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Urteil

6 A 5521/10

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten besteht nach §114 Abs.3 NSchG nur für den Weg zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform, die den verfolgten Bildungsgang anbietet. • Ein besonderer Bildungsgang liegt nur vor, wenn eine innerhalb der Schulform fachlich/organisatorisch abgesicherte Schwerpunktbildung besteht, die sich regelmäßig in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses niederschlägt. • Die bloße bilingualität, ein hoher Anteil fremdsprachigen Unterrichts oder ein Ganztagsangebot begründen für sich keinen besonderen Bildungsgang im Sinne des §114 Abs.3 NSchG.
Entscheidungsgründe
Kein Erstattungsanspruch für Schulweg zur bilingualen Grundschule ohne eigenen Bildungsgang • Ein Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten besteht nach §114 Abs.3 NSchG nur für den Weg zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform, die den verfolgten Bildungsgang anbietet. • Ein besonderer Bildungsgang liegt nur vor, wenn eine innerhalb der Schulform fachlich/organisatorisch abgesicherte Schwerpunktbildung besteht, die sich regelmäßig in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses niederschlägt. • Die bloße bilingualität, ein hoher Anteil fremdsprachigen Unterrichts oder ein Ganztagsangebot begründen für sich keinen besonderen Bildungsgang im Sinne des §114 Abs.3 NSchG. Der Kläger, wohnhaft in Hannover-G., besuchte im Schuljahr 2010/2011 die private J. O. Bilingual School (JOBS) in Hannover-H. Die Schule ist als Ersatzschule genehmigt und bietet bilingualen Unterricht sowie ein Ganztagsangebot; der Weg dorthin beträgt ca. 3,5 km. Im Schuljahr 2009/2010 erhielt der Kläger eine SchulCard der Beklagten zur Schülerbeförderung; für 2010/2011 verweigerte die Beklagte die Ausgabe mit der Begründung, die nächstgelegene gleichartige Schule (Grundschule V.-Straße) biete keinen abweichenden Bildungsgang und sei nur 1 km entfernt. Der Kläger beantragte Erstattung der tatsächlich entstandenen ÖPNV-Kosten in Höhe von 160,70 Euro. Die Beklagte lehnte ab; der Kläger klagte auf Erstattung. • Rechtsgrundlagen sind §114 und §141 NSchG; Anspruch besteht nur zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform, die den verfolgten Bildungsgang anbietet. • Der Begriff "Bildungsgang" erfasst abstrakte fachliche/organisatorische Schwerpunktbildungen innerhalb einer Schulform; maßgeblich ist, ob das Angebot fachlich besonders ausgestaltet ist und sich regelmäßig in einer besonderen Abschlussgestaltung niederschlägt. • Rechtsprechung verlangt im Zweifel auch einen besonderen Abschluss oder die Fortführung des besonderen Konzepts in der Sekundarstufe I, damit ein Grundschulbesuch den Anspruch rechtfertigt. • Die JOBS vermittelt nach eigenen Angaben die für Grundschulen geltenden Curricula; Besonderheiten wie früher Englischunterricht, Immersionsansatz oder interaktive Tafeln sind Lernmethoden oder Schwerpunktbildungen, keine abweichenden Bildungsinhalte. • Dass die JOBS ganztägig unterrichtet oder als Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung genehmigt ist, begründet ebenfalls keinen besonderen Bildungsgang im Sinne des §114 Abs.3 NSchG. • Die vom Kläger angeführte Möglichkeit, später am angeschlossenen Gymnasium IB oder Abitur zu erwerben, rechtfertigt nicht die Annahme eines bereits in der Grundschule besonderen Bildungsgangs, weil an der Grundschule selbst keine entsprechende fachliche, abschlussspezifische Ausgestaltung nachgewiesen ist. • Daher ist die JOBS nicht als nächstgelegene Schule mit dem vom Kläger verfolgten besonderen Bildungsgang anzusehen; die Ablehnung der Erstattung ist rechtmäßig. Die Klage ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der im Schuljahr 2010/2011 entstandenen Beförderungskosten in Höhe von 160,70 Euro. Die Beklagte hat zu Recht darauf abgestellt, dass die nächstgelegene Schule derselben Schulform (Grundschule V.-Straße) den verfolgten Bildungsgang anbietet und die JOBS keinen eigenständigen, von der öffentlichen Grundschule abweichenden Bildungsgang im Sinne des §114 Abs.3 NSchG darstellt. Besondere Merkmale der JOBS wie bilingualer Unterricht in großem Umfang, Immersionsmethoden oder Ganztagsbetrieb stellen nur Schwerpunktbildungen bzw. Unterrichtsmethoden dar und rechtfertigen keine weitergehende Beförderungspflicht. Damit bleibt der angefochtene Bescheid inhaltlich bestehen und die Erstattungsforderung des Klägers wird abgewiesen.