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Urteil

7 A 6832/04

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bezieher von Asylbewerberleistungen, die die für die Ausstellung von Reisepapieren erforderliche Mitwirkung unterlassen, haben im Zeitraum der unterlassenen Mitwirkung nur Anspruch auf unabweisbar gebotene Leistungen nach § 1a AsylbLG. • Die bloße Furcht vor Verfolgung rechtfertigt nicht generell die Verweigerung der Mitwirkung an der Identitäts- oder Registrierungsfeststellung; stattdessen sind asyl- und ausländerrechtliche Rechtsbehelfe zu nutzen. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 154, 167 VwGO sowie §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Entscheidungsgründe
Kürzung von Asylbewerberleistungen bei fehlender Mitwirkung an Identitätsklärung • Bezieher von Asylbewerberleistungen, die die für die Ausstellung von Reisepapieren erforderliche Mitwirkung unterlassen, haben im Zeitraum der unterlassenen Mitwirkung nur Anspruch auf unabweisbar gebotene Leistungen nach § 1a AsylbLG. • Die bloße Furcht vor Verfolgung rechtfertigt nicht generell die Verweigerung der Mitwirkung an der Identitäts- oder Registrierungsfeststellung; stattdessen sind asyl- und ausländerrechtliche Rechtsbehelfe zu nutzen. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 154, 167 VwGO sowie §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin, türkische Staatsangehörige, stellte Asylanträge, die abgelehnt wurden; seitdem wird sie in Deutschland geduldet und erhält Leistungen nach dem AsylbLG. Behörden stellten fest, dass ihr vorgelegter Nüfus gefälscht ist und im türkischen Personenstandsamt keine Registrierung unter den angegebenen Daten vorliegt. Die Stadt Hildesheim forderte die Klägerin mehrfach auf, Reisepapiere zu beschaffen, einen Fragebogen zur Identitätsfeststellung auszufüllen und den Nüfus vorzulegen. Ab August 2004 zahlte die Stadt nur noch nach § 1a AsylbLG gekürzte Leistungen. Die Klägerin legte Widerspruch ein und erhob Klage mit dem Ziel, die ungekürzte Zahlung zu erreichen. Sie machte geltend, sie sei in der Türkei nicht registriert und könne sich nicht zur Registrierung bemühen, weil dies eine Gefährdung wegen angeblicher PKK-Zugehörigkeit bewirken würde. • Die Klage ist unbegründet; Anspruch auf ungekürzte Leistungen besteht nicht. Relevante Normen: §§ 1a, 3 ff. AsylbLG; Verfahrensvorschriften: §§ 6, 101, 154, 167 VwGO; ZPO: §§ 708 Nr.11, 711. • Nach § 1a Nr. 2 AsylbLG bestehen nur unabweisbar gebotene Leistungen, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von der Leistungsempfängerin zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können; solche unabweisbaren Leistungen hat die Klägerin erhalten. • Die Klägerin hat die fehlende Vollziehbarkeit zu vertreten: Sie hat sich nicht ausreichend um eine Registrierung in der Türkei bemüht, den Fragebogen nicht vollständig ausgefüllt und den als gefälscht erkannten Nüfus nicht vorgelegt. • Die Klägerin gab selbst an, sich nicht um Registrierung zu bemühen, weil sie dies für unzumutbar hält; damit hat sie die Umstände zu vertreten, die Abschiebungen verhindern. • Es ist zumutbar, dass die Klägerin asyl- oder ausländerrechtliche Rechtsbehelfe nutzt, wenn sie eine Abschiebungsgefährdung befürchtet; diese Rechtswege bieten Schutz gegenüber tatsächlicher Verfolgung, sodass die Mitwirkungspflicht nicht entfällt. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte Leistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG, da sie die Voraussetzungen für die Ausstellung von Reisepapieren und damit die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen selbst zu vertreten hat. Sie hat sich nicht hinreichend um eine Registrierung in der Türkei bemüht, den Fragebogen nicht vollständig ausgefüllt und den gefälschten Nüfus nicht vorgelegt; zudem hat sie ausdrücklich erklärt, keine Registrierung anzustreben. Wegen der daraus resultierenden Verantwortlichkeit beschränkt § 1a AsylbLG den Leistungsanspruch auf unabweisbar gebotene Leistungen, die sie bereits erhalten hat. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.