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Beschluss

8 C 1581/10

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung in höheren Fachsemestern besteht nur, wenn eine tatsächliche Restkapazität vorhanden und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. • Die Zulassungsbeschränkung für Humanmedizin nach NHZG und ZZ-VO wirkt der Möglichkeit einer vorläufigen Zulassung bis zum Eintritt eines Kapazitätsengpasses entgegen. • Für den Modellstudiengang HannibaL ist die patientenbezogene Kapazität maßgeblich; bis zur abschließenden Evaluation kann eine auf patientenbezogenen Kriterien modifizierte Berechnungsformel vorläufig herangezogen werden. • Für Erstsemester im Sommersemester 2010 besteht kein Anspruch auf Zulassung, da die ZZ-VO für das Sommersemester keine Studienplätze für Erstsemester vorsieht.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Zulassung in höheren Fachsemestern bei Modellstudiengang nur bei belegter Kapazität • Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung in höheren Fachsemestern besteht nur, wenn eine tatsächliche Restkapazität vorhanden und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. • Die Zulassungsbeschränkung für Humanmedizin nach NHZG und ZZ-VO wirkt der Möglichkeit einer vorläufigen Zulassung bis zum Eintritt eines Kapazitätsengpasses entgegen. • Für den Modellstudiengang HannibaL ist die patientenbezogene Kapazität maßgeblich; bis zur abschließenden Evaluation kann eine auf patientenbezogenen Kriterien modifizierte Berechnungsformel vorläufig herangezogen werden. • Für Erstsemester im Sommersemester 2010 besteht kein Anspruch auf Zulassung, da die ZZ-VO für das Sommersemester keine Studienplätze für Erstsemester vorsieht. Mehrere Studienbewerber beantragten bei der Medizinischen Hochschule Hannover (Antragsgegnerin) die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 2. Fachsemester für das Sommersemester 2010 und legten dafür Anrechnungsbescheide vor. Sie behaupteten, die festgesetzte Zulassungszahl von 270 für Studienanfänger führe nicht zur Erschöpfung der Ausbildungskapazität im 2. Fachsemester. Einige Antragsteller suchten ergänzend binnenkapazitäre Zulassung oder Teilnahme an einem Vergabeverfahren; andere stellten hilfsweise Anträge auf Zulassung zum 1. Fachsemester. Die Hochschule wies darauf hin, im 2. Fachsemester seien bereits 304 Studierende immatrikuliert und berief sich auf die von der ZZ-VO und NHZG bestimmten Zulassungsregeln. Das Gericht prüfte insbesondere die Anwendbarkeit patientenbezogener Kapazitätsberechnungen für den Modellstudiengang HannibaL. • Die Anträge sind nach §123 Abs.1 Satz2 VwGO unzulässig/begründet abgelehnt, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung oder Teilnahme an einem Vergabeverfahren vorliegt. • Verfassungsrechtlich geschützte Berufswahlfreiheit wird durch die zulässige Zulassungsbeschränkung nach Art.7 Staatsvertrag und §4 Abs.2 NHZG wirksam begrenzt; deshalb kommt eine befristete vorläufige Zulassung bis zu einem Kapazitätsengpass nicht in Betracht. • Nach §2 ZZ-VO 2009/2010 ergeben sich die Zulassungszahlen für höhere Semester aus der Differenz zwischen Erstsemestern und den Rückmeldungen der bereits eingeschriebenen Studierenden; für das 2. Fachsemester ist die Zulassungszahl der Studienanfänger des vorangegangenen Wintersemesters maßgeblich, hier 270. • Aktuelle Immatrikulationslisten zeigen 304 eingeschriebene Studierende im 2. Fachsemester, damit ist die für das Sommersemester 2010 festgesetzte Kapazität erschöpft und keine innerkapazitäre Restkapazität vorhanden. • Die Kammer erkennt an, dass für den Modellstudiengang HannibaL patientenbezogene Kapazitätsgrenzen maßgeblich sind; vorläufige Berechnungen können auf einer modifizierten Formel des §17 Abs.1 KapVO unter Einbeziehung empirischer Studien (UPPMK Stufe 1) gestützt werden. • Die UPPMK-Stufe-1-Ergebnisse führen bei Anwendung der modifizierten Formel zu einer patientenbezogenen Kapazität, die zusammen mit pauschaler Berücksichtigung ambulanter Patienten vorläufig auf 236 Studienplätze erhöht werden kann, reicht aber nicht aus, um die vorgelegten Anträge zu begründen. • Anträge auf Zulassung zum 1. Fachsemester im Sommersemester sind unzulässig, da die ZZ-VO für das Sommersemester keine Erstsemesterplätze vorsieht und Aufnahme grundsätzlich nur zu Beginn eines Studienjahres erfolgt. Die Anträge der Studienbewerber wurden abgewiesen. Ein vorläufiger Anordnungsanspruch auf Zulassung zum 2. Fachsemester bestand nicht, weil die für das Sommersemester 2010 maßgebliche Zulassungszahl von 270 durch 304 tatsächlich immatrikulierte Studierende überschritten ist und somit keine Kapazität frei war. Die verfassungsrechtlich zulässige Zulassungsbeschränkung verhindert eine befristete vorläufige Zulassung bis zum Eintritt eines Kapazitätsengpasses. Die vom Gericht herangezogene patientenbezogene Berechnungsformel auf Grundlage der UPPMK-Stufe-1- Ergebnisse kann zwar vorläufig zur Kapazitätsbestimmung dienen, führt aber nicht zu einer Freisetzung von Studienplätzen für die Antragsteller. Hilfsanträge auf Zulassung zum 1. Fachsemester im Sommersemester sind unzulässig, weil für dieses Semester keine Erstsemesterplätze vorgesehen sind.