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Urteil

11 A 338/07

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Cross-Compliance-Verstöße Dritter können dem Betriebsinhaber zugerechnet werden, wenn dieser einen eigenen Verursachungsbeitrag geleistet hat. • Verstöße gegen das Pflanzenschutzgesetz (hier § 6 Abs. 2 PflSchG) führen bei fahrlässiger Zurechenbarkeit zur Kürzung der Direktzahlungen um den Regelsatz (3 %) nach Art. 66 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003. • Der Betriebsinhaber verletzt seine Sorgfaltspflichten, wenn er zulässt, dass Dritte (z. B. Altenteiler) Pflanzenschutzmittel verbotenerweise benutzen, obwohl die Nutzung vorhersehbar und vermeidbar war.
Entscheidungsgründe
Zurechnung von Cross‑Compliance‑Verstößen Dritter bei eigenem Verursachungsbeitrag (3%‑Kürzung) • Cross-Compliance-Verstöße Dritter können dem Betriebsinhaber zugerechnet werden, wenn dieser einen eigenen Verursachungsbeitrag geleistet hat. • Verstöße gegen das Pflanzenschutzgesetz (hier § 6 Abs. 2 PflSchG) führen bei fahrlässiger Zurechenbarkeit zur Kürzung der Direktzahlungen um den Regelsatz (3 %) nach Art. 66 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003. • Der Betriebsinhaber verletzt seine Sorgfaltspflichten, wenn er zulässt, dass Dritte (z. B. Altenteiler) Pflanzenschutzmittel verbotenerweise benutzen, obwohl die Nutzung vorhersehbar und vermeidbar war. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Am 09.06.2006 versprühte sein nicht zur Arbeit verpflichteter Vater auf dem Hof das Herbizid Roundup auf Flächen des befestigten Innenhofs und entlang der Scheune. Die Behörde stellte einen Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz fest und kürzte die Betriebsprämie 2006 um 3 % (1.197,49 Euro). Der Kläger klagt und rügt, sein Vater habe eigenmächtig gehandelt; er verwahre das Mittel in einem verschlossenen Raum, daher sei ihm die Anwendung nicht zuzurechnen. Die Behörde hält dem Kläger vor, er habe seine Sorgfaltspflichten verletzte, weil er die Nutzung hätte verhindern und seinen Vater auf das Verbot hinweisen müssen. Das Gericht entscheidet über die materielle Rechtmäßigkeit der Kürzung. • Rechtsgrundlage der Kürzung sind Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004; bei fahrlässiger Nichteinhaltung beträgt die Regelsanktion 3 %. • Der Vater des Klägers handelte gegen § 6 Abs. 2 PflSchG, indem er glyphosathaltiges Herbizid außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen anwendete; dies stellt eine Nichteinhaltung der in Anhang III der VO (EG) Nr. 1782/2003 geforderten Grundanforderungen dar. • Art. 65 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 erlaubt die Zurechnung von Handlungen Dritter, wenn der Betriebsinhaber am Ursprung der Nichteinhaltung steht; die Norm ist dahin auszulegen, dass Zurechnung nur bei einem eigenen Verursachungsbeitrag des Betriebsinhabers erfolgt. • Der Kläger hat einen solchen Verursachungsbeitrag geleistet: obwohl er das Pflanzenschutzmittel verschlossen aufbewahrte, hat er die Nutzung seines Vaters ermöglicht und nicht ausreichend verhindert oder belehrt; als Betriebsinhaber war ihm die Rechtslage bekannt und das Risiko vorhersehbar. • Die Verursachungshandlung des Klägers ist fahrlässig, da die Nichtbeachtung vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre; daher war die Anwendung des Regelkürzungssatzes von 3 % angemessen. • Es liegen keine Umstände vor, die eine Milderung der Kürzung unterhalb des Regelbetrags rechtfertigen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf die zusätzlich beantragte Betriebsprämie in Höhe von 1.197,49 Euro. Die Behörde durfte die Prämie um 3 % kürzen, weil der Verstoß des Vaters gegen § 6 Abs. 2 PflSchG dem Kläger im Rahmen der Cross‑Compliance zugerechnet werden konnte. Der Kläger hat durch Unterlassen und unzureichende Sicherung bzw. Belehrung einen eigenen Verursachungsbeitrag geleistet, der fahrlässig war und die Kürzung rechtfertigt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.