Beschluss
12 B 3883/10
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist abzulehnen, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragsteller hinter dem Interesse des Bauherrn an Vollziehung der Baugenehmigung zurücktritt.
• Die Erteilung von Teilbaugenehmigungen nach § 76 NBauO schützt nicht die Nachbarn; ein Ermessensfehler zugunsten vorzeitigen Baubeginns ist gegenüber Nachbarn nicht rügbar.
• Ein Nachbar kann sich wegen Verletzung von Grenzabstandsvorschriften nicht darauf berufen, wenn er selbst den Grenzabstand in vergleichbarer Weise verletzt; bei gleichwertigen Verstößen heben sich Abwehransprüche im Regelfall auf.
• Das Schmalseitenprivileg (§ 7a NBauO) steht dem Bauherrn grundsätzlich zur Wahl und kann kumulativ mit Ausnahmen nach § 13 NBauO gegenüber verschiedenen Grenzen zur Anwendung kommen; betroffene Drittnachbarn können die Rechtmäßigkeit der Ausnahmen nur für ihre eigenen Grenzen rügen.
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen Teil- und Vollbaugenehmigungen abgelehnt: Schmalseitenprivileg und Grenzabstände • Ein Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist abzulehnen, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragsteller hinter dem Interesse des Bauherrn an Vollziehung der Baugenehmigung zurücktritt. • Die Erteilung von Teilbaugenehmigungen nach § 76 NBauO schützt nicht die Nachbarn; ein Ermessensfehler zugunsten vorzeitigen Baubeginns ist gegenüber Nachbarn nicht rügbar. • Ein Nachbar kann sich wegen Verletzung von Grenzabstandsvorschriften nicht darauf berufen, wenn er selbst den Grenzabstand in vergleichbarer Weise verletzt; bei gleichwertigen Verstößen heben sich Abwehransprüche im Regelfall auf. • Das Schmalseitenprivileg (§ 7a NBauO) steht dem Bauherrn grundsätzlich zur Wahl und kann kumulativ mit Ausnahmen nach § 13 NBauO gegenüber verschiedenen Grenzen zur Anwendung kommen; betroffene Drittnachbarn können die Rechtmäßigkeit der Ausnahmen nur für ihre eigenen Grenzen rügen. Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer einer Doppelhaushälfte in der Altstadt von D. Sie rügten gegen Teilbaugenehmigungen und die anschließend erteilte Baugenehmigung für ein gegenüber liegendes Grundstück, auf dem die Beigeladene ein dreigeschossiges Wohn‑ und Geschäftsgebäude mit Dachterrassen errichtet. Die Bauten stehen im Geltungsbereich zweier Bebauungspläne, ein Änderungsplan des Bebauungsplans Nr.121 ist in einem Normenkontrollverfahren. Die Antragsteller beanstanden insbesondere die Unterschreitung der Abstandsvorschriften, die Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einsehbarer Dachterrassen, mangelnde Stellplätze und die Rechtswidrigkeit der Planänderung. Die Baumaßnahmen wurden weitgehend ausgeführt; der Rohbau war fertiggestellt. Die Antragsteller suchten einstweiligen Rechtsschutz zur Aussetzung der Vollziehung, das Gericht lehnte den Antrag ab. • Statthaftigkeit und Bedürfnis: Das Gericht lässt offen, ob die Anträge gegen Teilbaugenehmigungen noch zulässig sind, entscheidet aber in der Sache und hält das Aussetzungsinteresse der Antragsteller für unterlegen (§ 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). • Teilbaugenehmigungen (§ 76 NBauO): Die Norm dient dem Interesse des Bauherrn an vorzeitigem Baubeginn und schützt nicht die Nachbarn; daraus folgt, dass die Antragsteller einen Ermessensfehler der Behörde bei Erteilung nicht zu ihren Gunsten rügen können. • Grenzabstände (§ 7, § 7a, § 7b, § 9 NBauO): Die Antragsteller können sich nicht auf die Verletzung von Abstandsvorschriften berufen, weil ihr eigenes Gebäude den Grenzabstand in vergleichbarer Weise unterschreitet; bei wertender Gesamtbetrachtung gleichen sich die Beeinträchtigungen aus. Das Schmalseitenprivileg (§ 7a NBauO) kann die Beigeladene wahlweise gegenüber den Antragstellern geltend machen und ist hier rechtmäßig angewandt; eine Kumulation mit Ausnahmen nach § 13 NBauO ist zulässig und beeinträchtigt die Rechtstellung der Antragsteller nicht. • Höhenbestimmung und Geländer: Bei der Höhenbestimmung sind untergeordnete, lichtdurchlässige Geländer unberücksichtigt; damit ergab sich für das geplante Gebäude ein maßgeblicher Abstand von etwa 1/2 H, der eingehalten ist. • Rücksichtnahme (bauplanungsrechtlich, § 15 Abs.1 Satz2 BauNVO herangezogen): Das Vorhaben ist nicht rücksichtslos gegenüber den Antragstellern. Einschränkungen durch Dachterrassen sind nach Lage und Nutzung (Praxiszeiten) und durch zumutbare Selbsthilfemaßnahmen (Sichtschutz, Jalousien) nicht so gravierend, dass ein Aussetzungsinteresse begründet wäre. • Stellplätze und Immissionen: Mangelnde Stellplatzanzahl rechtfertigt im Eilverfahren keinen Aussetzungsanspruch, weil die Vorschrift hierzu nicht primär den Antragstellern Schutz gewährt und konkrete erhebliche Nachteilsdarlegungen fehlen. • Bebauungsplanänderung: Selbst wenn die Änderung des Bebauungsplans rechtswidrig wäre, würden daraus keine Verletzungen von Vorschriften entstehen, die den Antragstellern Schutz gewähren; Festsetzungen über Maß der Nutzung waren städtebaulich motiviert und nicht drittschützend. • Kosten und Streitwert: Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig; Streitwertfestsetzung erfolgte entsprechend den einschlägigen Vorschriften. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Kammer hat im summarischen Eilverfahren festgestellt, dass das Interesse der Beigeladenen, ihre Baugenehmigungen vollziehen zu können, das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt. Die angegriffenen Teil‑ und die Vollbaugenehmigung verletzen voraussichtlich keine Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Antragsteller dienen: Teilbaugenehmigungen nach § 76 NBauO begründen keinen Nachbarschutz, die behaupteten Abstandsunterschreitungen stehen demgegenüber nicht zu Lasten der Antragsteller, weil deren eigenes Bauwerk vergleichbar den Grenzabstand unterschreitet, und die Anwendung des Schmalseitenprivilegs durch die Beigeladene ist rechtmäßig. Auch das Gebot der Rücksichtnahme und die Rügen zum Bebauungsplan führen nicht zum Erfolg. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.