Urteil
6 A 3718/00
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Fehlen realistischer Aussicht auf Beseitigung eines Abschiebungshindernisses kann nach § 30 Abs. 4 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erwogen werden.
• Trägt die Ausländerbehörde nicht substantiiert dar, welche zumutbaren konkreten Schritte der Ausländer zur Beschaffung von Heimreisedokumenten unterlassen hat, geht dies zu ihren Lasten.
• Die gesetzlichen Regelversagungsgründe wegen Sozialleistungsbezugs sind im Einzelfall nicht ausschlaggebend, wenn absehbar keine Beendigung des Aufenthaltes möglich ist und eine Duldung auf Dauer bestünde.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG • Bei Fehlen realistischer Aussicht auf Beseitigung eines Abschiebungshindernisses kann nach § 30 Abs. 4 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erwogen werden. • Trägt die Ausländerbehörde nicht substantiiert dar, welche zumutbaren konkreten Schritte der Ausländer zur Beschaffung von Heimreisedokumenten unterlassen hat, geht dies zu ihren Lasten. • Die gesetzlichen Regelversagungsgründe wegen Sozialleistungsbezugs sind im Einzelfall nicht ausschlaggebend, wenn absehbar keine Beendigung des Aufenthaltes möglich ist und eine Duldung auf Dauer bestünde. Der Kläger, ein kurdisch stammender Mann mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, ist seit 1994 in Deutschland und wurde als Asylbewerber abgewiesen. Er und seine Familie verfügen mangels Pass- oder Passersatzpapieren über Duldungen und sind seit vielen Jahren ausreisepflichtig. Der Kläger legte mehrfach Dokumentenkopien und Schriftverkehr vor und kooperierte bei der Beantragung libanesischer Papiere; die Originalheiratsurkunde verschwand im Asylverfahren. Die Ausländerbehörde bemühte sich zwar bei der libanesischen Botschaft, erhielt aber die Auskunft, die Familie sei im Libanon nicht registriert. Die Behörde lehnte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab; Widersprüche wurden zurückgewiesen. Das Gericht ordnete ein Sachverständigengutachten zur Echtheit vorgelegter Unterlagen an, das erhebliche Zweifel an deren Echtheit ergab. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG (seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig, Duldung, kein Verweigern zumutbarer Mitwirkung) vorliegen und ob die Ablehnung ermessensfehlerhaft war. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG; hier besonders § 30 Abs. 4 AuslG für seit ≥2 Jahren unanfechtbar Ausreisepflichtige mit Duldung. • Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG sind erfüllt: Kläger ist seit langem unanfechtbar ausreisepflichtig und besitzt eine Duldung. • Entscheidend ist, ob der Ausländer gegenwärtig zumutbare konkrete Schritte unterlassen hat, die mit Aussicht auf Beseitigung des Abschiebungshindernisses führen könnten; dies hat die Behörde substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen. • Die Ausländerbehörde hat nicht hinreichend dargelegt, welche konkreten und nicht von vornherein aussichtslosen Maßnahmen der Kläger unterlassen haben soll; wo Behörden selbst langjährig ohne Erfolg ermittelt haben, geht die Darlegungs- und Beweislast zu ihren Lasten. • Zweifel an Echtheit vorgelegter Urkunden bestehen (Sachverständigengutachten), sind aber nicht entscheidend für die Frage nach zumutbaren gegenwärtigen Mitwirkungspflichten des Klägers; maßgeblich ist, ob der Kläger aktuell noch wirksame Schritte zur Beschaffung von Heimreisedokumenten unternehmen kann. • Die Erklärung der libanesischen Botschaft, die Familie sei nicht registriert, ist ein Indiz für Unmöglichkeit der Beschaffung von Heimreisedokumenten; die Behörde hätte darlegen müssen, warum diese Aussage widerlegt werden könne. • Regelversagungsgründe wegen Sozialleistungsbezugs (§ 7 Abs.2 i.V.m. §46 Nr.6 AuslG und §7 Abs.2 Nr.2 AuslG) dürfen im Ermessensvergleich berücksichtigt werden, sind aber nicht automatisch ausschlaggebend, wenn absehbar keine Beendigung des Aufenthalts in Sicht ist. • Ermessensfehler (Ermessensnichtgebrauch) liegt vor, weil Behörde und Widerspruchsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen verneinten und keine Abwägung vorgenommen haben; deshalb ist die Ablehnung rechtswidrig. • Bei dauerhaftem Fortbestehen des Abschiebungshindernisses kann die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen geboten sein, um Dauerduldungen nicht als Dauerzustand fortlaufen zu lassen. Die Klage ist teilweise begründet: Die Bescheide der Behörde vom 10.01.2000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 18.07.2000 sind rechtswidrig wegen Ermessensfehlers und aufzuheben. Das Gericht verpflichtet den Beklagten nicht zur unmittelbaren Erteilung der Aufenthaltsbefugnis, sondern zur Neubescheidung unter Beachtung der ausgeführten Rechtsauffassung. Die Behörde muss nun konkret und substantiiert darlegen, welche zumutbaren und nicht aussichtslosen Maßnahmen der Kläger zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses unterlassen haben soll, und das Ermessen entsprechend abwägen; insbesondere sind die dauerhafte Aussichtslosigkeit der Aufhebung des Abschiebungshindernisses und die integrations- und arbeitsmarktbezogenen Interessen des Klägers zu berücksichtigen. Sollte die Behörde danach zu dem Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG weiterhin vorliegen, bleibt ihr ein Ermessensspielraum; die vorherigen Bescheide sind jedoch nicht tragfähig.