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Beschluss

6 B 2854/03

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Wohnsitzauflage zu einer Duldung besteht grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO, sofern nicht die sofortige Vollziehung gesondert angeordnet wurde. • Ein Vermerk in der Duldungsbescheinigung ist in der Regel deklaratorisch; maßgeblich ist die zugrundeliegende Anordnung nach § 56 Abs. 3 AuslG. • Ein Erwerbstätigkeitsverbot als Nebenbestimmung zur Duldung ist anfechtbar; wird kein Sofortvollzug angeordnet, hemmt der Rechtsbehelf dessen Vollziehbarkeit und berechtigt zur Beseitigung eines entgegenstehenden Vermerks in der Duldungsbescheinigung. • Zur Abwehr sonst nicht wiedergutzumachender Nachteile kann das Gericht nach § 123 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft sind. • Behördliche Widersprüche oder widersprüchliche Ermessenserwägungen können treuwidriges Verhalten darstellen und die Rechtmäßigkeit eines Erwerbstätigkeitsverbots in Frage stellen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung und Beseitigung eines Erwerbstätigkeitsvermerks bei Duldung • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Wohnsitzauflage zu einer Duldung besteht grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO, sofern nicht die sofortige Vollziehung gesondert angeordnet wurde. • Ein Vermerk in der Duldungsbescheinigung ist in der Regel deklaratorisch; maßgeblich ist die zugrundeliegende Anordnung nach § 56 Abs. 3 AuslG. • Ein Erwerbstätigkeitsverbot als Nebenbestimmung zur Duldung ist anfechtbar; wird kein Sofortvollzug angeordnet, hemmt der Rechtsbehelf dessen Vollziehbarkeit und berechtigt zur Beseitigung eines entgegenstehenden Vermerks in der Duldungsbescheinigung. • Zur Abwehr sonst nicht wiedergutzumachender Nachteile kann das Gericht nach § 123 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft sind. • Behördliche Widersprüche oder widersprüchliche Ermessenserwägungen können treuwidriges Verhalten darstellen und die Rechtmäßigkeit eines Erwerbstätigkeitsverbots in Frage stellen. Der Antragsteller, ein Kurde aus dem Libanon ohne geklärte Staatsangehörigkeit, war nach erfolglosem Asylverfahren im Besitz einer Duldung. Die Ausländerbehörde ordnete mit Bescheid vom 27.02.2002 eine Wohnsitzauflage zur Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft der ZASt Braunschweig an und setzte zunächst die sofortige Vollziehung. Später wurde mündlich bzw. schriftlich der Wohnsitzvermerk in der Duldungsbescheinigung geändert; die Anordnung der sofortigen Vollziehung hob die Behörde mit Schreiben vom 24.03.2003 auf. In der Duldungsbescheinigung wurde zudem ein Verbot der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vermerkt; eine gesonderte Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht erkennbar. Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz, weil er eine konkrete Arbeitsstelle nachgewiesen hatte und die Streichung des Erwerbstätigkeitsverbots sowie die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Wohnsitzauflage verlangte. • Rechtsnatur der Vermerke: Ein Vermerk in der Duldungsbescheinigung ist grundsätzlich deklaratorisch; maßgeblich bleibt die Anordnung als Nebenbestimmung nach § 56 Abs. 3 AuslG und die Bekanntgabe hierüber (§§ 35,36 VwVfG). • Anfechtbarkeit und aufschiebende Wirkung: Wohnsitzauflagen und Erwerbstätigkeitsverbote sind selbständige anfechtbare Nebenbestimmungen; die Einlegung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage hemmt nach § 80 Abs. 1 VwGO die Vollziehbarkeit, sofern die Behörde nicht nach § 80 Abs. 2/3 VwGO Sofortvollzug angeordnet hat. • Feststellungsantrag zur aufschiebenden Wirkung: Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO analog die aufschiebende Wirkung feststellen, wenn die Behörde deren Wirkung bestreitet oder durch Vollziehung Rechtsunsicherheit schafft; hier hat die Behörde aber die Aufhebung der Sofortvollziehung nicht erneuert und drohte zugleich mit kurzfristiger Unterbringung, sodass Feststellung geboten war. • Einstweilige Anordnung zur Beseitigung des Vermerks: Nach § 123 VwGO kann das Gericht zur Abwendung wesentlicher, sonst nicht wiedergutzumachender Nachteile eine einstweilige Anordnung erlassen. Der Antragsteller legte glaubhaft dar, dass die Streichung des Erwerbstätigkeitsvermerks Voraussetzung für die Erteilung der Arbeitserlaubnis ist und die Gefahr des Verlusts der konkreten Arbeitsmöglichkeit besteht. • Verfahrensrechtliche Voraussetzungen: Das Schreiben des Antragstellers vom 28.03.2003 ist als (Anfechtungs-)Widerspruch auszulegen; die Widerspruchsfrist war gewahrt, sodass nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung eintritt. • Materielle Zweifel an Rechtmäßigkeit des Verbots: Dauerhafte Verwehrung legaler Erwerbstätigkeit bei unklarem Ausreisehorizont kollidiert mit dem Schutz der Menschenwürde; eine widersprüchliche behördliche Praxis (Hinweis auf fehlende Erwerbstätigkeit und gleichzeitige Verbotspraxis) spricht gegen die Zulässigkeit des Verbots und gegen die Angemessenheit der Ermessensentscheidung. • Ergebnis der Abwägung: Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht; es ist erforderlich und verhältnismäßig, den Vermerk zu beseitigen, um den Antragsteller nicht in seiner konkreten Erwerbschance irreparabel zu schädigen. Der Antrag hatte Erfolg. Die Klage des Antragstellers gegen die Wohnsitzauflage ist derzeit aufschiebend wirkend, weil die Behörde die zuvor angeordnete sofortige Vollziehung aufgehoben und nicht erneut wirksam angeordnet hat; die Feststellung der aufschiebenden Wirkung war daher zu treffen. Ferner wurde der Antragsgegner verpflichtet, den Vermerk über das Verbot der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Duldungsbescheinigung des Antragstellers zu streichen, weil der Antragsteller glaubhaft machte, dass ohne diese Streichung seine konkrete Arbeitsaufnahme verhindert und ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Schließlich bestehen ernstliche rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erwerbstätigkeitsverbots, insbesondere wegen möglicher Verstöße gegen Menschenwürde und wegen widersprüchlicher behördlicher Erwägungen; dies unterstreicht die Erforderlichkeit der einstweiligen Anordnung. Der Antragsteller hat somit in beiden Punkten obsiegt, um seine gegenwärtige Erwerbschance und seine Rechtsposition vorläufig zu sichern.