Urteil
2 A 2386/09
Verwaltungsgericht Hannover, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Beihilfeleistungen für Aufwendungen für Medikamente für seine Ehefrau. 2 Der Kläger ist Landesbeamter im Ruhestand und für sich und seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von jeweils 70 % beihilfeberechtigt. Seine Ehefrau leidet an einer Krebserkrankung, wegen derer sie seit dem Jahr 2007 dauerhaft auf die Einnahme des Medikamentes Arimidex angewiesen ist. Vom 28.11.2008 bis zum 15.03.2009 hielten der Kläger und seine Ehefrau sich in Spanien auf. Dort kauften sie fünf Packungen mit jeweils 28 Tabletten Arimidex zu einem Preis von insgesamt 645,80 Euro. 3 Mit Bescheid vom 16.03.2009 lehnte das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV, als Funktionsvorgänger der Beklagten) eine Beihilfegewährung zu diesen Kosten ab, weil die Beihilfefähigkeit nicht durch die Vorlage einer ärztlichen Verordnung nachgewiesen sei. Nachträglich ausgestellte Verordnungen könnten nicht berücksichtigt werden. 4 Mit Widerspruch vom 17.03.2009 legte der Kläger eine Verordnung der Frauenärztin Dr. D. vom 17.11.2008 über 100 Stück Arimidex vor. 5 Daraufhin erließ das NLBV am 02.04.2009 einen Neufestsetzungsbescheid, in dem es von dem Rechnungsbetrag von 645,80 Euro einen Betrag von 443,91 Euro als beihilfefähig anerkannte. Es führte aus, dass 100 Tabletten Arimidex verordnet, jedoch 140 Stück beschafft worden seien. Daraus ergebe sich für die fünf beschafften Packungen zu je 28 Stück, dass die Aufwendungen für drei Packungen voll und von der vierten Packung die Aufwendungen für 16 Tabletten, mithin 73,81 Euro beihilfefähig seien. Die Aufwendungen für den Rest der vierten Packung (55,35 Euro) und für die fünfte Packung (129,16 Euro) seien nicht beihilfefähig. 6 Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 08.04.2009 legte der Kläger eine weitere Verordnung der Frauenärztin Dr. D. vom 18.03.2009 über 100 Stück Arimidex vor und beanstandete, die Anerkennung eines Teils einer Packung sei unpraktikabel. In Spanien seien nur Monatspackungen mit jeweils 28 Tabletten erhältlich, so dass nur entweder 84 oder 112 Tabletten erworben werden könnten. Der Überhang werde nunmehr durch das Rezept vom 18.03.2009 abgedeckt. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebe, dass 112 Tabletten in Spanien nur 516,64 Euro kosteten, während der Preis in Deutschland für 100 Tabletten 557 Euro betrage. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2009 wies das NLBV den Widerspruch des Klägers zurück. Es legte dar, dass der ärztlichen Verordnung bei der Beurteilung der Frage der Notwendigkeit einer Aufwendung eine wesentliche Bedeutung zukomme. Voraussetzung für die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit des Medikaments sei, dass der behandelnde Arzt bei seiner Verordnung vom aktuellen Gesundheitszustand des Patienten ausgehe, da ein veränderter Gesundheitszustand eine Verordnung gegebenenfalls kontraindiziert erscheinen lassen könne. Eine nachträglich ausgestellte Verordnung könne nicht anerkannt werden. 8 Am 15.06.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, in diesem Fall sei die nachträgliche Verordnung ausreichend gewesen. Es habe sich um eine Dauerverschreibung gehandelt, weil seine Ehefrau das Medikament über Jahre hinaus eingenommen habe und es auch in Zukunft noch jahrelang einnehmen müsse. Eine neue Untersuchung gehe einer Verschreibung nicht voraus. Es habe ihr nicht zugemutet werden können, nach Deutschland zurückzureisen, um sich dort ein neues Rezept für die benötigten Tabletten ausstellen zu lassen. Von der Konsultation eines Arztes in Spanien habe er abgesehen, um dadurch nicht unnötige Kosten zu verursachen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte zu verpflichten, ihm zu seinen Aufwendungen für das am 16.02.2009 und am 19.02.2009 gekaufte Medikament Arimidex eine weitere Beihilfe in Höhe von 120,32 Euro zu gewähren, und den Bescheid vom 16.03.2009 in der Fassung des Neufestsetzungsbescheides vom 02.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2009 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bezieht sich zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die schriftliche Verordnung von Arzneimitteln sei zwingende Voraussetzung für deren Beihilfefähigkeit. Durch sie werde im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung nachgewiesen, eine Nachholung sei ausgeschlossen. Nach den Bestimmungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung dürften verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung und über die darin anzugebende Menge hinaus nicht abgegeben werden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für die in Spanien gekauften Medikamente, weil insoweit zum Zeitpunkt des Kaufes keine ärztliche Verordnung vorlag. 