Urteil
7 A 673/04
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine fristgemäße Kündigung durch den Sozialhilfeträger kann auf Ermessensfehler hin überprüft werden; ist die Kündigung ermessensfehlerhaft, ist sie unwirksam.
• § 93c BSHG erweitert die Gründe für fristlose Kündigung, schließt andere Kündigungsgründe aber nicht aus.
• Vor einer Kündigung zur Vereinheitlichung von Leistungsvereinbarungen sind mildere Mittel (z. B. Änderungskündigung, Anpassungsverlangen nach § 59 Abs. 1 SGB X) zu prüfen.
• Die Kündigung, hauptsächlich verfolgt, ein anderes Abrechnungssystem durchzusetzen, beruht auf sachfremden Erwägungen und ist ermessensfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Kündigung einer Leistungsvereinbarung wegen Abrechnungswunsches ist ermessensfehlerhaft • Eine fristgemäße Kündigung durch den Sozialhilfeträger kann auf Ermessensfehler hin überprüft werden; ist die Kündigung ermessensfehlerhaft, ist sie unwirksam. • § 93c BSHG erweitert die Gründe für fristlose Kündigung, schließt andere Kündigungsgründe aber nicht aus. • Vor einer Kündigung zur Vereinheitlichung von Leistungsvereinbarungen sind mildere Mittel (z. B. Änderungskündigung, Anpassungsverlangen nach § 59 Abs. 1 SGB X) zu prüfen. • Die Kündigung, hauptsächlich verfolgt, ein anderes Abrechnungssystem durchzusetzen, beruht auf sachfremden Erwägungen und ist ermessensfehlerhaft. Der Kläger, ein gemeinnütziger Träger ambulant betreuten Wohnens, schloss mit der Landeshauptstadt Hannover am 22.05.2000 eine Leistungsvereinbarung über zunächst 24, später 36 Plätze. Die Beklagte trat in die Rechtsnachfolge ein und übersandte im Oktober 2002 einen Entwurf für eine neue, vereinheitlichte Leistungs- und Prüfungsvereinbarung einschließlich eines Wechsels zur Abrechnung nach Fachleistungsstunden. Die Parteien einigten sich nicht, insbesondere blieb die Abrechnung nach Fachleistungsstunden streitig. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 23.06.2003 die Vereinbarung zum 31.12.2003. Der Kläger widersprach und erhob Feststellungsklage, er rügte, die Kündigung sei nach Einführung von § 93c BSHG nur aus wichtigem Grund möglich; die Beklagte begründete die Kündigung mit dem Interesse an Vereinheitlichung und einem neuen Abrechnungssystem. Das Gericht hat die Kündigung auf ihre Ermessenserwägungen hin geprüft. • Klagebefugnis und Feststellungsinteresse sind gegeben, da die Vereinbarung Grundlage der Betreuung von bis zu 36 Personen ist. • Die Kündigung ist nach materieller Prüfung unwirksam, weil die Beklagte bei Ausübung ihres Kündigungsrechts ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (§ 114 VwGO eingeschränkte Kontrolle). • § 93c BSHG erweitert zwar Kündigungsgründe für fristlose Kündigungen, verbietet aber Kündigungen aus sonstigen Gründen nicht; eine generelle Sperre für ordentliche Kündigungen ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. • Der Sozialhilfeträger hat nur einen Anspruch der Einrichtung auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Abschluss oder die Fortführung einer Leistungsvereinbarung; daraus folgt kein weitergehender Anspruch auf bestimmte vertragliche Regelungen. • Vor einer Kündigung zur Herstellung von Vereinheitlichung sind mildere Mittel zu erwägen, etwa Änderungskündigung oder Anpassungsverlangen nach § 59 Abs. 1 SGB X; die Beklagte hat diese Alternativen nicht ausreichend geprüft. • Die Beklagte hat außerdem faktisch die Leistungserbringung nach dem gekündigten Vertrag weiter in Anspruch genommen, so dass durch die Kündigung lediglich ein unerwünschter vertragsloser Zustand herbeigeführt würde, dem das System der §§ 93 ff. BSHG entgegensteht. • Die Kündigung diente im Wesentlichen dem Ziel, den Kläger zur Zustimmung zu einem anderen Abrechnungssystem zu zwingen; dies sind sachfremde Erwägungen und stellen einen Ermessensfehler dar. Das Gericht stellt fest, dass die Leistungsvereinbarung vom 22.05.2000 durch die Kündigung der Beklagten vom 23.06.2003 nicht aufgelöst wurde und über den 31.12.2003 hinaus fortbesteht. Die Kündigung ist unwirksam, weil die Beklagte ihr Ermessen ermessensfehlerhaft ausgeübt hat; sie hat mildere Mittel nicht geprüft und verfolgte überwiegend das Ziel, ein anderes Abrechnungssystem durchzusetzen, was sachfremd ist. Der Kläger obsiegt damit im Feststellungsantrag; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Berufung wurde zugelassen.