Urteil
2 A 2428/06
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einmalig gezahlte Abfindung ist Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 BeamtVG und unterliegt der Ruhensregelung.
• Einmalzahlungen, die nicht in Monatsbeträgen gezahlt werden, sind nach § 53 Abs.7 Satz5 BeamtVG grundsätzlich auf das Zuflussjahr zu saldieren und durch 12 zu teilen.
• Von der Zwölftelung kann nach Verwaltungsvorschrift abgewichen werden, wenn die Zahlung eindeutig einem anderen und darüber hinaus eindeutig bestimmbaren Zeitraum zuzuordnen ist.
• Eine Abfindung, die dem Ausgleich lebenslanger Rentenminderungen dient, ist nicht eindeutig einem endlichen Zeitraum zuzuordnen und bleibt daher zwölftelungsfähig.
Entscheidungsgründe
Abfindung als anrechenbares Erwerbseinkommen; Zwölftelung bei Einmalzahlung • Eine einmalig gezahlte Abfindung ist Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 BeamtVG und unterliegt der Ruhensregelung. • Einmalzahlungen, die nicht in Monatsbeträgen gezahlt werden, sind nach § 53 Abs.7 Satz5 BeamtVG grundsätzlich auf das Zuflussjahr zu saldieren und durch 12 zu teilen. • Von der Zwölftelung kann nach Verwaltungsvorschrift abgewichen werden, wenn die Zahlung eindeutig einem anderen und darüber hinaus eindeutig bestimmbaren Zeitraum zuzuordnen ist. • Eine Abfindung, die dem Ausgleich lebenslanger Rentenminderungen dient, ist nicht eindeutig einem endlichen Zeitraum zuzuordnen und bleibt daher zwölftelungsfähig. Die Klägerin, Witwe eines früheren Bediensteten, bezog Witwengeld von der Beklagten. Sie war bis November 2004 bei der AOK beschäftigt und erhielt im November 2004 eine einmalige Abfindung in Höhe von brutto 10.098,27 EUR aufgrund eines Altersteilzeitvertrags. Die Beklagte rechnete diese Einmalzahlung auf das Witwengeld an und veranlasste eine Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG, wobei der Betrag auf das Kalenderjahr 2004 saldiert und durch zwölf geteilt wurde. Die Klägerin widersprach und machte geltend, die Abfindung sei der Zweckbestimmung nach dem Tarifvertrag zufolge auf die Dauer der rentenrechtlichen Ausgleichszeit bzw. der erwarteten Rentenbezugsdauer aufzuteilen. Die Wehrbereichsverwaltung wies den Widerspruch zurück; die Klägerin klagte auf Aufhebung des Bescheids. • Rechtliche Einordnung: Die gezahlte Abfindung ist Erwerbseinkommen i.S.v. § 53 BeamtVG, sodass bei Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen die Ruhensregelung anzuwenden ist. • Gesetzliche Regelung der Einmalzahlung: Nach § 53 Abs.7 Satz5 BeamtVG ist nicht in Monatsbeträgen erzieltes Einkommen im Kalenderjahr zu saldieren und durch 12 zu teilen; dies ist die gesetzliche Ausnahme vom Zuflussprinzip. • Verwaltungsvorschrift: Die einschlägige Verwaltungsvorschrift des Verteidigungsministeriums lässt Abweichungen von der Zwölftelung zu, wenn Zahlungen eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden können; diese Vorschrift ist anwendbar. • Anwendung auf den Fall: Zwar ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und Tarifrecht eine Zweckbestimmung der Abfindung als Ausgleich für zu erwartende Rentenkürzungen; dieser Zweck führt aber nicht zu einer eindeutigen und zugleich zeitlich begrenzbaren Zuordnung auf einen bestimmten Zeitraum. • Lebenslange Wirkung: Die rentenrechtliche Minderung wirkt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs und ist nicht auf eine begrenzte Periode begrenzt, sodass kein eindeutig bestimmbarer Ausgleichszeitraum feststeht. • Ermessensgebundene Bewertung: Weil der zuzuordnende Zeitraum nicht eindeutig bestimmbar ist, bleibt es bei der gesetzlichen Zwölftelung; eine allgemeine statistische Verallgemeinerung käme einer Abkehr vom Gesetzesprinzip gleich und ist nicht zulässig. • Prozessrechtliches Ergebnis: Die Klage ist unbegründet und abzuweisen; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage der Witwe wird abgewiesen. Die im November 2004 erhaltene Einmalabfindung stellt Erwerbseinkommen dar und ist nach § 53 BeamtVG der Ruhensberechnung zu unterwerfen. Da die Zahlung nicht eindeutig einem klar bestimmbaren, zeitlich begrenzten Ausgleichszeitraum zugeordnet werden kann, ist die gesetzliche Zwölftelung des Jahresbetrags auf die Monate des Zuflussjahres anzuwenden. Die Beklagte hat damit die Anrechnung und den Rückforderungsbescheid zu Recht vorgenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.