Urteil
13 A 3196/10
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beihilfen für Hörgeräte sind nach der seit Februar 2009 geltenden Bundesbeihilfeverordnung nur bis zu den in §25 Abs.1 i.V.m. Anlage 5 genannten Höchstbeträgen beihilfefähig.
• Die pauschale Höchstbetragsregelung ist grundsätzlich mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vereinbar; ein individueller Mehrbedarf ist nur begründet, wenn die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre.
• Ein unmittelbarer Anspruch aus der Fürsorgepflicht besteht nicht, wenn die Beihilfevorschriften eine Beschränkung vorsehen und der Beihilfeberechtigte weder die medizinische Notwendigkeit einer teureren Versorgung noch eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung substantiiert dargelegt hat.
Entscheidungsgründe
Höchstbetragsregelung der Bundesbeihilfeverordnung für Hörgeräte zulässig • Beihilfen für Hörgeräte sind nach der seit Februar 2009 geltenden Bundesbeihilfeverordnung nur bis zu den in §25 Abs.1 i.V.m. Anlage 5 genannten Höchstbeträgen beihilfefähig. • Die pauschale Höchstbetragsregelung ist grundsätzlich mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vereinbar; ein individueller Mehrbedarf ist nur begründet, wenn die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. • Ein unmittelbarer Anspruch aus der Fürsorgepflicht besteht nicht, wenn die Beihilfevorschriften eine Beschränkung vorsehen und der Beihilfeberechtigte weder die medizinische Notwendigkeit einer teureren Versorgung noch eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung substantiiert dargelegt hat. Der Kläger, ein pensionierter, blinder Postbeamter mit beidseitiger Hörminderung, erwarb auf ärztliche Verordnung zwei Hörgeräte und zahlte hierfür insgesamt 5.220,00 €. Die Postbeamtenkrankenkasse gewährte Beihilfe bis zu den als beihilfefähig anerkannten Höchstbeträgen von insgesamt 2.050,00 €; die Beklagte zahlte 1.435,00 € konkret aus. Der Kläger widersprach und berief sich auf Entscheidungen, die Höchstgrenzen für unwirksam erklärten, vor allem weil er wegen seiner Blindheit teurere Geräte benötige. Er begehrte die Aufhebung des Bescheids und die Anerkennung der vollen Kosten in Höhe von 5.220,00 €. Gericht und Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. • Die Klage ist hinsichtlich des Begehrens, den Bescheid im vollen Umfang aufzuheben, unbegründet, denn der Kläger ist durch die bereits gewährte Beihilfe nicht beschwert. • Die seit Februar 2009 geltende Bundesbeihilfeverordnung gilt für den Fall des Klägers; nach §25 Abs.1 i.V.m. Anlage 5 sind Hörgeräte nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.025,00 € je Ohr beihilfefähig. • Frühere Entscheidungen, die die Hinweise des BMI oder frühere BhV-Höchstbeträge für unwirksam hielten, sind nicht heranzuziehen; die Kammer sieht in den Höchstbetragsregelungen keine grundsätzliche Rechtswidrigkeit. • Die Höchstbetragsregelung entlastet die Beihilfestelle von aufwendigen Einzelfallprüfungen und ist vereinbar mit dem ergänzenden Charakter der Beihilfe. • Ein direkter Anspruch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht scheidet aus, weil der Kläger die medizinische Notwendigkeit gerade der teureren Hörgeräte nicht substantiiert dargetan hat und zudem seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgetragen oder belegt wurden. • Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht liegt nicht vor; ohne konkrete Nachweise zur besonderen medizinischen Erforderlichkeit oder zur unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung ist ein Überschreiten der Höchstbeträge nicht geboten. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 5.220,00 €, weil die seit Februar 2009 geltende Bundesbeihilfeverordnung Hörgeräte nur bis zu den in §25 Abs.1 i.V.m. Anlage 5 genannten Höchstbeträgen als beihilfefähig ansieht und die Höchstbetragsregelung mit der Fürsorgepflicht vereinbar ist. Der Kläger hat weder die medizinische Notwendigkeit der teureren Geräte noch seine wirtschaftliche Unzumutbarkeit substantiiert nachgewiesen, sodass kein Eingriff in den Wesenskern der Fürsorgepflicht vorliegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.