Urteil
6 A 4944/10
Verwaltungsgericht Hannover, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin ist als Kassiererin in einem Selbstbedienungs-Supermarkt (XX) tätig. 2 Die Beklagte ordnete behördenintern im Jahr 2010 einen Alkoholtestkauf in diesem Supermarkt an, um die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zu testen. Am 01.09.2010 gegen 19.55 Uhr wurde ein 17jähriger Jugendlicher als Testkäufer eingesetzt, welcher zuvor durch zwei Mitarbeiterinnen der Beklagten und einen Polizisten angeleitet worden war und von diesen während des Testkaufs beobachtet wurde. Der Testkäufer entnahm den Auslagen ein alkoholisches Mischgetränk mit einem Alkoholgehalt von 15%, stellte sich an der Kasse an und bezahlte die Ware. Die Klägerin führte den Verkauf ohne Ausweiskontrolle und ohne nach dem Alter zu fragen durch. Der Testkäufer verließ das Geschäft, übergab das Getränk den davor wartenden Aufsichtspersonen und erstattete ihnen Bericht. Die Beklagte leitete anschließend ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin ein. 3 Die Klägerin hat am 14.10.2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie begehrt die Feststellung, dass der am 01.09.2010 durchgeführte Testkauf rechtswidrig war. 4 Nach Klageerhebung hat die Beklagte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 11.01.2011 eine Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro festgesetzt. Auf den Einspruch der Klägerin hat auch das Amtsgericht E. mit Urteil vom 07.03.2011 - F. - gegen die Klägerin wegen fährlässiger unerlaubter Abgabe alkoholischer Getränke an einen Jugendlichen eine Geldbuße von 150,00 Euro festgesetzt. In dem Urteil hat das Amtsgericht feststellt, dass der Testkauf rechtswidrig gewesen war, was aber kein Verfahrenshindernis darstelle, sondern bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werde. Mit Beschluss vom 08.07.2011 hat das Oberlandesgericht H. die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin verworfen. 5 Die Klägerin begründet die Klage vor dem Verwaltungsgericht wie folgt: 6 Die Feststellungsklage sei zulässig. Ein Feststellungsinteresse sei gegeben. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Zudem liege ein Grundrechtseingriff vor. 7 Die Klage sei auch begründet. Der Testkauf sei rechtswidrig gewesen. Verdeckte Ermittlungen setzten eine qualifizierte Gefahrenlage und ein Verdachtsmoment gegen die betroffene Person, hier gegen ihre Person, voraus. Beides habe nicht vorgelegen. Würden jedoch stichprobenartige Kontrollen verdachtsunabhängig durchgeführt, müssten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 313) bestimmte Kriterien hinsichtlich der Ausgestaltung der Einschreitschwelle, der Zahl der Betroffenen und der Intensität der Beeinträchtigung erfüllt sein. Diese Kriterien müssten zudem gesetzlich geregelt sein. 8 Hier fehle bereits eine entsprechende gesetzliche Regelung. Die untergesetzlichen Regelungen erfüllten nicht die formellen und materiellen Anforderungen an die Zulässigkeit verdeckter Ermittlungen, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben. Eine Einschreitschwelle sei praktisch nicht vorhanden. Die Kontrollen würden weder an ein Gefahrenmoment noch an ein Verdachtsmoment anknüpfen, so dass jede Verkaufsperson jederzeit damit rechnen müsse, durch staatliches Handeln betroffen zu sein. Der damit bezweckte Abschreckungseffekt sei zwar legitim. Trotzdem sei die Maßnahme nach den Vorausführungen rechtswidrig. Zudem gebe es auch mildere und effektivere Mittel zur Zweckerreichung. Auch der Aspekt des Jugendschutzes rechtfertige nicht die verdeckte Kontrolle. Rechtsgüter der Allgemeinheit könnten zwar verdachtsunabhängige Kontrollen rechtfertigen, jedoch nur hinsichtlich so gewichtiger Straftaten, deren Begehung eine vorbeugende Maßnahme rechtfertige. Dies sei hier nicht der Fall. 9 Die Klägerin beantragt, 10 festzustellen, dass der am 01.09.2010 um 19.55 Uhr von der Beklagten angeordnete und durchgeführte Testkauf einer Flache Wodka mit Waldmeister der Marke G., 0,75 (15% vol.) anlässlich einer Jugendschutzkontrolle mit einem 17jährigen Jugendlichen in dem XX-Markt, H. -Straße 4 in I., sowie die hiermit verbundene Ermittlung der Beklagten rechtswidrig waren. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Feststellungsklage sei unzulässig. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin bestehe nicht. Es sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin bei einer erneuten Kontrolle rechtmäßig verhalten würde. 