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Urteil

6 A 5940/02

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Prüfungsbehörde ist an ihre in der Ladung erklärte Anwendbarkeit einer bestimmten Prüfungsordnung gebunden; der Prüfling darf sich hierauf verlassen (Fairnessgebot). • Überschreitet die mündliche Prüfung die zwingend vorgeschriebene Höchstdauer erheblich, liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler vor, dessen Einfluss auf das Ergebnis auszuschließen ist nur dann möglich, wenn die Prüfenden bereits vor Ablauf der Zeit einig über das Ergebnis waren. • Bei einer erheblichen Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften trägt die Prüfungsbehörde die materielle Beweislast dafür, dass der Verfahrensfehler das Ergebnis nicht beeinflusst hat.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit eines Bescheids wegen erheblicher Überschreitung der zulässigen Prüfungsdauer • Eine Prüfungsbehörde ist an ihre in der Ladung erklärte Anwendbarkeit einer bestimmten Prüfungsordnung gebunden; der Prüfling darf sich hierauf verlassen (Fairnessgebot). • Überschreitet die mündliche Prüfung die zwingend vorgeschriebene Höchstdauer erheblich, liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler vor, dessen Einfluss auf das Ergebnis auszuschließen ist nur dann möglich, wenn die Prüfenden bereits vor Ablauf der Zeit einig über das Ergebnis waren. • Bei einer erheblichen Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften trägt die Prüfungsbehörde die materielle Beweislast dafür, dass der Verfahrensfehler das Ergebnis nicht beeinflusst hat. Der Kläger studierte Feinwerktechnik und hatte in der Fachprüfung Regelungs- und Steuerungstechnik 1 mehrere nicht ausreichende Bewertungen sowie Rücktritte. Nach drei schriftlichen Fehlversuchen wurde ihm eine mündliche Ergänzungsprüfung angeboten, die am 28.06.2002 stattfand. Die Ladungen wiesen die Prüfung als nach § 12 DPO 1996 durchzuführen aus. Das Protokoll verzeichnete eine Dauer von 10:03 bis 10:50 Uhr (47 Minuten) und die Note 5,0. Die Hochschule erließ daraufhin Bescheid über das endgültige Nichtbestehen und untersagte weitere Prüfungen; Widerspruch und Widerspruchsbescheid blieben erfolglos. Der Kläger klagte geltend, die Prüfung sei verfahrensfehlerhaft und habe das Ergebnis beeinflusst; zudem seien noch ausstehende Leistungen zu bewerten. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist statthaft; der Bescheid verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist aufzuheben (§§ 42, 113 VwGO). • Anwendbare Rechtsgrundlage: Maßgeblich kommt § 28 Abs. 3 S.2 i.V.m. § 13 Abs.2 DPO 1996 in Betracht; eine Bewertung mit "nicht ausreichend" setzt hingegen eine rechtmäßige Durchführung der Prüfung voraus. • Bindung an Ladungsangabe: Die Hochschule hatte in den Ladungen ausdrücklich die Anwendung der DPO 1996 genannt; nach dem Fairnessgebot muss sie daran festgehalten werden, der Kläger durfte sich darauf verlassen. • Verfahrensfehler: Nach § 12 Abs.3 i.V.m. § 8 Abs.4 S.3 DPO 1996 beträgt die Dauer der mündlichen Prüfung 15 bis 30 Minuten. Die Prüfung dauerte 47 Minuten und überschritt damit die Höchstdauer erheblich. • Beachtlichkeit: Die Vorschrift ist zwingend; eine Überschreitung um über 50 % ist nicht geringfügig und stellt einen beachtlichen Verfahrensfehler dar. • Einfluss auf das Ergebnis: Es kann nicht mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die während der unzulässigen Verlängerungszeit erbrachten Leistungen das Bewertungsbild beeinflusst haben. Die Hochschule trägt die materielle Beweislast, dass bereits vor Ablauf der regulären Zeit Einigkeit über die Bewertung bestanden habe; sie hat dies nicht substantiiert nachgewiesen. • Beweisangebot: Ein nachträglicher Beweisvortrag der Beklagten, die Prüfer hätten bereits nach 30 Minuten Einigkeit gehabt, bleibt unsubstantiiert und kann nicht verwertet werden. • Folgen: Aufgrund des beachtlichen Verfahrensfehlers sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben; das Prüfungsverfahren ist fortzusetzen und die mündliche Ergänzungsprüfung zu wiederholen. Ausstehende Bewertungen der Klausur und der Diplomarbeit sind zeitnah vorzunehmen (§§ 11, 25 DPO 1996). Die Klage ist begründet: Der Bescheid vom 01.07.2002 sowie der Widerspruchsbescheid vom 12.11.2002 sind aufzuheben, weil die mündliche Ergänzungsprüfung verfahrensfehlerhaft war. Die Hochschule ist verpflichtet, das Prüfungsverfahren fortzusetzen und die mündliche Ergänzungsprüfung im Fach Regelungs- und Steuerungstechnik 1 zu wiederholen. Zudem hat die Beklagte die vom Kläger eingereichte Klausur in Angewandte Mathematik und seine Diplomarbeit zeitnah zu bewerten; insoweit bestehen Ansprüche des Klägers aus den einschlägigen Bestimmungen der DPO 1996. Die Beklagte trägt die Folgen der unzulässigen Prüfungsdurchführung und den Beweis, dass der Fehler das Ergebnis nicht beeinflusst hat, hat sie nicht erbracht.