Urteil
3 A 3989/02
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Sozialhilfeträger kann nicht verlangen, dass für geförderte Pflegeeinrichtungen erst Vereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG geschlossen werden, bevor er ungedeckte, gesondert berechenbare Investitionskosten übernimmt.
• Bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse nach dem niedersächsischen Pflegegesetz sind als Förderung der Einrichtung im Sinne des § 9 S.2 SGB XI anzusehen.
• Bei geförderten Einrichtungen begründet die Zustimmung der Landesbehörde zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs.3 SGB XI bereits eine öffentlich-rechtliche Prüfung, weshalb eine weitere Vereinbarung nach § 93 BSHG nicht erforderlich ist.
• Die Feststellungsklage des Einrichtungsträgers, dass der Sozialhilfeträger auch ohne Vereinbarungen zur Übernahme ungedeckter Investitionskosten verpflichtet ist, ist zulässig, weil der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse hat.
Entscheidungsgründe
Übernahme ungedeckter Investitionskosten geförderter Pflegeeinrichtungen ohne Vereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG • Der Sozialhilfeträger kann nicht verlangen, dass für geförderte Pflegeeinrichtungen erst Vereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG geschlossen werden, bevor er ungedeckte, gesondert berechenbare Investitionskosten übernimmt. • Bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse nach dem niedersächsischen Pflegegesetz sind als Förderung der Einrichtung im Sinne des § 9 S.2 SGB XI anzusehen. • Bei geförderten Einrichtungen begründet die Zustimmung der Landesbehörde zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs.3 SGB XI bereits eine öffentlich-rechtliche Prüfung, weshalb eine weitere Vereinbarung nach § 93 BSHG nicht erforderlich ist. • Die Feststellungsklage des Einrichtungsträgers, dass der Sozialhilfeträger auch ohne Vereinbarungen zur Übernahme ungedeckter Investitionskosten verpflichtet ist, ist zulässig, weil der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse hat. Die Klägerin betreibt vier nach dem niedersächsischen Pflegegesetz geförderte stationäre Pflegeheime. Für diese Einrichtungen besteht die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs.3 SGB XI; die tatsächlichen gesondert berechenbaren Beträge überstiegen nach der Gesetzesänderung 2002 die gedeckelten Zuschüsse nach § 13 NPflegeG. Die Beklagte machte die Übernahme der darüber hinausgehenden Restkosten durch Sozialhilfe von Abschluss von Leistungs-, Entgelt- und Prüfungsvereinbarungen nach § 93 Abs.2 BSHG abhängig. Die Parteien schlossen schließlich Übergangs- und später Vereinbarungen, stritten jedoch darüber, ob eine vertragliche Vereinbarung rechtlich erforderlich sei oder die Klägerin einen unmittelbaren Anspruch gegen den Sozialhilfeträger aus Gesetz habe. Die Klägerin erhob daraufhin Feststellungsklage, die verlangte, die Beklagte sei auch ohne Vereinbarungen zur Übernahme der ungedeckten Investitionskosten verpflichtet. • Zulässigkeit: Nach § 43 VwGO ist die Feststellungsklage zulässig, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der schnellen Klärung hat und ihre Rechte nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage durchsetzbar sind, da Sozialhilfeansprüche von den betroffenen Heimbewohnern geltend werden müssen. • Anwendbares Recht: § 93 BSHG verlangt grundsätzlich Vereinbarungen für die Übernahme von Vergütungen durch den Sozialhilfeträger, enthält aber für nach Landesrecht geförderte Einrichtungen Sonderregeln; § 97 Abs.7 S.4 BSHG bezieht sich auf gesondert berechnete Investitionskosten nach § 82 Abs.4 SGB XI, die nur für nicht geförderte Einrichtungen gelten. • Auslegung der Fördertatbestände: Die bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse nach § 13 NPflegeG sind nach Auslegung des Gerichts als Förderung der Einrichtung im Sinne des § 9 S.2 SGB XI zu qualifizieren; die Gewährung erfolgt zwar unter Voraussetzungen des Einkommens und Vermögens der Pflegebedürftigen, steht aber der Einrichtung zu und ist darauf gerichtet, Investitionskosten der Einrichtung zu fördern. • Rechtsfolgen: Für geförderte Einrichtungen regelt § 82 Abs.3 SGB XI die Zustimmung der Landesbehörde zur gesonderten Berechnung; diese Zustimmung umfasst bereits eine Prüfung des Ob und der Höhe der in Rechnung gestellten Investitionskosten. Vor diesem Hintergrund ist es systematisch und sachgerecht, dass § 93 BSHG keine zusätzliche Vereinbarungspflicht für die Übernahme der attestierten Investitionskosten durch den Sozialhilfeträger vorsieht. • Schlussfolgerung: Deshalb ist die Beklagte nicht berechtigt, die Übernahme der anderweitig nicht gedeckten, gesondert berechenbaren Investitionskosten bei geförderten Einrichtungen vom Abschluss von Vereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG abhängig zu machen. Die Klage war zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte auch ohne Abschluss von Vereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG verpflichtet ist, an die sozialhilfeberechtigten Bewohner der geförderten Pflegeeinrichtungen der Klägerin Sozialhilfe für gesondert berechenbare Investitionskosten zu gewähren, soweit diese nicht durch die bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse nach § 13 NPflegeG gedeckt sind. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Zuschüsse nach § 13 NPflegeG als Förderung der Einrichtung im Sinne des § 9 S.2 SGB XI zu qualifizieren sind und die Zustimmung der Landesbehörde zur gesonderten Berechnung bereits eine inhaltliche Prüfung der Berechtigung und Höhe der Kosten beinhaltet. Deshalb kann der Sozialhilfeträger nicht verlangen, vor Übernahme dieser Kosten weitere Vereinbarungen nach § 93 BSHG zu treffen. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Berufung wurde zugelassen.