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Beschluss

6 D 85/04

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist ein Vollstreckungsverfahren nach §§ 170,172 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. • Über die Kosten des eingestellten Vollstreckungsverfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO. • Kosten des Vollstreckungsverfahrens können den Vollstreckungsgläubigern auferlegt werden, wenn ihre Antragstellung objektiv nicht notwendig war. • Für die Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit in einem selbständigen Vollstreckungsverfahren ist auf die Vorschläge des Streitwertkatalogs zu rekurrieren (§§ 8 Abs.1, 10 Abs.1 BRAGO, § 13 Abs.1 GKG).
Entscheidungsgründe
Einstellung des Vollstreckungsverfahrens bei übereinstimmender Erledigung; Kostenauferlegung an Gläubiger • Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist ein Vollstreckungsverfahren nach §§ 170,172 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. • Über die Kosten des eingestellten Vollstreckungsverfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO. • Kosten des Vollstreckungsverfahrens können den Vollstreckungsgläubigern auferlegt werden, wenn ihre Antragstellung objektiv nicht notwendig war. • Für die Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit in einem selbständigen Vollstreckungsverfahren ist auf die Vorschläge des Streitwertkatalogs zu rekurrieren (§§ 8 Abs.1, 10 Abs.1 BRAGO, § 13 Abs.1 GKG). Die Vollstreckungsgläubiger hatten aufgrund einer einstweiligen Anordnung vom 29.12.2003 die Erteilung von Duldungen verlangt. Zustellungen der Anordnung erfolgten bei den Bevollmächtigten und dem Vollstreckungsschuldner erst am 02.01.2004. Am 06.01.2004 stellten die Gläubiger einen Vollstreckungsantrag. Die Beteiligten erklärten später übereinstimmend das Vollstreckungsverfahren für erledigt. Das Gericht prüfte deshalb die Einstellung des Verfahrens sowie die Kostenverteilung. Streitgegenstand war insbesondere, ob der Antrag am 06.01.2004 objektiv notwendig war und wer die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Ferner war zu entscheiden, welcher Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren anzusetzen ist. • Die übereinstimmende Erledigung führt zur Einstellung des Verfahrens entsprechend § 92 Abs.3 VwGO; über die Kosten ist nach § 161 Abs.2 VwGO zu entscheiden. Das Vollstreckungsverfahren nach §§ 170,172 VwGO wird im Beschlussverfahren geführt; die zivilprozessualen Vorschriften zu §§ 775, 781 Abs.1 ZPO finden keine Anwendung. • Bei der Kostenverteilung ist nach billigem Ermessen zu verfahren. Nach der Wertung des § 156 VwGO ist es regelmäßig billig, denjenigen von Kosten freizustellen, der das Gericht nicht veranlasst hat; dieser Grundsatz überträgt sich auf das Vollstreckungsverfahren. Kosten sind nur erstattungsfähig, soweit sie objektiv notwendig waren (§ 162 Abs.1 VwGO, § 788 Abs.1 S.1 ZPO). • Die summarische Prüfung nach § 161 Abs.2 VwGO ergab, dass der Vollstreckungsantrag am 06.01.2004 objektiv nicht notwendig war. Die Zustellung der Anordnung erfolgte erst am 02.01.2004; eine sofortige abschließende Bearbeitung am folgenden Montag war nicht zu erwarten. Die Gläubiger mussten keine unzumutbaren Nachteile befürchten, zumal noch Lichtbilder vorzulegen waren und keine besondere Dringlichkeit dargelegt wurde. • Etwas anderes wäre nur anzunehmen, wenn der Schuldner die Erfüllung ernsthaft verweigert oder unzumutbar verzögert hätte; dies wurde bestritten und nicht substantiiert vorgetragen. Daher rechtfertigt dies nicht die Kostentragung durch den Schuldner. • Für die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ist nach §§ 8 Abs.1,10 Abs.1 BRAGO auf den für Gerichtskosten maßgeblichen Wert abzustellen. Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes zugrunde gelegt werden; bei einem angedrohten Zwangsgeld von 5.000 Euro ergibt sich ein Gegenstandswert von 2.500 Euro. Das Gericht stellte das Vollstreckungsverfahren ein. Die Vollstreckungsgläubiger wurden verpflichtet, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen, weil der Antrag vom 06.01.2004 nach summarischer Prüfung objektiv nicht notwendig war und keine besondere Dringlichkeit vorlag. Eine Verweigerung oder unzumutbare Verzögerung durch den Schuldner wurde nicht substantiiert dargelegt, sodass dies die Antragstellung nicht rechtfertigte. Der Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens wurde auf 2.500 Euro festgesetzt, entsprechend der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes von 5.000 Euro.