14 Die Klage sei aber auch unbegründet. Als zuständige Behörde überwache sie, die Beklagte, die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). § 9 Abs. 1 JuSchG verbiete den Verkauf branntweinhaltiger Getränke an Kinder und Jugendliche. Testkäufe seien ein geeignetes Mittel, um die Einhaltung dieser Verbotsvorschrift zu überwachen. Der Einsatz jugendlicher Testkäuferinnen und Testkäufer bei Jugendschutzkontrollen im Einzelhandel sei im Gemeinsamen Runderlass des Nds. Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit sowie des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 01.09.2010 (Nds. MBl. S. 895) geregelt. Den Testkauf habe sie unter Beachtung der Vorschriften dieses Erlasses durchgeführt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig. 17 Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). 18 Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist nicht erfüllt. Der Klagegegenstand ist zwar ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, wobei auch das vergangene Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Es fehlt der Klägerin jedoch das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung (Feststellungsinteresse) dieses Rechtsverhältnisses. 19 In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass in den Fällen, in denen ein vergangenes Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage ist, ein Feststellungsinteresse u.a. bei Wiederholungsgefahr besteht. 20 Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass die Rechtslage unklar ist und der Bürger sein zukünftiges Verhalten an der (gerichtlichen) Feststellung orientieren will oder die Besorgnis der Gefährdung seiner Rechte hat. Zwar ist hier die Rechtslage zwischen den Beteiligten umstritten. Die Klägerin behauptet jedoch nicht, dass sie ihr zukünftiges Verhalten am Ausgang des Gerichtsverfahrens orientieren wird. Sie bestreitet insbesondere nicht, dass es nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG verboten ist, an Jugendliche branntweinhaltige Getränke zu verkaufen und stellt die Wirksamkeit dieses Verbots auch nicht in Frage. Die Klägerin behauptet ferner nicht, dass sie in Zukunft ihr Verhalten an der Kasse ändern will (und z.B. branntweinhaltige Getränke an Jugendliche verkaufen wird), wenn das Gericht die Feststellung träfe, dass der konkrete Testkauf rechtswidrig war. Schließlich will die Klägerin auch nicht den Testkäufern den Zutritt zum Geschäft und somit die Überwachung verweigern. Insoweit ist es nicht denkbar, dass eigene Rechte der Klägerin als Arbeitnehmerin (Kassiererin), nicht als Geschäftsinhaberin des Supermarkts, berührt sein könnten. 21 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gerichtlichen Überprüfung eines (beendeten) Einsatzes verdeckter Ermittler (Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2/95 -, NJW 1997 S. 2534 ff.) kann es zwar allein die Art des Eingriffs (insbesondere in den grundgesetzlich geschützten Bereich verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz) erfordern, ein Feststellungsinteresse anzuerkennen. Danach kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes verdeckter Ermittler demjenigen zustehen, in dessen Privatsphäre die verdeckten Ermittler eingedrungen sind. Durch den Testkauf wurden die Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht der Klägerin jedoch nicht berührt. Denn der Testkauf beschränkte sich auf den quasi mechanischen Verkaufsvorgang an der Kasse des Selbstbedienungssupermarkts, der weder einen sachlichen noch einen rechtlichen Bezug zur individuellen Persönlichkeit der Kassiererin hat, so dass ein Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin auch nicht ansatzweise erkennbar wäre. 22 Schließlich kann die Klägerin ein Feststellungsinteresse auch nicht in Bezug auf die mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren abschließenden Ermittlungen der für die Überwachung des Jugendschutzes zuständigen Beklagten herleiten. Denn das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren hat die Klägerin ihre eigenen Rechte wahrnehmen können, so dass sich die Rechtsfrage der Zulässigkeit der behördlichen Ermittlungen zwischen den Beteiligten nicht mehr im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO stellt. Zudem ist in diesem Punkt anzumerken, dass das Amtsgericht E. die von der Klägerin vorliegend begehrte Klärung der Rechtslage bereits im Urteil vom 07.03.2011 vorgenommen und die Frage der Rechtmäßigkeit der Ermittlungen nach dem JuSchG inzidenter zu Gunsten der Klägerin beantwortet hat. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110003582&psml=bsndprod.psml&max=true