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Beschluss

13 B 3858/07

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bewerber kann bereits in einer frühen Verfahrensphase aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Anforderungsprofil mit dem Leistungs- und Befähigungsbild des Bewerbers in nachvollziehbarer Weise nicht übereinstimmt. • Die Verwaltungsbehörde darf Bewerber von einer Beförderung oder weiteren Berücksichtigung ausnehmen, solange ein noch laufendes Disziplinarverfahren Zweifel an Eignung und Amtsführung aufwirft. • Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Willkür oder sachfremde Erwägungen; eine abweichende fachliche Bewertung durch das Gericht ist nur eingeschränkt möglich.
Entscheidungsgründe
Ausschluss aus Auswahlverfahren wegen mangelnder sozialer Kompetenzen und laufendem Disziplinarverfahren • Ein Bewerber kann bereits in einer frühen Verfahrensphase aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Anforderungsprofil mit dem Leistungs- und Befähigungsbild des Bewerbers in nachvollziehbarer Weise nicht übereinstimmt. • Die Verwaltungsbehörde darf Bewerber von einer Beförderung oder weiteren Berücksichtigung ausnehmen, solange ein noch laufendes Disziplinarverfahren Zweifel an Eignung und Amtsführung aufwirft. • Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Willkür oder sachfremde Erwägungen; eine abweichende fachliche Bewertung durch das Gericht ist nur eingeschränkt möglich. Der Kläger, ein Polizeibeamter und früherer Dienstabteilungsleiter und Pilot bei der Polizeihubschrauberstaffel, versandte dienstliche E-Mails mit Sparvorschlägen, die bei Kollegen Unruhe auslösten. Mehrere Mitarbeiter und Vorgesetzte reklamierten, der Kläger habe den Betriebsfrieden gestört; daraufhin wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet und er wurde umgesetzt. Die Behörde schrieb die Stelle Leiter Einsatz/Flugbetriebsleiter aus und verlangte unter anderem Aufgeschlossenheit, Teamfähigkeit und Einfühlungsvermögen. Der Kläger bewarb sich, wurde aber in der Vorauswahl ausgeschlossen mit der Begründung, er erfülle die geforderten sozialen Kompetenzen nicht und eine Rückkehr zur Staffel sei aus Gründen des Betriebsfriedens nicht möglich. Der Kläger begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um weiterhin am Auswahlverfahren beteiligt zu werden. • Rechtsgrundlage für einstweilige Anordnung ist §123 Abs.1 Satz2 VwGO; Anspruch und drohende Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden. • Die Behörde darf Bewerber bereits in einer frühen Verfahrensstufe ausschließen, wenn das Anforderungsprofil nachvollziehbar mit dem Leistungs- und Befähigungsprofil des Bewerbers verglichen wurde und sich Ungeeignetheit ergibt. • Die im Anforderungsprofil geforderten persönlichen und sozialen Kompetenzen (Aufgeschlossenheit, Teamfähigkeit, Einfühlungsvermögen) können zulässigerweise Anlass für einen Ausschluss sein, wenn auf konkrete Ereignisse Bezug genommen wird. • Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf dokumentierte Vorgänge und Beschwerden sowie auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens; das Gericht sieht hierin keine willkürliche oder sachfremde Beurteilung. • Es ist weder erforderlich noch zumutbar, das Besetzungsverfahren bis zum Abschluss eines noch andauernden Disziplinarverfahrens auszusetzen, da die Verwaltung verpflichtet ist, ihre Aufgaben zu erfüllen und Eignung bei Beförderungen verantwortungsgemäß zu prüfen. • Gewinn des Klägers würde ein Gericht in eine eigene fachliche Bewertung der Personalentscheidung zwingen; die gerichtliche Kontrolle ist auf Rechtsfehler bzw. Willkür begrenzt und solche sind nicht festgestellt worden. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde abgelehnt; der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Kammer befand, dass der Ausschluss aus der Vorauswahl rechtmäßig war, weil der Kläger nach den vorliegenden Vorgängen die in der Stellenausschreibung geforderten sozialen Kompetenzen nicht hinreichend erkennen ließ und zudem ein laufendes Disziplinarverfahren Zweifel an seiner Eignung begründet. Ein Fortsetzen des Auswahlverfahrens für den Kläger trotz der disziplinarischen Ermittlungen wäre für die Verwaltung nicht zumutbar gewesen. Insgesamt konnte das Gericht keine willkürlichen oder sachfremden Erwägungen in der Entscheidung der Behörde feststellen, sodass kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde.