Urteil
7 A 724/03
Verwaltungsgericht Hannover, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die Kosten ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Übernahme ihres Eigenanteiles an den Krankenhauskosten im Jahr 2001. Sie erhält vom Beklagten neben ihrer Altersrente ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. 1 Die Klägerin wurde im Zeitraum vom 23.09.2001 bis 08.10.2001 stationär in einem Krankenhaus behandelt. Sie ist bei der DAK krankenversichert. 2 Am 11.09.2002 ging bei dem Beklagten ein Schreiben der DAK ein, in der diese mitteilte, dass sich die Klägerin im oben genannten Zeitraum in Krankenhausbehandlung befand, dafür einen Eigenanteil von 104,30 € zu entrichten hat und diesen trotz Mahnung nicht bezahle. Die DAK teilte später dem Gericht mit, die Zuzahlung sei mehrmals angemahnt worden, ohne jedoch noch genaue Daten nennen zu können. Die Mitteilung des Krankenhauses sei am 27.09.2001 bei der Krankenkasse eingegangen. 3 Mit Bescheid vom 28.10.2002 lehnte der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Übernahme dieses Betrages mit der Begründung ab, die Klägerin habe seinerzeit den Krankenhausaufenthalt nicht angezeigt und nunmehr könnten Leistungen für die Vergangenheit nicht mehr bewilligt werden. 4 Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Der Krankenhausaufenthalt sei telefonisch unmittelbar nach der Aufnahme mitgeteilt worden. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2003 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Erstmals sei er durch das Schreiben der DAK über den Krankenhausaufenthalt informiert worden. Im Laufe des Klageverfahrens ergänzte der Beklagte dann seinen Ablehnungsbescheid um weitere Ermessenserwägungen mit Bescheid vom 18.12.2003 und führte diesen Bescheid in das Verfahren ein. 6 Die Klägerin hat bereits am 19.02.2003 Klage erhoben. 7 Sie trägt vor: Die Tochter der Klägerin habe den Beklagten unmittelbar nach der Aufnahme der Klägerin in das Krankenhaus, damit sei Montag, der 24.09.2001 gemeint, informiert. Hierfür benennen sie ihre Tochter, E., als Zeugin. Die Zeugin habe beim Beklagten mit einem Herrn F. gesprochen. Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt habe die Klägerin anderweitig verbraucht. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2003 zu verpflichten, ihr eine einmalige Beihilfe für den Eigenanteil an der stationären Krankenhausbehandlung im Zeitraum vom 23.09. bis 08.10.2001 zu gewähren 10 Der Beklagte beantragt, 11 Klage abzuweisen 12 Er bezieht sich auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides. Der Bedarf sei spätestens am Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus entstanden, weil die Eigenbeteiligung in der Regel noch direkt an das Krankenhaus zu zahlen sei. Ein Hilfeempfänger habe sich mithin spätestens unmittelbar nach dem Krankenhausaufenthalt mit dem Sozialhilfeträger in Verbindung zu setzen und den Bedarf geltend zu machen. Bei einer späteren Geltendmachung handele es sich bereits um einen vergangenen Bedarf. Weder die Klägerin noch ihre Tochter hätten über den Krankenhausaufenthalt informiert. Das behauptete Telefongespräch habe nicht stattgefunden. Die Klägerin habe vielmehr die Zahlungsaufforderungen der Krankenkasse ignoriert. An den Beklagten sei die Klägerin erst herangetreten, nachdem sich die Krankenkasse bei ihm gemeldet hatte. Im Übrigen bedeute das Bekanntwerden des Krankenhausaufenthaltes nicht automatisch, dass auch ein Bedarf nach § 39 Abs. 4 SGB V entstehe. Die Klägerin habe während des Krankenhausaufenthaltes die volle laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten und nicht nur den Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG. Eine entsprechende teilweise Aufhebung der Hilfebewilligung für die Zeit der stationären Behandlung sei nicht beabsichtigt. Er halte es vielmehr für sachgerecht, dass die Klägerin die Hilfe, die ihr dem Grunde nach nicht zustand, zur Deckung des Bedarfs der Eigenbeteiligung entsprechend § 85 Abs. 1Nr. 3 BSHG einsetze. 13 Alle Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt. 14 Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 15 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter. 16 Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung weiterhin ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Zwar ist - jedenfalls soweit es um Zeiträume vor dem Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003 geht - der nicht von der Krankenkasse übernommene Eigenanteil für die Zeit der Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 4 SGB V bei einem Sozialhilfeempfänger gem. § 37 Abs. 1 BSHG zu übernehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.1993 – 5 C 49/91 -, BVerwGE 94, 211 ff; s.a. VG Hannover, Beschl. v. 23.01.2003 – 7 A 2851/02 -). Gleichwohl hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass in diesem besonderen Fall die Eigenbeteiligung zusätzlich aus Sozialhilfemitteln übernommen wird. 19 Dabei kommt es allerdings nicht mehr darauf an, wann dem Beklagten bekannt geworden ist, dass die Klägerin sich Ende September/Anfang Oktober 2001 in Krankenhausbehandlung befunden hat und ein Eigenanteil gefordert wurde. 