Urteil
2 A 3227/05
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens und der damit verbundene Verfall einbehaltener Ruhegehaltsbeträge stehen einer Verpflichtungsklage auf Zahlung von Versorgungsbezügen ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteils nicht entgegen.
• Eine frühere klageabweisende Feststellungsklage gegen eine andere Behörde hindert in einem Fall, in dem der Kläger auf diese Feststellung auf eine Verpflichtungsklage verwiesen wurde, nicht an der Erhebung der Verpflichtungsklage; die Rechtskraft der Feststellung umfasst nur den genannten Streitgegenstand.
• Die Rechtsfolgen des § 59 Abs.1 Satz1 Nr.1 BeamtVG in Verbindung mit § 43 NBG treten bei rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlicher Taten ein; eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr infolge mehrerer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangener Taten führt zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter.
• Bei Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB kann das Verwaltungsgericht anhand der im Strafurteil getroffenen Einzelstrafen und Tatzeitbestimmungen feststellen, ob die Voraussetzungen für den Verlust der Beamtenrechte nach § 59 BeamtVG vorliegen.
Entscheidungsgründe
Rechtskraft eines Strafurteils führt bei Gesamtfreiheitsstrafe ≥ 1 Jahr zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter • Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens und der damit verbundene Verfall einbehaltener Ruhegehaltsbeträge stehen einer Verpflichtungsklage auf Zahlung von Versorgungsbezügen ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteils nicht entgegen. • Eine frühere klageabweisende Feststellungsklage gegen eine andere Behörde hindert in einem Fall, in dem der Kläger auf diese Feststellung auf eine Verpflichtungsklage verwiesen wurde, nicht an der Erhebung der Verpflichtungsklage; die Rechtskraft der Feststellung umfasst nur den genannten Streitgegenstand. • Die Rechtsfolgen des § 59 Abs.1 Satz1 Nr.1 BeamtVG in Verbindung mit § 43 NBG treten bei rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlicher Taten ein; eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr infolge mehrerer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangener Taten führt zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter. • Bei Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB kann das Verwaltungsgericht anhand der im Strafurteil getroffenen Einzelstrafen und Tatzeitbestimmungen feststellen, ob die Voraussetzungen für den Verlust der Beamtenrechte nach § 59 BeamtVG vorliegen. Der Kläger, 1944 geboren, wurde 1993 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. 1997 wurde er strafrechtlich wegen Betruges, versuchten Betruges und falscher eidesstattlicher Versicherung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt; die Rechtskraft trat am 17.03.1999 ein. Eine Disziplinarbehörde hatte bereits 1997 Kürzung des Ruhegehalts und 1999 die Einstellung des Disziplinarverfahrens mit Feststellung des endgültigen Verfalls des einbehaltenen Teils angeordnet. Die Versorgungsleistungen wurden mit Ablauf März 1999 eingestellt; der Kläger versuchte vergeblich die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und erhob später Klagen und Widersprüche. Im vorliegenden Verfahren klagt er auf Zahlung von Versorgungsbezügen ab 01.04.1999 und macht geltend, die Gesamtstrafenbildung dürfe wegen einer nach Versetzung in den Ruhestand begangenen Tat nicht zum Verlust seiner Rechte führen. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die Kammer ist für die Entscheidung über die Verpflichtungsklage berufen, weil die Rechtsfrage ab April 1999 die Folge der strafgerichtlichen Verurteilung und nicht die Folge einer Disziplinarentscheidung betrifft. • Rechtskraft und Vorwirkung: Die rechtskräftig eingestellte Disziplinarverfügung und die klageabweisende Entscheidung der 13. Kammer gegen Feststellung entfalten nicht die Wirkung, die Verpflichtungsklage grundsätzlich unzulässig zu machen; die frühere Feststellung war nur insoweit rechtsverkörpernd, als sie einen Feststellungsantrag betraf. • Verwirkung und Verjährung: Ein Leistungsverzicht oder Verwirkung des Anspruchs ist nicht gegeben; der Kläger hat sein Vorbringen und Rechtsbehelfe innerhalb nachvollziehbarer Fristen verfolgt. • Materielle Entscheidung nach beamtenrechtlichen Vorschriften: Nach § 59 Abs.1 Satz1 Nr.1 BeamtVG i.V.m. § 43 NBG verliert ein Ruhestandsbeamter mit Rechtskraft einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tat die Rechte als Ruhestandsbeamter, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorliegt. • Auslegung und Gesamtstrafenbildung: Maßgeblich ist die Gesetzesauslegung und die Rechtsprechung, wonach auch eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen mehrerer vorsätzlicher Taten zum Rechtsverlust führt (§ 54 StGB bei Gesamtstrafenbildung). Das Strafurteil enthält hinreichende Feststellungen zu Tatzeiten und Einzelstrafen, sodass festgestellt werden kann, dass die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Taten zur Bildung der Gesamtstrafe beigetragen haben. • Anwendung auf den Fall: Die Einzelstrafen (u.a. 10 Monate für Betrug, 4 Monate für versuchten Betrug, zwei Geldstrafen) und die rechnerische sowie wertende Betrachtung der Gesamtstrafenbildung zeigen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auch ohne die nach Versetzung begangene Tat die Einsatzziffer der Gesamtstrafe über die Schwelle von zwölf Monaten brachte; daher trat der Rechtsverlust ein. Die Klage ist zwar zulässig, wird aber materiell abgewiesen. Der Kläger hat ab 01.04.1999 keinen Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen, weil er durch das rechtskräftige Strafurteil vom 17.02.1997, dessen Rechtskraft am 17.03.1999 eintrat, wegen vorsätzlicher vor Beendigung seines Beamtenverhältnisses begangener Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Nach § 59 Abs.1 Satz1 Nr.1 BeamtVG i.V.m. § 43 NBG hat er dadurch seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren; deshalb durften die Versorgungsbezüge nicht ausgezahlt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.