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Beschluss

11 B 2749/10

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit überwiegt. • Zur Ausnahme von Sonn- und Feiertagsverkauf nach dem NLöffVZG gehören nur abschließend benannte Waren; allgemeiner Verkauf von Topf- oder Dauerpflanzen fällt nicht darunter. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Androhung eines Zwangsgeldes sind rechtmäßig, wenn die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse getroffen hat.
Entscheidungsgründe
Verwehrung sonntäglicher Verkaufsoffenheit bei Überschreitung des Warenkorbs des täglichen Kleinbedarfs • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit überwiegt. • Zur Ausnahme von Sonn- und Feiertagsverkauf nach dem NLöffVZG gehören nur abschließend benannte Waren; allgemeiner Verkauf von Topf- oder Dauerpflanzen fällt nicht darunter. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Androhung eines Zwangsgeldes sind rechtmäßig, wenn die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse getroffen hat. Die Antragstellerin betreibt ein Gartencenter in C. und wurde durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.06.2010 verpflichtet, sonntags geschlossen zu halten; bei Zuwiderhandlung drohte ein Zwangsgeld. Die Antragstellerin klagte gegen die Verfügung und beantragte am 18.06.2010 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die Behörde stützte sich auf § 3 Abs. 2 NLöffVZG und ordnete sofortige Vollziehung an. Die Antragstellerin vertrat, ihr Sonntagsangebot beschränke sich überwiegend auf Topfblumen und Pflanzengestecke und liege daher unter dem gesetzlichen Warenkorb des täglichen Kleinbedarfs; zudem verwies sie auf Sonntagsöffnungen anderer Gartencenter. Die Antragsgegnerin legte Werbeprospekte vor, die zahlreiche über den täglichen Kleinbedarf hinausgehende Artikel für Sonntagsverkäufe ausweisen. Das Gericht prüfte summarisch Rechtmäßigkeit, Umfang des Warenkorbs und die Ermessensausübung der Behörde. • Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 VwGO, weil die Ordnungsverfügung vollziehbar ist. • Bei summarischer Prüfung ist der Bescheid offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. • Die Verfügung beruht zutreffend auf § 3 Abs. 2 NLöffVZG i.V.m. § 11 Nds. SOG; der Ausnahmebegriff des täglichen Kleinbedarfs in § 2 Abs. 2 Ziff. 3 NLöffVZG ist abschließend und umfasst nicht beliebige Topf- oder Außenpflanzen. • Der Gesetzgeber wollte den Warenkorb eng fassen; die Gesetzesbegründung und die Aufzählung zeigen, dass überwiegend für den Innenbereich bestimmte Topfblumen, Schnittblumen, Pflanzengestecke, Kränze und Weihnachtsbäume gemeint sind, nicht jedoch Beet- oder Dauerpflanzen für den Außenbereich. • Werbung und Prospekte der Antragstellerin legen nahe, dass am Sonntag auch Artikel außerhalb des definierten Kleinbedarfs (z. B. Rindenmulch, Spielsand, Gartenschläuche) angeboten werden, sodass keine Ausnahme zugunsten der Antragstellerin vorliegt. • Eine bloße Behauptung niedriger Durchschnitts-Bons oder Hinweise auf Praxis anderer Betriebe begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Festsetzung eines Zwangsgeldes sind ermessensfehlerfrei, da das öffentliche Interesse an Durchsetzung der Ladenöffnungsregelungen und Vermeidung Wettbewerbsverzerrungen überwiegt. Der Antrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederhergestellt, weil die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin offensichtlich rechtmäßig ist: die von der Antragstellerin sonntags angebotenen Waren überschreiten den nach § 2 Abs. 2 Ziff. 3 NLöffVZG abschließend definierten Warenkorb des täglichen Kleinbedarfs. Die sofortige Vollziehung und die Androhung des Zwangsgeldes sind rechtmäßig, da die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und das öffentliche Interesse am Sonn- und Feiertagsschutz sowie an wirksamer Durchsetzung der Wettbewerbsregeln das Interesse der Betreiberin an weiterer Sonntagsöffnung überwiegt. Der Streitwert wurde auf 7.500,00 Euro festgesetzt.