20 Zwar setzt nach § 5 Abs. 1 BSHG Sozialhilfe erst mit dem Bekanntwerden des Bedarfs ein. Grundsätzlich wird keine Hilfe für die Vergangenheit gewährt. Denn es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, bestehende Schulden zu übernehmen. Mit dem Beklagten meint das Gericht, dass der Bedarf für die Zuzahlung nach § 39 Abs. 4 SGB V spätestens mit der Entlassung aus dem Krankenhaus entsteht, so dass ein Hilfeempfänger spätestens unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus die entstandene Bedarfslage auch dem zuständigen Sozialhilfeträger anzeigen muss, will er sich nicht den Einwand des vergangenen Bedarfes aussetzen. Der Umstand, dass der DAK die Krankenhausbehandlung und damit auch die Verpflichtung zur Zahlung des Eigenanteils nach § 39 Abs. 4 SGB V bekannt geworden ist, muss sich der Beklagte nicht zurechnen lassen. Die DAK ist kein Träger der Sozialhilfe ist, so dass § 5 Abs. 2 BSHG nicht zu Gunsten der Klägerin eingreift. Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entscheidet allerdings in ständiger Rechtsprechung, dass die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I auch nach der Einfügung des § 5 Abs. 2 in das BSHG entsprechend anwendbar ist. Zwar hat der Senat ursprünglich (vgl. Urteil vom 19.01.1999 – 4 L 2970/98 -) noch auf das Vorliegen eines Antrages (der im Sozialhilferecht in der Regel gerade nicht erforderlich ist) abgestellt, weil es einem nicht mit Sozialhilfefällen vertrauten Leistungsträger nur bei ausdrücklicher Antragstellung angesonnen werden könne, das Vorliegen eines Sozialhilfebegehrens zu erkennen. In späteren Entscheidungen hat der Senat jedoch die Kenntniserlangung mit der Antragstellung gleichgestellt (Urteil vom 11.07.2001 – 4 L 2755/99 -). Dieser Ansicht sind auch andere Gericht gefolgt (etwa VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 15.01.2002 – 4 A 318/00 -, NDV-RD 2002, 29 ff.). 21 Das Gericht vermag der eben geschilderten Ansicht jedoch nicht zu folgen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 12.12.2002 - 5 C 62.01 - NDV-RD 2003, 72, 73) ist das Gericht vielmehr der Meinung, dass § 16 SGB I nur dann anwendbar ist, wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Sozialhilfe bei einem unzuständigen Leistungsträger eingeht. Das aber ist hier nicht der Fall. Gleichwohl kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht mehr auf das Datum an, zu welchem dem Beklagten die Krankenhausbehandlung bekannt geworden ist. Deshalb bedarf es hier auch nicht mehr der Vernehmung der benannten Zeugin zu der Frage, ob und wenn ja, wann diese dem Beklagten telefonisch eine entsprechende Mitteilung gemacht hat, wenn es auch verwundert, dass einerseits vorgetragen wird, die Zeugin habe kurz nach der Krankenhausaufnahme den Beklagten davon unterrichtet, anderseits aber weder die Klägerin noch die Zeugin trotz Mahnungen der Krankenkasse noch nicht einmal bei dem Beklagten Rückfrage gehalten haben, weshalb die Eigenbeteiligung noch nicht übernommen wurde. Das könnte eher dafür sprechen, dass die Klägerin oder ihre Betreuerin sich einfach nicht darum gekümmert haben. Letztendlich kann dies aber offen bleiben. 22 Denn der Klägerin ist es zuzumuten, dass sie den Eigenanteil nach § 39 Abs. 4 SGB V aus ihrer Altersrente aufbringt. 23 Nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG kann von einem Hilfeempfänger auch der Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze verlangt werden, soweit bei der Hilfe in einer Anstalt Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. 24 Das ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat während ihres Krankenhausaufenthaltes dort Unterkunft und Verpflegung erhalten. Sie brauchte in dieser Zeit keine Ausgaben für Verpflegung tätigen und ersparte in ihrem Haushalt in dieser Zeit weiterhin die Ausgaben für Energie. Gleichwohl erhielt sie auch während des Krankenhausaufenthaltes weiterhin ungekürzte ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, so dass sie über den vollen Regelsatz verfügen konnte. Daher ist es vom Beklagten nicht ermessensfehlerhaft, die Klägerin hinsichtlich des Eigenanteils nunmehr auf den Einsatz ihres Einkommens zu verweisen. 25 Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich. Auf die unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Anwendung des § 16 Abs. 2 SGB I kommt es für die Entscheidung diesen Falles nicht an. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE108260400&psml=bsndprod.psml&max=true