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Urteil

6 A 6717/04

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einführung der neuen Rechtschreibung durch einen ministeriellen Erlass verletzt nicht grundsätzlich Grundrechte von Schülerinnen und Schülern; die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.7.1998 ist für Gerichte bindend. • Ein subjektives Recht auf Unterricht in der traditionellen Orthographie oder auf Unterlassung der Bewertung traditioneller Schreibweisen besteht nicht aus dem Landesgrundrecht auf Bildung (Art.4 Abs.1 NV) oder den einschlägigen Grundrechten des GG. • Die Übergangsregelungen und die verbindliche Einführung der Neuregelung machen deren Maßstäbe zugleich zu Bewertungsmaßstäben für schriftliche Leistungen, sodass Schulen die neue Rechtschreibung zugrunde legen dürfen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf parallelen Unterricht oder Nichtbewertung traditioneller Orthographie • Die Einführung der neuen Rechtschreibung durch einen ministeriellen Erlass verletzt nicht grundsätzlich Grundrechte von Schülerinnen und Schülern; die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.7.1998 ist für Gerichte bindend. • Ein subjektives Recht auf Unterricht in der traditionellen Orthographie oder auf Unterlassung der Bewertung traditioneller Schreibweisen besteht nicht aus dem Landesgrundrecht auf Bildung (Art.4 Abs.1 NV) oder den einschlägigen Grundrechten des GG. • Die Übergangsregelungen und die verbindliche Einführung der Neuregelung machen deren Maßstäbe zugleich zu Bewertungsmaßstäben für schriftliche Leistungen, sodass Schulen die neue Rechtschreibung zugrunde legen dürfen. Die Klägerin, Schülerin der gymnasialen Oberstufe, begehrt von der Landesregierung Anordnungen, wonach in ihren schriftlichen Arbeiten Schreibweisen der herkömmlichen Orthographie ab dem Schuljahr 2005/2006 nicht als Fehler gewertet werden dürfen und sie parallel auch in der klassischen Orthographie unterrichtet werden soll. Die Kultusministerkonferenz und das Niedersächsische Kultusministerium hatten die neue Rechtschreibung verbindlich eingeführt; eine Übergangsregelung sah bis zum 31.7.2005 Kennzeichnung, aber keine Bewertung alter Schreibweisen vor, danach sollten Abweichungen bewertet werden. Frühere Verfahren der Eltern gegen Einführung waren entschieden worden; das Bundesverfassungsgericht hatte 1998 die ministerielle Regelung verfassungsrechtlich gebilligt. Die Klägerin rügt Anpassungsdruck und beruft sich auf das Recht auf Bildung (Art.4 Abs.1 NV) sowie auf allgemeinen Bewertungsgrundsätze; sie behauptet, die neue Rechtschreibung habe sich außerhalb der Schule nicht durchgesetzt. Der Beklagte beantragt Klageabweisung und beruft sich u.a. auf Rechtskraft und fehlende Anspruchsgrundlage. • Klagezulässigkeit: Die allgemeine Leistungsklage ist zulässig; frühere Entscheidungen binden die Klägerin nicht aufgrund formeller Rechtskraft, da sie nicht Partei jenes Verfahrens war. • Rechtsschutzinteresse: Es besteht ein aktuelles Interesse, da die Klägerin weiterhin die Schule besucht und die Verwaltungsvorschriften für die Bewertung relevant sind. • Keine Anspruchsgrundlage: Für die begehrten Einzelfallweisungen fehlt eine durchsetzbare Anspruchsgrundlage; eine Anordnung wäre nur möglich, wenn sie zur Wahrung konkreter subjektiver Rechte erforderlich wäre. • Reichweite des Rechts auf Bildung: Art.4 Abs.1 NV und die gesetzlichen Ausgestaltungen (§§ NSchG) vermitteln keinen konkreten Anspruch auf Unterrichtung in einer bestimmten Orthographie oder auf Nichtbewertung bestimmter Schreibweisen; das Landesrecht ordnet Bildung allgemein und überlässt Ausgestaltung dem Gesetzgeber und der Schulaufsicht. • Bindungswirkung der BVerfG-Entscheidung: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.7.1998 die Einführung der neuen Rechtschreibung durch Erlass für mit Grundrechten vereinbar erklärt; diese tragenden Gründe sind nach §31 BVerfGG für die Fachgerichtsbarkeit bindend. • Folge für Bewertung und Unterricht: Die ministeriellen Vorgaben, die neue Rechtschreibung verbindlich zugrunde zu legen, begründen zugleich die Maßstäbe für Korrektur und Benotung; Lehrkräfte haben hiergegen keinen eigenständigen Anspruch, abweichende Bewertungsmaßstäbe durchzusetzen. • Keine ausreichende Veränderung der Rechtslage: Die vom Kläger vorgebrachten Entwicklungen und mangelnde Akzeptanz außerhalb der Schule ändern nichts an der verfassungsrechtlichen Bewertung und der Bindungswirkung früherer Entscheidungen. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass in ihren Arbeiten traditionelle Schreibweisen ab dem Schuljahr 2005/2006 nicht als Fehler markiert oder bewertet werden, und auch keinen Anspruch auf gesonderten Unterricht in der herkömmlichen Orthographie. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass das Landesrecht und die ministerielle Regelung die Einführung der neuen Rechtschreibung rechtmäßig festlegen und dass das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Vereinbarkeit mit Grundrechten verbindlich geklärt hat. Daraus folgt, dass die von der Verwaltung vorgegebenen Unterrichtsinhalte zugleich die Bewertungsmaßstäbe für schriftliche Leistungen setzen; dem Beklagten ist deshalb keine Verpflichtung aufzuerlegen, abweichende Korrektur- oder Unterrichtsmaßstäbe für die Klägerin anzuordnen. Die Klage wird daher abgewiesen.