Urteil
11 A 4612/07
VG HANNOVER, Entscheidung vom
7mal zitiert
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein nach § 60c Abs.1 NNatG anerkannter Naturschutzverband ist klagebefugt gegen einen Planfeststellungsbeschluss, soweit Rügen normlicher Vorschriften erhoben werden, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen.
• Die Verwendung bergfremden REKAL‑Stabilisat‑Gemischs als Abdeckung einer Rückstandshalde unterliegt dem Abfallrecht; seine Verwertung ist nur zulässig, wenn sie ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des KrW/AbfG ist.
• Die Festlegung von zulässigen Schadstoffgehalten hat sich an einschlägigen Fachstandards (TR Bergbau, TR Boden/LAGA) und bodenschutzrechtlichen Vorgaben zu orientieren; willkürliche oder nach tatsächlichem Bestand statt nach Schutzgutsgesichtspunkten bemessene Überwachungswerte sind unzulässig.
• Ist die Zulassung der Abdeckung mit bergfremdem Abfall rechtlich nicht möglich, macht dies den gesamten Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig, wenn die Abdeckung für das Gesamtvorhaben konzeptionell Voraussetzung ist.
Entscheidungsgründe
REKAL‑Stabilisat als Haldenabdeckung: Abfallrechtliche Zulässigkeit und Überschreitung fachlicher Zuordnungswerte • Ein nach § 60c Abs.1 NNatG anerkannter Naturschutzverband ist klagebefugt gegen einen Planfeststellungsbeschluss, soweit Rügen normlicher Vorschriften erhoben werden, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen. • Die Verwendung bergfremden REKAL‑Stabilisat‑Gemischs als Abdeckung einer Rückstandshalde unterliegt dem Abfallrecht; seine Verwertung ist nur zulässig, wenn sie ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des KrW/AbfG ist. • Die Festlegung von zulässigen Schadstoffgehalten hat sich an einschlägigen Fachstandards (TR Bergbau, TR Boden/LAGA) und bodenschutzrechtlichen Vorgaben zu orientieren; willkürliche oder nach tatsächlichem Bestand statt nach Schutzgutsgesichtspunkten bemessene Überwachungswerte sind unzulässig. • Ist die Zulassung der Abdeckung mit bergfremdem Abfall rechtlich nicht möglich, macht dies den gesamten Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig, wenn die Abdeckung für das Gesamtvorhaben konzeptionell Voraussetzung ist. Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverein, focht die Planfeststellung zur Erweiterung einer Kali‑Rückstandshalde der Beigeladenen an. Die Beigeladene betreibt neben Kaliabbau eine REKAL‑Anlage zur Aufbereitung aluminiumhaltiger Salzschlacken; daraus entsteht ein REKAL‑Rückstand, der mit einem externen Stabilisat zum sogenannten "schwarzen" Material gemischt und als Abdeckung auf die Halde aufgebracht werden soll. Das beklagte Landesamt genehmigte den Rahmenbetriebsplan einschließlich Nebenbestimmungen zur Verwendung des Gemischs und setzte Überwachungswerte für Schadstoffe fest (u.a. Cu 2000 mg/kg). Der Kläger rügte, das Material sei bergfremder Abfall, die Verwertung nicht schadlos und die Überwachungswerte fachlich unzureichend; er machte dabei naturschutz‑ und abfallrechtliche Bedenken geltend. Das Amt änderte den Plan später; die Kammer prüfte Klagebefugnis, Anwendbarkeit des Abfallrechts und die Vereinbarkeit der Überwachungswerte mit TR Bergbau/ TR Boden und bodenschutzrechtlichen Anforderungen. • Klagebefugnis: Der Kläger ist nach § 60c Abs.1 NNatG klagebefugt, weil er satzungsmäßig Aufgaben des Naturschutzes wahrnimmt und seine Rügen abfallrechtliche Vorschriften betreffen, die auch Naturschutzbelange dienen. • UmwRG‑Anspruch entfällt: Ein Klagerecht nach dem UmwRG konnte nicht (rückwirkend) geltend gemacht werden, da das Verfahren vor dem Stichtag eingeleitet wurde. • Anwendbarkeit des Abfallrechts: Das REKAL‑Stabilisat‑Gemisch ist bergbaufremder Abfall; das "Bergbauprivileg" des § 2 Abs.2 Nr.4 KrW/AbfG greift nicht, weil das Gemisch nicht unmittelbar und üblicherweise bei bergbaulichen Tätigkeiten anfällt. • Abfalleigenschaft und Verwertung: Die Mischung bleibt Abfall solange die schadlose Verwertung nicht nachgewiesen ist; die Umwandlung in einen "Baustoff" beendet die Abfalleigenschaft nur bei ordnungsgemäßer, schadloser Verwertung nach § 4 Abs.3, § 5 KrW/AbfG. • Anforderungen an Schadlosigkeit: Schadlosigkeit ist nach Beschaffenheit, Verunreinigung und Verwertungsart zu prüfen; fachliche Kriterien sind heranzuziehen, insbesondere TR Bergbau und TR Boden/LAGA als anerkannte Verwaltungsempfehlungen für Zuordnungswerte und Qualitätsanforderungen. • Mangel der Überwachungswerte: Das beklagte Amt setzte als Überwachungswert für Kupfer 2000 mg/kg fest; die TR Bergbau/TR Boden sehen deutlich niedrigere Zuordnungswerte (z.B. W2: Cu 600 mg/kg; TR Boden teils 400 bzw. Z0* 80 mg/kg) vor. Die Festlegung erfolgte nicht nach Schutzgutsgesichtspunkten, sondern nach dem tatsächlichen Bestand und ist damit unzureichend. • Folgen für Planfeststellung: Weil die Verwertung/Beseitigung des Gemischs nach den gesetzlichen Vorgaben nicht als schadlos ausgewiesen ist und die Zulassung der Abdeckung integraler Bestandteil der genehmigten Haldenplanung ist, erfasst der Rechtsmangel den gesamten Planfeststellungsbeschluss; er ist deshalb aufzuheben. Das Gericht hob den Planfeststellungsbeschluss in der angegriffenen Fassung auf. Die Klage war insoweit begründet, als das beklagte Landesamt die Zulassung der Abdeckung mit dem REKAL‑Stabilisat‑Gemisch unter den gewählten Überwachungswerten und ohne Nachweis der schadlosen Verwertung nicht rechtmäßig erteilen durfte. Maßgeblich war, dass das Gemisch als bergbaufremder Abfall dem KrW/AbfG unterfällt und die Schadlosigkeit der Verwertung nicht hinreichend dargestellt wurde; die vom Amt gewählten Überwachungswerte, insbesondere für Kupfer, widersprechen den Zuordnungswerten der einschlägigen Fachregeln (TR Bergbau/TR Boden) und sind nicht ausreichend zum Schutz von Boden, Wasser, Pflanzen und Tieren. Da die Abdeckung für das gesamte Genehmigungskonzept konzeptionell erforderlich war, führte der Rechtsfehler zur Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses. Die Kosten des Verfahrens wurden hälftig dem beklagten Landesamt und der Beigeladenen auferlegt; die Berufung wurde zugelassen.