Urteil
2 A 4413/06
VG HANNOVER, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Berechnungen der Jubiläumsdienstzeit, die vor Inkrafttreten der neuen Dienstjubiläumsverordnung bekannt gegeben wurden, bleiben nach § 7 DJubVO unverändert.
• Für die Berücksichtigung von Erziehungszeiten bei der Festsetzung des Jubiläumsdienstalters verweist die DJubVO auf die Regeln zur Berechnung des Besoldungsdienstalters.
• Eine behauptete mittelbare Diskriminierung durch die Übergangsregelung des § 7 DJubVO ist nicht erkennbar; sie lässt sich durch objektive Gründe der Verwaltungsökonomie rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Übergangsregelung bewahrt frühere Jubiläumsberechnung vor Neufestsetzung • Berechnungen der Jubiläumsdienstzeit, die vor Inkrafttreten der neuen Dienstjubiläumsverordnung bekannt gegeben wurden, bleiben nach § 7 DJubVO unverändert. • Für die Berücksichtigung von Erziehungszeiten bei der Festsetzung des Jubiläumsdienstalters verweist die DJubVO auf die Regeln zur Berechnung des Besoldungsdienstalters. • Eine behauptete mittelbare Diskriminierung durch die Übergangsregelung des § 7 DJubVO ist nicht erkennbar; sie lässt sich durch objektive Gründe der Verwaltungsökonomie rechtfertigen. Die Klägerin, 1957 geboren, trat 1980 in den Polizeidienst ein und nahm nach den Geburten ihrer Kinder in den Jahren 1989 und 1990 Erziehungsurlaub sowie anschließende Beurlaubung ohne Dienstbezüge. 1993 wurde sie nach Niedersachsen versetzt; eine Dienstzeitberechnung vom 05.03.1994 nannte als voraussichtlichen Termin ihres 25-jährigen Dienstjubiläums den 13.02.2009. Aufgrund späterer Änderungen im Besoldungsdienstalter beantragte die Klägerin 2005 die Neufestsetzung des Jubiläumsdienstalters auf den 01.04.2005. Die Behörde lehnte ab mit Verweis auf § 7 der Dienstjubiläumsverordnung, wonach vor dem Inkrafttreten der Verordnung bekannt gegebene Berechnungen unverändert bleiben. Die Klägerin rügte insbesondere Ungleichbehandlung und berief sich auf geänderte Regeln zur Anrechnung von Erziehungszeiten. • Die DJubVO vom 23.04.1996 regelt für die Jubiläumsdienstzeit in § 3 Abs. 2, dass Zeiten des Erziehungsurlaubs und der Beurlaubung nach den Vorschriften zur Berechnung des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen sind; für das Besoldungsdienstalter ist die Rechtslage ab 01.01.2002 verbessert worden (§ 28 BBesG und Änderungsgesetz vom 14.12.2001). • § 7 DJubVO enthält eine ausdrückliche Übergangsregel: Alle Berechnungen der Jubiläumsdienstzeit, die vor Inkrafttreten der Verordnung bekannt gegeben wurden, bleiben unverändert; bei erforderlicher Neufestsetzung gelten die neuen Regeln nur für Zeiten, die nach der letzten Berechnung eingetreten sind. Die Klägerin hatte eine solche Berechnung am 05.03.1994 erhalten, sodass die Voraussetzungen des § 7 DJubVO erfüllt sind. • Die Rechtsprechung des Europäischen Gemeinschaftsrechts und nationale Gerichte lassen zwar mittelbare Diskriminierungen prüfen; hier ist jedoch offen, ob die Jubiläumszuwendung überhaupt Entgelt im Sinne des Artikel 141 EGV ist, und eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts wird nicht festgestellt. • Selbst bei Annahme einer mittelbaren Diskriminierung ist § 7 DJubVO durch objektive, geschlechtsneutrale Gründe gerechtfertigt; die Regelung dient der Verwaltungsökonomie, indem sie bereits bekannt gegebene Berechnungen in ihrem Bestand sichert, und bezieht sich unabhängig von geschlechtsspezifischen Auswirkungen gleichermaßen auf alle Beamten. • Mangels Widerlegung der besonderen Sach- und Rechtslage der von der Klägerin angeführten Kolleginnen ist auch der Gleichbehandlungsvorwurf nicht durchschlagend; die Beklagte hat dargelegt, dass dort andere Voraussetzungen bestanden. • Folge: Die Ablehnung der Neufestsetzung durch die Beklagte ist rechtmäßig; an der bestehenden Dienstzeitberechnung vom 05.03.1994 ist festzuhalten. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung des Datums ihres 25-jährigen Dienstjubiläums auf den 01.04.2005, weil nach § 7 DJubVO frühere, bereits bekannt gegebene Berechnungen der Jubiläumsdienstzeit unverändert bleiben und die Klägerin eine solche Berechnung vom 05.03.1994 erhalten hat. Die Verordnung verweist bei der Berücksichtigung von Erziehungszeiten auf die Regeln zum Besoldungsdienstalter, deren Verbesserung nicht automatisch rückwirkend die bereits bekannt gegebenen Jubiläumsberechnungen ändert. Eine Verletzung nationalen oder europäischen Rechts durch diese Übergangsregel ist nicht feststellbar; die Vorschrift ist sachlich durch Verwaltungsinteressen gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung wurde der klagenden Partei auferlegt.