Urteil
11 A 1884/03
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Sanierung einer früher zur Ablagerung von bergbaulichen Rückständen genutzten Ölschlammdeponie können die dabei anfallenden Abfälle dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unterfallen, wenn ein neuer, abfallrechtlich relevanter Tatbestand durch die Sanierung geschaffen wird.
• Das Bergbauprivileg des § 2 Abs. 2 Nr. 4 KrW-/AbG ist einschränkend auszulegen; es gilt nicht für Abfälle, die nicht mehr in unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit den im Bergrecht genannten Tätigkeiten stehen.
• Die Bergbehörde kann durch Betriebsplanfestsetzungen nicht verbindlich die Andienungspflicht nach dem Abfallrecht ersetzen; die Zuständigkeit für die Feststellung einer Andienungspflicht liegt bei der abfallrechtlichen Behörde (§ 16 NAbfG).
Entscheidungsgründe
Sanierung von Ölschlammdeponie: Bergbauprivileg endet bei abfallrechtlich neuem Tatbestand • Bei der Sanierung einer früher zur Ablagerung von bergbaulichen Rückständen genutzten Ölschlammdeponie können die dabei anfallenden Abfälle dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unterfallen, wenn ein neuer, abfallrechtlich relevanter Tatbestand durch die Sanierung geschaffen wird. • Das Bergbauprivileg des § 2 Abs. 2 Nr. 4 KrW-/AbG ist einschränkend auszulegen; es gilt nicht für Abfälle, die nicht mehr in unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit den im Bergrecht genannten Tätigkeiten stehen. • Die Bergbehörde kann durch Betriebsplanfestsetzungen nicht verbindlich die Andienungspflicht nach dem Abfallrecht ersetzen; die Zuständigkeit für die Feststellung einer Andienungspflicht liegt bei der abfallrechtlichen Behörde (§ 16 NAbfG). Die Klägerin betreibt seit 1959 eine ungedichtete Ölschlammdeponie zur Ablagerung ölhaltiger Rückstände aus der Erdölgewinnung; Betriebsplan und Teilsanierung 1984/85 erfolgten unter Bergaufsicht. Aufgrund von Grundwassergefährdung plante die Klägerin Anfang der 2000er Jahre die vollständige Ausräumung und Sanierung der Deponie sowie die Behandlung und Verwertung bzw. Beseitigung des Aushubs in externen Entsorgungsanlagen. Das Landesbergamt genehmigte Abschluss- und Sonderbetriebspläne und verwies zugleich auf die Nichtpräjudizierung einer möglichen Andienungspflicht. Die Beklagte (Abfallbehörde) stellte mit Bescheid Andienungspflicht für gefährliche Böden, Steine und ölhaltige Schlämme nach § 16 NAbfG fest; Widerspruch teilweise abgewiesen. Die Klägerin begehrte die Aufhebung des Feststellungsbescheids und macht geltend, die Abfälle stünden unter dem Bergbauprivileg nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 KrW-/AbG. Das VG hat die Klage abgewiesen. • Anwendbare Normen: § 2 Abs. 2 Nr. 4 KrW-/AbG (Bergbauprivileg), §§ 16, 17 NAbfG, Bergrechtliche Regelungen zu Betriebsplänen (§§ 51, 53, 55 BBergG). • Einschränkende Auslegung des Bergbauprivilegs: Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte zeigen, dass nur bergbauspezifische Rückstände, die unmittelbar und typischerweise beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten oder Weiterverarbeiten von Bodenschätzen anfallen, privilegiert bleiben sollen; der 2. Halbsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 4 KrW-/AbG begrenzt die Privilegierung. • Unmittelbarkeitskriterium: Es besteht Streit um den Umfang des Unmittelbarkeitszusammenhangs; maßgeblich ist aber, dass die Sanierung auf Grund neuer Planung (Abschluss- und Sonderbetriebsplan) einen abfallrechtlich relevanten neuen Tatbestand schafft, der den unmittelbaren bergbaulichen Zusammenhang unterbricht. • Räumliche/sachliche Reichweite der Bergaufsicht: Die Bergaufsicht und Betriebspläne können notwendige Regelungen zur ordnungsgemäßen Beseitigung treffen, aber nicht verbindlich die außenstehenden Entsorgungswege oder die Aufhebung der Andienungspflicht nach dem KrW-/AbG festlegen; mit dem Verlassen der bergrechtlichen Sphäre können Abfälle ins Abfallrecht fallen. • Charakter der beabsichtigten Maßnahmen: Die vorgesehene Einbringung in externe immissionsschutzrechtliche Entsorgungsanlagen mit thermischer/biologischer/chemischer Behandlung dient primär der Schadstoffentfrachtung (Beseitigung) und ist daher als Beseitigung/andienungspflichtig einzustufen, auch wenn anschließend Verwertungsanteile möglich sind. • Rechtsfolge: Mangels Erhalt des unmittelbaren bergbaulichen Zusammenhangs und angesichts der externen Entsorgungswege sind die bei der Sanierung anfallenden gefährlichen Böden, Steine und ölhaltigen Schlämme andienungspflichtige Sonderabfälle i.S.d. § 16 NAbfG; der Feststellungsbescheid war rechtmäßig. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen; der Feststellungs- und Widerspruchsbescheid der Beklagten, dass für die bei der Sanierung der Ölschlammdeponie anfallenden gefährlichen Böden, Steine und ölhaltigen Schlämme eine Andienungspflicht nach § 16 NAbfG besteht, ist rechtmäßig. Das Gericht hat ausgeführt, dass das Bergbauprivileg des § 2 Abs. 2 Nr. 4 KrW-/AbG einschränkend auszulegen ist und nicht greift, wenn durch eine Sanierung ein abfallrechtlich relevanter neuer Tatbestand geschaffen wird oder die Abfälle die sachliche und räumliche Sphäre des bergaufsichtlichen Betriebs verlassen und externen Entsorgungsanlagen zugeführt werden. Damit obliegt die Prüfung der Andienungspflicht der abfallrechtlichen Zuständigkeit; eine bergbehördliche Betriebsplanentscheidung ersetzt diese Feststellung nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.