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Urteil

10 A 2695/05

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Polizei kann nach § 26 Abs.1 Nds. SOG Sachen sicherstellen, wenn Verdacht besteht, dass sie nicht rechtmäßig erworben wurden, um Eigentümer zu schützen oder Straftaten zu verhindern. • Eine behördliche Sicherstellung bleibt rechtmäßig, auch wenn ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren eingestellt und die Staatsanwaltschaft Herausgabe angeordnet hat; unterschiedliche Voraussetzungen gelten im Gefahrenabwehrrecht. • Bei Vorliegen zahlreicher Indizien, die gegen das Eigentum des Besitzers sprechen, kehrt sich die Beweislast um und der Besitzer muss Eigentum nachweisen (Wahrscheinlichkeitsbeweis).
Entscheidungsgründe
Sicherstellung umfangreicher Warenbestände rechtmäßig bei Indizien für Nicht-Eigentum • Die Polizei kann nach § 26 Abs.1 Nds. SOG Sachen sicherstellen, wenn Verdacht besteht, dass sie nicht rechtmäßig erworben wurden, um Eigentümer zu schützen oder Straftaten zu verhindern. • Eine behördliche Sicherstellung bleibt rechtmäßig, auch wenn ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren eingestellt und die Staatsanwaltschaft Herausgabe angeordnet hat; unterschiedliche Voraussetzungen gelten im Gefahrenabwehrrecht. • Bei Vorliegen zahlreicher Indizien, die gegen das Eigentum des Besitzers sprechen, kehrt sich die Beweislast um und der Besitzer muss Eigentum nachweisen (Wahrscheinlichkeitsbeweis). Die Kläger begehrten die Herausgabe zahlreicher von der Polizei sichergestellter Gegenstände aus ihrer Wohnung; zuvor war die Klägerin beobachtet worden, wie sie Warenhäuser betrat und Waren zu einem Pkw brachte. Bei der Durchsuchung fanden Beamte in einer 3-Zimmer-Wohnung mit etwa 50 qm insgesamt 3.783 Einzelgegenstände, vielfach neuwertig, originalverpackt oder mit Herstelleretiketten, teils mit eindeutigen Beschädigungen an Sicherungsetiketten. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren wegen fehlender konkreter Zuordnungen ein und verfügte einmalig Herausgabe; die Behörde erließ jedoch eine Sicherstellungsverfügung nach § 26 Nds. SOG zum Schutz möglicher Eigentümer und zur Verhinderung weiterer Straftaten. Die Kläger behaupteten, die Gegenstände über Jahrzehnte angespart und legal erworben zu haben; sie konnten jedoch keine Nachweise zu Anschaffungszeitpunkten oder Belegen vorlegen. Die Behörde legte auf gerichtliche Anordnung ein durchnummeriertes Verzeichnis (Beiakte F) und Fotos vor; die Kläger beschränkten ihren Klageantrag später. Das Gericht hat die Klage insoweit eingestellt, als sie zurückgenommen wurde, und ansonsten abgewiesen. • Zuständigkeit: Die Polizei ist nach § 1 Abs.1 S.3 Nds. SOG für Verhütung von Straftaten und damit zuständig für Sicherstellungen nach § 26 Abs.1 Nds. SOG; formelle Zuständigkeitsfragen beeinträchtigen die Wirksamkeit des Verwaltungsakts nicht. • Begründung: Die Behörde reichte zunächst eine nur summarische Begründung nach; die auf gerichtliche Auflage vorgelegte Beiakte F führte die einzelnen Fundstücke, deren Verpackungszustand und etwaige Defekte auf und beseitigte etwaige Begründungsmängel. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Die Sicherstellung diente zumindest dem Schutz vermeintlicher Eigentümer vor Verlust/Beschädigung (§ 26 Nr.2 Nds. SOG) und der Verhinderung von Hehlerei; angesichts der Menge, Lagerungsart und Art der Gegenstände war die Maßnahme nicht unverhältnismäßig. • Widerlegung der Eigentumsvermutung: Die gesetzliche Besitzvermutung nach § 1006 Abs.1 BGB wurde durch zahlreiche Indizien widerlegt, darunter die enorme Anzahl und Lagerung der Gegenstände auf ca. 50 qm, vielfache Originalverpackungen, kreisrunde Aussparungen an Bekleidungsstücken (mutmaßlich entfernte Sicherungsetiketten) sowie frühere Ermittlungen gegen die Kläger. • Beweislast: Wegen der widerlegten Eigentumsvermutung kehrte sich die materielle Beweislast um; die Kläger hätten ihr Eigentum durch konkrete Angaben zu Anschaffungszeiten, -orten oder Quittungen nachweisen müssen, was sie nicht taten. • Ermessen: Die Behörde hat ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt; die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft steht einer präventiven polizeilichen Sicherstellung nicht entgegen, da im Gefahrenabwehrrecht keine Zuordnung zu konkreten Diebstählen erforderlich ist. Das Gericht stellte das Verfahren insoweit ein, als die Kläger einzelne Gegenstände aus dem Antrag ausgeschlossen hatten, und wies die Klage im Übrigen ab. Die Sicherstellungsverfügung vom 04.05.2005 war nach § 26 Abs.1 Nds. SOG rechtmäßig, da überwiegende Indizien gegen das Eigentum der Kläger sprachen und die Behörde zum Schutz der wahren Eigentümer sowie zur Verhinderung weiterer Straftaten handeln durfte. Die Kläger konnten weder konkreten Eigentumsnachweis noch Belege für Anschaffungen vorlegen, sodass die Besitzvermutung nach § 1006 BGB widerlegt war und die Beweislast zu ihren Lasten kehrte. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.