Urteil
7 A 1408/01
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Nothilfe nach § 121 BSHG setzt fehlende Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der Notlage voraus; liegt Kenntnis vor, scheidet § 121 BSHG aus.
• Stirbt ein Hilfebedürftiger, geht ein bis zu seinem Tod entstandener Anspruch auf bestimmte Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß § 28 Abs. 2 BSHG kraft Gesetzes auf die Pflege leistende Person über, wenn die Leistung dem Verstorbenen bis zu diesem Zeitpunkt gewährt worden wäre.
• Zur Bemessung eines Erstattungsanspruchs kann mangels eigener Feststellungen des Sozialhilfeträgers die sachkundige Vorbegutachtung durch eine Pflegefachkraft herangezogen werden; die Abrechnung erfolgt nach den Vergütungsregelungen der Pflegeversicherung (§§ 68, 69b, 93 BSHG; §§ 72, 89, 93 SGB XI).
Entscheidungsgründe
Übergang von Pflegeansprüchen nach Tod und Erstattungsanspruch der Pflegekraft • Ein Anspruch auf Nothilfe nach § 121 BSHG setzt fehlende Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der Notlage voraus; liegt Kenntnis vor, scheidet § 121 BSHG aus. • Stirbt ein Hilfebedürftiger, geht ein bis zu seinem Tod entstandener Anspruch auf bestimmte Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß § 28 Abs. 2 BSHG kraft Gesetzes auf die Pflege leistende Person über, wenn die Leistung dem Verstorbenen bis zu diesem Zeitpunkt gewährt worden wäre. • Zur Bemessung eines Erstattungsanspruchs kann mangels eigener Feststellungen des Sozialhilfeträgers die sachkundige Vorbegutachtung durch eine Pflegefachkraft herangezogen werden; die Abrechnung erfolgt nach den Vergütungsregelungen der Pflegeversicherung (§§ 68, 69b, 93 BSHG; §§ 72, 89, 93 SGB XI). Die Klägerin, ein ambulanter Pflegedienst, pflegte den (E.) in dessen Wohnung; der Patient litt an einer tödlichen Lungenfibrose und verstarb am 24.02.2000. Der Arzt verordnete häusliche Krankenpflege ab 08.12.1999 für zunächst einen Monat; die Klägerin erbrachte Leistungen insbesondere in der Zeit 11.01.–01.02.2000 an 18 Tagen. Die Pflegekasse lehnte Leistungen wegen fehlender Versicherungszeiten ab. Die Klägerin beantragte beim kommunalen Sozialdienst Übernahme der Kosten; ein Hausbesuch wurde vereinbart, aber wegen Krankenhausaufenthalten des Patienten nicht durchgeführt. Das Sozialamt lehnte eine Kostenübernahme ab oder erstattete zunächst nur Teilbeträge; die Klägerin klagte auf weitere Erstattung von Pflegekosten. Streitpunkt war, ob und in welchem Umfang Ansprüche des Verstorbenen auf Sozialhilfe bzw. Hilfe zur Pflege auf die Klägerin übergegangen sind und welche Leistungen angemessen und zu erstatten sind. • § 121 BSHG (Nothilfe) greift nicht, weil der Sozialhilfeträger bereits Kenntnis vom Hilfebedarf hatte; Kenntnis erfordert keinen formalen Antrag, vielmehr genügte die Anzeige und die Vereinbarung eines Hausbesuchs. • Eine parallele Geltendmachung von Ansprüchen des Hilfebedürftigen und eines Dritten nach § 121 BSHG würde mit der Systematik des BSHG unvereinbare Mehrfachansprüche schaffen; deshalb kommt § 121 nicht zugunsten der Pflegekraft in Betracht, wenn der Träger Kenntnis hatte. • § 28 Abs. 2 BSHG ermöglicht den Übergang von bis zum Tod des Berechtigten fälligen Ansprüchen auf diejenige Person, die die Hilfe erbracht hat; dies gilt auch für Übernahmeansprüche nach § 69b BSHG (Kosten einer professionellen Pflegekraft bei häuslicher Pflege). • Mangels eigener Feststellungen des Sozialhilfeträgers ist als belastbare Grundlage für den Umfang der erforderlichen Pflege die sachkundige Begutachtung einer Pflegefachkraft vom 17.01.2000 heranzuziehen; diese vorläufige Begutachtung ist ausreichend, wenn kein besseres Gutachten vorliegt. • Die Vergütung richtet sich nach den für zugelassene Pflegeeinrichtungen geltenden Vergütungsvereinbarungen der Pflegeversicherung (§§ 68 Abs.5, 69b, 93 BSHG; § 93 Abs.7 Satz1 BSHG i.V.m. SGB XI). Abrechenbar sind die nach den Leistungskomplexen ermittelten angemessenen Kosten. • Anhand der Begutachtung und der Vergütungsvereinbarung wurde festgestellt, welche Leistungskomplexe und Punktwerte zutreffen; daraus ergab sich ein Gesamtvergütungsanspruch, von dem bereits erstattete Beträge abzuziehen waren, so dass eine Restforderung verbleibt. • Der Nachrang der Sozialhilfe gem. § 2 Abs.1 BSHG ist nicht entgegenstehend, da Ansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern geltend gemacht wurden und die Sozialhilfe nur als nachrangig einzutreten hat. Die Klage war teilweise erfolgreich. Das Gericht verpflichtete die Beklagte, der Klägerin zusätzlich zu den bereits gezahlten 347,76 DM weitere 79,03 € (154,56 DM) für Pflegeleistungen vom 11.01.2000 bis 01.02.2000 zu erstatten; die entsprechenden Bescheide der Landeshauptstadt Hannover wurden insoweit aufgehoben. Ein Anspruch der Klägerin nach § 121 BSHG wurde verneint, weil der Sozialhilfeträger bereits Kenntnis vom Hilfebedarf hatte. Zugleich wurde festgestellt, dass der Anspruch des Verstorbenen auf Übernahme der Kosten für die professionelle häusliche Pflege nach § 69b Abs.1 Satz2 BSHG kraft Gesetzes auf die Klägerin nach § 28 Abs.2 BSHG überging. Die Bemessung der zu erstattenden Kosten erfolgte auf Grundlage der begutachteten Leistungserfordernisse und der geltenden Vergütungsvereinbarung; nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung verbleibt der ausgewiesene Restbetrag, der der Klägerin zuzubilligen ist.