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Urteil

2 A 4312/04

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beamte der Bundeseisenbahnen bleiben Dienstherren des Bundes; eine Zuweisung zu privatrechtlich organisierten Bahngesellschaften begründet kein neues Arbeitsverhältnis. • Beamte haben einen Anspruch auf Übertragung eines amtsangemessenen Funktionsamtes; dauerhafte Entziehung oder dauerhafte Unterbeschäftigung verletzt Art. 33 Abs. 5 GG. • Die Verlagerung in ein Vermittlungs- bzw. Job-Service-Zentrum, das vorzugsweise Vermittlungs- und Qualifizierungsaufgaben erfüllt, stellt keine amtsangemessene Funktionsübertragung dar, wenn dadurch das konkret-funktionelle Amt dauerhaft entzogen wird. • Die Rechtmäßigkeit einer Sozialauswahl bleibt unerheblich, wenn die Zuweisung insgesamt das verfassungsrechtlich geschützte Anspruchsgefüge auf ein amtsangemessenes Amt verletzt.
Entscheidungsgründe
Unzulässige dauerhafte Zuweisung von Eisenbahnbeamtem an DB-Vermittlung/Job-Service • Beamte der Bundeseisenbahnen bleiben Dienstherren des Bundes; eine Zuweisung zu privatrechtlich organisierten Bahngesellschaften begründet kein neues Arbeitsverhältnis. • Beamte haben einen Anspruch auf Übertragung eines amtsangemessenen Funktionsamtes; dauerhafte Entziehung oder dauerhafte Unterbeschäftigung verletzt Art. 33 Abs. 5 GG. • Die Verlagerung in ein Vermittlungs- bzw. Job-Service-Zentrum, das vorzugsweise Vermittlungs- und Qualifizierungsaufgaben erfüllt, stellt keine amtsangemessene Funktionsübertragung dar, wenn dadurch das konkret-funktionelle Amt dauerhaft entzogen wird. • Die Rechtmäßigkeit einer Sozialauswahl bleibt unerheblich, wenn die Zuweisung insgesamt das verfassungsrechtlich geschützte Anspruchsgefüge auf ein amtsangemessenes Amt verletzt. Der Kläger ist Beamter auf Lebenszeit (Technischer Bundesbahnamtsrat, A 12) bei dem Beklagten. Die Beigeladene wies ihn zum 01.06.2004 zur DB Vermittlung GmbH/DB Job Service GmbH zu; diese Gesellschaft solle in gleichem Umfang Weisungsbefugnis ausüben. Der Kläger widersprach, weil die Sozialauswahl nicht transparent gewesen sei und er seine lange Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Altersstruktur geltend machte. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück und erläuterte die Sozialauswahl nach Kriterien des KSchG sowie betriebliche Gründe und Ausschlüsse bestimmter Mitarbeitergruppen. Der Kläger klagte auf Aufhebung der Zuweisung und machte geltend, durch die Versetzung sei ihm ein amtsangemessenes Funktionsamt entzogen worden; seine Beschäftigung bei der DB Vermittlung bestehe im Wesentlichen aus Vermittlungs- und Qualifizierungsmaßnahmen. Das Gericht hat die Klage für begründet erklärt. • Zuständigkeit und Adressat der Klage: Dienstherr bleibt der Bund; die Klage gegen den Beklagten ist zulässig. • Verfassungsrechtlicher Schutz: Art. 33 Abs. 5 GG gewährt Beamten Anspruch auf ein dem Status entsprechendes Amt; Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG erlaubt Zuweisungen, wahrt aber die Rechtsstellung und Verantwortlichkeit des Dienstherrn. • Begriff und Schutz des Funktionsamtes: Statusamt (Laufbahn, Besoldungsgruppe, Amtsbezeichnung) und funktionelles Amt (tatsächliche Tätigkeit) müssen in Verbindung bleiben; dauerhafte Trennung verletzt das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation und die lebenszeitige Übertragung der Ämter. • Rechtsfolgen der Zuweisung zur DB Vermittlung/Job Service: Die Tätigkeit dort bestand überwiegend in Suche, Qualifizierung und vorübergehenden Übernahmen; damit wurde dem Kläger sein konkret-funktionelles Amt für unbestimmte Zeit entzogen. • Unabhängigkeit von Sozialauswahlfragen: Selbst wenn die Sozialauswahl formell korrekt gewesen wäre, ist die Zuweisung rechtswidrig, weil sie den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf ein amtsangemessenes Funktionsamt verletzt. Die Klage wird stattgegeben; die Zuweisungsentscheidung des Beklagten an die DB Vermittlung GmbH/DB Job Service GmbH ist aufzuheben, weil dem Kläger sein amtsangemessenes Funktionsamt für eine unbestimmte Dauer entzogen wurde. Der Kläger hat damit erfolgreich geltend gemacht, dass die Zuweisung nicht nur vorübergehende Maßnahmen, sondern eine dauerhafte Unterbeschäftigung bezweckt, die dem verfassungsrechtlichen Status- und Funktionsschutz widerspricht. Auf die Korrektheit der Sozialauswahl kommt es nicht mehr an, da die Grundrechtslage des Amtes überwiegt. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattungsfähig erklärt.