellen. • Bei der Prüfung der Beihilfefähigkeit ist maßgeblich, ob der behandelte Zustand vom Normalzustand der betreffenden Altersgruppe abweicht.
Entscheidungsgründe
Beihilfeablehnung für altersbedingte erektile Dysfunktion zulässig • Ein altersbedingtes Nachlassen einer Körperfunktion kann keinen regelwidrigen Krankheitszustand bilden; Beihilfe ist nur für krankheitsbedingte, nicht für altersübliche Zustände geboten. • Die Verwaltung kann Aufwendungen für bestimmte Arzneimittel als nicht beihilfefähig erklären; hierfür ist auf die einschlägigen Beihilfevorschriften und die landesrechtliche Verweisung abzustellen. • Bei der Prüfung der Beihilfefähigkeit ist maßgeblich, ob der behandelte Zustand vom Normalzustand der betreffenden Altersgruppe abweicht. Der Kläger, ein 1925 geborener Ruhestandsbeamter Niedersachsens, beantragte Beihilfe für das Medikament Caverject zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion. Die Beihilfebehörde lehnte ab mit der Begründung, Präparate zur Behandlung erektiler Dysfunktion seien nach den Beihilfevorschriften vom Leistungskatalog ausgeschlossen. Der Kläger berief sich darauf, seine Impotenz sei organisch bedingt und medizinisch behandlungsbedürftig; er rügte die Rechtswidrigkeit des generellen Ausschlusses und verwies auf Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit. Der Beklagte stützte die Ablehnung auf die Ermächtigung des Bundesministeriums, unwirtschaftliche Arzneimittel auszuschließen, und auf einen niedersächsischen Erlass, der diesen Ausschluss verbindlich machte. Das Gericht holte ein gesundheitliches Gutachten ein, wonach bei hochbetagten Männern erektile Störungen alters- und konstitutionsbedingt häufig sind. • Rechtsgrundlagen: § 87c Abs.1 NBG i.V.m. §§ 5 Abs.1, 6 BhV; Ermäch­tigungsnorm für Ausschluss unwirtschaftlicher Arzneimittel (§ 6 Abs.4 BhV). • Krankheitsbegriff: Krankheit ist ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der Heilbehandlung erfordert; an diesen Maßstab ist die Beihilfefähigkeit nach §§5,6 BhV zu messen. • Altersbezogene Bewertung: Das eingeholte medizinische Gutachten zeigt, dass bei einem Mann im Alter des Klägers erektile Funktionen altersüblich nachlassen; damit liegt kein regelwidriger Zustand vor, sondern ein dem Normalzustand entsprechender altersbedingter Befund. • Folge für die Beihilfe: Weil die erektile Dysfunktion des Klägers als altersüblich zu werten ist, fehlt die krankheitsbedingte Notwendigkeit im Sinne der Beihilfevorschriften; die Voraussetzungen nach §5 Abs.1 i.V.m. §6 BhV sind nicht erfüllt. • Verwaltungsrechtliche Entscheidungsspielräume: Der Dienstherr darf durch pauschalierende Regelungen und Ausschlüsse den Beihilfeumfang typisierend bestimmen; der Hinweis auf Haushaltsersparnis ändert daran nichts, da die Normermächtigung besteht und rechtskonform umgesetzt wurde. Die Klage ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfe von 423,35 DM für Caverject. Das Gericht hält die Ablehnung für rechtmäßig, weil die beim Kläger vorliegende erektile Dysfunktion nach medizinischer Feststellung alters- und konstitutionsbedingt ist und damit nicht als regelwidriger krankheitsbedürftiger Zustand im Sinne der Beihilfevorschriften gilt. Zudem besteht für die Verwaltung die gesetzliche Ermächtigung, unwirtschaftliche Arzneimittel beziehungsweise Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, und diese Bindung ist für das Land Niedersachsen maßgeblich. Insgesamt fehlt es an der erforderlichen krankheitsbedingten Notwendigkeit und damit an den Tatbestandsvoraussetzungen der §§5,6 BhV i.V.m. §87c NBG; der Verpflichtungsantrag des Klägers wird daher abgewiesen.