Gerichtsbescheid
13 A 4245/09
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein bestandskräftig ergangener Verwaltungsakt über die Übertragung eines Amtes auf Zeit begründet nicht nachträglich einen Anspruch auf Übertragung des Amtes auf Lebenszeit.
• Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine landesrechtliche Befristungsregelung in einem anderen Bundesland begründet nicht ohne Weiteres die Verfassungswidrigkeit einer anders gestalteten landesrechtlichen Regelung.
• Bestehende Rechtskraft kann die Erfolgsaussichten einer späteren Klage ausschließen, auch wenn die zugrunde liegende Vorschrift möglicherweise verfassungsrechtlich bedenklich ist.
• Für die Vergabe eines Amtes auf Lebenszeit sind die für dieses Amt geltenden Auswahlkriterien nach Eignung, Befähigung und Leistung anzuwenden; eine automatische Umwandlung eines Amtes auf Zeit in ein Amt auf Lebenszeit folgt nicht aus der Nichtigkeit der Vorschrift.
• Die Verfahrensform Gerichtsbescheid ist zulässig, wenn die Sache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Umwandlung einer Amtsübertragung auf Zeit in ein Amt auf Lebenszeit • Ein bestandskräftig ergangener Verwaltungsakt über die Übertragung eines Amtes auf Zeit begründet nicht nachträglich einen Anspruch auf Übertragung des Amtes auf Lebenszeit. • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine landesrechtliche Befristungsregelung in einem anderen Bundesland begründet nicht ohne Weiteres die Verfassungswidrigkeit einer anders gestalteten landesrechtlichen Regelung. • Bestehende Rechtskraft kann die Erfolgsaussichten einer späteren Klage ausschließen, auch wenn die zugrunde liegende Vorschrift möglicherweise verfassungsrechtlich bedenklich ist. • Für die Vergabe eines Amtes auf Lebenszeit sind die für dieses Amt geltenden Auswahlkriterien nach Eignung, Befähigung und Leistung anzuwenden; eine automatische Umwandlung eines Amtes auf Zeit in ein Amt auf Lebenszeit folgt nicht aus der Nichtigkeit der Vorschrift. • Die Verfahrensform Gerichtsbescheid ist zulässig, wenn die Sache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist. Die Klägerin, Beamtin im Status einer Konrektorin (BesGr. A 13), erhielt durch Bescheid der Beklagten am 30.08.2007 das Funktionsamt der Direktorstellvertreterin (BesGr. A 15) befristet bis zum 31.08.2014 aufgrund einer in der betreffenden IGS geltenden ‚besonderen Ordnung‘ nach § 44 NSchG. Mit Schreiben vom 08.06.2009 begehrte sie die dauerhafte Beförderung auf Lebenszeit; die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 01.09.2009 ab. Die Klägerin erhob Klage und berief sich unter anderem auf Entscheidungen des Bundesverfassungs- bzw. Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren landesrechtlichen Befristungsregelungen. Sie macht geltend, die Regelung in § 44 NSchG sei verfassungswidrig und führe zu einem Anspruch auf Übertragung des Amtes auf Lebenszeit. Die Beklagte trägt vor, die niedersächsische Regelung unterscheide sich von der geprüften nordrhein-westfälischen Norm, es bestehe kein Beförderungsanspruch, und die Klägerin befinde sich zudem nur in BesGr. A 13. • Zulässigkeit der Entscheidungsform: Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nach § 84 VwGO möglich und hier angezeigt, weil die Sache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist. • Fehlen eines materiellen Beförderungsanspruchs: Keiner der einschlägigen dienst- und beamtenrechtlichen Vorschriften (Niedersächsisches Beamtengesetz, Niedersächsisches Schulgesetz, Beamtenstatusgesetz) gewährt einen Rechtsanspruch auf Beförderung. • Unvergleichbarkeit und Fortbestand der Landesregelung: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur nordrhein-westfälischen Regelung erfasst § 44 NSchG nicht zwingend; § 44 NSchG bleibt anwendbar und gewährleistet im Unterschied zur nordrhein-westfälischen Vorschrift eine im Vergleich gesichertere Perspektive für den Amtsinhaber. • Rechtskraft des ursprünglichen Bescheids: Selbst bei möglicher Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage ist der Bescheid vom 30.08.2007 bestandskräftig geworden, weil die Klägerin fristgerecht keinen Rechtsbehelf eingelegt hat; Rechtsfriedensgründe sprechen gegen eine nachträgliche Beseitigung der Bestandskraft. • Keine automatische Umwandlung in ein Amt auf Lebenszeit: Selbst bei Nichtigkeit der Regelung würde sich ein auf Zeit verliehenes Amt nicht automatisch in ein Amt auf Lebenszeit umwandeln; für eine dauerhafte Besetzung wären Auswahlentscheidungen nach Eignung, Befähigung und Leistung erforderlich. • Kein nachträgliches Heilmittel gegen verfassungsrechtliche Bedenken: Eine spätere Geltendmachung verfassungsrechtlicher Mängel führt nicht dazu, dass dem Betroffenen rückwirkend der Anspruch auf eine lebenszeitige Besetzung des Amtes zuerkannt wird. • Weitere rechtliche Hindernisse: Eine direkte Beförderung in BesGr. A 15 scheitert ferner an dienstrechtlichen Regelungen, wonach regelmäßig zu durchlaufende Ämter nicht übersprungen werden dürfen (§ 20 Abs. 3 Satz 2 NBG). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übertragung des Amtes der Direktorstellvertreterin auf Lebenszeit. Eine mögliche Vergleichbarkeit der niedersächsischen Regelung mit der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten nordrhein-westfälischen Regelung führt hier nicht zur Nichtigkeit von § 44 NSchG und ist für den Ausgang nicht entscheidend. Der ursprüngliche Bescheid vom 30.08.2007 ist bestandskräftig, weil die Klägerin gegen ihn nicht vorgegangen ist; daraus folgt, dass die Klage nicht zum Erfolg führen kann. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.