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Urteil

6 A 1136/03

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine katholische Bekenntnisschule kann bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler in geringem Umfang aufnehmen; Umfang, Auswahl und Verfahren sind durch Ermächtigungsnorm und Aufnahmeverordnung geregelt (§129 Abs.3 NSchG). • Die Entscheidung, wie viele bekenntnisfremde Kinder aufgenommen werden sollen, liegt im Ermessen der Schule; dieses Ermessen ist verfassungsrechtlich zulässig, muss aber zweckgebunden und nicht willkürlich ausgeübt werden. • Liegt keine freie Aufnahmekapazität nach Vorrangbehandlung gleichbekenntniser Schüler vor, ist ein Losverfahren für bekenntnisfremde Kinder nicht durchzuführen. • Ein Erziehungsrecht nach Art. 6 GG begründet keinen weitergehenden gesetzlichen Anspruch auf Aufnahme an einer Bekenntnisschule als der, der durch §129 NSchG und die hiervon abgeleitete Aufnahmeverordnung gewährt wird.
Entscheidungsgründe
Keine Aufnahme eines bekenntnisfremden Kindes bei ausgelasteter katholischer Bekenntnisschule • Eine katholische Bekenntnisschule kann bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler in geringem Umfang aufnehmen; Umfang, Auswahl und Verfahren sind durch Ermächtigungsnorm und Aufnahmeverordnung geregelt (§129 Abs.3 NSchG). • Die Entscheidung, wie viele bekenntnisfremde Kinder aufgenommen werden sollen, liegt im Ermessen der Schule; dieses Ermessen ist verfassungsrechtlich zulässig, muss aber zweckgebunden und nicht willkürlich ausgeübt werden. • Liegt keine freie Aufnahmekapazität nach Vorrangbehandlung gleichbekenntniser Schüler vor, ist ein Losverfahren für bekenntnisfremde Kinder nicht durchzuführen. • Ein Erziehungsrecht nach Art. 6 GG begründet keinen weitergehenden gesetzlichen Anspruch auf Aufnahme an einer Bekenntnisschule als der, der durch §129 NSchG und die hiervon abgeleitete Aufnahmeverordnung gewährt wird. Die Kläger beantragten die Aufnahme ihrer nicht-katholischen Tochter P. für das Schuljahr 2003/2004 an einer als katholische Bekenntnisschule geführten städtischen Grundschule. Die Schule ist dreizügig; die Gesamtkonferenz beschloss, nicht-katholische Kinder allenfalls zu 15 % und nur bei freien Kapazitäten aufzunehmen. Die Schule lehnte die Aufnahme mit dem Hinweis ab, nach Vorrangaufnahme katholischer Kinder seien keine Plätze mehr frei. Die Bezirksregierung bestätigte dies im Widerspruchsverfahren. Die Kläger rügen Verletzung grundrechtlicher Elternerziehungsrechte und Normenkontroversen zur Aufnahmeverordnung; sie fordern Aufnahme oder Neubescheidung. Die Beklagte beruft sich auf §129 NSchG, die Aufnahmeverordnung und die Entscheidung der Gesamt­konferenz; ein Losverfahren sei nicht durchzuführen gewesen, weil keine freien Restplätze bestanden. • Anspruchsgrundlage ist §129 Abs.3 NSchG; das Nähere (Höchstzahlen, Auswahl, Verfahren) regelt die Aufnahmeverordnung des MK. • Die Aufnahmeverordnung (§1 ff.) erlaubt bekenntnisfremde Kinder bis zu 15% der Gesamtschülerschaft; Auswahl und Losverfahren sind geregelt, die konkrete Zahl der aufzunehmenden Kinder verbleibt grundsätzlich bei der Schule (§2 Abs.1–2 Aufnahmeverordnung). • Die Schule handhabt ihr Ermessen nach §129 Abs.3 i.V.m. Aufnahmeverordnung und traf die Grundsatzentscheidung der Gesamtkonferenz, freie Kapazitäten zunächst für katholische Kinder zu nutzen; diese Entscheidung liegt im zulässigen Ermessensspielraum und ist sachlich begründet (Wahrung des Anstaltszwecks der Bekenntnisschule). • Nach bundes- und landesverfassungsrechtlichen Vorgaben (Art.6 GG, Art.7 GG) ist die staatliche Schulorganisation weitreichend; das Elternwahlrecht begründet keinen Anspruch auf vorrangige Aufnahme an Bekenntnisschulen über die durch Gesetz/Verordnung eingeräumten Grenzen hinaus. • Die rechnerisch maßgebliche Aufnahmekapazität für die Schule betrug 84 Plätze (dreizügig × 28). Diese Kapazität war durch Aufnahme katholischer Kinder erschöpft; damit fehlten die Voraussetzungen für ein Losverfahren nach §2 Abs.2 der Aufnahmeverordnung. • Die von den Klägern geltend gemachte Unwirksamkeit einzelner Verordnungsregelungen würde hier nicht zu einem Nutzen führen, weil ggf. wegfallende privilegierte Plätze (Geschwisterkinder) angesichts der erschöpften Kapazität nicht neu zu vergeben wären; ein Vorteil der Kläger ergäbe sich nicht. • Die formellen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften wurden eingehalten: Gesamtkonferenz für Grundsatzentscheidung, Schulleiterin für Einzelfallentscheidung; Widerspruchsverfahren war ordnungsgemäß durchlaufen. Die Klage wird abgewiesen. Die Ablehnung der Aufnahme war rechtmäßig, weil die Schule ihr Ermessen im Rahmen des §129 Abs.3 NSchG und der Aufnahmeverordnung ordnungsgemäß ausgeübt hat und die rechnerisch verfügbaren 84 Plätze durch katholische Schüler bereits belegt waren. Deshalb bestanden keine freien Kapazitäten, die ein Losverfahren oder eine nachrangige Aufnahme bekenntnisfremder Kinder ermöglicht hätten. Ein weitergehender Anspruch der Eltern aus Art.6 GG auf Aufnahme an dieser Bekenntnisschule besteht nicht über die durch Gesetz und Verordnung gezogenen Grenzen hinaus. Die Kläger erhalten daher keinen Anspruch auf Aufnahme oder auf Neubescheidung, weil keine Ermessenfehler vorliegen und die Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften beachtet wurden.