Urteil
7 A 1107/10
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Veranstaltung "Gumball 3000" stellt wegen der tatsächlichen Umstände ein verbotenes Rennen i.S. von § 29 Abs. 1 StVO dar.
• Für Rennen im öffentlichen Straßenverkehr kommt eine Ausnahme nach § 46 Abs. 2 StVO nur in sehr engen Grenzen in Betracht; sie scheidet hier aus, weil Autobahnen nicht in dem erforderlichen Umfang abgesperrt werden können und die Verkehrssicherheit gefährdet würde.
• Unabhängig von der Rennqualifikation ist eine Veranstaltung mit 120 Fahrzeugen auf deutschen Autobahnen als erlaubnispflichtige übermäßige Inanspruchnahme der Straße i.S. von § 29 Abs. 2 StVO zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Gumball 3000: illegales Rennen und Versagung der Erlaubnis nach § 29 StVO • Die Veranstaltung "Gumball 3000" stellt wegen der tatsächlichen Umstände ein verbotenes Rennen i.S. von § 29 Abs. 1 StVO dar. • Für Rennen im öffentlichen Straßenverkehr kommt eine Ausnahme nach § 46 Abs. 2 StVO nur in sehr engen Grenzen in Betracht; sie scheidet hier aus, weil Autobahnen nicht in dem erforderlichen Umfang abgesperrt werden können und die Verkehrssicherheit gefährdet würde. • Unabhängig von der Rennqualifikation ist eine Veranstaltung mit 120 Fahrzeugen auf deutschen Autobahnen als erlaubnispflichtige übermäßige Inanspruchnahme der Straße i.S. von § 29 Abs. 2 StVO zu beurteilen. Die Klägerin, eine englische Limited, beantragte eine verkehrsbehördliche Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO für eine Etappe der internationalen Veranstaltung "Gumball 3000" von Amsterdam nach Kopenhagen, die über rund 600 km Autobahnstrecke in Deutschland führt. Bis zu 120 Fahrzeuge sollten teilnehmen, gestaffelt in 12 Gruppen zu je 10 Fahrzeugen; Strecken und Zeitvorgaben waren vorgegeben. Die Teilnahmebedingungen verboten Geschwindigkeitswettbewerbe und sahen Ausschlüsse bei Verkehrsverstößen vor; Begleitfahrzeuge sollten Regelverstöße überwachen. Die Beklagte lehnte die Erlaubnis ab mit der Begründung, es liege ein Rennen nach § 29 Abs. 1 StVO vor und eine Ausnahme nach § 46 Abs. 2 StVO scheide aus; außerdem sei von einer übermäßigen Inanspruchnahme der Straßen nach § 29 Abs. 2 StVO auszugehen. Die Klägerin behauptete, es handle sich lediglich um eine Tourenfahrt ohne geschwindigkeitsbezogenen Wettbewerb; frühere Verstöße könnten ihr nicht zugerechnet werden. • Anwendbare Normen: § 29 Abs. 1 und Abs. 2 StVO, § 46 Abs. 2 StVO sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 29 und § 46 StVO. • Beurteilung Rennen (§ 29 Abs. 1 StVO): Entscheidend sind die tatsächlichen Gegebenheiten. Die Behörde durfte Erfahrungen der Polizei, Videomaterial und Berichte aus Vorjahren heranziehen. Diese Indizien (gemeinsamer Start/Ziel, Startnummern, Werbung an Fahrzeugen, vorgegebene Strecke, dokumentierte Verkehrsverstöße früherer Durchfahrten, Promotion entsprechender Videos) sprechen für einen geschwindigkeitsbezogenen Wettbewerb bzw. für ein verdecktes Rennen. • Bedeutung von Veranstaltungsregeln: Privatrechtliche Selbstverpflichtungen der Teilnehmer und Veranstalter können die öffentlich-rechtliche Bewertung nicht verdrängen; auch bei Einhaltung formaler Regelwerke kann ein Rennen vorliegen. • Ausnahme nach § 46 Abs. 2 StVO: Die Anforderungen an eine Ausnahme sind streng. Rennen sind nur auf abgesperrten Straßen zulässig; eine Sperrung von Autobahnen über die erforderliche Distanz ist nicht praktikabel. Hinzu kommen besondere örtliche Verkehrsbelastungen (längeres Wochenende, Ausflugsverkehr, Baustellen), die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würden. • Erlaubnispflicht nach § 29 Abs. 2 StVO unabhängig von Rennqualifikation: Selbst wenn kein Rennen anzunehmen wäre, nimmt eine Veranstaltung mit 120 Fahrzeugen die Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch und ist damit erlaubnispflichtig; die Behörde hat ihr Ermessen hinsichtlich einer Versagung fehlerfrei ausgeübt. • Feststellungsanträge: Mangels klarer Darlegung, was eine "Aussetzung" der Veranstaltung bedeutet, besteht für die begehrten Feststellungen kein derzeitiges Feststellungsinteresse; eine allgemeine Vorab-Freizeichnung ist nicht möglich. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die ablehnende Entscheidung der Behörde: Die Veranstaltung "Gumball 3000" ist aufgrund der tatsächlichen Umstände als verbotenes Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO einzustufen; eine Ausnahme nach § 46 Abs. 2 StVO kommt nicht in Betracht. Selbst bei entgegengesetzter Bewertung wäre für die beantragte Etappe wegen der erheblichen Zahl der beteiligten Fahrzeuge und der damit verbundenen Beeinträchtigung der Nutzung der Autobahnen eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO nicht zu erteilen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.