OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 2398/03

VG HANNOVER, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Ein hochschulinternes Organstreitverfahren ist zulässig; Mitglieder einer Hochschulkommission können sich gegen Eingriffe in ihre Mitglieds- und Mitwirkungsrechte wehren. • Ein Ausschluss eines Kommissionsmitglieds wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG ist zulässig, wenn konkrete, objektiv feststellbare Umstände Misstrauen gegen unparteiische Amtsausübung rechtfertigen; bloße Näheverhältnisse oder abstrakte Möglichkeiten der Einflussnahme genügen nicht. • Die Kommission kann nicht durch pauschalen generellen Ausschluss eine vom Fachbereichsrats getroffene Bestellentscheidung nachträglich entledigen; sie darf nur einzelfallbezogene Gründe für einen Ausschluss prüfen und feststellen.
Entscheidungsgründe
Ausschluss aus Berufungskommission wegen Befangenheit: Einzelfallprüfung erforderlich • Ein hochschulinternes Organstreitverfahren ist zulässig; Mitglieder einer Hochschulkommission können sich gegen Eingriffe in ihre Mitglieds- und Mitwirkungsrechte wehren. • Ein Ausschluss eines Kommissionsmitglieds wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG ist zulässig, wenn konkrete, objektiv feststellbare Umstände Misstrauen gegen unparteiische Amtsausübung rechtfertigen; bloße Näheverhältnisse oder abstrakte Möglichkeiten der Einflussnahme genügen nicht. • Die Kommission kann nicht durch pauschalen generellen Ausschluss eine vom Fachbereichsrats getroffene Bestellentscheidung nachträglich entledigen; sie darf nur einzelfallbezogene Gründe für einen Ausschluss prüfen und feststellen. Am Fachbereich E. der Universität F. sollte eine Professur (W3/C4) neu besetzt werden. Die Antragstellerin ist wissenschaftliche Assistentin am betroffenen Institut und Ehefrau des emeritierten bisherigen Inhabers der Stelle; sie wurde von der Mitarbeitergruppe in die Berufungskommission entsandt. In der ersten Sitzung der Kommission wurde sie wegen Besorgnis der Befangenheit auf Antrag mehrheitlich vom weiteren Mitwirken ausgeschlossen. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz; sie rügt die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses und beantragt vorläufige Teilnahme an der Beratung der Kommission, insbesondere an der Sitzung zur Auswahl der Bewerber für Vorstellungstermine. Die Kommission berief sich auf § 21 VwVfG; die Antragstellerin hielt dessen Anwendbarkeit und die Begründetheit des Ausschlusses für nicht gegeben. • Zulässigkeit: Das Verfahren ist als hochschulinternes Organstreitverfahren dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen; die Antragstellerin ist antragsbefugt, da sie geltend macht, in ihren organschaftlichen Mitglieds- und Mitwirkungsrechten verletzt zu sein. • Anwendbares Recht: § 21 VwVfG ist bei hochschulischen Berufungsverfahren anwendbar; die Kommission ist als Ausschuss i.S.d. § 88 VwVfG tätig und im Verwaltungsverfahren nach § 9 VwVfG beteiligt. • Abgrenzung zu gesetzlichen Ausschlussgründen: § 21 VwVfG regelt den Ausschluss wegen Besorgnis der Befangenheit durch Entscheidung des Gremiums; gesetzliche generelle Ausschlusstatbestände (z.B. in § 9 Abs.1 GrundO oder § 20 VwVfG) sind von dieser Regelung zu unterscheiden. • Materielle Prüfung des Ausschlusses: Die bloße Beschäftigung am betroffenen Institut, die bereits bestehende persönliche oder dienstliche Nähe zu dem bisherigen Stelleninhaber oder die Tatsache der Ehe begründen allein keine ausreichende Besorgnis der Befangenheit; erforderlich sind konkrete, individualisierbare und objektiv feststellbare Umstände, die vernünftigerweise Misstrauen gegen unparteiische Amtsführung rechtfertigen. • Summarische Bewertung: Nach summarischer Prüfung liegen solche besonderen Umstände hier nicht vor; weder ist ein unmittelbarer besonderer persönlicher Vorteil oder Nachteil der Antragstellerin oder ihres Ehemanns erkennbar, noch hat die Kommission konkrete weitere Tatsachen dargetan. • Kompetenzgrenzen der Kommission: Die Kommission kann nicht durch einen pauschalen Ausschluss eine zuvor vom Fachbereichsrat getroffene Bestellung unterlaufen; ein allgemeiner gesetzesähnlicher Ausschlussgrund kann nicht einseitig von der Kommission geschaffen werden. • Anordnungsanspruch und -grund: Die Antragstellerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Teilnahme an der entscheidungserheblichen Sitzung; ohne vorläufigen Rechtsschutz wäre ihr Mitwirkungsrecht faktisch vereitelt, daher war eine Regelungsanordnung zur Ermöglichung ihrer Teilnahme gerechtfertigt. Der Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz war überwiegend erfolgreich. Das Gericht stellte fest, dass die Entscheidung der Berufungskommission vom 14.05.2003, die Antragstellerin pauschal wegen Besorgnis der Befangenheit auszuschließen, rechtswidrig ist, weil konkrete, individualisierbare Anhaltspunkte für Befangenheit fehlen. Die Kommission war nicht befugt, aus allgemeinen Gründen die vom Fachbereichsrat getroffene Bestellung zu unterlaufen; sie durfte nur bei Vorliegen konkreter Einzelfallgründe ausschließen. Zur Sicherung der wirksamen Ausübung ihrer Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte wurde der Antragstellerin vorläufig die Teilnahme an der nächsten, für die Kandidatenauswahl bedeutsamen Sitzung der Kommission ermöglicht. Weitergehende Anträge auf Aussetzung oder weitreichende Verfügungen über das gesamte Berufungsverfahren wurden abgewiesen, weil sie nicht erforderlich waren und die angemessene Interessenabwägung überstiegen hätten.