17 Der Beihilfeanspruch des Klägers bestimmt sich gemäß § 87 c Abs. 1 NBG in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung nach den Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung der 28. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 30.01.2004 (BhV). Zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen war die Übergangszeit, für die die Regelung des Beihilferechts aufgrund allgemeiner Verwaltungsvorschrift noch hinnehmbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2004, 2 C 50/02, BVerwGE 121, 103 ff.), noch nicht abgelaufen. 18 Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für die vom Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel beihilfefähig. Aus dem Sinn des ärztlichen Verordnungszwanges ergibt sich, dass die Verordnung vor der Beschaffung des Arzneimittels vorliegen muss. Der Verordnungszwang soll die Beschaffung eines geeigneten Arzneimittels sicherstellen und die Notwendigkeit der Beschaffung glaubhaft machen. Diese Zwecke kann die schriftliche ärztliche Verordnung grundsätzlich nur erfüllen, wenn sie vor der Beschaffung des Arzneimittels erfolgt und wenn sich aus der ärztlichen Verordnung nicht nur die Notwendigkeit dem Grunde nach, sondern auch Art und Umfang des Arzneimittels ergeben (vgl. zur Verordnung von Hilfsmitteln gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV Nds. OVG, Urt. v. 13.10.1992, 5 L 2413/91, V.n.b.; im Ergebnis ebenso Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, zu § 6 BhV Anmerkung 5 Ziffer 6; Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Erläuterung zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV Ziffer 4.5.1; VG Hannover, Urt. v. 12.02.2010, 2 A 1258/08, V.n.b (zur Verordnung einer Heilbehandlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3).; Urt. V. 26.04.2010, 13 A 1639/08, V.n.b. (zur Verordnung eines Hilfsmittels nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV)). Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass es Einzelfälle wie den des Klägers geben kann, in denen die Zwecke des Verordnungszwanges einer nachträglichen Verordnung nicht zuwider liefen. Denn die Beihilfevorschriften treffen im Interesse der Verwaltungspraktikabilität zulässigerweise pauschalierende und typisierende Regelungen. Die sich daraus ergebende Härten im Einzelfall sind von den Beamten hinzunehmen. 19 Sofern entgegen dieser Systematik die Möglichkeit einer ausnahmsweisen nachträglichen Verordnung gesehen wird (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27.02.2001, 5 L 5497/98, V.n.b.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.1995, 4 S 1192/94, juris; Schröder/Beckmann/Weber, a.a.O.), wären die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme hierzu verneinen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil keine Kriterien dafür definiert, hingegen geht die - vom Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg übernommene - Kommentierung von Schröder/Beckmann/Weber davon aus, dass ein Hinderungsgrund für die vorherige Konsultation eines Arztes vorgelegen haben muss. Das Verwaltungsgericht Hannover hat eine Ausnahme vom Verordnungszwang in Bezug auf Heilbehandlungen allenfalls in Notfällen, in denen die Behandlung unverzüglich eingeleitet werden muss, für möglich gehalten (VG Hannover, Urt. v. 12.02.2010, 2 A 1258/08, V.n.b.). Es ist daher davon auszugehen, dass die Annahme eines Ausnahmefalles in Betracht kommt, wenn eine vorherige Verordnung entweder ausgeschlossen oder unzumutbar war. Dem Kläger und seiner Ehefrau war es hingegen zumutbar, für das benötigte Medikament Arimidex eine vorherige ärztliche Verordnung zu beschaffen. Sie hätten entweder vor der Abreise nach Spanien darauf hinwirken können, dass die behandelnde Frauenärztin eine größere Menge verordnet, oder in Spanien einen Arzt zwecks Verschreibung aufsuchen können. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er aus unvermeidbaren Gründen vor dem Aufbruch nach Spanien nicht erkannt hat, dass die verordnete Anzahl an Tabletten nicht ausreichen würde. Außerdem ist das vom Kläger angeführte Motiv, zugunsten der Beklagten keine unnötigen Kosten verursachen zu wollen, nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Konsultation eines Arztes in Spanien zu begründen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 21 BESCHLUSS 22 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120,32 Euro festgesetzt. 23 Gründe 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. 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