Beschluss
6 B 2803/04
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Übernahme sämtlicher durch den Schulbesuch entstehenden Kosten besteht nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage.
• Das verfassungsrechtliche Recht auf Bildung und das Sozialstaatsprinzip begründen keinen unmittelbaren Anspruch auf Kostenübernahme für Schulbesuchskosten.
• Die Aufhebung der Lernmittelfreiheit beseitigt bisherige landesrechtliche Leistungsansprüche; Ersatzansprüche sind gegebenenfalls nach anderen spezialgesetzlichen Vorschriften zu verfolgen.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die notwendigen Vermögensangaben nicht vorgelegt werden und die beabsichtigte Rechtsverfolgung voraussichtlich erfolglos ist.
Entscheidungsgründe
Keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für Übernahme von Schulbesuchskosten • Ein Anspruch auf Übernahme sämtlicher durch den Schulbesuch entstehenden Kosten besteht nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage. • Das verfassungsrechtliche Recht auf Bildung und das Sozialstaatsprinzip begründen keinen unmittelbaren Anspruch auf Kostenübernahme für Schulbesuchskosten. • Die Aufhebung der Lernmittelfreiheit beseitigt bisherige landesrechtliche Leistungsansprüche; Ersatzansprüche sind gegebenenfalls nach anderen spezialgesetzlichen Vorschriften zu verfolgen. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die notwendigen Vermögensangaben nicht vorgelegt werden und die beabsichtigte Rechtsverfolgung voraussichtlich erfolglos ist. Zwei Schülerinnen (Jahrgang 11 Fachgymnasium; 9. Klasse Realschule) fordern vom Land Niedersachsen die Übernahme sämtlicher Kosten des Schulbesuchs während der gesetzlichen Schulpflicht. Sie rügen, die Aufhebung der Lernmittelfreiheit habe sie belastet; zudem konnten sie wegen fehlender Mittel an schulischen Veranstaltungen nicht teilnehmen. Sozialhilfe steht ihren Familien nicht zu, und nach Abzug aller Ausgaben verbleiben keine ausreichenden Mittel. Die Antragstellerinnen beantragen zugleich Prozesskostenhilfe und im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Kostenübernahme durch das Land. Das Land beantragt Ablehnung; eine Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung fehle. Das Gericht prüft Rechtsschutzvoraussetzungen, Anordnungsanspruch und verfassungsrechtliche Rügen. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unzulässig, weil die Antragstellerinnen trotz Aufforderung keine ausgefüllten Vermögensangaben vorgelegt haben (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO); außerdem fehlt Aussicht auf Erfolg. • Ein einstweiliger Leistungsanspruch nach § 123 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO setzt eine bestehende materiell-rechtliche Grundlage voraus; eine solche fehlt hier ersichtlich für die von den Antragstellerinnen begehrte Übernahme aller Schulkosten. • Die frühere Regelung zur Lernmittelfreiheit ist mit Ablauf des 31.07.2004 außer Kraft getreten; es bestehen keine weiteren landesrechtlichen Vorschriften, die einen Kostenübernahmeanspruch außerhalb des Sozialrechts begründen würden. Kosten des Schulwegs sind gegebenenfalls gegenüber dem Beförderungsträger zu verfolgen (§ 114 Abs.1 NSchG). • Verfassungsrechtlich begründet das Recht auf Bildung (Art. 2 Abs.1 GG i.V.m. Art. 3 Abs.1, Art.7 Abs.1 und Art.20 GG) nur einen Anspruch auf chancengleiche Teilhabe an Bildungseinrichtungen, nicht hingegen einen unmittelbaren Anspruch auf Übernahme aller mit Schulbesuch verbundenen Kosten. • Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Gesetzgeber zur gerechten Lastenverteilung durch Gesetzgebung; daraus folgt kein individueller Anspruch gegen den Staat ohne gesetzliche Grundlage. Steuerliche Ausgleichsmaßnahmen oder Sozialleistungen stehen als staatliche Gestaltungsspielräume zur Verfügung. • Der staatliche Erziehungsauftrag nach Art.7 GG wird durch das Vorhalten eines öffentlichen Schulsystems erfüllt; daraus lässt sich kein Anspruch auf finanzielle Freistellung der Eltern von sämtlichen Aufwendungen für die schulische Bildung ableiten. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen und der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Die Antragstellerinnen können keinen Anspruch auf Übernahme sämtlicher Kosten des Schulbesuchs geltend machen, weil es an einer einschlägigen materiell-rechtlichen Grundlage fehlt und die frühere Regelung zur Lernmittelfreiheit aufgehoben wurde. Verfassungsrechtliche Grundlagen wie das Recht auf Bildung, Art. 7 GG oder das Sozialstaatsprinzip begründen keinen unmittelbaren Leistungsanspruch gegenüber dem Land. Soweit Ansprüche für Fahrten oder Beförderung in Betracht kommen, sind diese gegenüber dem zuständigen Beförderungsträger zu verfolgen. Insgesamt fehlt den Antragstellerinnen damit die notwendige Aussicht auf Erfolg, weshalb auch Prozesskostenhilfe und vorläufige Leistung nicht gewährt werden.