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Urteil

7 A 1629/09

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Krankenhaus darf Leistungen, die zu seinem Fachbereich gehören, auch durch Kooperations- oder Honorarärzte stationär erbringen und hierfür Entgelte im Erlösbudget abrechnen. • Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören auch vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter; dies überschreitet den Versorgungsauftrag nur, wenn die Gesamtverantwortung verlagert wird. • Die Landesbehörde darf im Genehmigungsverfahren durch Einholung einer amtlichen Auskunft Begründungsmängel der Schiedsstelle heilen. • Der maßgebliche Leistungsfähigkeitsmaßstab für Vergütungsansprüche ist der Umfang des im Krankenhausplan festgelegten Versorgungsauftrags (§ 8 KHEntgG).
Entscheidungsgründe
Vergütung stationärer Leistungen durch Kooperationsärzte im Rahmen des Versorgungsauftrags • Ein Krankenhaus darf Leistungen, die zu seinem Fachbereich gehören, auch durch Kooperations- oder Honorarärzte stationär erbringen und hierfür Entgelte im Erlösbudget abrechnen. • Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören auch vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter; dies überschreitet den Versorgungsauftrag nur, wenn die Gesamtverantwortung verlagert wird. • Die Landesbehörde darf im Genehmigungsverfahren durch Einholung einer amtlichen Auskunft Begründungsmängel der Schiedsstelle heilen. • Der maßgebliche Leistungsfähigkeitsmaßstab für Vergütungsansprüche ist der Umfang des im Krankenhausplan festgelegten Versorgungsauftrags (§ 8 KHEntgG). Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Genehmigung des Schiedsstellenbeschlusses zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze 2008 für das Krankenhaus der Beigeladenen. Streitgegenstand ist, ob neurochirurgische Wirbelsäulen-Operationen eines niedergelassenen Kooperationsarztes und die Implantation von Defibrillatoren durch Kardiologen oder Chirurgen als Krankenhausleistungen im Erlösbudget berücksichtigt werden dürfen. Das Krankenhaus ist im Krankenhausplan mit chirurgischen und internistischen Planbetten aufgeführt, nicht jedoch mit einer herzchirurgischen Abteilung oder Neurochirurgie. Die Schiedsstelle bejahte die Berücksichtigungsfähigkeit beider Leistungstypen; der Beklagte genehmigte diesen Beschluss nach Einholung einer Stellungnahme der Ärztekammer Niedersachsen. Die Klägerin rügt insoweit materielle Fehler (fehlende Leistungsfähigkeit, Verlagerung der Verantwortung) und Verfahrensfehler; sie verlangt eine Kürzung des Erlösbudgets. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Genehmigung: Nach § 14 Abs.1 KHEntgG darf die Landesbehörde Schiedsstellenfestsetzungen genehmigen, wenn sie mit Gesetz und sonstigem Recht übereinstimmen; dies war hier der Fall. • Versorgungsauftrag/Defibrillatoren: Der Versorgungsauftrag ergibt sich aus dem Krankenhausplan (§ 8 Abs.1 KHEntG). Das Krankenhaus verfügt über chirurgische und internistische Betten; daher sind Implantationen von Defibrillatoren berücksichtigungsfähig. Die Ärztekammer Niedersachsen durfte die Weiterbildungsordnung auslegen; ihre Auskunft war verlässlich. • Kooperationsärzte/Neurochirurgie: Operative Eingriffe eines Kooperations-/Honorararztes gehören zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, wenn sie innerhalb des Versorgungsauftrags erbracht werden und die Gesamtverantwortung beim Krankenhaus verbleibt (§ 2 Abs.2 KHEntgG). Das Vorhalten von Personal und Sachmitteln durch das Krankenhaus sowie die Integration der Leistungen in die Abteilung sprechen gegen eine Verlagerung der Gesamtverantwortung. • Leistungsfähigkeit: Der Begriff der Leistungsfähigkeit gem. § 2 Abs.2 KHEntG begründet keine restrictive Beschränkung zugunsten der Kostenträger; maßgeblich ist der im Krankenhausplan festgelegte Versorgungsumfang. • Vergütungsrechtliche Zielrichtung: § 2 Abs.2 Satz 2 Nr.2 KHEntG stellt die vom Krankenhaus veranlassten Drittleistungen unter die allgemeinen Krankenhausleistungen, um Ausgliederung teilleistungsbezogener Vergütungsansprüche zu verhindern. • Verfahrensfragen: Etwaige Begründungsmängel der Schiedsstelle wurden durch die Landesbehörde im Genehmigungsverfahren durch Einholung amtlicher Auskünfte geheilt (§ 45 Abs.1 Nr.2 VwVfG). Die Klage wird abgewiesen. Das Erlösbudget 2008 ist in der genehmigten Höhe rechtmäßig, weil die strittigen neurochirurgischen Eingriffe und die Implantationen von Defibrillatoren zum im Krankenhausplan festgelegten Versorgungsauftrag gehören und das Krankenhaus diese Leistungen innerhalb seiner Verantwortung erbracht hat. Die Einbeziehung von Leistungen durch Kooperations- bzw. Honorarärzte steht dem nicht entgegen, solange die Gesamtverantwortung beim Krankenhaus verbleibt und die Leistungsfähigkeit nicht überschritten wird. Verfahrensmängel der Schiedsstelle sind durch die nachträgliche Einholung einer amtlichen Auskunft im Genehmigungsverfahren geheilt worden. Die Beklagte zu 1) hat daher die Genehmigung zu Recht erteilt; die Klägerin trifft mit ihren Rügen keinen durchgreifenden Erfolg.