Urteil
7 A 5927/03
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der örtliche Sozialhilfeträger hat keinen Anspruch auf Übernahme eines privatrechtlich vereinbarten höheren Heimentgelts, soweit Pflegesatzvereinbarungen oder festgesetzte Vergütungen die Leistung begrenzen.
• Die Unterbringung und Versorgung durch einen Einrichtungsträger stellt eine vom Sozialhilfeträger gewährte Sachleistung dar, auch wenn die Leistung durch einen Dritten erbracht wird.
• Bestehende vorläufige Abschlagspflegesätze oder durch Schiedsstelle festgesetzte Vergütungen begrenzen den sozialhilferechtlichen Bedarf des Heimbewohners.
• Der Hilfeempfänger kann sich durch Erhebung der Einrede der Verjährung selbst von privatrechtlichen Zahlungsansprüchen befreien, sodass kein Leistungstatbestand gegenüber dem Sozialhilfeträger verbleibt.
Entscheidungsgründe
Keine Übernahme privatrechtlich vereinbarter Heimentgelte bei Deckung durch Sachleistung • Der örtliche Sozialhilfeträger hat keinen Anspruch auf Übernahme eines privatrechtlich vereinbarten höheren Heimentgelts, soweit Pflegesatzvereinbarungen oder festgesetzte Vergütungen die Leistung begrenzen. • Die Unterbringung und Versorgung durch einen Einrichtungsträger stellt eine vom Sozialhilfeträger gewährte Sachleistung dar, auch wenn die Leistung durch einen Dritten erbracht wird. • Bestehende vorläufige Abschlagspflegesätze oder durch Schiedsstelle festgesetzte Vergütungen begrenzen den sozialhilferechtlichen Bedarf des Heimbewohners. • Der Hilfeempfänger kann sich durch Erhebung der Einrede der Verjährung selbst von privatrechtlichen Zahlungsansprüchen befreien, sodass kein Leistungstatbestand gegenüber dem Sozialhilfeträger verbleibt. Die Klägerin, geboren 1936, war im streitigen Zeitraum in einem Langzeitbereich einer Klinik untergebracht. Sie verlangte vom örtlichen Sozialhilfeträger die Übernahme des vollen, vertraglich vereinbarten Heimentgelts für mehrere Zeiträume ab 1995. Die Klägerin konnte das Heimentgelt nicht aus eigenen Mitteln zahlen; das Sozialamt leistete Abschlagszahlungen, weil keine abschließenden Pflegesatzvereinbarungen zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträgern bestanden. Die Klägerin rügte Untätigkeit nach Ablehnung bzw. Nichtentscheidung ihrer Anträge und erhob Untätigkeitsklage. Es ist unstreitig, dass keine geeignetere, kostengünstigere Einrichtung angeboten wurde. Die Klägerin macht geltend, der Sozialhilfeträger müsse das vertraglich vereinbarte höhere Entgelt übernehmen. • Die Klage war als Untätigkeitsklage zulässig, blieb aber unbegründet. Nach Auffassung des Gerichts wurde der sozialhilferechtliche Bedarf der Klägerin bereits durch die tatsächliche Unterbringung und Versorgung im Langzeitbereich der Einrichtung gedeckt; dies stellt eine Sachleistung des Sozialhilfeträgers dar, auch wenn die Leistung durch den Einrichtungsträger erbracht wird (vgl. §§ 93 ff. BSHG/regelnde Vorschriften). • Bestehende Pflegesatzvereinbarungen, Schiedsstellenentscheidungen oder vorläufige Abschlagspflegesätze begrenzen den sozialhilferechtlich anerkennbaren Bedarf; der Sozialhilfeträger ist nur zur Übernahme der hieraus resultierenden Entgelte verpflichtet (insbesondere § 93 Abs. 2 BSHG, § 93b BSHG, § 5 HeimG n.F.). • Die Gefahr, dass Heimträger über individuelle Patientenklagen höhere Zahlungen erstreiten, wird durch die Vorrangwirkung von Pflegesatzvereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen verhindert; diese Regelungen sollen die Inanspruchnahme der Sozialhilfeträger begrenzen. • Selbst wenn man die Einordnung als Sachleistung verneinen wollte, hätte die Klägerin keinen Anspruch: für die relevanten Zeiträume galten Festsetzungen oder vorläufige Vereinbarungen, die die Vergütungshöhe begrenzen; insoweit sind ausschließlich die zwischen Einrichtungsträger und zuständigem Sozialhilfeträger vereinbarten oder festgesetzten Beträge maßgeblich (§ 93 Abs.2, § 93b BSHG). • Zudem kann die Klägerin durch die Einrede der Verjährung die privatrechtlichen Ansprüche des Einrichtungsträgers abwehren; die streitigen Forderungen waren nach den geltenden Verjährungsvorschriften bereits verjährt oder die Einrede ohne Weiteres zu erheben (§ 196 BGB a.F., § 195 BGB n.F.). • Abschlagszahlungen des Sozialhilfeträgers führten nach Auffassung des Gerichts nicht zur Unterbrechung der Verjährung, da keine Rechtsnorm die Zurechnung dieser Zahlungen an die Klägerin begründet und der Sozialhilfeträger die Berechtigung sonstiger Forderungen in Abrede stellte. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung lagen nicht vor; die Kostenentscheidung trägt die Klägerin (§§ 154, 167 VwGO; §§ 708, 711 ZPO). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme des voll vertraglich vereinbarten Heimentgelts, weil ihr sozialhilferechtlicher Bedarf bereits durch die tatsächliche Unterbringung und Versorgung gedeckt wurde, was als Sachleistung des Sozialhilfeträgers gilt. Soweit Pflegesatzvereinbarungen, Schiedsstellenfestsetzungen oder vorläufige Abschlagspflegesätze bestehen, begrenzen diese die Höhe der vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Vergütung; weitergehende privatrechtliche Forderungen sind nicht sozialhilferechtlich anzuerkennen. Zusätzlich stand der Klägerin offen, die Einrede der Verjährung gegen etwaige zivilrechtliche Ansprüche des Einrichtungsträgers zu erheben, sodass für diese Forderungen kein noch zu deckender Bedarf verbleibt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; eine Berufung war nicht zuzulassen.