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Beschluss

16 B 406/05

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats kann im Wege einstweiliger Verfügung gesichert werden, hierfür sind jedoch strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund zu stellen. • Die vorübergehende Übertragung neu geschaffener Bereichsleiterfunktionen unterliegt nicht pauschal der Mitbestimmung nach §75 Abs.1 Nr.2 bzw. §76 Abs.1 Nr.3 BPersVG, wenn die Tätigkeiten tariflich nicht bewertet oder dienstpostenrechtlich nicht einem Amt zugeordnet sind. • Tarifliche Lücken bei der Beschreibung neuer Tätigkeiten können nicht durch gerichtliche Analogie geschlossen werden; die Eingruppierung neuer Führungsfunktionen obliegt den Tarifvertragsparteien und dem Dienstherrn.
Entscheidungsgründe
Keine Mitbestimmung bei vorübergehender Übertragung unbewerteter Bereichsleitertätigkeiten • Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats kann im Wege einstweiliger Verfügung gesichert werden, hierfür sind jedoch strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund zu stellen. • Die vorübergehende Übertragung neu geschaffener Bereichsleiterfunktionen unterliegt nicht pauschal der Mitbestimmung nach §75 Abs.1 Nr.2 bzw. §76 Abs.1 Nr.3 BPersVG, wenn die Tätigkeiten tariflich nicht bewertet oder dienstpostenrechtlich nicht einem Amt zugeordnet sind. • Tarifliche Lücken bei der Beschreibung neuer Tätigkeiten können nicht durch gerichtliche Analogie geschlossen werden; die Eingruppierung neuer Führungsfunktionen obliegt den Tarifvertragsparteien und dem Dienstherrn. Die Bundesagentur für Arbeit führt eine neue Führungsstruktur ein und will in örtlichen Agenturen Bereichsleiterstellen vorübergehend besetzen. Der Bezirkspersonalrat der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen (Antragsteller) begehrt per einstweiliger Verfügung die Einleitung von Mitbestimmungsverfahren nach §69 BPersVG für insgesamt 39 betroffene Beschäftigte (31 Beamte, 8 Angestellte). Der Beteiligte (Dienststelle) hatte zuvor angekündigt, die Übertragungen zunächst vorübergehend und ohne abschließende dienstposten- oder tarifrechtliche Bewertung vorzunehmen. Der Antragsteller rügt, die Übertragung berühre höher- oder niedriger zu bewertende Tätigkeiten und begründe daher Mitbestimmungsrechte nach §§75,76 BPersVG. Die Dienststelle hält dem entgegen, die Funktionen seien noch nicht tarifiert bzw. bewertet; es bestehe kein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz und die Angelegenheit gehöre ins Hauptsacheverfahren. Die Kammer hat die Verfahren verbunden und über die Anträge entschieden. • Voraussetzung für einen Erlass einstweiliger Verfügungen im Personalvertretungsrecht ist die strenge Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, weil eine Verpflichtung zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorwegnehmen kann. • Die beabsichtigten Übertragungen sind vorübergehende Maßnahmen im Rahmen einer Umstrukturierung; es besteht Aussicht, dass kurzfristig endgültige Organisations- und tarifliche Regelungen erfolgen, sodass ein effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren möglich bleibt. • §76 Abs.1 Nr.3 BPersVG (Beamte): Voraussetzung ist, dass die zu übertragende Tätigkeit als höherwertig im besoldungs- und laufbahnrechtlichen Sinne eindeutig einem höheren Amt/Dienstposten zuzuordnen ist. Bei unbewerteten, noch nicht einem Amtsamt zugeordneten neu geschaffenen Funktionen fehlt diese Voraussetzung; damit entfällt die Mitbestimmungspflicht nach §76. • §75 Abs.1 Nr.2 BPersVG (Angestellte): Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nach den Merkmalen der Vergütungsordnung einer höheren oder niedrigeren Vergütungsgruppe zuzuordnen ist. Für die neuen Bereichsleitertätigkeiten existieren jedoch keine tariflichen Tätigkeitsmerkmale im MTA; eine subsumierende Eingruppierung oder analoge Anwendung der alten Fallgruppen ist derzeit nicht möglich. • Die Gerichte dürfen tarifvertragliche Lücken nicht durch Analogie schließen, weil Eingruppierungsregelungen und tarifliche Neubewertungen den Tarifvertragsparteien obliegen (Art.9 Abs.3 GG). Eine gerichtliche Vorwegnahme zukünftiger Tarifverhandlungen oder dienstherrlicher Bewertungen ist unzulässig. • Mangels tariflicher bzw. dienstpostenrechtlicher Festlegung ist nicht erkennbar, dass die Übertragungen geeignet sind, statusrechtliche Vorteile wie Beförderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen; damit fehlt der konkrete Mitbestimmungsgegenstand, der das Recht zur Mitbestimmung nach §§75,76 BPersVG begründen würde. • Schließlich liegt kein Verfügungsgrund vor: Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass ohne einstweilige Anordnung nicht mehr abwendbare und schwere Nachteile entstünden, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichbar wären. Die Anträge des Bezirkspersonalrats auf Erlass einstweiliger Verfügungen wurden abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass die vorübergehenden Übertragungen der neu geschaffenen Bereichsleitertätigkeiten mangels tariflicher Bewertung bzw. dienstpostenrechtlicher Zuordnung derzeit nicht der Mitbestimmung nach §75 Abs.1 Nr.2 bzw. §76 Abs.1 Nr.3 BPersVG unterliegen. Die Voraussetzungen für einen Verfügungsanspruch sind nicht glaubhaft gemacht; insbesondere fehlt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass durch die Übertragungen statusrechtliche Vorteile oder dauerhafte Höhergruppierungen im tarif- oder besoldungsrechtlichen Sinn eintreten. Zudem ist eine gerichtliche Vorwegnahme der tariflichen und dienstherrlichen Bewertungszuständigkeiten unzulässig. Damit bleibt es den Tarifvertragsparteien und dem Dienstherrn vorbehalten, für die endgültige Eingruppierung und Bewertung Sorge zu tragen; betroffene Beschäftigte können allenfalls individuelle Ansprüche verfolgen, bis tarifliche Regelungen geschaffen sind.